Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation zwar vor dem 1977-06-30 notwendig geworden, aber erst nach diesem Zeitpunkt bewilligt worden, so ist das Übergangsgeld nach dem ab 1977-07-01 geltenden Recht einschließlich der Kürzungsvorschrift des AVG § 18 Abs 4 (= RVO § 1241 Abs 4) zu berechnen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in der Revisions-Instanz erstmals gestellter Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen stellt eine unzulässige Klageänderung dar, über die das Revisionsgericht nicht sachlich entscheiden kann.

 

Orientierungssatz

Das Übergangsgeld ist eine Leistung der Rehabilitation, nicht aber eine Maßnahme zur Rehabilitation.

Der Anspruch auf das Übergangsgeld entsteht erst aufgrund und mit der Durchführung der Maßnahmen.

 

Normenkette

AVG § 18 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1977-06-26; RVO § 1241 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1977-06-27; RAG 20 Art. 3 § 1 Fassung: 1977-06-27; SGG § 75 Fassung: 1953-09-03, § 99 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 168 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 11.06.1980; Aktenzeichen III ANBf 8/80)

SG Hamburg (Entscheidung vom 10.12.1979; Aktenzeichen 10 AN 657/78)

 

Tatbestand

Streitig ist   die  Höhe    des    der Klägerin zustehenden Übergangsgeldes.

Die im Jahre 1967 geborene, ledige Klägerin war bis April 1977 in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin tätig. Sie mußte ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Auf ihren Antrag vom 18. April 1977 bewilligte ihr die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation mit Bescheid vom 31. Januar 1978 die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang und mit Bescheid vom 21. Februar 1979 die Ausbildung zur Bauzeichnerin. Der vom 4. September 1978 bis zum 1. Februar 1979 dauernde Vorbereitungslehrgang und die am 2. Februar 1979 begonnene Ausbildung wurden im Berufsförderungswerk Hamburg internatsmäßig durchgeführt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1978 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 4. September 1978 Übergangsgeld. Dabei errechnete sie unter Zugrundelegung des von der Klägerin im Monat April 1977 erzielten Arbeitseinkommens und einer Anpassung des Regellohnes für die Zeit ab 1. Mai 1978 einen Betrag von täglich 26,05 DM. Diesen Betrag kürzte sie gem § 18 Abs 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) (im folgenden: § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF) auf 75 vH. Der Klägerin wurde somit ein Übergangsgeld von täglich 19,54 DM zugebilligt. Ihren Antrag auf Gewährung ungekürzten Übergangsgeldes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 1979 ab.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte in Abänderung ihrer Bescheide vom 17. Oktober 1978 und 10. Januar 1979 verurteilt, der Klägerin während der Weihnachts- und Sommerheimfahrten das ungekürzte Übergangsgeld zu gewähren (Urteil vom 10. Dezember 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten und eine "Anschlußberufung" der Beigeladenen zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1978 geändert, den Bescheid vom 10. Januar 1979 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Dauer der gesamten Umschulung ungekürztes Übergangsgeld zu gewähren (Urteil vom 11. Juni 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei statthaft. Ein Ausschlußgrund iS des § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liege nicht vor. Die Vorschrift lasse sich auf Rechtsstreitigkeiten um Übergangsgeld nicht übertragen. Der Ausschlußgrund des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG greife angesichts der Zulassung der Berufung durch das SG nicht ein. Die nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen seien als unselbständige Anschlußberufungen unabhängig von der Zulassungsentscheidung des SG und von den Vorschriften der §§ 144 ff SGG statthaft. Die Anschlußberufung der Klägerin sei auch begründet. Sie könne die Zahlung ungekürzten Übergangsgeldes für die gesamte streitige Zeit unabhängig davon verlangen, ob und inwieweit die Beklagte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Klägerin trage bzw getragen habe. § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF sei im Falle der Klägerin nicht anwendbar. Bei Rehabilitationsmaßnahmen bestimme sich das anzuwendende Recht grundsätzlich danach, wann die Maßnahmen notwendig geworden seien. Im Falle der Klägerin sei dies schon für den Zeitpunkt der Antragstellung im April 1977 anzunehmen. Auf die erst zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene Neufassung des § 18 Abs 4 AVG könne es damit grundsätzlich nicht ankommen. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung dürfe zulässigerweise nur hinsichtlich der Frage abgestellt werden, ob die Rehabilitationsmaßnahme (weiter) notwendig sei. Das sei hier nicht streitig. Die Beklagte habe die Anspruchsvoraussetzungen bindend anerkannt und im übrigen nicht in Zweifel gezogen. Bei fortbestehender Notwendigkeit der Rehabilitation könne im Regelfall auch nicht entscheidend sein, wann der Versicherungsträger seine Bescheide erlassen habe. Anderenfalls könne er sich durch Abwarten die Geltung des für ihn möglicherweise günstigeren Rechts verschaffen. Auch die Übergangsregelung des Art 3 § 1 des 20. RAG rechtfertige eine abweichende Entscheidung nicht. Aus Abs 1 der Vorschrift könne nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei Bewilligung der berufsfördernden Maßnahme nach dem 30. Juni 1977 das neue Recht gelten solle. Dem stehe Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG entgegen. Diese Übergangsvorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, daß es für die unter diese Regelung fallenden Versicherten bei der Geltung des alten Rechts verbleiben solle. Voraussetzung sei lediglich, daß berufsfördernde Maßnahmen bereits vor dem 1. Juli 1978 bewilligt worden seien. Dann aber könnten die leistungsbeschränkenden Vorschriften des 20. RAG erst recht nicht für solche Versicherten gelten, bei denen über diese Voraussetzung hinaus berufsfördernde Maßnahmen bereits vor Inkrafttreten des 20. RAG notwendig gewesen seien. Die Übergangsvorschrift des Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG stehe in Verbindung mit der Änderung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen nach § 13 Abs 1a Satz 1 AVG mit Wirkung zum 1. Juli 1978. Seither sei für die Gewährung berufsfördernder Leistungen an Versicherte, die nicht eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hätten, nur noch die Beigeladene zuständig, sofern nicht der Rentenversicherungsträger die Maßnahme bereits vor dem 1. Juli 1978 bewilligt habe. Das erkläre, warum dem von Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG erfaßten Personenkreis die Leistungen unabhängig von Abs 1 der Vorschrift weiterzugewähren sei. Diese weitere Ausnahme von der Geltung des neuen Rechts sei sachlich dadurch gerechtfertigt, daß ein Großteil der an sich nicht mehr in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers fallenden Versicherten hinsichtlich der Geltung des 20. RAG so gestellt werde, als hätten diese Versicherten die berufsfördernden Leistungen nicht beim Rentenversicherungsträger, sondern bei der mit dem 1. Juli 1978 grundsätzlich zuständig gewordenen Beigeladenen beantragt. Damit im Einklang stehe die Erstattungsregelung des Art 3 § 1 Abs 3 des 20. RAG. Die Befreiung von den Vorschriften des 20. RAG erscheine im vorliegenden Fall besonders sachgerecht, weil es für die Beigeladene eine dem § 18 Abs 4 AVG nF vergleichbare Kürzungsvorschrift nicht gebe. Es werde somit vermieden, daß die Beigeladene die Leistungen des Rentenversicherungsträgers aufstocken müsse. Die Privilegierung gerade derjenigen Versicherten, denen berufsfördernde Maßnahmen vor dem 1. Juli 1978 bewilligt worden seien, sei nicht willkürlich und habe schon wegen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Juli 1978 nahegelegen. Die nach alledem hier anzuwendende Regelung komme der Klägerin zugute. Ihr seien berufsfördernde Leistungen jedenfalls schon mit Bescheid vom 31. Januar 1978 bewilligt worden. Nach Lebensalter und bisherigem Arbeitsleben könne sie eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten noch nicht zurückgelegt haben. Sei aber § 18 Abs 4 AVG nF nicht anwendbar, so komme eine Kürzung des Übergangsgeldes nicht in Betracht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen des § 18 Abs 4 AVG und der Übergangs- und Schlußvorschriften des Art 3 des 20. RAG. Die Auffassung des LSG, daß auch für die Gewährung des Übergangsgeldes die Verhältnisse maßgebend seien, welche im Zeitpunkt des Antrages auf Maßnahmen vorgelegen hätten, sei unzutreffend. Das zur wirtschaftlichen Versorgung des Versicherten während einer Rehabilitationsmaßnahme vorgesehene Übergangsgeld sei eine eigenständige Leistung. Sie werde unter anderen leistungsrechtlichen Voraussetzungen wie die Rehabilitationsmaßnahme selbst gewährt und sei von anderen anspruchsbegründenden Ereignissen und Umständen - nämlich der Teilnahme des Versicherten an einer Maßnahme und einem dadurch bedingten Einkommensausfall - abhängig. Demzufolge stellten die Berechnungsvorschriften, die zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen seien, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme oder des Eintritts einer in die Maßnahme übergegangenen Arbeitsunfähigkeit ab. Nur unter dieser Voraussetzung könne das Übergangsgeld den ihm gesetzlich zugedachten Zweck erfüllen. Aus dieser Rechtsansicht heraus erkläre sich auch die Notwendigkeit der Übergangsregelung des Art 3 § 1 des 20. RAG. Entsprechend seiner Lohnersatzfunktion werde das Übergangsgeld häufig bereits vor Beginn der Maßnahme festgestellt. Liege dieser Beginn erst in der Zeit nach dem 30. Juni 1977, so hänge die Berechnung des Übergangsgeldes entweder nach dem günstigeren bisherigen Recht oder nach neuem Recht von der Zufälligkeit ab, wann das Übergangsgeld festgesetzt worden sei. Dies habe die Übergangsvorschrift des Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG ausschließen wollen. Die Annahme des LSG, der Versicherungsträger könne sich durch Abwarten die Geltung des für ihn möglicherweise günstigeren Rechts schaffen, sei schon deshalb unzutreffend, weil ihr (der Beklagten) die unmittelbar vor der Verabschiedung des Gesetzes eingefügte leistungseinschränkende Regelung erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes bekannt geworden sei. Nach Art 3 § 1 des 20. RAG habe das bisherige Recht nur für Rehabilitanden fortgegolten, die sich bereits in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden oder sie nach dem Stichtag aufgrund eines vorher erlassenen Bescheides angetreten hätten. Die Klägerin werde von dieser Übergangsregelung nicht erfaßt. Auf die Berechnung ihres Übergangsgeldes sei daher § 18 Abs 4 AVG nF anzuwenden. Demgemäß sei das Übergangsgeld entsprechend zu mindern. An der Auffassung, dies müsse auch für Zeiten gelten, in denen sich die Klägerin während der Ferien vorübergehend nicht in der Rehabilitationseinrichtung aufgehalten habe, werde allerdings angesichts der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. April und 16. September 1981 (BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 17 und 19) nicht festgehalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts

Hamburg vom 11. Juni 1980 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen;

hilfsweise: die Beigeladene zu verurteilen,

für den Zeitraum der durchgeführten Maßnahme den

Unterschiedsbetrag (Aufstockungsbetrag) zwischen dem

um 25 vH geminderten Übergangsgeld und dem nach

§ 59 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)

festzusetzenden Übergangsgeld zu zahlen.

Sie teilt die Auffassung des LSG, daß § 18 Abs 4 AVG nF im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der den Anspruch begründende Umstand bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. April 1977 vorgelegen habe. Könne dieser Meinung nicht gefolgt werden, so komme ein Aufstockungsanspruch gegen die Beigeladene in Betracht. Sie (Klägerin) sei nach Inkrafttreten des 20. RAG trotz Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des neugefaßten § 13 Abs 1a Satz 1 Nr 2 Buchst a AVG nur deswegen in der Betreuung der Beklagten verblieben, weil sie ihren Antrag vor der Neufassung der Vorschrift gestellt habe. Allein deswegen erhalte sie auch nur das gekürzte Übergangsgeld. Obgleich sie Beiträge auch an die Beigeladene entrichtet habe, könne sie ihren gegen diese gegebenen Anspruch auf berufliche Rehabilitation und damit auf das höhere Übergangsgeld nicht realisieren. Dabei sei dieser Anspruch sogar höherwertig, weil es sich einmal um einen Rechtsanspruch handele und zum anderen eine Kürzung um 25 vH nicht vorgesehen sei. Hätte sie (Klägerin) den Antrag später gestellt, oder wäre sie gar nicht rentenversichert gewesen, so stünde ihr ein Anspruch auf höheres Übergangsgeld gegen die Beigeladene zu. Zwar sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG eine Kürzung des Übergangsgeldes vorzusehen. Verfassungswidrig sei aber eine Regelung, welche einen Berechtigten, der durch seine Beitragsleistungen zwei Ansprüche erworben habe, schlechter stelle als einen Berechtigten mit nur einem Anspruch. Die Zuständigkeitsregelung des § 57 AFG sei zwar bezüglich des Nachranges der Beigeladenen bei Rehabilitationsmaßnahmen nicht zu beanstanden, dürfe aber bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu führen, daß ein höherwertiger Anspruch völlig beseitigt werde. Vertretbar sei nur die Verhinderung einer Kumulation. Nicht hingegen könne die Rechtsauffassung des 11. und des 7. Senats des BSG geteilt werden, daß nach der derzeitigen Fassung des § 57 AFG eine Aufstockung der Leistungen anderer Rehabilitationsträger durch die Beigeladene nicht mehr in Betracht komme. Das sei den Materialien zur Neufassung der Vorschrift durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) nicht zu entnehmen, käme einer entschädigungslosen Enteignung des leistungsberechtigten Behinderten gleich und führe zu dessen sachwidriger Ungleichbehandlung. Werde hingegen diese Rechtsauffassung geteilt, so müsse die Sache zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 57 AFG und/oder des § 18 Abs 4 AVG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.

Die Beigeladene beantragt,

den Hilfsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Rechtsprechung des 11. und des 7. Senats des BSG zu § 57 AFG. Im übrigen hält sie die Kürzungsvorschrift des § 18 Abs 4 AVG für den Ausdruck eines Plans des Gesetzgebers, der zu entsprechenden Änderungen im Leistungsrecht auch der anderen Rehabilitationsträger führen solle und im Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) zum Teil bereits geführt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und insofern begründet, als sie unter Aufhebung der weitergehenden Verurteilung durch das LSG zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führt.

Der Senat kann auf die Revision der Beklagten sachlich nur darüber entscheiden, ob das LSG zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben hat. Hingegen unterliegt das angefochtene Urteil insoweit nicht der revisionsgerichtlichen Entscheidung, als auch eine Anschlußberufung der Beigeladenen zurückgewiesen worden ist. Allerdings ist dies verfahrensfehlerhaft geschehen. Die Beigeladene hat nämlich eine Anschlußberufung gar nicht eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Anschlußberufung ein angriffsweise wirkender Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb der Berufung des Gegners. Deswegen kann sich im Verfahren nach dem SGG ein auf der Seite des Berufungsklägers streitender Beteiligter nicht der Berufung anschließen (vgl BSGE 2, 229, 232; BSG SozR Nr 5 zu § 521 ZPO; BSGE 19, 265, 266 = SozR Nr 6 zu § 521 ZPO). Gerade das aber hat die Beigeladene getan. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG am 11. Juni 1980 hat sie sich dem Antrag der Beklagten (und Berufungsklägerin) angeschlossen. Eine solche prozessuale Erklärung kann nicht als Anschlußberufung angesehen werden. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil bezüglich der Zurückweisung einer angeblichen Anschlußberufung der Beigeladenen nicht abgeändert werden. Revision hat allein die Beklagte und nicht auch die Beigeladene eingelegt. Die Beklagte ist jedoch durch die Zurückweisung einer "Anschlußberufung" der Beigeladenen nicht beschwert. Dementsprechend hat sie in der Revisionsinstanz einen hierauf gerichteten Sachantrag nicht gestellt und lediglich beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Damit ist dieses Urteil, soweit es über eine Anschlußberufung der Beigeladenen entschieden hat, im Revisionsverfahren nicht abänderbar.

Die Revision der Beklagten ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann für die Zeit ihrer beruflichen Förderung ab 4. September 1978 lediglich ein gekürztes Übergangsgeld beanspruchen. Ausgenommen davon sind Zeiten, in denen während der Weihnachts- und Sommerferien das Internat im Berufsförderungswerk Hamburg geschlossen gewesen ist*-

Die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes der Klägerin richtet sich nach § 18 AVG (= § 1241 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Nach § 18 Abs 1 Satz 1 AVG in seiner hier maßgebenden Fassung des RehaAnglG und der Änderung durch Art 30 Nr 1 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl I S 3656) gelten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei einem Versicherten, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt war, § 182 Abs 4 und 5 sowie § 479 RVO mit der Maßgabe, daß der Regellohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs 2 AVG) zu berücksichtigen ist. Nach § 18 Abs 4 AVG beträgt, wenn ein Betreuter nicht verheiratet und einem früheren Ehegatten oder einem Kind nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, das Übergangsgeld ua in den Fällen des Abs 1 75 vH des danach berechneten Betrages, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung trägt. Diese Fassung hat die Vorschrift durch Art 2 § 2 Nr 6 des 20. RAG erhalten; sie ist am 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Art 3 § 6 des 20. RAG). Das Übergangsgeld ist ebenfalls nach § 18 Abs 1 und 4 AVG zu berechnen, sofern bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurückliegt (§ 18a Abs 1 AVG idF des Art 2 § 2 Nr 7 des 20. RAG).

Die Rechtmäßigkeit der Berechnung des der Klägerin bewilligten Übergangsgeldes nach § 18a Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Satz 1 AVG ist unter den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist allein, ob auf den vorliegenden Sachverhalt § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF anwendbar und deswegen die Beklagte grundsätzlich zur Kürzung des Übergangsgeldes um 25 vH berechtigt ist. Das ist entgegen der Ansicht des LSG zu bejahen.

Maßgebend für die Anwendung des § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF auf den vorliegenden Sachverhalt ist, daß die Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, wegen deren Durchführung der Klägerin Übergangsgeld zu gewähren ist, nach dem Inkrafttreten der Neufassung der vorgenannten Vorschrift bewilligt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bei der Bestimmung des für den Anspruch auf Übergangsgeld maßgebenden Rechts nicht abgestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind der Inhalt und die Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen, welches zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes neues Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Vorschriften, welche keinen Rechtsanspruch, sondern - wie im vorliegenden Fall die Grundnorm des § 13 Abs 1 Satz 1 AVG - lediglich einen Anspruch des Versicherten auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; § 39 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil -SGB 1- vom 11. Dezember 1975; BGBl I S 3015) begründen. Anspruchsbegründender Umstand für die Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation ist deren Notwendigkeit. Das anzuwendende Recht bestimmt sich somit nach dem Zeitpunkt, in welchem die konkrete Leistung notwendig geworden ist (vgl BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 §1236 Nr 3 S 3; BSGE 45, 212, 214 = SozR 2200 § 182 Nr 29 S 50; BSG SozR 2200 § 1237 Nr 10 S 11 sowie speziell für den Fall der selbstbegonnenen Rehabilitation BSG SozR 2200 § 1236 Nr 16 S 37 f).

Hiervon ist insoweit zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat daraus den Schluß gezogen, daß ebenso wie für die eigentliche Maßnahme der Rehabilitation selbst auch für den Anspruch auf Übergangsgeld das im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Maßnahme geltende Recht maßgebend sei. Diese Schlußfolgerung ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Einmal hat das LSG außer Betracht gelassen, daß auf die Notwendigkeit der konkreten Leistung abzustellen ist, und deswegen den speziellen Rechtscharakter des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Zum anderen hat es verkannt, daß über die Bestimmung des im vorliegenden Fall maßgebenden Rechts in Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG eine spezielle Regelung enthalten ist.

Das Übergangsgeld ist zwar eine Leistung der Rehabilitation, nicht aber eine Maßnahme zur Rehabilitation (zum Unterschied vgl BSGE 49, 10, 11 f = SozR 2200 § 1241e Nr 8 S 18; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 17 S 44). Nach der Grundnorm des § 17 Satz 1 AVG wird es während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation nach näherer Maßgabe der §§ 18 ff AVG gewährt, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist oder wegen der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Im Vergleich zur Rehabilitationsmaßnahme selbst ist somit die Gewährung von Übergangsgeld von zusätzlichen Voraussetzungen wie insbesondere der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme abhängig. Das Übergangsgeld stellt eine ergänzende, unselbständige Leistung mit Lohnersatzfunktion dar, durch welche der Verlust des Arbeitseinkommens während und infolge der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ersetzt werden soll und die deswegen im Regelfall (zur Durchbrechung dieser Akzessorität in den Fällen des § 1241e RVO = § 18e AVG vgl BSGE 47, 176, 178 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 14) nur zusammen mit der eigentlichen Rehabilitationsleistung zu gewähren ist (BSGE 46, 167, 169 = SozR 1500 § 146 Nr 8 S 18 f; BSGE 47, 47, 48 = SozR 2200 § 1237 Nr 9 S 6; BSGE 49, 271, 274 = SozR 2200 § 1241g Nr 1 S 4; BSG SozR 2200 § 1241a Nr 6 S 8 f). Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht erst mit der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme (BSGE 46, 175 = SozR 2200 § 1241 Nr 8 S 18); "Versicherungsfall" als Rechtsgrund für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 18 AVG ist allein die Maßnahme (BSG SozR 2200 § 1241 Nr 10 S 38). Deren Notwendigkeit und damit das für sie maßgebende Recht beurteilt sich demzufolge nach anderen Kriterien als bei dem Übergangsgeld als ergänzender Leistung (BSG SozR 2200 § 1241d Nr 4 S 12).

Allein danach wäre auf den vorliegenden Sachverhalt § 18 Abs 4 AVG nF anwendbar. Die von der Klägerin begehrte Leist ng der Rehabilitation in Form des Übergangsgeldes ist erst nach dem Inkrafttreten des 20. RAG "notwendig" geworden. Der ihr als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation bewilligte Vorbereitungslehrgang hat am 4. September 1978 begonnen. Zwar hat die Klägerin wegen der gesundheitsbedingten Aufgabe ihres bisherigen Berufes bereits vor diesem Zeitpunkt und sogar schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten des 20. RAG einen Einkommensverlust erlitten. Er ist jedoch zunächst unabhängig von der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme eingetreten. Sie hat erst am 4. September 1978 begonnen und erst von diesem Zeitpunkt an die Klägerin an der Erzielung von Arbeitseinkünften durch Ausübung einer ganztätigen Erwerbstätigkeit gehindert. Dieser Zeitpunkt und somit derjenige der Notwendigkeit des Übergangsgeldes liegen nach dem Inkrafttreten des 20. RAG in seinem hier maßgeblichen Umfange. Würde sich daher das maßgebende Recht nach dem Zeitpunkt richten, zu dem die konkrete Rehabilitationsleistung notwendig geworden wäre, so würde dies zur Anwendung des § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF führen.

Im vorliegenden Fall kommt es aber für die Bestimmung des maßgebenden Rechts nicht auf die "Notwendigkeit" der Leistung an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme. Das ergibt sich aus Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG. Hiernach wird, wenn dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977 eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation bewilligt worden ist, Übergangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vorschriften gewährt. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß bei Bewilligung der Maßnahme nach dem 30. Juni 1977 das Übergangsgeld nach den von diesem Zeitpunkt an geltenden Vorschriften zu gewähren und somit unter Anwendung des § 18 Abs 4 AVG nF zu berechnen ist. Das gilt auch im Falle der Klägerin. Die Beklagte hat ihr die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang und die Ausbildung zur Bauzeichnerin mit Bescheiden vom 31. Januar 1978 und vom 21. Februar 1979 bewilligt. Beide Bescheide sind nach dem 30. Juni 1977 ergangen. Gemäß Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG ist somit das Übergangsgeld nach den ab 1. Juli 1977 geltenden Vorschriften einschließlich des § 18 Abs 4 AVG nF zu gewähren.

Nach Meinung des LSG steht diesem aus Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG gezogenen Umkehrschluß Abs 2 der Vorschrift entgegen. Hiernach hat der Träger der Rentenversicherung Versicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer Beendigung weiterzugewähren. Die dadurch dem Rentenversicherungsträger ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendungen für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von weniger als 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet (Art 3 § 1 Abs 3 des 20. RAG). Die vom LSG aus dieser Übergangsregelung gezogene Schlußfolgerung teilt der Senat nicht. Allerdings trifft es zu, daß die Übergangsvorschrift des Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG in Verbindung steht mit der Änderung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen nach § 13 Abs 1a Satz 1 AVG (= § 1236 Abs 1a Satz 1 RVO) mit Wirkung ab 1. Juli 1978. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind wesentlich verschärft worden. Seit dem 1. Juli 1978 können berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation außer den Beziehern von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur noch denjenigen Versicherten gewährt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben. Versicherten, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, hat seit dem 1. Juli 1978 allein die Beigeladene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren. Von dieser Neuverteilung der Zuständigkeit zwischen den Trägern der Rentenversicherung einerseits und der Beigeladenen andererseits macht Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG insoweit eine Ausnahme, als die Rentenversicherungsträger bereits vor dem 1. Juli 1978 bewilligte Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt weiterzugewähren haben, wobei allerdings die Aufwendungen letztlich von der Beigeladenen zu tragen sind (Art 3 § 1 Abs 3 des 20. RAG). Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß dann, wenn eine berufsfördernde Maßnahme bereits vor dem 1. Juli 1978 bewilligt worden und deswegen auch nach diesem Zeitpunkt vom Rentenversicherungsträger weiterzugewähren ist, die Voraussetzungen der einzelnen Rehabilitationsleistung sich nach Grund und Höhe nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht richten. Art 3 § 1 Abs 2 und 3 des 20. RAG stellt eine Übergangsvorschrift dar, welche ausschließlich an die durch die Änderung des § 13 Abs 1a Satz 1 AVG bewirkte Neuverteilung der Zuständigkeit für berufsfördernde Maßnahmen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Beigeladenen anknüpft. Ihr Regelungsgehalt, soweit es um die Frage des maßgebenden Rechts geht, erschöpft sich darin, daß bei berufsfördernden Maßnahmen für die unter Art 3 § 1 Abs 2 des 20. RAG fallenden Versicherten auch nach dem 30. Juni 1978 das für den Rentenversicherungsträger geltende Recht anzuwenden ist. Welches Recht im einzelnen dies ist und insbesondere ob das jeweils gültige oder aber ein bereits außer Kraft getretenes Recht anzuwenden ist, läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Damit erlaubt sie auch nicht den vom LSG gezogenen Schluß, daß bei Bewilligung der berufsfördernden Maßnahme vor dem 1. Juli 1978 und erst recht dann, wenn die Maßnahme bereits vor dem Inkrafttreten des 20. RAG notwendig geworden ist, bei der Berechnung des Übergangsgeldes die leistungsbeschränkende Vorschrift des § 18 Abs 4 AVG nF keine Anwendung finden könne. Das in Übergangsfällen für die Gewährung und Berechnung des Übergangsgeldes maßgebende Recht ist allein auf der Grundlage des Art 3 § 1 Abs 1 des 20. RAG zu bestimmen. Danach ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme entscheidend und im Falle ihrer Bewilligung nach dem 30. Juni 1977 das ab 1. Juli 1977 geltende Recht anzuwenden (vgl auch Ilgenfritz ZfS 1977, 177, 181 zu Ziffer 4; Hoppe, SozVers 1978, 65, 68).

Die Beklagte hat nach alledem im Grundsatz zutreffend das der Klägerin zustehende Übergangsgeld unter Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 18 Abs 4 AVG nF berechnet. Nicht zulässig ist diese Berechnung allerdings für Ferienzeiten, in denen das Internat des Berufsförderungswerks Hamburg geschlossen gewesen ist. Für diese Zeiten steht, wie das SG zutreffend erkannt und in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Beklagte eingeräumt hat, der Klägerin das ungekürzte Übergangsgeld zu. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 Satz 1 AVG nF sind insoweit nicht erfüllt. Die Beklagte hat während der Ferienzeit keine Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung getragen. Nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 30. April 1981 (BSG SozR 2200 § 1241 Nr 17 S 60) entstehen derartige Aufwendungen jedenfalls nicht in einer Zeit, während derer das Internat eines Berufsförderungswerkes geschlossen ist und somit Unterhalt und Verpflegung für die Internatsschüler noch nicht einmal bereitgestellt werden. Hat der Versicherungsträger gleichwohl während dieser Zeit Zahlungen an das Berufsförderungswerk geleistet, so hat dies seinen Grund allein in der vereinbarten Zahlungsweise. Ihrer Bestimmung nach betreffen die Zahlungen eine außerhalb der Ferienzeit stattfindende Unterkunft und Verpflegung. Auch nach dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. September 1981 (BSG SozR 2200 § 1241 Nr 19 S 68 f) kommt es für die Kürzung des Übergangsgeldes nach § 1241 Abs 4 RVO (= § 18 Abs 4 AVG) entscheidend auf die tatsächliche Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung für den Rehabilitanden an. Werden während einer vorübergehenden Schließung des Betriebes einer Rehabilitationseinrichtung die Sachleistungen tatsächlich nicht bereitgestellt, so kommt für diese Zeiten auch eine Kürzung des Übergangsgeldes nicht in Betracht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Demgemäß ist die Beklagte zur Kürzung des Übergangsgeldes für die vom LSG (S 3 des angefochtenen Urteils) im einzelnen festgestellten und für die weiteren Zeiten, während derer das Berufsförderungswerk Hamburg geschlossen gewesen ist und Unterkunft und Verpflegung nicht gewährt worden sind, nicht berechtigt.

In diesem Umfange ist der Revision der Beklagten der Erfolg zu versagen und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das LSG zu bestätigen. Im übrigen jedoch muß die Revision unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin führen.

Über den Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem nach § 18 Abs 4 AVG nF gekürzten Übergangsgeld und dem Übergangsgeld nach § 59 AFG kann der Senat nicht sachlich entscheiden. Insoweit liegt eine Klageänderung vor (§ 99 Abs 1 SGG). Grundsätzlich stellt die Erhebung eines weiteren prozessualen Anspruchs eine Klageänderung dar (BSG SozR 2600 § 2 Nr 1 S 4). Das gilt auch dann, wenn der weitere Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht wird. Insofern kann auf sich beruhen, ob hierin eine bedingte Klageänderung zu sehen und diese stets unzulässig ist (so anscheinend BVerwG NJW 1980, 1911; vgl aber BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr 4 S 6). Jedenfalls ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 SGG). Eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist ungeachtet des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG schon dann nicht zulässig, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (BSGE 18, 12, 14 = SozR Nr 2 zu § 168 SGG; BSG Breithaupt 1980, 233, 236). Erst recht liegt eine unzulässige Klageänderung dann vor, wenn der Kläger - und sei es auch nur hilfsweise - in der Revisionsinstanz erstmals einen bisher nicht erhobenen weiteren Anspruch geltend macht. Durch § 168 SGG ist es dem Kläger verwehrt, in der Revisionsinstanz im Wege der Klageänderung neue Klageanträge in das Verfahren einzuführen (BSGE 49, 41, 42 = SozR 2200 § 1241b Nr 2 S 2). Das aber hat die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung des Differenzbetrages getan. Der Hilfsantrag ist erstmals im Revisionsverfahren gestellt worden; im Verfahren vor dem SG und dem LSG hat die Klägerin einen entsprechenden Antrag noch nicht gestellt. Damit ist dem Senat eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660076

BSGE, 229

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