Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Mitgliedschaft in der knappschaftlichen KVdR

 

Leitsatz (amtlich)

Zu der Frage, ob der Erlaß des RAM vom 1942-08-22 (AN 1942, 476) eine Mitgliedschaft der Rentenantragsteller in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner begründet.

 

Leitsatz (redaktionell)

In der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner beginnt die Mitgliedschaft nicht mit dem Rentenantrag, sondern erst mit der Zustellung des Rentenbescheides; nach dem - noch geltenden - RAMErl 1942-08-22 (AN 1942, 476) ist die Bundesknappschaft lediglich ermächtigt, bereits vor der Bescheiderteilung "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" Leistungen zu gewähren, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Rentenanspruch begründet erscheint.

 

Normenkette

RKG § 19 Abs. 1, § 20; KnVNG Art. 2 § 2a Abs. 2 Fassung: 1967-12-21; KVdRG § 12 Fassung: 1956-06-12; KVdRV § 2 Fassung: 1941-11-04; RAMErl 1942-08-22; RKG § 19 Abs. 3

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1974 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 1971 zurückgewiesen, soweit es sich um die Feststellung der Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner handelt.

Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Dem ursprünglich knappschaftsversichert, zuletzt von 1964 bis 7. Dezember 1966 außerhalb des Bergbaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Kläger bewilligte die beklagte Bundesknappschaft im Jahre 1968 die im Juni 1965 beantragte Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit rückwirkend ab 1. Juni 1965 (Erklärung der Beklagten vor dem Sozialgericht - SG - vom 25. März 1968 und Ausführungsbescheid vom 15. Mai 1968). Zugleich hielt sie gleichfalls rückwirkend ab Rentenbeginn Beiträge für die vom Kläger seinerzeit mitbeantragte Sterbegeld-Zusatzversicherung ein. Mit Bescheid vom 17. Mai 1971 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. November 1968 die im Oktober 1968 beantragte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Ehefrau des Klägers war von 1961 bis 1971 außerhalb des Bergbaus versicherungspflichtig beschäftigt.

Im Jahre 1968 war beim SG Gelsenkirchen eine vom Kläger angestrengte Knappschaftsrentenstreitsache anhängig. In einem Schriftsatz vom 21. Oktober 1968 führte der Kläger u. a. aus, er lege dagegen Beschwerde ein, daß ihm die Beklagte verbiete, sich vom Nervenarzt des Knappschaftskrankenhauses B behandeln zu lassen, obschon er bei der Knappschaft versichert sei.

Diesen Schriftsatz hat die für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständige Kammer des SG an die für die knappschaftliche Krankenversicherung zuständige Kammer des gleichen Gerichts weitergeleitet. Diese hat den Schriftsatz als Klage auf Feststellung aufgefaßt, daß der Kläger bei der Bundesknappschaft krankenversichert sei. Auf Anfrage hat der Kläger erklärt, er sei zwar bei seiner Ehefrau krankenversichert, müsse aber bei der Kasse seiner Frau eine Verordnungsblattgebühr bezahlen; er wolle deshalb bei der Beklagten krankenversichert sein. Freiwillig wolle er sich bei der Beklagten aber nicht versichern, weil er den Beitrag nicht aufbringen könne. Durch Urteil vom 13. Januar 1971 hat das SG die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) in der angefochtenen Entscheidung vom 24. Januar 1974 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, daß der Kläger seit 8. Dezember 1966 Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner sei, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. In der Begründung heißt es: Nach § 2 der für die knappschaftliche Krankenversicherung weitergeltenden Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 beginne die Versicherung mit dem Tag, an dem der Rentner den Rentenbescheid erhalte. Gemäß dem ausdrücklich aufrechterhaltenen Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 22. August 1942 könne der Versicherungsträger Versicherungsschutz bereits vor Zustellung des Rentenbescheides gewähren. Das habe die Beklagte dadurch getan, daß sie in dem Bergmannsrente bewilligenden Bescheid vom 15. Mai 1968 rückwirkend ab 1. Juni 1965 Beiträge zur Sterbegeld-Zusatzversicherung, welcher eine Grundversicherung voraussetze, einbehalten habe. Mithin bestehe ein Versicherungsverhältnis ab 8. Dezember 1966; vorher habe vorrangig eine Versicherung bei der zuständigen Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) kraft versicherungspflichtiger Beschäftigung bestanden. Ab 15. Mai 1968 - Erlaß des die Bergmannsrente bewilligender Bescheides - habe gemäß der Überleitungsbestimmung des Art. 2 a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) eine freiwillige Versicherung bestanden. Seit Beantragung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit am 25. Oktober 1968 bilde wiederum der Erlaß vom 22. August 1942 die Rechtsgrundlage für die Gewährung des vorläufigen Krankenversicherungsschutzes, da die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus Beiträge für die Sterbegeld-Zusatzversicherung einbehalten habe.

Mit der zugelassenen Revision tritt die Beklagte diesem Urteil entgegen. Sie trägt vor: Der nach Art. 2 § 3 Nr. 3 des Finanzänderungsgesetzes (FinÄndG) 1967 weitergeltende Erlaß des RAM vom 22. August 1942 begründe keine Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Der Erlaß ermächtige die Knappschaft allein, bestimmte einzelne Leistungen aus der knappschaftlichen Krankenversicherung zu gewähren. Insbesondere verschaffe der Erlaß dem Rentenbewerber keine Rechtsstellung, die der eines Kassenmitgliedes vollkommen gleiche. Vor allem verkenne das LSG, daß die Möglichkeit der Leistungsgewährung nach dem genannten Erlaß subsidiären Charakter habe. Ein "Anspruch" des Rentenbewerbers auf Familienkrankenhilfe nach § 205 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wie ihn der Kläger aus der Pflichtkrankenversicherung seiner Frau habe, schließe eine Leistung nach dem genannten Erlaß bereits aus. In der Entgegennahme der Beiträge komme keineswegs die Anerkennung eines auch die Leistungen der Krankenpflichtversicherung einschließenden Grundversicherungsverhältnisses zum Ausdruck; die Beklagte habe dadurch allein die Möglichkeit für die Zahlung eines Zusatzsterbegeldes schon vor Erteilung des Rentenbescheides sicherstellen wollen. Überdies liege eine wirksame Sterbegeld-Zusatzversicherung nicht vor, weil sie der Kläger erst beantragt habe, als sie durch Satzungsrecht bereits ausgeschlossen gewesen sei. Inzwischen seien dem Kläger die einbehaltenen Beiträge erstattet und die Formalversicherung dadurch beendet worden. Da am 31. Dezember 1967 eine knappschaftliche Krankenversicherung nicht bestanden habe, habe eine solche auch am 1. Januar 1968 nicht in ein freiwilliges Mitgliedschaftsverhältnis überführt werden können.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 1971 in vollem Umfang wiederherzustellen.

Der Kläger ist im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG festgestellt, daß der Kläger seit dem 8. Dezember 1966 Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner ist.

Nach geltendem Recht kann der Kläger erst mit Zustellung des ihm Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Bescheides der Beklagten vom 17. Mai 1971 pflichtversichertes Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner geworden sein. Laut § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) i. V. m. § 20 Satz 2 RKG, beide in der ab 1. Januar 1968 geltenden Fassung des FinÄndG 1967 ... (Art. 1 § 3 Nr. 3, Art. 22), letzterer in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) vom 12. Juni 1956, Art. 3 § 13 Nr. 7 FinÄndG 1967, § 2 der Verordnung (VO) über die KVdR vom 4. November 1941 beginnt die Krankenpflichtversicherung der Rentenantragsteller bei der Beklagten - im Gegensatz zur allgemeinen KVdR, wo die Pflichtmitgliedschaft schon ab Rentenantrag beginnt - erst mit dem Tag, an dem der Rentner den Rentenbescheid erhält (vgl. dazu auch Art. 2 a KnVNG idF des FinÄndG 1967; ferner K. Peters, Kompaß 1974, 289, 291). Als weitere Einschränkung ist zu beachten, daß seit dem 1. Januar 1968 - Inkrafttreten des FinÄndG 1967 und der durch dieses Gesetz bewirkten Änderungen des Rechts der knappschaftlichen KVdR - Bezieher von Bergmannsrenten nicht mehr wie bis dahin Pflichtversicherte der knappschaftlichen Rentnerkrankenversicherung sind (§ 19 Abs. 1 und 3 RKG nF). Das gilt selbst für die Empfänger von schon vor dem 1. Januar 1968 bewilligten Bergmannsrenten; dieser Personenkreis kann freilich die bisherige Pflichtmitgliedschaft auf Grund des § 5 der VO über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941 freiwillig fortsetzen (Art. 2 § 2 a Abs. 2 KnVNG nF).

Nach alledem kann eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten in der knappschaftlichen KVdR erst mit Zustellung des Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Bescheides vom 17. Mai 1971 begründet worden sein.

Das LSG meint freilich, daß eine solche Pflichtmitgliedschaft schon vor Zustellung dieses Bescheides, nämlich ab 8. Dezember 1966 auf Grund des die voraufgeführten Bestimmungen ergänzenden Erlasses des RAM vom 22. August 1942 (AN II 476 - Erlaß 1942 -) bestehe. Es trifft zu, daß Art. 2 § 2 a Abs. 1 KnVNG idF des FinÄndG 1967 (Art. 2 § 3 Nr. 3) die Weitergeltung dieses Erlasses anordnet und ihm damit - weiterhin - Rechtsnormqualität verleiht. In diesem auf § 12 der VO vom 19. Mai 1941 gestützten Erlaß ermächtigt der RAM die Reichsknappschaft, Leistungen der knappschaftlichen Rentnerkrankenversicherung ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches bereits vor der Bescheiderteilung zu gewähren, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Rentenanspruch begründet erscheint. Dieser Erlaß berechtigte indessen das LSG nicht, die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der knappschaftlichen KVdR für eine Zeit vor dem 17. Mai 1971 festzustellen. Der Erlaß ermächtigt die Knappschaft zur Leistungsgewährung ausdrücklich nur "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches", billigt mithin dem Rentenantragsteller gegen die Knappschaft in bezug auf die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung allein das Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu. Eine solche allein den Anspruch auf fehlerfreie Ermessensübung einräumende Rechtsposition verleiht kein Statusrecht, das mit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen knappschaftlichen KVdR identisch wäre.

Der Erlaß 1942 räumt dem Rentenantragsteller gegenüber der Knappschaft aber auch kein Recht ein, das eine einem Mitgliedschaftsverhältnis ähnliche statusrechtliche Beziehung begründet. Eine statusrechtliche Rechtsposition, die als dem Mitgliedschaftsrecht ähnlich angesprochen werden könnte, müßte dem Rentenantragsteller zumindest einen einklagbaren Anspruch auf die Kernleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, das sind insbesondere die Leistungen der gesetzlichen Krankenhilfe, garantieren. Selbst insoweit verneint der Erlaß 1942 ausdrücklich einen Rechtsanspruch des Rentenantragstellers.

Das LSG hebt in der Begründung seiner Entscheidung freilich darauf ab, daß die Beklagte dem Kläger im die Bergmannsrente bewilligenden Bescheid vom 15. Mai 1968 rückwirkend ab Rentenantragstellung "Versicherungsschutz gewährt" habe; sie habe nämlich rückwirkend Beiträge zur seinerzeit mitbeantragten Sterbegeld-Zusatzversicherung erhoben, welche eine Grundversicherung voraussetze. Das LSG scheint also an eine rückwirkende Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses kraft konkludenter Anerkennung, Zusicherung oder Zusage zu denken. Es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Zusicherung rechtswirksam ist und inwieweit Status- oder gleichwertige Rechte durch Anerkennung oder Zusage zudem rückwirkend begründet werden können. Die Beklagte hat jedenfalls durch Anerkennung oder Zusage schon deshalb kein Mitgliedschafts- oder gleichwertiges Recht zugunsten des Klägers begründet, weil sie nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt eine solche Anerkennung oder Zusage überhaupt nicht erklärt hat und auch nicht erklären wollte. Sie hat vielmehr jedes Leistungsbegehren des Klägers von allem Anfang an als unberechtigt abgelehnt, also offensichtlich auch kein Mitgliedschafts- oder ähnliches Recht des Klägers begründen wollen. Bei diesem Sachverhalt kann in der - möglicherweise rechtswidrigen, inzwischen zurückgenommenen - rückwirkenden Anforderung von Beiträgen zur Sterbegeld-Zusatzversicherung keine Anerkennung oder Zusage in dem vom LSG angenommenen Sinn liegen.

Das LSG durfte aber auch nicht feststellen, daß der Kläger mit der Zustellung des die Bergmannsrente bewilligenden Bescheides vom 15. Mai 1968 nach Art. 2 § 2 a Abs. 2 KnVNG kraft freiwilliger Versicherung Mitglied der knappschaftlichen KVdR war. Es mag dahinstehen, ob Bezieher von Bergmannsrente im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Personen sind, die am 1. Januar 1968 einen Rentenbewilligungsbescheid bereits in Händen hatten, der Kläger also nach Zustellung des die Bergmannsrente bewilligenden Bescheides vom 15. Mai 1968 nicht lediglich ein - offensichtlich nicht geübtes - Beitrittsrecht nach § 19 Abs. 3 RKG hatte. Das LSG hat jedenfalls übersehen, daß der Kläger eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KVdR nicht festgestellt haben wollte. Eine freiwillige Versicherung, wie sie kraft Bezuges von Bergmannsrente ab 1. Januar 1968 allein bestehen kann, ist naturgemäß mit Beitragspflicht verbunden (§ 19 Abs. 3 Satz 2 RKG; Art. 2 § 2 a Abs. 2 Satz 2 KnVNG; §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 2, 151 Nr. 2 d der Satzung der Beklagten). Der Kläger hat indessen vor dem SG auf Befragen zu Protokoll gegeben, daß er wegen der damit verbundenen Beitragspflicht nicht freiwillig bei der Beklagten versichert sein wolle (vgl. Bl. 22 R der Gerichtsakten); später hat er zur Niederschrift des SG sogar erklärt, er lehne es ab, einer Versicherung anzugehören, in der er eine Verordnungsblattgebühr bezahlen müsse (Bl. 33 R der Gerichtsakten). Soweit das LSG mithin eine Mitgliedschaft des Klägers in der knappschaftlichen KVdR kraft freiwilliger Versicherung feststellt, widerspricht dies dem klaren Antrag des Klägers. In diesem Umfang kann das angefochtene Urteil daher schon deshalb keinen Bestand haben.

War der Kläger mithin nicht kraft des Erlasses 1942, nicht auf Grund einer Zusage der Beklagten und auch nicht auf Grund des Art. 2 § 2 a KnVNG vor dem 17. Mai 1971 Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner, so mußte auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es eine gegenteilige Feststellung getroffen hat; in diesem Umfang war zugleich die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Gleichwohl konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der Kläger hat sich mit dem als Klage behandelten Schriftsatz an das SG Gelsenkirchen vom 21. Oktober 1968 sinngemäß dagegen gewandt, daß ihm die Beklagte bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nämlich die Krankenhilfe durch Inanspruchnahme eines Knappschaftsarztes, verweigert habe. Vor dem SG hat der Kläger laut Niederschrift vom 3. November 1972 von der Beklagten u. a. zusätzlich einen Zuschuß für Zahnersatz und die Erstattung von aufgewendeten Rezeptgebühren verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger "zur Abgeltung seiner Ansprüche gegen die Beklagte" einen bestimmten Betrag gefordert (Niederschrift des LSG vom 24. Januar 1974). Der Kläger hat hiernach neben dem Antrag auf Feststellung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zumindest hilfsweise eine Reihe von Ansprüchen auf einzelne Leistungen der gesetzlichen KVdR gegen die Beklagte geltend gemacht. Über diese hilfsweise erhobenen Ansprüche hat das LSG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bislang nicht entschieden. Durch Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist dem LSG Gelegenheit zu geben, nunmehr über diese Ansprüche, hinsichtlich derer sich der Kläger auf den Erlaß 1942 stützen kann, zu entscheiden. Eine Entscheidung durch den erkennenden Senat selbst war nicht möglich, weil es hierzu an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt.

Bei der abschließenden Entscheidung wird das LSG ferner über die Frage der Kostenerstattung zu befinden haben (§ 193 des Sozialgerichtsgesetzes).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647879

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