Leitsatz (amtlich)
Bei einer zugelassenen Revision ist von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Rechtsauffassung des LSG über das Verfahren des SG zu prüfen, ob eine an sich unzulässige Berufung wegen eines gerügten Verfahrensmangels (SGG § 150 Nr 2) zulässig war.
Orientierungssatz
Die Rüge eines Verfahrensmangels nach SGG § 150 Nr 2 bedarf zwar nicht der besonderen Form der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren. Eine dem SGG § 164 Abs 2 S 3 entsprechende Vorschrift fehlt, weil das Berufungsverfahren keinen Vertretungszwang kennt. Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, müssen aber genau angegeben werden. Aus den vorgetragenen Tatsachen muß sich ergeben, welcher Mangel im Verfahren des SG gerügt werden soll. Schließlich muß der gerügte Verfahrensmangel auch tatsächlich vorliegen.
Normenkette
SGG § 149 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr 2 Fassung: 1953-09-03, § 160 Fassung: 1974-07-30, § 164 Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.09.1978; Aktenzeichen L 7 Kg 20/77) |
SG Hannover (Entscheidung vom 17.08.1977; Aktenzeichen S 8 Kg 5/77) |
Fundstellen
Breith. 1980, 436 |
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