Leitsatz (redaktionell)

Behält der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß bei den monatlichen Abrechnungen von den Bezügen eines gegen Provision beschäftigten Bezieherwerbers 10 vom Hundert der vorläufig abgerechneten Provision ein und wird der einbehaltene Betrag einem Rücklagekonto gutgeschrieben ("Sprungrücklage"), über das der Werber erst 13 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Abzug der durch das vorzeitige "Abspringen" von Kunden bedingten Lastschriften verfügen kann, so sind die für die Sprungrücklage einbehaltenen Beiträge zur Zeit ihrer Gutschrift dem Arbeitnehmer noch nicht als Einnahme zugeflossen (EStG § 11) und deshalb bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung jedenfalls nicht zur Zeit der Gutschrift zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Eine unrichtige Beurteilung der Lohnsteuerpflicht kann nicht dazu führen, Beträge, die dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen sind und auf deren Zahlung er noch keinen Rechtsanspruch hat, als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 11; RFM/RAMErl 1944-09-10; RVO § 160 Fassung 1957-02-23

 

Fundstellen

BSGE 21, 48 (LT1)

BSGE, 48

RegNr, 2232

BlStSozArbR 1964, 283 (LT1)

Die Beiträge 1964, 343 (LT1)

SozR § 160 RVO (LT1), Nr 11

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