Leitsatz (amtlich)

1. Die Versicherung gegen Arbeitsunfall nach RVO § 539 Abs 1 Nr 3 umfaßt auch selbständig tätige Personen, die sich einem Veranstalter gegenüber zur Vorführung künstlerischer Leistungen vertraglich verpflichtet haben (Weiterentwicklung von BSG 1960-12-14 2 RU 18/59 = BSGE 13, 217).

2. Vorführung iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 3 ist auch die Mitwirkung im Rahmen eines Orchesters bei der Aufnahme eines Musikwerkes auf Tonträger, wenn vorgesehen ist, das Ergebnis der Aufnahme einer Zuhörerschaft zugänglich zu machen.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30, § 723 Abs. 1 Fassung: 1965-09-15

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 19. November 1974 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin (S B GmbH) ist Mitglied der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Sie unterhält ein Orchester zur Veranstaltung künstlerischer musikalischer Aufführungen und zur Ausführung von Tonbandaufnahmen für Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie für die Schallplatten- und Filmproduktion. Im Jahre 1970 hatte sie 15 Musiker fest angestellt. Zur Verstärkung des Orchesters zog sie für Studioaufnahmen eine je nach Art der Musikstücke wechselnde Anzahl von Musikern hinzu, die zum Teil freiberuflich tätig, zum Teil bei anderen Orchestern hauptberuflich beschäftigt waren. Die Beklagte, der in den Lohnnachweisen der Klägerin nur das Entgelt der fest angestellten Orchestermitglieder angegeben worden war, forderte nach voraufgegangener Prüfung durch Bescheid vom 25. Mai 1971 für das Jahr 1970 einen Beitrag nach dem an die fest angestellten und an die zusätzlich tätig gewordenen Musiker gezahlten Gesamtbetrag. Die Klägerin erhob Widerspruch und vertrat die Ansicht, die aushilfsweise herangezogenen Musiker seien weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 3 des § 539 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert, sie hätten als Unternehmer nur freiwillig gemäß § 545 RVO der Unfallversicherung beitreten können. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 9. Dezember 1971 zurück: Die von der Klägerin zeitweise zur Vorführung künstlerischer Leistungen verpflichteten Musiker gehörten zu den nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO Versicherten, für welche die Beklagte das Unfallrisiko zu tragen und dementsprechend die Klägerin Beiträge zu leisten habe.

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beitragsbescheid dahin zu ändern, daß der Beitragsberechnung nur das Entgelt der fest angestellten Musiker zugrunde zu legen sei. Durch Urteil vom 30. November 1972 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. November 1974) und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht auch die an die nicht ständig bei der Klägerin beschäftigten Musiker gezahlten Vergütungen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt (§ 723 Abs. 1 RVO), da dieser Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO gegen Arbeitsunfall versichert sei. Diese Vorschrift erfasse die Musiker, die zur Vorführung künstlerischer Leistungen vertraglich verpflichtet seien, ohne Rücksicht auf die Art der vertraglichen Verpflichtung. Es sei nicht erforderlich, daß der Vorführende in einem Beschäftigungsverhältnis zum Veranstalter stehe. Dies ergebe sich schon aus der Entstehungsgeschichte. § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO entspreche dem § 537 Nr. 6 RVO idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung (6. ÄndG) vom 9. März 1942 (RGBl I 107), der gegenüber der Regelung in § 537 Nr. 4 d RVO idF des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung (3. ÄndG) vom 20. Dezember 1928 (RGBl I 405), in der die Versicherungspflicht der Künstler erstmalig vorgesehen worden sei, eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf diejenigen Personen gebracht habe, die zur Vorführung künstlerischer Leistungen vertraglich verpflichtet seien. Ein den Versicherungsschutz begründendes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den von ihr zeitweise herangezogenen Musikern sei dadurch begründet worden, daß die Musiker sich - gegen Vergütung - zur Teilnahme an einer musikalischen Darbietung der Klägerin verpflichtet und die Lizenz erteilt hätten, die Aufzeichnung der Musikstücke zu verwerten. Unerheblich sei es für die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO, daß es sich bei den Darbietungen der Klägerin im wesentlichen nicht um Vorführungen unter Beteiligung eines Publikums handele. Da schon seit dem 3. ÄndG Rundfunkbetriebe und Betriebe zur Herstellung von Filmen in die Versicherungspflicht einbezogen gewesen seien, bei denen im wesentlichen kein Publikum vorhanden sei, müsse dies auch für Aufnahmen gelten, die in einem Studio für Schallplatten gemacht würden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO begründende vertragliche Verpflichtung setze eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Künstlers voraus. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, den wirtschaftlich Schwachen Schutz zu gewähren. Die Notwendigkeit eines Versicherungsschutzes bestehe nicht für die im eigenen Interesse und auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig werdenden Personen. § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO erfasse daher nur diejenigen, die sich zur Leistung unselbständiger Dienste verpflichteten. Auch die amtliche Begründung zur derzeitigen Fassung der Vorschrift gehe von der arbeitnehmerähnlichen Stellung der von ihr erfaßten Personen aus. Die ausschließlich zu Studioaufnahmen herangezogenen Musiker seien keine arbeitnehmerähnlichen Personen, vielmehr als freiberufliche selbständige Unternehmer anzusehen. Darüber hinaus habe das LSG verkannt, daß eine Vorführung schon nach dem Sprachgebrauch ein Publikum voraussetze. Auch in § 19 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I 1273) sei das Vorführungsrecht als das Recht definiert, ein Werk - durch technische Einrichtungen - öffentlich wahrnehmbar zu machen; die Wiedergabe musikalischer Werke gelte darüber hinaus nicht als eine Vorführung, sondern als eine Aufführung, die darin bestehe, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Aufführungen in einem Studio, bei denen ein Publikum nicht vorhanden sei, würden demnach nicht von § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO erfaßt. Das Reichsversicherungsamt (RVA) sei in den nach dem Inkrafttreten des 3. ÄndG erlassenen Richtlinien ebenfalls davon ausgegangen, daß nur eine Darbietung, die in der Öffentlichkeit vor einem Publikum stattfinde, als Vorführung eines musikalischen Werkes angesehen werden könne. Daraus, daß die schon damals vorhanden gewesenen Aufnahmestudios in der Verlautbarung des RVA nicht aufgeführt seien, folge angesichts der detaillierten Aufzählung der versicherten Betriebe, daß die für Rundfunk- und für Filmherstellungsbetriebe gegebenen Auslegungsrichtlinien nicht entsprechend auf sonstige Aufnahmestudios angewendet werden könnten. Da somit die Tätigkeit der nicht fest angestellten Musiker nicht als Vorführung künstlerischer Leistungen zu beurteilen sei, bestehe auch aus diesem Grund keine Beitragspflicht der Klägerin.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteil und des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1971 den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 1971 dahin zu ändern, daß bei der Beitragsberechnung für 1970 nur das Entgelt der fest angestellten Orchestermitglieder zugrunde zu legen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Vorführung einer künstlerischen Leistung, die aufgrund einer irgendwie gearteten vertraglichen Verpflichtung übernommen werden könne, sei auch dann als Vorführung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO anzusehen, wenn die Aufnahme mittelbar über einen Tonträger einem Publikum zugänglich gemacht werden solle.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin - eine GmbH - ist bei der Herstellung von Musikaufnahmen für Schallplatten als Unternehmerin (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO) tätig geworden und hat die Beiträge auch nach den Vergütungen der im Jahre 1970 - zusätzlich zu den fest angestellten Orchestermitgliedern - von Fall zu Fall für Studioaufnahmen herangezogenen Musiker zu entrichten (§§ 723 Abs. 1, 725 Abs. 1 RVO). Nach Lage des Falles zutreffend macht auch die Klägerin nicht geltend, den zur Vervollständigung des Orchesters für bestimmte Aufnahmen jeweils tätig gewordenen Musikern hätte das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Mitwirkung - die gewerbliche Verwertung der Musikaufnahmen - je nach Erfolg oder Mißerfolg unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht. Sie meint jedoch, dieser Personenkreis von mitwirkenden Musikern habe nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden und deshalb nicht zu den Versicherten gehört, für die sie Beiträge zu entrichten habe (§ 723 Abs. 1). Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten.

Mit Recht haben die Beklagte und die Vorinstanzen angenommen, daß die hier in Betracht kommenden nicht fest angestellten Musiker bei ihrer Mitwirkung im Orchester der Klägerin nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO unter Versicherungsschutz standen als "Personen, die zur ... Vorführung künstlerischer ... Leistungen vertraglich verpflichtet" waren.

§ 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO entspricht dem § 537 Nr. 6 RVO in der Fassung des 6. ÄndG vom 9. März 1942. Hierzu hat der erkennende Senat schon in einem Urteil vom 14. Dezember 1960 (BSGE 13, 217) unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift näher dargelegt, daß der Versicherungsschutz aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur Vorführung künstlerischer Leistungen nicht die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Veranstalter voraussetzt, es vielmehr - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und dem Vorführenden - genügt, daß die in Betracht kommende Leistung überhaupt aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht wird. An dieser Auffassung hält der Senat fest; sie wird auch vom Schrifttum geteilt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 8. Aufl., Bd. II, S. 470 o III, 472 p, q mit Nachweisen; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 20 zu § 539; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 300 S. 6 c; Schork, BG 1961, 300, 301; Vollmar, SozSich 1969, 172). Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung eine Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO auf Beschäftigte oder jedenfalls arbeitnehmerähnlich tätig werdende Personen herleiten. Schon bei Einführung der Versicherung für die jetzt in § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO angeführten Personen durch das 3. ÄndG vom 20. Dezember 1928 waren in den von § 537 Nr. 4 d RVO aF erfaßten Betrieben auch Personen - aufgrund vertraglicher Verpflichtung - versichert, die entgegen der allgemeinen Regel des § 544 Abs. 1 RVO aF nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Veranstalter standen (§ 545 RVO aF; vgl. Schulte-Holthausen, Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 4. Aufl., 1929, S. 65). Es besteht kein Anhalt dafür, daß hiervon durch das 6. ÄndG abgewichen werden sollte (BSGE 13, 217, 218; Brackmann, aaO, S. 472 q; Schork, aaO S. 301). Auch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241), durch das die Regelung des § 537 Nr. 6 RVO idF des 6. ÄndG unverändert übernommen worden ist (§ 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO), hat insoweit keine Änderung gebracht. In der amtlichen Begründung des Entwurfs des UVNG (Bundestagsdrucksache IV/120 S. 51) ist zwar ausgeführt: "An der Spitze (des § 539) steht die Kerngruppe der Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen (Nr. 1 -3)." Damit sollte aber lediglich die soziale Stellung der betreffenden Personengruppen bezeichnet werden, ohne daß diese im Einzelfall bei allen insbesondere in Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Personen gegeben sein müßte. Es kann dahinstehen, ob die Personengruppen der Nr. 2 und Nr. 3, wie Linthe (BG-Sonderheft 1963 S. 5) meint, begrifflich mehr der Unternehmerseite zuneigen könnten. Jedenfalls sind die Zwischenmeister, die nachträglich in Nr. 2 aufgenommen worden sind, Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung (vgl. schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BT-Drucksache IV/938 - neu - S. 3; Brackmann, aaO, S. 472 n; Lauterbach, aaO, Anm. 12 zu § 539). Soweit von § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO auch Selbständige erfaßt werden, ist der Gesetzgeber von der Schutzbedürftigkeit dieser Personen ausgegangen, ohne daß der Versicherungsschutz im Einzelfall davon abhängt. Die Auffassung der Klägerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO nur diejenigen zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich Verpflichteten beträfe, die wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherter tätig werden und somit - auch bei nur vorübergehender Tätigkeit - nach § 539 Abs. 2 (vgl. § 537 Nr. 10 idF des 6. ÄndG) gegen Arbeitsunfall versichert sind. Es hätte danach nicht der Regelung in § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO (§ 537 Nr. 6 RVO idF des 6. ÄndG) bedurft, um diesen Personenkreis unter Versicherungsschutz zu stellen.

Für den Versicherungsschutz - gem. § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO - der von der Klägerin zusätzlich zu den fest angestellten Orchestermitgliedern durch Vertrag verpflichteten Musiker, die sich im übrigen nach den tatsächlichen Gegebenheiten für die Dauer ihrer Mitwirkung in den Rahmen des Gesamtorchesters einfügen mußten und den Weisungen des Orchesterleiters unterlagen, ist es somit unerheblich, wie die vertragliche Verpflichtung zur Mitwirkung rechtlich zu beurteilen ist, und ob die Musiker sonst selbständig oder als Angestellte in einem anderen Orchester tätig waren.

Die Mitwirkung der Musiker bei der Aufnahme von Musikwerken im Studio erfüllte auch die Voraussetzungen der Vorführung künstlerischer Leistungen. Der Begriff der Vorführung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die inhaltlich gleichlautende frühere Vorschrift des § 537 Nr. 6 RVO aF einer der Zielsetzungen des 6. ÄndG diente, die auf die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle im Arbeitsleben stehenden Personen gerichtet war (vgl. Amtliche Begründung zum 6. ÄndG in AN 1942, 199; BSGE 13, 217, 219). Es würde dem Sinngehalt des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO entgegenstehen, den Versicherungsschutz eines Musikers, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung seinen Beruf ausübt, unterschiedlich danach zu beurteilen, ob er die gleiche künstlerische Darbietung innerhalb eines Orchesters unmittelbar vor einer Zuhörerschaft erbringt oder aber in einem Aufnahmestudio, wenn die Darbietung erst über einen Tonträger einem Publikum zugänglich gemacht werden soll. In beiden Fällen besteht das gleiche Schutzbedürfnis. Nach der Auffassung des Senats entspricht es dem Sinn und Zweck des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO, auch die Mitwirkung im Rahmen eines Orchesters bei der Aufnahme eines Musikwerkes auf Tonträger als Vorführung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, wenn vorgesehen ist, das Ergebnis der Aufnahme einer Zuhörerschaft zugänglich zu machen. Die hiernach für den Versicherungsschutz der bei der Klägerin nicht fest angestellten Musiker erforderlichen Voraussetzungen waren gegeben.

Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652728

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