Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.01.1995; Aktenzeichen L 11 J 2124/94)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 1995 aufgehoben, soweit er Rentenansprüche des Klägers für die Zeit ab Februar 1990 betrifft.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist vor allem die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen.

Der 1933 geborene Kläger war zuletzt bis zum 30. April 1977 als Bauhelfer und Kranführer versicherungspflichtig beschäftigt. Danach erhielt er bis zum 30. März 1982 Krankengeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; nach seinen Angaben stand er auch von April 1982 bis Oktober 1989 sowie ab Februar 1990 im Sozialhilfebezug.

Nach mehreren erfolglosen Rentenverfahren beantragte der Kläger am 28. Februar 1990 bei der Beklagten erneut Versichertenrente wegen EU/BU. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. Februar 1993 gemäß § 66 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab. Nachdem sich der Kläger einer ärztlichen Begutachtung unterzogen hatte, lehnte die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 18. Februar 1993 den Rentenantrag durch Bescheid vom 7. Oktober 1993 mit der Begründung ab, daß in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994, Urteil des Sozialgerichts Ulm ≪SG≫ vom 17. Oktober 1994, Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 24. Januar 1995).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG verwiesen. Dieses ist auf folgende Erwägungen gestützt: Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung keine Pflichtbeiträge entrichtet; der letzte Pflichtbeitrag sei für April 1977 gewesen. Wenn der Kläger davon ausgehe, die vom Sozialhilfeträger in der Folgezeit entrichteten Beiträge an die Betriebskrankenkasse P. … -H. … AG enthielten auch Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge, so treffe dies nicht zu. Eine diese Fünf-Jahres-Frist verlängernde Ausfallzeit der Arbeitslosigkeit iS von § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3 oder 3a der Reichsversicherungsordnung (RVO) liege nach April 1982 ebenfalls nicht vor, da der Kläger keine Leistungen des Arbeitsamtes bezogen oder nur wegen eigenen Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Der Kläger habe vielmehr Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, was zu keiner Verlängerung des zu berücksichtigenden Fünf-Jahres-Zeitraumes führe. Schließlich habe der Kläger auch nicht seit 1. Januar 1984 durch regelmäßige monatliche freiwillige Beiträge seinen Anspruch auf Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten.

Im anschließenden Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des LSG hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996 unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bereit erklärt, dem Kläger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ab 1. Januar 1984 zu gestatten sowie den angefochtenen Verwaltungsakt daraufhin erneut zu überprüfen, ob beim Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer EU/BU-Rente erfüllt seien. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin nicht für erledigt erklärt. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht er insbesondere geltend: Obwohl er in den Vorinstanzen vorgetragen habe, daß sein chronisches Wirbelsäulenleiden auf einen 1962 erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen sei, hätten SG und LSG die Regelung des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 2 RVO nicht berücksichtigt. Sollte die BU oder EU wesentlich durch Folgen eines Arbeitsunfalls verursacht worden sein, wäre sie iS dieser Vorschrift aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten. Im übrigen sei er aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt, die gemäß Art 2 § 6 Abs 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) noch erforderlichen anwartschaftserhaltenden Beiträge nachzuentrichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 1995, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Oktober 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Februar 1990 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren.

Die Beklagte hat davon abgesehen, zu der Revision des Klägers Stellung zu nehmen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen; und zwar zunächst zum Eintritt eines Versicherungsfalls der EU oder BU, sodann ggf dazu, ob der Kläger iS von § 1246 Abs 2a RVO zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat oder aber ob er die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG erfüllt.

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO (iVm dem ArVNG), da der hier entscheidungserhebliche Rentenantrag am 28. Februar 1990, also bis zum 31. März 1992, gestellt worden ist und die Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt wird (vgl § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫). Rechtsgrundlage sind danach zunächst die §§ 1246, 1247 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – neueren – Fassung (nF). Diese setzen voraus,

  • die Erfüllung der Wartezeit (§ 1246 Abs 1 und 3, § 1247 Abs 1 und 3 RVO nF),
  • den Eintritt des Versicherungsfalls der BU oder EU (§ 1246 Abs 1 und 2, § 1247 Abs 1 und 2 RVO nF) und
  • die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF).

Die letztgenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erst durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532) zusätzlich eingeführt worden. Dazu regelt Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, in welchen Fällen noch die bis zum 31. Dezember 1983 geltende – alte – Fassung (aF) der §§ 1246, 1247 RVO anzuwenden ist, die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Beitragszeiten noch nicht kannte. Auf die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschriften kommt es nur an, wenn der Kläger zwar nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1246 Abs 1 oder § 1247 Abs 1 RVO nF, wohl aber diejenigen der aF einer dieser beiden Bestimmungen (Wartezeit, Eintritt des Versicherungsfalls) erfüllt. In die revisionsgerichtliche Prüfung ist dabei auch der Inhalt des Urteils des SG mit einzubeziehen, da das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen im wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen hat (vgl § 153 Abs 2 SGG).

Weder das LSG noch das SG hat sich dazu geäußert, ob beim Kläger die Wartezeit für eine Rente wegen EU oder BU gegeben ist. Nach § 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3 Satz 1 Buchst a RVO beider Fassungen ist dafür grundsätzlich die Zurücklegung einer Versicherungszeit (vgl §§ 1249, 1250 RVO) von 60 Kalendermonaten erforderlich. Da keine der beiden Vorinstanzen irgendwelche Feststellungen zum Versicherungsverlauf des Klägers getroffen hat, kann ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht von einer Erfüllung der Wartezeit ausgegangen werden.

Entsprechend verhält es sich mit der Frage des Eintritts eines Versicherungsfalls. Zwar hat das SG darauf hingewiesen, daß nach dem vorliegenden Gutachten die „medizinischen Voraussetzungen” für eine Rente wegen BU oder EU (vgl § 1246 Abs 2, § 1247 Abs 2 RVO) nicht vorliegen dürften; letztlich ist es dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen. Ebensowenig hat das LSG die „medizinische Begründetheit” abschließend geprüft und beantwortet. Vielmehr hat es seine Entscheidung – in Übereinstimmung mit dem SG – allein darauf gestützt, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht gegeben seien.

Nach § 1246 Abs 2a Satz 1 RVO nF, auf den § 1247 Abs 2a RVO nF auch für die EU-Rente verweist, ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübt worden, wenn

  1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonaten mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder
  2. die BU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist.

Für eine Verneinung der Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF reichen die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen schon deswegen nicht aus, weil sich daraus kein Zeitpunkt für einen tatsächlich eingetretenen Versicherungsfall ergibt. Allerdings wäre der Grundtatbestand (36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 60 Kalendermonaten) nicht erfüllt, wenn man mit dem SG von einem unterstellten Eintritt von BU oder EU bei Rentenantragstellung ausgeht. Ist der Kläger nämlich (erst) seit Februar 1990 berufs- oder erwerbsunfähig, so erstreckt sich der „Belegungszeitraum” von 60 Kalendermonaten grundsätzlich vom 1. Februar 1985 bis 31. Januar 1990. In dieser Zeit hat der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Mangels hinreichender Feststellungen des SG vermag der erkennende Senat jedoch nicht völlig auszuschließen, daß der Rahmenzeitraum durch sogen Aufschub- oder Streckungstatbestände iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF in die Vergangenheit hinein erweitert worden ist. Nach dieser Vorschrift werden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF bestimmte Arten von Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt.

Das SG hat zwar die insoweit einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 1246 Abs 2a Satz 2, § 1259 RVO) in vollem Wortlaut wiedergegeben, jedoch nur die Frage einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit konkret erörtert. Mit der von ihm gegebenen Begründung, der Kläger habe in der Zeit nach April 1982 keine Leistungen des Arbeitsamtes, sondern Sozialhilfeleistungen bezogen, läßt sich das Vorliegen eines Streckungstatbestandes wegen Arbeitslosigkeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 oder Nr 6 iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO jedoch nicht verneinen. Nach § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst c RVO reicht es nämlich aus, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge bezogen hat. Darunter ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu verstehen (vgl § 139 Abs 1 BSHG). Da weder das SG noch das LSG Feststellungen zu den anderen Voraussetzungen einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit (Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit, Meldung als Arbeitsuchender bei einem deutschen Arbeitsamt) getroffen hat, können diese auf der Grundlage der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht verneint werden.

Ob der Tatbestand des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 2 RVO nF gegeben ist, läßt sich anhand der Tatsachenfeststellungen von SG und LSG ebenfalls nicht beurteilen. In dieser Vorschrift wird auf § 1252 RVO Bezug genommen, dessen Anwendung lediglich die Entrichtung eines Beitrags vor einem durch die dort genannten Ereignisse (zB Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigung) bedingten Eintritt der BU voraussetzt (vgl dazu Senatsurteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 – Umdr S 4). Weder das SG noch das LSG sind auf diese Bestimmung eingegangen, obwohl der Kläger geltend gemacht hatte, sein chronisches Wirbelsäulenleiden sei auf einen 1962 erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen. Dazu müßten noch weitere Ermittlungen durchgeführt werden, wenn es auf diesen Punkt ankommen sollte.

Einer Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a RVO nF bedarf es nicht, wenn die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten § 1246 Abs 1 sowie § 1247 Abs 1 RVO aF auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983, wenn der Versicherte

  1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
  2. jeden Kalendermonat der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.

Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nr 2 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG). Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nr 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 3 ArVNG).

Neben der Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sieht diese Regelung somit je nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weitere Belegungserfordernisse vor. Sofern der Kläger rechtzeitig die Wartezeit erfüllt hatte, kommt es für ihn zunächst darauf an, ob er bis zum 30. Juni 1984 berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist. Da die Vorinstanzen diese Frage nicht behandelt haben, läßt sich gegenwärtig nicht ausschließen, daß sich der Kläger auf die Regelung des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG berufen kann. Ist eine EU oder BU – wie das SG unterstellt hat – beim Kläger hingegen erst im Februar 1990 eingetreten, so müßten die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG vorliegen. Es muß dann also jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1989 mit Beiträgen oder Streckungszeiten iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF belegt sein. Nach den insoweit für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des SG (vgl § 163 SGG) sind vom Kläger in der betreffenden Zeit keine regelmäßigen monatlichen freiwilligen Beiträge entrichtet worden. Das Vorliegen von Streckungstatbeständen haben SG und LSG hingegen nicht ausdrücklich verneint. Da auch ihre unmittelbar zu § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF gemachten Ausführungen unzulänglich sind, können diese im vorliegenden Zusammenhang nicht als Begründung dienen. Da es somit auch zu den Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG an ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen fehlt, kann über das Eingreifen dieser Übergangsregelung ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden.

Der Beschluß des LSG ist gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil der erkennende Senat die nach alledem noch erforderlichen Tatsachenermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann (vgl § 163 SGG). Sollte die nunmehr vom LSG durchgeführte weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben, daß der Kläger zwar berufs- oder erwerbsunfähig ist, jedoch weder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 1246 Abs 2a RVO nF noch diejenigen iS von Art 2 § 6 Abs 2a ArVNG erfüllt, wird das LSG zu beachten haben, daß sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996 bereit erklärt hat, dem Kläger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1984 zu gestatten. Ihm ist daher in diesem Fall Gelegenheit zu geben, seinen Antrag dahingehend umzustellen, daß er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Beitragsentrichtung begehrt (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 3). Alternativ dazu hat der Kläger dann auch die Möglichkeit, den geltend gemachten Rentenanspruch auf die Zeit ab 1. Januar 1992 zu beschränken, womit sich gemäß § 245 Abs 2 Satz 2, § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI eine Nachzahlung anwartschaftserhaltender Beiträge erübrigen würde (vgl BSG SozR 3-2600 § 240 Nr 2).

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

SozSi 1998, 77

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