Leitsatz (amtlich)

1. Zur Begründung der Revision genügt die Bezugnahme auf die ordnungsmäßige Revisionsbegründung eines - auch nur einfach - Beigeladenen jedenfalls dann, wenn der Beigeladene dieselben Anträge stellt wie der Revisionskläger.

2. RVO § 628 Abs 1 in Verbindung mit RVO § 624 Abs 3 ist durch Nr 4 des RAM-Erl 1942-03-16, hier: Gemeindliche Unfallversicherung, vom 1942-03-16 wirksam geändert worden.

3. Hat das LSG eine vor dem Zusammentritt des Bundestages ergangene Anordnung eines Landesministers mangels Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als rechtsunwirksam angesehen und deshalb die Entstehung von Bundesrecht nach GG Art 125 Nr 2 verneint, so ist das BSG an diese Entscheidung gebunden.

 

Normenkette

SGG § 164; RVO § 628 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09; SGG § 162 Abs. 2; ZPO § 562; RVO § 624 Abs. 3 Fassung: 1942-03-09; GG Art. 125; RAMErl 1942-03-16 Nr. 4

 

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 1958 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in Händen der Stadt Offenburg befinden, kündigte ihre Mitgliedschaft bei der beklagten Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 1. Juni 1955 zum 31. Dezember 1955. Sie teilte gleichzeitig mit, ihre Gesellschaft solle in die Zuständigkeit des zur Übernahme des Versicherungsschutzes bereiten Beigeladenen überführt werden. Dabei berief sie sich auf eine Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit vom 21. Mai 1949 - Az. III/II a/ 4413. Diese lautet:

In Verfolg der Entschließung des Badischen Landtags vom 28.4.1949 ordnen wir im Einvernehmen mit den Badischen Ministerien des Inneren, der Finanzen sowie der Landwirtschaft und Ernährung auf Grund von § 628 RVO in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I. 107) und auf Grund der 1. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20.8.1942 (RGBl I. 527) an:

Unter Aufhebung von Ziffer 4 der Bestimmung des ehem. Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 zur Durchführung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung, hier: Gemeindliche Unfallversicherung (Amtliche Nachrichten II S. 201) wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, die in Frage kommenden gemeindlichen Unternehmen in den Unfallversicherungsverband der Badischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Rastatt zu überführen und aus den bisher noch für sie zuständig gewesenen Berufsgenossenschaften auszutreten.

Durch Bescheid vom 17. Juli 1955 lehnte die Beklagte es ab, die Klägerin aus der Mitgliedschaft zu entlassen und im Betriebsverzeichnis zu löschen. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1955 für unbegründet erklärt.

Mit der am 1. Oktober 1955 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1955 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin im Betriebsverzeichnis der Beklagten zu löschen sei. Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat nach Beiladung des Unfallversicherungsverbandes der Badischen Gemeinden und Gemeindeverbände durch Urteil vom 14. August 1956 die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten abgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß für die Klägerin die Beklagte zuständiger Versicherungsträger sei. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit vom 21. Mai 1949 sei rechtsungültig, weil ein Landesminister fortgeltendes Reichsrecht, durch das eine Gesetzesmaterie bereits reichsrechtlich geregelt gewesen sei, nicht habe ändern können. Dies wäre nur durch einen Akt der Gesetzgebung mit Zustimmung der Militärregierung möglich gewesen. Selbst wenn man aber einem Landesminister für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum ersten Zusammentritt des Bundestages die Befugnis zuspreche, fortgeltendes Reichsrecht zu ändern, so hätte dies in Form einer Rechtsverordnung geschehen müssen, die im Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt- nicht aber nur, wie geschehen in den "Mitteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit" unter der Rubrik "Notizen" - zu veröffentlichen gewesen wäre.

Dieses Urteil haben die Klägerin und der Beigeladene binnen Monatsfrist mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg angefochten mit dem Antrag, das Urteil des SG Freiburg aufzuheben, die Kündigung der Mitgliedschaft für rechtswirksam sowie den Antrag auf Löschung im Betriebsverzeichnis und den Widerspruch gegen die Ablehnung der Löschung für begründet zu erklären.

Das LSG hat durch Urteil vom 5. November 1958 das erstinstanzliche Urteil wie folgt geändert:

"Die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 1955 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1955 wird abgewiesen.

Die Feststellungsklagen werden als unzulässig abgewiesen."

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt:

Das auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1955 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1955 und auf Löschung im Betriebsverzeichnis der Beklagten gerichtete Klagebegehren stelle sich als zusammengefaßte Aufhebungs- und Verpflichtungsklage dar; diese sei nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dagegen sei die nach dem erstinstanzlichen Urteil außerdem erhobene Klage auf Feststellung der versicherungsrechtlichen Zugehörigkeit der Klägerin unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehle. - Die zusammengefaßte Aufhebungs- und Verpflichtungsklage sei unbegründet, weil die Klägerin zur Kündigung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht befugt gewesen sei. § 628 Abs. 1 in Verbindung mit § 624 Abs. 3 und 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sehe zwar für gemeindliche Unternehmen - ein solches sei die Klägerin, obwohl sie in selbständiger Rechtsform betrieben werde - die Möglichkeit des Austritts aus der Berufsgenossenschaft vor. Durch Ziffer 4 des Erlasses des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 sei das Recht des Austritts jedoch u.a. für gemeindliche Gas- oder Wasserwerke ausgeschlossen worden. Dieser Erlaß sei rechtswirksam, obwohl er nicht in der heute notwendigen Form der Rechtsverordnung ergangen und auch nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Weise verkündet worden sei. Er habe auch über den Zusammenbruch im Jahre 1945 hinaus als Reichsrecht weitergegolten. Ziffer 4 des Erlasses sei im früheren Land Baden nicht wirksam geändert worden. Dazu hätte es nach der Verfassung des Landes Baden von 1947 eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung bedurft, wobei eine Rechtsverordnung sowohl hinsichtlich ihrer Einkleidung in die gehörige Form als auch hinsichtlich ihrer Kundbarmachung als solche hätte erkennbar sein müssen. Diese Voraussetzungen erfüllten die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit - vom 21. Mai 1949 und der gewisse Einzelheiten regelnde Erlaß derselben Stelle vom 3. Oktober 1949 (soll offenbar heißen: 3. November 1949) nicht. Die Anordnung vom 21. Mai 1949 sei nicht "verkündet" worden; denn sie sei nur als "Auszug" und nur unter "Notizen" in den "Mitteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit" veröffentlicht. Nach der Landesverfassung hätte sie im Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden müssen. Der Erlaß vom 3. Oktober (November) 1949 sei überhaupt nicht veröffentlicht worden. Zur Rechtswirksamkeit der Anordnung vom 21. Mai 1949 habe auch die Entschließung des Badischen Landtags vom 28. April 1949 nicht beitragen können, weil einfache Entschließungen der gesetzgebenden Gewalt nicht den Charakter von Gesetzen hätten. Den angeführten Erlassen fehle es demnach an den wichtigsten Merkmalen einer Rechtsverordnung, nämlich an der gehörigen Form und an der öffentlichen Verkündung. Somit verstoße die Austrittserklärung der Klägerin vom 1. Juni 1955 gegen zwingendes Recht und sei deshalb ungültig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist der Klägerin und dem Beigeladenen am 1. Dezember 1958 zugestellt werden.

Der Beigeladene hat am 10. Dezember, die Klägerin am 20. Dezember 1958 Revision eingelegt.

Nachdem die Frist zur Begründung der Revision für beide Revisionskläger bis zum 1. März 1959 verlängert worden war, hat der Beigeladene sein Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 13. Februar 1959, beim Bundessozialgericht (BSG) am 14. Februar 1959 eingegangen, begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Februar, eingegangen am 24. Februar 1959, zur Begründung ihrer Revision auf die Revision des Beigeladenen Bezug genommen und sich dessen Ausführungen vollinhaltlich angeschlossen.

Der Beigeladene führt aus: Die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit vom 21. Mai 1949 habe wirksam Recht geschaffen. Man dürfe unter den damaligen in der französischen Besatzungszone herrschenden, vor allem durch einen Verwaltungsnotstand gekennzeichneten Verhältnissen der Formenstrenge in der Rechtsetzung keine übertriebene Bedeutung beimessen; die Formenstrenge sei damals schlechthin unrealisierbar gewesen. Man müsse die Form des "Erlasses" als ausreichend ansehen.

Die Anordnung sei auch in ausreichender Weise verkündet worden, denn abgesehen von der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den "Mitteilungen der Direktion Arbeit" habe die Lenkungsstelle der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Baden-Baden, an welche die Anordnung adressiert gewesen sei, alle beteiligten Berufsgenossenschaften unterrichtet. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe sechs Jahre lang von der Anordnung nichts gewußt. Das Gegenteil ergebe sich aus einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit vom 3. November 1949. Insoweit habe das LSG seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. Es entspreche auch einem Gebot der Rechtssicherheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Anordnung vom 21. Mai 1949 - der in Urteil des LSG erwähnte "Erlaß" vom 3. November 1949 sei kein rechtsbegründender Erlaß - nicht aus rein formellen Gesichtspunkten als rechtsunwirksam angesehen werde. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, so sei doch das Land Baden und seine Regierung auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 628 Abs. 2 RVO zum Erlaß dieses Verwaltungsaktes berechtigt gewesen. Sei die Anordnung vom 21. Mai 1949 somit rechtswirksam zustande gekommen, so habe sie in ihrem räumlichen Geltungsbereich auch über den Zusammentritt des Bundestags hinaus weitergegolten (Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und sei Bundesrecht geworden (Art. 125 Nr. 2 GG).

Ferner weist der Beigeladene auf seine vom Landesaufsichtsamt für die Sozialversicherung in Stuttgart am 22. Juni 1955 genehmigte, mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft getretene Satzung hin. In einer Fußnote zu § 2 (Zuständigkeit) und § 3 (Mitgliedschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände) der Satzung heißt es: "Für den Bereich des Regierungsbezirks Südbaden gilt (jedoch) Erlaß des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit - vom 21.5.1949 (Mittlg. Direktion Arbeit 1949 S. 139)". Der Beigeladene ist der Meinung, durch diese Satzungsvorschrift werde in Rahmen einer verbindlichen Rechtsnorm bestätigt, daß die Anordnung vom 21. Mai 1949 seit ihrer Verkündung rechtsgültig sei.

Mit einem am 22. April 1959 eingegangenen Schriftsatz hat der Beigeladene unter Hinweis auf die Mitwirkung des Sozialgerichtsrats Dr. S. an dem angefochtenen Urteil vorschriftswidrige Besetzung des LSG gerügt. Hierzu hat er vorgetragen: Sozialgerichtsrat Dr. S. sei schon seit einigen Jahren den 2a-Senat des LSG wie ein ständiges Mitglied zugeteilt. Diese länger dauernde Mitwirkung sei unzulässig; es komme nicht darauf an, ob die Abordnung befristet oder unbefristet sei. Für eine ausgedehntere Verwendung von Hilfsrichtern am 2a-Senat habe auch kein Anlaß bestanden, weil dieser Senat mit ständigen Mitgliedern des LSG voll besetzt gewesen sei.

Diesen Sachvortrag hat die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 27. April 1959 zu eigen gemacht.

Der Beigeladene hat die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des LSG in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1962 zurückgenommen.

Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten vom 1. Juni 1955 sowie den Widerspruch gegen die Ablehnung der Löschung im Betriebsverzeichnis für begründet zu erklären.

Die Klägerin beantragt ferner,

das angefochtene Urteil im Hinblick auf die gerügte vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts zu überprüfen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie führt aus: Da die Klägerin selbst keine gemeindliche Unfallversicherungsstelle sei, habe sie nicht einfach ihren Austritt aus der Beklagten nach §§ 624 Abs. 3, 628 Abs. 1 RVO erklären können. Das von ihr erstrebte Ziel könne sie nur im Wege der Überweisung nach § 666 RVO erreichen. Das Kündigungsschreiben der Klägerin sei daher lediglich als Antrag im Sinne des § 666 RVO und der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1955 als Ablohnung dieses Antrags zu werten. Dabei handele es sich um eine Ermessenentscheidung, die nur in dem engen Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachgeprüft werden könne. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens sei weder festgestellt noch auch nur behauptet worden. - Die Beklagte hält das Revisionsgericht nicht für befugt, nachzuprüfen, ob das LSG die Erlasse vom 21. Mai und 3. November 1949 hätte anwenden müssen, weil diese Erlasse nicht revisibel seien. Im übrigen sieht sie den Erlaß vom 21. Mai 1949 mit dem LSG als unwirksam an.

II

Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen sind durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Gegen die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung des Beigeladenen bestehen keine Bedenken. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG, daß ein Beigeladener selbständig Revision einlegen kann (BSG 6, 160; 8, 291; 9, 112, 114).

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Revision lediglich auf die Revisionsbegründungsschrift des Beigeladenen Bezug genommen und sich dessen Ausführungen angeschlossen. Diese Art der Revisionsbegründung hält die Beklagte für unvereinbar mit § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach die Begründungsschrift die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen muß, die den Mangel ergeben sollen. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die angeführte Vorschrift - ebenso wie der ihr entsprechende § 554 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - (ZPO) - streng auszulegen ist, weil nur so der Zweck voll erreicht werden kann, das Revisionsgericht dadurch zu entlasten, daß der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte des Revisionsführers gezwungen wird, die Angriffe gegen das Berufungsurteil eingehend und in eigener Verantwortung zu überdenken und dies durch seine Unterschrift zu offenbaren (vgl. RGZ 117, 168). Dementsprechend hat das BSG zB Revisionsbegründungen als nicht formgerecht angesehen, wenn lediglich auf Schriftsätze eines beim BSG nicht zugelassenen Bevollmächtigten, auf eine rechtliche Stellungnahme eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten oder auf die Berufungsschrift Bezug genommen worden war (BSG vom 4.3.1958 - 9 RV 126/55 -, BSG SozR SGG § 164 Bl. Da 14 Nr. 40; BSG von 17.1.1958 - 11/8 RV 1126/56). Indes sind Bezugnahmen auf andere Schriftstücke nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum vor allem des Zivilprozeßrechts nicht schlechthin als Revisionsbegründung ausgeschlossen. So wird zB die Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch als genügend angesehen, wenn dieses Gesuch vom Revisionsanwalt selbst unterzeichnet ist sich auf dasselbe Urteil bezieht wie die Revision und sich in denselben Akten befindet (RGZ 145, 266, 268; BSG SozR SGG § 164 Bl. Da 16 Nr. 45). Als ausreichend wird auch die Bezugnahme auf die Revisionsbegründung eines Streitgenossen in derselben Sache erachtet (Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 554 Anm. III 2; Wieczorek, ZPO, § 554 Anm. A III a 2). In einem solchen Falle ist der mit den Formvorschriften über die Begründung der Revision verfolgte Zweck insofern erreicht, als bereits ein vor den Revisionsgericht Postulationsfähiger, der dasselbe Prozeßziel verfolgt wie der bezugnehmende Revisionskläger, die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Diese Erwägung ist allerdings auf das Verhältnis zwischen einer Partei und dem Beigeladenen des Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit nicht ohne weiteres anwendbar, weil der Beigeladene freier ist als der Streitgenosse oder Nebenintervenient; er braucht sich keiner Partei anzuschließen, kann sogar jeder entgegentreten (vgl. Rohwer/Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 75 SGG Anm. 7). Unterstützt jedoch der Beigeladene, wie im vorliegenden Falle, eine Partei (hier die Klägerin) voll und ganz und stellt er dieselben Anträge, so ist er dem Nebenintervenienten (§ 66 ZPO) vergleichbar. Deshalb genügt es nach der Auffassung des Senats in einem solchen Falle für die Begründung der Revision, daß der Revisionskläger auf Begründungsschrift des - einfach oder notwendig - Beigeladenen Bezug nimmt und auf diese Weise die verletzte Rechtsnorm mittelbar bezeichnet. Die hiervon abweichende Auffassung der Beklagten würde auf einen vom Gesetz und seinen Grundgedanken nicht geforderten Formalismus hinauslaufen.

Da die Revisionsbegründung der Klägerin somit den Anforderungen des Gesetzes entspricht, war kein Raum für eine Prüfung, ob die Revisionsbegründung des Beigeladenen auf Grund des § 74 SGG in Verbindung mit § 62 ZPO zugunsten der Klägerin gewirkt hat.

Der Sachentscheidung durch das Revisionsgericht steht nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil des LSG unter Mitwirkung des Sozialgerichtsrats Dr. S… ergangen ist. Ob hierin eine vorschriftswidrige Besetzung dos Gerichts zu sehen ist, hatte der Senat nach der Rechtsprechung des BSG nicht von Amts wegen zu prüfen, vielmehr bedurfte es hierzu, obwohl die Revisionen zulässig sind, einer den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechenden Rüge eines Beteiligten (vgl. zB BSG SGG § 33 Bl. Da 4 Nr. 7 und 2 RU 259/58 vom 25.8.1961). Die Klägerin und der Beigeladene haben vorschriftswidrige Besetzung des LSG gerügt, aber nur die Klägerin hat die Rüge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten. Ob ihrer Rüge schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muß, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Revision erhoben worden ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden; denn die Rüge entbehrt der erforderlichen Substantiierung und kann jedenfalls aus diesen Grunde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Vorbringen der Klägerin Sozialgerichtsrat Dr. S… sei nicht nur vorübergehend, sondern einige Jahre am 2a-Senat des LSG Baden-Württemberg als Hilfsrichter tätig gewesen und hierzu habe kein Anlaß bestanden, weil der Senat mit ständigen Mitgliedern des LSG voll besetzt gewesen sei, läßt für sich allein nicht den Schluß auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts zu. Die Tatsache, daß Dr. S… vor seiner Ernennung zum Landessozialgerichtsrat ständig dem 2a-Senat zugeteilt war, schließt nicht aus, daß er zur Vertretung nacheinander verhinderter ordentlicher richterlicher Mitglieder - auch anderer Senate - zulässigerweise tätig (§§ 37 in Verbindung nit § 27 Abs. 3 SGG) oder zwischenzeitlich zur Bewältigung eines vorübergehenden außerordentlichen Geschäftsanfalls an das LSG abgeordnet gewesen ist (BSG 9, 137, 140). Ebensowenig war seine Mitwirkung im 2a-Senat schon deshalb vorschriftswidrig, weil dieser Senat auch ohne ihn mit drei Berufsrichtern besetzt gewesen sein mag (vgl. BSG 8, 22). Schließlich hat die Klägerin auch keine Tatsachen vorgebracht, die darauf schließen lassen, daß die Zahl der am LSG Baden-Württemberg insgesamt beschäftigten Hilfsrichter oder das Maß der "Überbesetzung" des 2a-Senats Bedenken gegen die ordnungsmäßige Besetzung des Spruchkörpers, der in Berufungsverfahren entschieden hat, hervorrufen müßten.

In der Sache selbst hatte der Senat über die vom LSG zutreffend als solche angesehene zusammengefaßte Aufhebungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin zu entscheiden. Die Aufhebungsklage betrifft den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1955 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1955; mit der Verpflichtungsklage wird die Löschung der Klägerin in Betriebsverzeichnis der Beklagten erstrebt. Weitergehende Anträge haben die Revisionskläger - wie auch schon im Berufungsverfahren - nicht gestellt.

Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin durch ihre Kündigung vom 1. Juni 1955 wirksam aus der beklagten Berufsgenossenschaft ausgeschieden ist. Dafür ist es unerheblich, ob ohne den Erlaß des RAM vom 16. März 1942 betr. Durchführung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung § 628 Abs. 1 in Verbindung mit § 624 Abs. 3 RVO den Austritt gestattet hätte oder ob die Klägerin - wie die Beklagte meint - das von ihr erstrebte Ziel nur im Wege der Überweisung nach § 666 RVO hätte erreichen können. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es nicht, weil Ziff. 4 des Erlasses vom 16. März 1942 die Möglichkeit des Austritts für die Klägerin beseitigt hat, indem bestimmt worden ist, daß Personen, die u.a. in gemeindlichen Gaswerken - auch solchen, die in einer selbständigen Rechtsform betrieben werden, sofern Gemeinden oder Gemeindeverbände an ihnen überwiegend beteiligt sind (Ziff. 2) - beschäftigt werden, bei den bisher zuständigen Versicherungsträgern versichert bleiben. Dieser Erlaß ist entgegen der Auffassung der Revisionskläger auf Grund der Ermächtigung des § 628 Abs. 2 RVO wirksam zustande gekommen. Danach konnte der RAM in Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Näheres (u.a. über den Austritt eines gemeindlichen Unternehmens aus einer Berufsgenossenschaft), auch Abweichendes bestimmen. Auf diese Ermächtigungsnorm hätte allerdings eine Rechtsverordnung - als solche stellt sich der Erlaß vom 16. März 1942 seinem Wesen nach dar - unter der Herrschaft des GG nicht mehr gestützt werden können, weil jene Norm den heute geltenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen über die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht entspricht (Art. 80 GG). Die Wirksamkeit der Ermächtigungsnorm ist jedoch, wie das BSG wiederholt entschieden hat, nach den im Zeitpunkt ihrer Anwendung herrschend gewesenen staatsrechtlichen Auffassungen zu beurteilen, also nach den Rechtsanschauungen, die in den Jahren von 1933 bis 1945 in Deutschland galten; anderenfalls wären die Rechtssicherheit und die Rechtskontinuität in untragbarer Weise in Frage gestellt (BSG 3, 161, 163; 6, 47, 51; 7, 203, 204; 9, 112, 117; 12, 157). Das während des nationalsozialistischen Regimes geltende Staatsrecht kannte Ermächtigungsnormen, die Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung nicht genau umschrieben. Deshalb bestehen nach der Auffassung des Senats keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung des § 628 Abs. 2 RVO und ebensowenig der den Austritt gewisser gemeindlicher Unternehmen aus den bis dahin zuständig gewesenen Berufsgenossenschaften untersagenden Regelung der Ziff. 4 des Erlasses vom 16. März 1942.

Der Erlaß ist allerdings nicht in der durch § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl I, 959) vorgeschriebenen Form - Verkündung im Reichsgesetzblatt, Reichsministerialblatt oder Reichsanzeiger - verkündet, sondern lediglich in den "Amtlichen Nachrichten für Reichsversicherung", einer Sonderausgabe des Reichsarbeitsblatts, veröffentlicht worden. Diese Art der Verkündung im Ministerialblatt des zuständigen Reichsministers wurde in den Jahren nach 1933, vor allem nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges, allgemeine Übung und, wie der 3. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1957 (BSG 6, 47, 51 ff.) näher dargelegt hat, in Rechtsprechung und Rechtslehre der damaligen Zeit überwiegend gebilligt oder doch als rechtmäßig hingenommen. Die Wirksamkeit des Zustandekommens von Rechtsvorschriften läßt sich aber nur nach den zur Zeit ihres Erlasses herrschendenstaats- und verfahrensrechtlichen Anschauungen beurteilen. Wollte man die Auffassungen des jeweiligen Beurteilungszeitpunktes als Maßstab nehmen, so wären die Sicherheit und Kontinuität des Rechts in untragbarer Weise in Frage gestellt. Demgemäß haben Rechtsprechung und Schrifttum der Nachkriegszeit ganz überwiegend die Gültigkeit von Rechtsverordnungen, die nach 1933 lediglich in Ministerialblättern des Reiches verkündet worden sind, nicht aus diesem Grunde verneint (vgl. die Nachweise in BSG 6, 53 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 420 mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassung hat der 3. Senat des BSG außer in der bereits angeführten Entscheidung auch in BSG 6, 207 und 9, 118 vertreten (vgl. ferner BSG 12, 157 - und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. 5. 1960 - 2 RU 180/57 -, die einen ebenfalls nur in den "Amtlichen Nachrichten für Reichsversicherung" veröffentlichten Erlaß des RAM vom 1.9.1942 betrifft). Aus den angeführten Gründen hatte der Senat keine Bedenken, der Auffassung des LSG beizupflichten, daß § 628 Abs. 1 in Verbindung mit § 624 Abs. 3 RVO durch Ziff. 4 des Erlasses des RAM vom 16. März 1942 wirksam geändert worden ist.

Der Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 hat die Weitergeltung des Erlasses von 1942 nicht berührt. Der Erlaß ist weder von den Besatzungsbehörden ausdrücklich aufgehoben worden noch durch nationalsozialistischen Unrechtsgehalt gekennzeichnet. Schließlich hat der Erlaß nicht dadurch seine Geltung verloren, daß die Ermächtigung des § 628 Abs. 2 RVO spätestens mit dem Inkrafttreten des Art. 129 Abs. 3 GG erloschen ist. Der Fortfall einer Ermächtigung berührt grundsätzlich nicht die Gültigkeit der auf Grund der Ermächtigung erlassenen "gesetzesvertretenden" Verordnungen (vgl. v. Mangoldt, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, 1. Aufl., Erl. 3c zu Art. 129; Kutscher in BB 49, 265; BFH in DÖV 1951, 133; BSG 9, 118; BVerwG 7, 119 mit weiteren Nachweisen).

Der somit über das Jahr 1945 hinaus als Reichsrecht fortgeltende Erlaß des RAM vom 16. März 1942 hätte, wie das LSG zutreffend angenommen hat, bis zum ersten Zusammentritt des Bundestags von den zuständigen Rechtsetzungsorganen des Landes Baden geändert werden können. Nach der Meinung der Klägerin und des Beigeladenen ist dies durch die Anordnung der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit vom 21. Mai 1949 geschehen; daß der nirgends veröffentlichte Erlaß derselben Stelle vom 3. November 1949 keinesfalls eine solche rechtsetzende Wirkung haben konnte, wird von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht mehr bezweifelt. Das LSG hat in der Anordnung vom 21. Mai 1949 keine gültige Rechtsnorm gesehen, weil sie nicht in der Form einer Rechtsverordnung ergangen und vor allem nicht ordnungsmäßig verkündet worden sei. In der Nichtanwendung dieser Anordnung könnte eine die Revisionen begründende Gesetzesverletzung nur liegen, wenn damit revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG - Bundesrecht oder sonstiges im Bezirk des Berufungsgerichts und darüber hinaus geltendes Recht - verletzt worden wäre.

Ob die Anordnung vom 21. Mai 1949 Bundesrecht geworden ist, beurteilt sich nach Art. 125 GG; denn sie betrifft die Sozialversicherung und damit einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder (Art. 74 Nr. 12 GG). Nr. 1 des Art. 125 GG scheidet ohne weiteres aus, weil die Anordnung vom 21. Mai 1949 nur für Südbaden (das frühere Land Baden), also nicht für die ganze französische Zone ergangen war und somit - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - nicht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt. Nach Nr. 2 des Art. 125 GG wäre die Anordnung Bundesrecht geworden, wenn sie badisches Landesrecht geworden wäre und früheres Reichsrecht geändert hätte. Das LSG hat schon die erste dieser beiden Voraussetzungen, nämlich das wirksame Zustandekommen badischen Landesrechte verneint. An diese - durch Auslegung der badischen Verfassung von 1947 gewonnene - Beurteilung ist das BSG nach § 202 SGG in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden; es kann nicht nachprüfen, ob die Anordnung vom 21. Mai 1949 als badische Rechtsnorm besteht oder bestanden hat (vgl. BSG 4, 156 Leitsatz 3 und S. 161; BGHZ 27, 47; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 701, 702). Dieser Auffassung steht die Entscheidung des BSG vom 11. Februar 1960 (SozR FremdRG § 1 Bl. Aa 7 Nr. 11) nicht entgegen; in dem dort entschiedenen Falle war unmittelbar zu prüfen, ob Reichsrecht entstanden war, nicht aber - wie hier - die Vorfrage, ob wirksam Landesrecht gesetzt worden war, das in Bundesrecht hätte transformiert werden können. Auch die Beantwortung dieser Vorfrage ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. Rosenberg, aaO S. 701, 702). Ist der Senat somit daran gebunden, daß badisches Landesrecht nicht geschaffen worden ist, so konnte auch nicht nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht entstehen. Infolgedessen hat das LSG, indem es die Anordnung vom 21. Mai 1949 nicht angewandt hat. kein Bundesrecht verletzt.

Die verfahrensrechtliche Rüge der Revisionskläger, das LSG habe insofern seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt, als es hätte feststellen müssen, daß die Beklagte nicht erst in Jahre 1955, sondern schon im Jahre 1949 von der Anordnung vom 21. Mai 1949 Kenntnis erlangt habe, ist unbegründet. Das LSG hat diese Anordnung vor allem mangels ordnungsmäßiger Verkündung als rechtsunwirksam angesehen; von diesem Rechtsstandpunkt aus brauchte es nicht zu klären, ob und wann der Beklagten die Anordnung bekannt geworden war. § 103 SGG ist daher nicht verletzt.

Die Revision kann auch nicht auf die Verletzung sogenannten überbezirklichen Rechts im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG gestützt werden. Solches Recht muß zwar nicht auf einem und demselben Rechtsetzungsakt beruhen, aber mindestens inhaltlich mit dem Recht in dem Bezirk eines anderen LSG übereinstimmen (vgl. BSG 13, 189, 191) Vorschriften, die mit der badischen Anordnung vom 21. Mai 1949 übereinstimmen, sind jedoch im Bundesgebiet nicht ergangen. Zwar ist auch in Bayern eine die Ziff. 4 des Erlasses des RAM vom 16. März 1942 ändernde Verordnung Nr. 63 des Bayer. Arbeitsministers vom 28. Mai 1946 (Bayer. GVBl 1946 S. 191) erlassen worden, sie deckt sich jedoch inhaltlich insofern nicht mit der badischen Anordnung vom 21. Mai 1949, als sie den Gemeinden kein Wahlrecht hinsichtlich des für sie zuständigen Versicherungsträgers gewährt.

Ist somit, wie das LSG bindend festgestellt hat, Ziff. 4 des Erlasses des RAM vom 16. März 1942 durch die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit - vom 21. Mai 1949 nicht wirksam geändert worden, so ist jene - den GG nicht widersprechende - Vorschrift über das erste Zusammentreten des Bundestags hinaus in Kraft geblieben und Bundesrecht geworden (Art. 123 Abs. 1, 125 Nr. 1 GG). Da hiernach die Beklagte kraft Bundesrechts der zuständige Versicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin ist, konnte diese ihre Mitgliedschaft nicht wirksam kündigen. Dem steht nicht entgegen, daß die am 22. Juni 1955 genehmigte Satzung des Beigeladenen vom 18. November 1954 zu § 3 folgende Fußnote enthält: "Für den Bereich des Regierungsbezirks Südbaden gilt .... Erlaß des Bad. Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit - vom 21.5.1949 (Mittlg. Direktion Arbeit 1949 S. 139)". Durch die Aufnahme dieser Fußnote in die Satzung eines Versicherungsträgers konnte Bundesrecht nicht geändert werden.

Das LSG hat hiernach mit Recht die zusammengefaßte Aufhebungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen mußten daher als unbegründet zurückverwiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2973840

BSGE, 227

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