Leitsatz (amtlich)

Hat ein Versicherungsträger eine Rente auf Zeit ohne weitere Bescheiderteilung jahrelang über den im Rentenfeststellungsbescheid genannten Endzeitpunkt hinaus gezahlt, so darf er - wenn der Anspruch materiell nicht mehr besteht - die Rentenzahlung einstellen, ohne daß es der Entziehungsvoraussetzung des RKG § 86 (= RVO § 1286) bedarf.

 

Normenkette

RKG § 72 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-05-21, § 86 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21, Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1276 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1286 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; BGB § 242

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1971 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Oktober 1969 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit über den 31. März 1969 hinaus zu zahlen.

Der im Jahre 1927 geborene Kläger gab die von 1954 bis 1961 verrichtete Tätigkeit als Hauer aus gesundheitlichen Gründen auf. Anschließend war er nacheinander Platzarbeiter, Kesselwärter und Verwieger. Der Kläger wurde in der Zeit vom 7. Mai 1962 bis zum 3. November 1962 mit Erfolg zum Heildiener ausgebildet. Nachdem er bereits vom 1. Juni 1964 bis Dezember 1964 und im März 1966 vertretungsweise als Heildiener eingesetzt war, wurde er vom 1. Juli 1966 an endgültig als Heildiener beschäftigt. Daneben war er vorübergehend auch aushilfsweise als Tafelführer tätig. Seit dem 13. November 1967 ist der Kläger ausschließlich als Heildiener eingesetzt.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 1962 die Bergmannsrente auf Zeit wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit für die Zeit vom 3. April 1962 bis zum 31. Oktober 1962. Am 19. Dezember 1962 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bergmannsrente werde vorerst bis zum 30. November 1963 weitergewährt, da die erwartete Besserung nicht eingetreten sei. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1963 gewährte die Beklagte dem Kläger die Bergmannsrente auf Zeit bis zum 30. November 1964. Die Beklagte zahlte dem Kläger die Bergmannsrente über den 30. November 1964 hinaus, weil sie bei den Nachprüfungen am 26. November 1965 und zuletzt am 31. Januar 1967 zu dem Ergebnis gekommen war, der Kläger sei weiterhin vermindert bergmännisch berufsfähig. Sie gab dem Kläger darüber jedoch keine Mitteilung. Mit Bescheid vom 21. Februar 1969 "entzog" die Beklagte dem Kläger die Bergmannsrente mit Wirkung vom 1. April 1969, weil der Kläger infolge der Ausbildung zum Heildiener nicht mehr vermindert bergmännisch berufsfähig sei.

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 29. Oktober 1969 unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 1969 und des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1969 verurteilt, an den Kläger die Bergmannsrente auch über den 31. März 1969 hinaus zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hätte die Zahlung der Bergmannsrente nur unter den Voraussetzungen des § 86 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) einstellen dürfen. Zwar habe sie einen über den 30. November 1964 hinaus wirkenden Bewilligungsbescheid nicht erteilt. Die Beklagte sei aber nach § 72 Abs. 3 RKG verpflichtet gewesen, nach Ablauf von vier Jahren seit dem Rentenbeginn - also im April 1966 - einen unbefristeten Rentenfeststellungsbescheid zu erteilen, denn der Kläger sei zu dieser Zeit noch vermindert bergmännisch berufsfähig gewesen. In seinem Gesundheitszustand sei seit dem Rentenbeginn eine Besserung nicht eingetreten. Auf die Tätigkeit eines Heildieners, die zu dieser Zeit der Hauertätigkeit gegenüber noch nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig gewesen sei, habe der Kläger nicht verwiesen werden können. Die Tätigkeiten eines Heilgehilfen oder Krankenpflegers habe er wegen Fehlens der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verrichten können. Da die Beklagte aber dem Kläger die Bergmannsrente ohne eine formelle Rentenfeststellung weitergezahlt habe, sei für den Kläger kein Anlaß vorhanden gewesen, auf die Erteilung eines unbefristeten Rentenfeststellungsbescheides hinzuwirken. Die Beklagte, auf deren Verhalten das zurückzuführen sei, müsse sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe sie im April 1966 einen unbefristeten Rentenbewilligungsbescheid erteilt. Sie müsse daher die Rente dann weiterzahlen, wenn die Voraussetzungen des § 86 RKG für eine Rentenentziehung nicht vorlägen. In den Verhältnissen des Klägers sei weder gegenüber der letzten tatsächlichen Rentenfeststellung im Dezember 1963 noch gegenüber dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die unbefristete Rente hätte feststellen müssen - im April 1966 - eine Änderung eingetreten.

Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht gebessert. Die Fähigkeit des Klägers, als Heildiener zu arbeiten, habe bereits vorher - mit Abschluß der Ausbildung im November 1962 - bestanden. Es sei daher ohne Bedeutung, daß der Kläger die Tätigkeit als Heildiener erst später tatsächlich aufgenommen habe. Zwar sei diese Tätigkeit der Hauertätigkeit gegenüber erst durch die Änderung der Lohnordnung am 1. Juni 1966 im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig geworden, so daß der Kläger vorher nicht darauf habe verwiesen werden können. Die Änderung der Lohnordnung sei aber keine Änderung in den Verhältnissen des Rentenempfängers im Sinne des § 86 Abs. 1 RKG. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 RKG lägen ebenfalls nicht vor, denn der Jahreslohn eines Heildieners liege unter der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Klägers.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Entgegen dem von ihr schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt ist sie nunmehr der Ansicht, die Voraussetzungen des § 86 RKG für eine Rentenentziehung brauchten nicht vorzuliegen, da ein über den 30. November 1964 hinaus wirkender Rentenbewilligungsbescheid nicht vorhanden sei. Dem stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Es genüge vielmehr, daß der Kläger seit dem streitigen Zeitpunkt nicht vermindert bergmännisch berufsfähig sei. Der Kläger könne auf die von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit eines Heildieners verwiesen werden, denn es handele sich um eine der Hauertätigkeit gegenüber im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 86 RKG aber auch vor, denn eine Änderung in den Verhältnissen des Klägers bestehe jedenfalls darin, daß der Kläger durch die Änderung der Lohnordnung mit Wirkung vom 1. Juni 1966 in die Lage versetzt worden sei, einen Lohn zu verdienen, der dem Lohn eines Hauers im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sei. Nach Sinn und Zweck des § 86 RKG müsse eine Änderung in den Verhältnissen immer dann angenommen werden, wenn die bei der Rentengewährung vorhandenen Voraussetzungen für den Rentenanspruch später weggefallen seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 29. Oktober 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg, denn das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung das Urteil des SG zu Unrecht bestätigt. Der Kläger kann über den 31. März 1969 hinaus von der Beklagten nicht die Zahlung der Bergmannsrente verlangen.

Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger die Bergmannsrente nur unter den Voraussetzungen des § 86 RKG habe "entziehen" dürfen. Im Gegensatz zu der vom LSG vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um einen Fall der Rentenentziehung, sondern um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit nach dem 1. April 1969 die Bergmannsrente materiell zusteht und insoweit ein Rentenfeststellungsbescheid zu erteilen ist. Das LSG hat nicht verkannt, daß die Bindungswirkung des Bescheides vom 9. Dezember 1963 nur bis zum 30. November 1964 reichte. Aus diesem Bescheid kann daher ein Anspruch auf Weiterzahlung der Rente nicht hergeleitet werden. Daran änderte sich dadurch nichts, daß die Beklagte dem Kläger über den 30. November 1964 hinaus die Bergmannsrente zahlte, ohne darüber einen Bescheid zu erteilen. Die bloße Rentenzahlung ist kein der Bindung fähiger Verwaltungsakt. Es mag schon zweifelhaft sein, ob in der bloßen Rentenzahlung der Wille der Verwaltung hinreichend zum Ausdruck kommt, positiv über den Rentenanspruch zu entscheiden. Nach § 162 Abs. 2 RKG i. V. m. § 1631 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bedarf die Anerkennung des Rentenanspruchs aber der Schriftform. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 1631 RVO (Unterschrift, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) zur Wirksamkeit eines Anerkennungsbescheides gehören (vgl. hierzu BSG 12, 204 = SozR Nr. 1 zu § 1631 RVO). Jedenfalls muß die Nichtbeachtung der zwingend vorgeschriebenen Schriftform die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben. Es liegt daher kein Verwaltungsakt vor, dessen Bindungswirkung nach § 86 RKG zu beseitigen wäre.

Zwar mag die Beklagte nach § 72 Abs. 3 RKG verpflichtet gewesen sein, nach Ablauf von vier Jahren seit dem Rentenbeginn einen unbefristeten Rentenfeststellungsbescheid zu erteilen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Bindungswirkung des Bescheides vom 9. Dezember 1963 nicht über den 30. November 1964 hinaus reichte. Die Grundsätze des § 622 Abs. 2 RVO können auf die Rente auf Zeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht entsprechend angewandt werden, selbst wenn man sie so versteht, daß die vorläufige Unfallrente nach Ablauf von zwei Jahren auch ohne Erteilung eines neuen Feststellungsbescheides zur Dauerrente wird (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 622 RVO). Die rechtliche Situation in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist von der in der Unfallrentenversicherung verschieden. Während in der Unfallversicherung der Bescheid über die vorläufige Unfallrente unbefristet ist, so daß er zeitlich auch die zur Dauerrente gewordene vorläufige Rente erfaßt, ist der unbefristete Rentenanspruch in der knappschaftlichen Rentenversicherung von dem befristeten Bescheid über eine Rente auf Zeit nicht gedeckt. Der zeitlich befristete Bescheid kann also nicht kraft Gesetzes über seinen Endzeitpunkt hinaus wirken, selbst wenn materiell die Voraussetzungen für die Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente vorliegen. Nach Erreichen des im Rentenfeststellungsbescheid genannten Endtermins kann daher gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 RKG die Rentenzahlung jederzeit ohne Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen des § 86 RKG und ohne Erteilung eines Entziehungsbescheides eingestellt werden.

Erläßt der Versicherungsträger gleichwohl einen "Entziehungsbescheid", so handelt es sich rechtlich um eine Mitteilung über die Einstellung der tatsächlichen Rentenzahlung und nicht um einen Entziehungsbescheid. Sinn und Zweck des § 86 RKG ist es, dem Versicherungsträger - ergänzend zu § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - bei nachträglichem Wegfall der materiellen Anspruchsvoraussetzungen die Durchbrechung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides durch dessen Aufhebung zu erlauben. Der Rentenentziehungsbescheid hat keinen Einfluß auf das Bestehen des materiellen Anspruchs, sondern er beseitigt nur mit konstitutiver Wirkung den Rentenfeststellungsbescheid. Ist ein bindender Feststellungsbescheid nicht vorhanden, so ist seine Aufhebung überflüssig, und es bedarf der Durchbrechung der Bindungswirkung und damit auch der Voraussetzungen des § 86 RKG nicht (vgl. BSG 12, 204). Es ist dann allein nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu entscheiden, der dazu führt, daß der Versicherungsträger die Rente dann zu gewähren und festzustellen hat, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsträger für eine Zeitlang ohne Erteilung eines Rentenfeststellungsbescheides die Rente tatsächlich gezahlt hat.

Die Beklagte braucht sich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht so behandeln zu lassen, als habe sie im April 1966 einen unbefristeten Rentenfeststellungsbescheid erteilt. Die Beklagte hat zwar den § 72 Abs. 3 RKG nicht beachtet, wenn sie es nach dem 30. November 1964 unterlassen hat, dem Kläger trotz des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen einen Feststellungsbescheid zu erteilen, der spätestens im April 1966 zur unbefristeten Rentengewährung geführt hätte. Hat der Versicherungsträger einen Rentenfeststellungsbescheid nicht oder nicht wirksam erlassen, so kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht dazu führen, unter Umgehung der zwingend vorgeschrieben Form das Vorhandensein eines wirksamen Verwaltungsaktes mit Bindungswirkung zu fingieren. Darüber hinaus würde es den Grundsatz von Treu und Glauben und der darin enthaltenen Billigkeit geradezu widersprechen, wollte man dem Versicherungsträger, der es versäumt hat, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Weiterzahlung der Rente auch dann auferlegen, wenn der Versicherte materiell-rechtlich keinen Anspruch darauf hat.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RKG für die Gewährung der Bergmannsrente liegen für die streitige Zeit nicht vor, denn der Kläger ist nicht vermindert bergmännisch berufsfähig. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist und die der Kläger durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestätigt, ist dieser sowohl von den Kenntnissen und Fertigkeiten her als auch von der körperlichen Leistungsfähigkeit her in der Lage, in einem knappschaftlichen Betrieb als Heildiener zu arbeiten. Dabei handelt es sich - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - um eine der Hauertätigkeit gegenüber im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Lohndifferenz zwischen der Hauertätigkeit und der Tätigkeit eines Heildieners hat seit der am 1. Juni 1966 in Kraft getretenen Lohnordnung für den rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau stets unter 20 v. H. gelegen. Der Umstand, daß die Tarifpartner die Tätigkeit des Heildieners tariflich so hoch eingestuft haben, daß sie der Hauertätigkeit gegenüber im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. SozR Nrn. 23 und 37 zu § 45 RKG) auch die Vermutung, daß es sich um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt. Es sind keine Umstände erkennbar, die gegen diese Vermutung sprechen könnten. Da diese Tätigkeit weder körperlich besonders schwer noch mit besonderer Schmutz-, Lärm- oder Geruchsbelästigung verbunden ist, muß davon ausgegangen werden, daß sie wegen der betrieblichen Bedeutung, der erforderlichen Ausbildung sowie der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten so hoch eingestuft ist. Ist der Kläger aber seit dem streitigen Zeitpunkt nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, so ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihm die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu gewähren.

Der Senat hat daher auf die begründete Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1973, 1951

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