Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Berufung bei mehreren in einer Klage zusammengefaßten Ansprüchen. Einbeziehung eines Verwaltungsakts in den Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Betrifft die Berufung Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für einen bereits abgelaufenen Zeitraum und auf anschließendes Altersruhegeld, so ist sie hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit selbst dann ausgeschlossen, wenn die Berechnung dieser Rente aus denselben Gründen beanstandet wird wie die Berechnung des anschließenden Altersruhegeldes.

2. Zur Einbeziehung eines während des Berufungsverfahrens ergangenen neuen Verwaltungsaktes in den Rechtsstreit.

 

Orientierungssatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei mehreren in einer Klage zusammengefaßten selbständigen Ansprüchen die Statthaftigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen und zu beurteilen (vgl BSG 1979-10-31 10 RV 9/79 = SozR 1500 § 150 Nr 20). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die in einer Klage zusammengefaßten Ansprüche derart voneinander abhängig sind, daß der eine präjudiziell für den anderen ist. In einem solchen Falle ist die Berufung für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschlußgrundes statthaft, wenn sie für den vorgreiflichen Anspruch statthaft ist. Das gilt aber nicht für den umgekehrten Fall, daß die Berufung nur für den abhängigen Anspruch statthaft, für den vorrangigen Anspruch aber ausgeschlossen ist (vgl BSG 1978-09-13 5 RJ 62/77 = SozR 1500 § 146 Nr 9).

2. § 96 Abs 1 SGG gilt für das Berufungsverfahren entsprechend (§ 153 Abs 1 SGG) mit der Maßgabe, daß ein während des Berufungsverfahrens ergehender Verwaltungsakt kraft Klage und nicht kraft Berufung Gegenstand des Verfahrens wird (vgl BSG 1979-09-19 11 RA 90/78 = SozR 1500 § 96 Nr 18). Infolgedessen stehen einmal die Berufungsausschließungsgründe der §§ 144 ff SGG einer sachlichen Entscheidung über den neuen Verwaltungsakt nicht entgegen (vgl BSG 1972-05-25 5 RKn 61/68 = SozR Nr 23 zu § 96 SGG). Zum anderen bleibt der während des Berufungsverfahrens ergangene neue Verwaltungsakt auch dann kraft Klage Gegenstand des Verfahrens, wenn die Berufung wegen des ursprünglichen Verwaltungsaktes unzulässig ist und verworfen wird (vgl BSG 1978-04-19 4 RJ 91/77 = SozR 1500 § 96 Nr 7).

 

Normenkette

SGG § 143 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1958-06-25, § 96 Abs 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 22.05.1981; Aktenzeichen L 1 An 56/80)

SG Berlin (Entscheidung vom 16.01.1980; Aktenzeichen S 8 An 3549/78)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten.

Der im Jahre 1908 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Von Oktober 1927 bis September 1929 war er Buchhalter in P (B). Von Oktober 1929 bis März 1931 leistete er Wehrdienst in der tschechoslowakischen Armee. Daran anschließend war er bis April 1937 erwerbslos und sodann bis April 1940 Angestellter in Prag und Reichenberg (Tschechoslowakei). Von April 1940 bis Mai 1945 war er mit Unterbrechung durch die Zeit des Kriegsdienstes von Januar 1942 bis April 1943 kaufmännischer Leiter der Gesellschaft für technisch-wirtschaftliche Entwicklung m.b.H. (Getewent). Von 1927 bis September 1929 und erneut ab Mai 1937 war er in der tschechoslowakischen Sozialversicherung pflichtversichert.

Seit dem 1. August 1966 bezieht der Kläger von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension. Im August 1977 stellte er über den österreichischen Versicherungsträger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente). Die Beklagte ermittelte in ihrem Kontenarchiv die Versicherungskarten Nrn 1 und 2. Sie umfassen den Zeitraum von Januar 1939 bis Februar 1942. Außer Pflichtbeiträgen hat der Kläger von Juni bis Oktober 1940 und von Januar bis Oktober 1941 freiwillige Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung entrichtet. Die am 24. April 1943 aufgerechnete Versicherungskarte Nr 2 weist zuletzt Pflichtbeiträge der Klasse G und nach der letzten Beitragsmarke für Februar 1942 zehn freie Markenfelder auf.

Mit zwei Bescheiden vom 13. Februar 1978 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar 1967 bis 31. Oktober 1969 und vom 1. November 1969 bis 30. Juni 1973 BU-Rente und mit einem weiteren Bescheid vom 13. Februar 1978 für die Zeit ab 1. Juli 1973 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit seinem Widerspruch gegen diese Bescheide begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 1. April 1931 bis 30. April 1937 und seiner Beschäftigung vom 17. April 1943 bis 8. Mai 1945 als weitere Versicherungszeiten. Die Beklagte gab dem Widerspruch insofern statt, als sie die Zeiten der Dienstleistung des Klägers in der tschechoslowakischen Armee vom 1. bis 18. August 1933, vom 30. August bis 18. September 1935, vom 22. Juni bis 7. Juli 1937 und vom 26. September bis 7. Oktober 1938 als Ersatzzeiten anerkannte. Im übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27. September 1978).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Januar 1980). Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach deren Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 30. Mai 1980 die dem Kläger gewährte BU-Rente und mit einem weiteren Bescheid vom 30. Mai 1980 das ihm bewilligte Altersruhegeld jeweils vom Beginn der Bezugszeit an gemäß dem Anerkenntnis im Widerspruchsbescheid vom 27. September 1978 neu berechnet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22. Mai 1981) und zur Begründung ausgeführt: Gegenstand der Berufung seien die an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 13. Februar 1978 getretenen Bescheide vom 30. Mai 1980. Die Berufung sei auch hinsichtlich der beiden die BU-Rente für zurückliegende Zeiträume betreffenden Bescheide zulässig. Angesichts des engen Zusammenhanges zwischen den an sich selbständigen Ansprüchen auf BU-Rente und auf Altersruhegeld wäre die Anwendung der Ausschließungsvorschrift des § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sinnwidrig und der Zweck der Vorschrift ohnehin nicht zu erreichen, weil jedenfalls für den Anspruch auf Altersruhegeld über die streitigen Zeiträume sachlich entschieden werden müsse. Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Die Zeiträume von April 1931 bis April 1937 könnten nicht als Ersatzzeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) angerechnet werden. Eine Arbeitslosigkeit sei nicht nachgewiesen. Nach seinem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren sei der Kläger nicht bereit gewesen, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Vielmehr sei er zur Übernahme lediglich einer solchen Arbeit bereit gewesen, bei der er seine Spezialkenntnisse der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft habe verwerten können. Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen S., S. und W. bedürfe es nicht. Sie seien lediglich für die Tatsache der Beschäftigungslosigkeit des Klägers, nicht aber für die entscheidende Frage benannt worden, um welche Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er sich im einzelnen bemüht habe. Der Kläger habe auch dadurch dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht fortlaufend zur Verfügung gestanden, daß er zu bestimmten Zeiten innerhalb des streitbefangenen Zeitraums auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft für Betriebe tätig gewesen sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, daß es nach den damaligen Gesetzen in der Tschechoslowakei eine "Stellungslosenunterstützung" gegeben habe, könne die Arbeitslosigkeit auch nicht nach § 29 iVm § 17 Abs 1 Buchst b) des Fremdrentengesetzes (FRG) als Ausfallzeit anerkannt werden. Ebensowenig könne eine Beitragszeit von April 1943 bis Mai 1945 berücksichtigt werden. Sie sei noch nicht einmal glaubhaft gemacht. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im März 1943 weiterhin freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet habe. Zwar sei er als leitender Angestellter wieder bei derselben Firma wie bis Februar 1942 tätig gewesen. Hätte er jedoch freiwillige Beiträge entrichtet, so wäre vor Ausstellung einer Versicherungskarte Nr 3 zuerst die Karte Nr 2, die noch zehn leere Markenfelder aufgewiesen habe, mit Beiträgen gefüllt worden. Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeuginnen H., N.und R. sei entbehrlich. Der Kläger habe sie nur zum Beweise seiner Zugehörigkeit zur Krankenversicherung während des streitigen Zeitraums benannt. Daraus lasse sich jedoch nicht eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung folgern.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 103 und 128 SGG. Bezüglich seines (Klägers) Anspruchs auf Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit beruhe die Feststellung des LSG, daß er zur Annahme lediglich einer solchen Arbeit bereit gewesen sei, bei welcher er seine Spezialkenntnisse der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft habe verwerten können, auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung seines (Klägers) Vorbringens. Er habe sich im Berufungsverfahren nicht in dieser Art und Weise geäußert. Seinem Vorbringen sei vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß er sich als Arbeitsloser stets um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe. Insofern habe das LSG unter Überschreitung der Grenzen seines Rechts der freien Beweiswürdigung aus seinem (Klägers) Vorbringen und dem Inhalt der Akten Schlußfolgerungen gezogen, die sich daraus nicht herleiten ließen. Dasselbe gelte für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zeugen S., Sk. und W. nicht für die entscheidende Frage, um welche Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er (Kläger) sicht bemüht habe, benannt worden seien und deshalb ihre Vernehmung nicht erforderlich gewesen sei. Er habe die Zeugen in der Berufungsschrift nur zu dem Zweck benannt, die von ihm behaupteten Arbeitslosigkeitszeiten zu bestätigen. Seine späteren Ausführungen könnten nicht so gedeutet werden, daß von den benannten Zeugen überhaupt keine Aussage über seine Bemühungen um Erlangung einer Arbeitsstelle zu erwarten gewesen sei. Das lasse sich auch nicht aus den schriftlichen Antworten der Zeugen auf die Anfrage des Berufungsgerichts herleiten. In dieser Anfrage sei ihnen der Gegenstand ihrer Befragung nicht bekanntgegeben worden. Möglicherweise habe das LSG angenommen, die Zeugen könnten zu entscheidenden Fragen ohnehin nichts aussagen. Eine solche Handhabung sei jedoch verfahrensfehlerhaft. Abgesehen davon hätte sich das LSG aufgrund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht von sich aus zur Anhörung der benannten Zeugen gedrängt fühlen müssen. Auch die Entscheidung, daß er eine Beitragszeit von April 1943 bis Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht habe und eine Anhörung der benannten Zeuginnen nicht erforderlich sei, sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Das LSG sei von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß eine neue Versicherungskarte erst dann ausgestellt worden sei, wenn auf der bisherigen Versicherungskarte alle Markenfelder beklebt seien. Einen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht. In seinem (Klägers) Falle hätten sich Aufrechnung und Umtausch der Versicherungskarte Nr 2 zwanglos und sinnvoll angeboten, als er am 24. April 1943 die Eintragung seines Militärdienstes begehrt habe. Tatsächlich sei an diesem Tage die Versicherungskarte unter Entwertung der noch freien Markenfelder und Bestätigung der nachgewiesenen Ersatzzeit aufgerechnet worden. Bei einer solchen Gelegenheit sei grundsätzlich eine neue Versicherungskarte ausgestellt worden. In die am 24. April 1943 aufgerechnete Versicherungskarte Nr 2 hätten Beiträge für die erst nach dem Zeitpunkt des Umtausches liegenden streitigen Beitragszeiten gar nicht mehr aufgenommen werden können. Er (Kläger) habe eine Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit sowohl durch die dazu vorgelegte eidesstattliche Versicherung als auch durch sein weiteres Vorbringen glaubhaft gemacht. Folgerichtig habe das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in L mit Urteil vom 13. April 1981 den österreichischen Versicherungsträger zur Anerkennung der Zeit vom 14. April 1943 bis 8. Mai 1945 verurteilt. Jedenfalls hätte das LSG die Zeuginnen H., N. und R. hören müssen. Die Annahme des Gerichts, die Zeuginnen seien lediglich zum Nachweis seiner (Klägers) Zugehörigkeit zur Krankenversicherung benannt worden, beruhe auf einer weiteren fehlerhaften Beweiswürdigung seines Vorbringens. Er habe in seiner Berufungsbegründung die Zeuginnen eindeutig zum Beweis der Beitragsentrichtung für den streitigen Zeitraum benannt. Bei Zweifeln über den Aussagegegenstand hätte das LSG ihn (Kläger) in Kenntnis setzen und auffordern müssen, nochmals ausdrücklich mitzuteilen, was die Zeuginnen aussagen könnten.

Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1981 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 1980 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30. Mai 1980 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. April 1931 bis 31. Juli 1933, vom 19. August 1933 bis 29. August 1935 und vom 19. September 1935 bis 30. April 1937 als weitere Ersatzzeiten sowie die Zeit vom 17. April 1943 bis 8. Mai 1945 als zusätzliche Beitragszeit anzuerkennen und dementsprechend eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit von Januar 1967 bis Juni 1973 und anschließend ein höheres Altersruhegeld zu gewähren; hilfsweise: das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1981 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen für unbegründet.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Soweit das LSG die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig angesehen und auch über den durch die beiden Bescheide vom 13. Februar 1978 festgestellten Anspruch auf BU-Rente sachlich entschieden hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr ist in diesem Umfange die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Allerdings hat der Kläger eine hierauf abzielende Verfahrensrüge nicht erhoben und mangels Beschwer nicht erheben können. Auch ohne eine solche Rüge ist der Senat jedoch zur Überprüfung der Zulässigkeit der Berufung berechtigt und verpflichtet. Bei einer zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Rüge der Beteiligten zu prüfen, ob von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel vorliegen. Das sind Verstöße gegen prozeßrechtliche Grundsätze, welche im öffentlichen Interesse zu beachten sind und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- oder Berufungsverfahren betrifft. Zu diesen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmängeln gehört die rechtsirrige Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufung zulässig gewesen sei (vgl die Entscheidungen des erkennenden Senats in BSG SozR 1500 § 161 Nr 26 S 53; § 160 Nr 39 S 37; § 146 Nr 12 S 22 f; jeweils mwN).

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Berufung bezüglich des durch die Bescheide vom 13. Februar 1978 festgestellten Anspruchs auf BU-Rente unzulässig gewesen. Das folgt aus § 146 SGG. Danach ist in Angelegenheiten der Rentenversicherungen die Berufung ua nicht zulässig, soweit sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Das trifft für die dem Kläger bewilligte BU-Rente zu. Er kann sie wegen der anschließenden Gewährung des Altersruhegeldes (§ 25 Abs 8 AVG) lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 1967 bis 30. Juni 1973 beanspruchen. Dieser Zeitraum war bei Einlegung der Berufung bereits abgelaufen. Die Erwägungen, aus denen das LSG gleichwohl die Berufung auch hinsichtlich des Anspruchs auf BU-Rente als zulässig erachtet hat, teilt der Senat nicht. Daß hinsichtlich des Anspruchs auf BU-Rente über dieselben sachlich-rechtlichen Fragen zu befinden wäre wie bei der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung höheren Altersruhegeldes, rechtfertigt eine Außerachtlassung des § 146 SGG nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei mehreren in einer Klage zusammengefaßten selbständigen Ansprüchen die Statthaftigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen und zu beurteilen (vgl zB BSGE 46, 271; 48, 120, 122 = SozR 4100 § 152 Nr 9 S 23 f; BSGE 49, 95, 97 = SozR 1500 § 150 Nr 20 S 37). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die in einer Klage zusammengefaßten Ansprüche derart voneinander abhängig sind, daß der eine präjudiziell für den anderen ist. In einem solchen Falle ist die Berufung für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschlußgrundes statthaft, wenn sie für den vorgreiflichen Anspruch statthaft ist. Das gilt aber nicht für den umgekehrten Fall, daß die Berufung nur für den abhängigen Anspruch statthaft, für den vorrangigen Anspruch aber ausgeschlossen ist (vgl BSGE 47, 241, 243 = SozR 4100 § 134 Nr 11 S 26 f; BSG SozR 1500 § 146 Nr 9 S 21; jeweils mwN). Allenfalls letztere Konstellation ist im vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Es mag zutreffen, daß der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines höheren Altersruhegeldes jedenfalls insoweit von dem Anspruch auf Gewährung einer höheren BU-Rente abhängt, als im Falle der Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten bei der Berechnung der BU-Rente diese auch bei der Feststellung des Altersruhegeldes zu berücksichtigen sind. Indes führt selbst im Falle einer solchen Abhängigkeit die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf höheres Altersruhegeld nicht auch zur Statthaftigkeit der nach § 146 SGG ausgeschlossenen Berufung wegen des Anspruchs auf höhere BU- Rente. Insoweit ist die Berufung auch nicht vom SG zugelassen worden (§ 150 Nr 1 SGG). Zwar enthält sein Urteil vom 16. Januar 1980 die uneingeschränkte Rechtsmittelbelehrung, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag jedoch die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu ersetzen (BSG SozR 1750 § 114 Nr 5 S 6 mwN).

Die Berufung des Klägers ist somit hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung einer höheren als der durch die Bescheide vom 13. Februar 1978 festgestellten BU-Rente als unzulässig zu verwerfen. Dies zu entscheiden ist dem Senat nicht durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius) verwehrt. Durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird der Revisionskläger nicht in eine ungünstigere Lage versetzt als durch das seine Berufung als unbegründet zurückweisende Urteil (BSG SozR 1500 § 150 Nr 11 S 27).

Obwohl hiernach die Berufung des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere BU-Rente unzulässig gewesen ist, hat das LSG im Ergebnis zutreffend auch über diesen Anspruch sachlich entschieden. Hierzu ist es nach Neufeststellung der BU-Rente durch die während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheide vom 30. Mai 1980 befugt gewesen. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens geworden. Das ergibt sich aus § 96 Abs 1 SGG. Danach wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. § 96 Abs 1 SGG gilt für das Berufungsverfahren entsprechend (§ 153 Abs 1 SGG) mit der vom LSG nicht beachteten Maßgabe, daß ein während des Berufungsverfahrens ergehender Verwaltungsakt kraft Klage und nicht kraft Berufung Gegenstand des Verfahrens wird (seit BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG ständige Rechtsprechung; vgl ua BSGE 34, 255, 257 = SozR Nr 3 zu § 624 RVO; BSGE 47, 201, 202 = SozR 1500 § 96 Nr 14 S 22; BSG SozR aaO Nr 18 S 28). Infolgedessen stehen einmal die Berufungsausschließungsgründe der §§ 144 ff SGG einer sachlichen Entscheidung über den neuen Verwaltungsakt nicht entgegen (BSG SozR Nr 23 zu § 96 SGG). Zum anderen bleibt der während des Berufungsverfahrens ergangene neue Verwaltungsakt auch dann kraft Klage Gegenstand des Verfahrens, wenn die Berufung wegen des ursprünglichen Verwaltungsaktes unzulässig ist und verworfen wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr 7 S 14; BSG SozR 1200 § 34 Nr 15 S 64). Damit hat das LSG ungeachtet der partiellen Unzulässigkeit der Berufung über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren BU-Rente nach deren Neufeststellung durch die Bescheide vom 30. Mai 1980 sachlich entscheiden dürfen. Allerdings hat diese Entscheidung ebenso wie diejenige über den Anspruch auf höheres Altersruhegeld, welches ebenfalls während des Berufungsverfahrens durch den weiteren Bescheid vom 30. Mai 1980 neu festgestellt worden ist, aufgrund einer zu unterstellenden Klage (BSG SozR 1500 § 96 Nr 18 S 28) ergehen müssen. Diesen prozessualen Besonderheiten des Rechtsstreits hat der Senat durch Neufassung des Tenors des angefochtenen Urteils Rechnung getragen.

In der Sache selbst ist das Urteil nicht zu beanstanden. Das LSG hat verfahrensfehlerfrei Ansprüche des Klägers auf eine höhere BU-Rente und auf ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten verneint. Die vom Kläger dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten innerhalb des Zeitraums vom 1. April 1931 bis 30. April 1937 rügt er zunächst Verletzungen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Er erblickt diese darin, daß das LSG seinem Vorbringen fälschlicherweise entnommen habe, er sei während des fraglichen Zeitraums zur Annahme lediglich solcher Arbeiten bereit gewesen, bei denen er seine Spezialkenntnisse der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft habe verwerten können, und er habe die Zeugen S., Sk. und W. nur zum Beweise dafür benannt, daß er ohne Beschäftigung gewesen sei. Eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist jedoch nicht feststellbar. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. diese Überzeugungsbildung ist revisionsgerichtlich nur in eingeschränktem Umfange nachprüfbar. Unerheblich ist, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch das Revisionsgericht überzeugt oder ob eine andere Beweiswürdigung möglich ist (BSG SozR 2200 § 1277 Nr 3 S 4). Ebensowenig kann das Revisionsgericht selbst die Beweiswürdigung vornehmen. Vielmehr darf es die grundsätzlich im freien Ermessen des Tatsachengerichts stehende Beweiswürdigung lediglich auf Ermessensfehler, dh daraufhin prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung durch Außerachtlassung des Gesamtergebnisses des Verfahrens oder durch Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze überschritten hat (BSGE 2, 236, 237; BSG SozR Nrn 34, 56, 87 zu § 128 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 26 S 21; BSG SozR 4100 § 102 Nr 3 S 5). Daß das LSG nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt habe, läßt sich nicht allein daraus herleiten, daß es sich im Urteil nicht mit Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auseinandergesetzt hat. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BSGE 1, 91, 94; Urteil vom 28. Januar 1982 - 5a RKn 11/81 - unter Hinweis auf BVerfGE 47, 182, 187).

Auf der Grundlage dessen kann der Senat der Rüge des Klägers, das LSG habe sein Vorbringen fälschlicherweise dahin gewürdigt, daß er während der Zeit seiner Erwerbslosigkeit zur Aufnahme lediglich solcher Tätigkeiten bereit gewesen sei, bei denen er seine Spezialkenntnisse der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft habe verwerten können, nicht näher treten. Daß das LSG gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat, hat der Kläger nicht in der gebotenen Form substantiiert dargelegt (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; dazu zB BSGE 48, 228, 230 = SozR 2200 § 548 Nr 46 S 122). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht nicht das gesamte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sind weder von der Revision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Verfügung des Berichterstatters vom 14. November 1980 erweist im Gegenteil, daß das Vorbringen des Klägers sehr wohl in die Gesamtwürdigung einbezogen worden ist. Daß das LSG hierbei den im Schriftsatz vom 30. November 1980 abgegebenen Erklärungen besonderes Gewicht beigelegt hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig hat das LSG mit der Annahme, der Kläger habe die Zeugen S., Sk. und W. nur zum Beweise seiner Beschäftigungslosigkeit und nicht auch für die entscheidende Frage benannt, um welche Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er sich im einzelnen bemüht habe, die Grenzen seines Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten. Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 6. November 1980 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zeugen über seine Bemühungen um eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit im einzelnen keine Auskunft geben, sondern lediglich Angaben über die Einschränkungen des tschechoslowakischen Arbeitsmarktes für Sudetendeutsche und die Versagung von Arbeitslosenunterstützung für diese Gruppe machen könnten. Daß der Kläger dieser Erklärung nunmehr nachträglich einen anderen als den ihr vom LSG beigelegten Sinn und Inhalt geben möchte, reicht zur Darlegung einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht aus. Für den von ihm geäußerten Verdacht, das Berufungsgericht habe ohne Anhörung der Zeugen und ohne Kenntnis ihrer Aussagen die Schlußfolgerung gezogen, sie könnten keine beweiserheblichen Aussagen machen, fehlt es angesichts der Darlegung der Gründe für die Nichtvernehmung der Zeugen im angefochtenen Urteil an Anhaltspunkten.

In diesem Zusammenhang kann auch die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG nicht durchgreifen. Hiernach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Grundsätzlich bestimmt das Tatsachengericht den Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach seinem freien Ermessen; es darf hierbei lediglich die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens nicht überschreiten (BSGE 1, 194, 196; BSG SozR Nr 68 zu § 162 SGG). Für die Frage, ob das Gericht seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen nachgekommen ist, ist ausschließlich seine materielle Rechtsauffassung selbst dann maßgebend, wenn sie fehlerhaft ist. Davon ausgehend ist § 103 SGG nur dann verletzt, wenn der Sachverhalt das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt her zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (BSGE 2, 84, 87; BSG SozR Nrn 7, 27, 40 zu § 103 SGG; BSG SozR 4100 § 102 Nr 3 S 5). Das LSG hat es hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten einer an den Wehrdienst anschließenden Arbeitslosigkeit für rechtserheblich gehalten, ob der Kläger während der fraglichen Zeiträume dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Es hat ferner - aus den bereits dargelegten Gründen ohne Überschreitung der Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung - dem Vorbringen des Klägers entnommen, daß die von ihm benannten Zeugen über seine Bemühungen um eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit im einzelnen keine Auskunft geben könnten. Dann aber hat es sich auf der Grundlage seiner sachlich-rechtlichen Auffassung folgerichtig nicht zur Vernehmung der benannten Zeugen gedrängt fühlen müssen.

Auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 17. April 1943 bis zum 8. Mai 1945 weist das angefochtene Urteil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht auf. Der Senat kann auf die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG wiederum nicht nachprüfen, ob zur Frage der Glaubhaftmachung der behaupteten Beitragszeit eine andere Beweiswürdigung möglich wäre oder sogar näher läge. Allerdings überschreitet das Tatsachengericht die Grenzen seines Rechts der freien Beweiswürdigung, wenn es seiner Entscheidung einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen allgemeinen Erfahrungssatz zugrundelegt (BSG SozR Nr 68 zu § 162 SGG; Nr 87 zu § 128 SGG). Der Revision ist einzuräumen, daß es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes gibt, daß in der hier maßgebenden Zeit Versicherungskarten nur dann aufgerechnet und umgetauscht worden sind, wenn alle Markenfelder voll beklebt waren. Ein solcher Erfahrungssatz würde dem damals geltenden Recht widersprechen. Auch nach dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (Zweite Lohnabzugs-Verordnung -2. LAV-) vom 24. April 1942 (RGBl I S 252) haben ua im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge weiterhin durch Einkleben von Marken in die Versicherungskarte entrichtet werden müssen (vgl § 176 Abs 1 AVG damaliger Fassung iVm § 13 Abs 3 der 2. LAV). Das Verfahren im einzelnen hat sich nach der Beitragsordnung der Angestelltenversicherung vom 21. November 1924 -RGBl I S 745- (im folgenden: BeitrO-AV) gerichtet. Danach tauscht der Versicherte die Versicherungskarte bei der Ausgabestelle um, wenn die Markenfelder gefüllt sind, spätestens aber drei Jahre nach der Ausstellung (§ 20 BeitrO-AV). Somit hat eine Versicherungskarte jedenfalls nach Ablauf der Dreijahresfrist auch dann umgetauscht werden müssen, wenn nicht alle Markenfelder beklebt waren. Indes hat das LSG seiner Entscheidung nicht einen gegenteiligen Erfahrungssatz zugrundegelegt. Vielmehr hat es speziell für den vorliegenden Rechtsstreit die Tatsache, daß die Versicherungskarte Nr 2 des Klägers im Zeitpunkt ihrer Aufrechnung noch 10 leere Markenfelder aufgewiesen hat, lediglich als Indiz gegen die Ausstellung einer Versicherungskarte Nr 3 gewertet. Das ist allerdings materiell-rechtlich aus einem weiteren Grunde nicht unbedenklich. Nach Aufrechnung einer alten Versicherungskarte (§ 21 Abs 1 BeitrO-AV) hatte nämlich die Ausgabestelle dem Versicherten zusammen mit der Aufrechnungsbescheinigung eine neue Versicherungskarte auszuhändigen (§ 21 Abs 2 Nr 3 Satz 2 BeitrO-AV). Deren Ausstellung beim Umtausch ist nicht von einer Prüfung der gegenwärtigen Versicherungspflicht abhängig gewesen (§ 23 Abs 1 Satz 1 BeitrO-AV). Hiermit ist die Meinung des LSG, anläßlich der Aufrechnung der Versicherungskarte Nr 2 sei dem Kläger eine Versicherungskarte Nr 3 nicht ausgestellt worden, schwerlich vereinbar. Indes handelt es sich dabei allenfalls um einen im Rahmen der Verfahrensrevision unbeachtlichen Fehler bei Anwendung des sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist auf der allein maßgeblichen Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechnung der bisherigen nicht zwangsläufig zur Ausstellung einer neuen Versicherungskarte habe führen müssen, nicht feststellbar.

Mit seinem Vorbringen, entgegen der Ansicht des LSG sei eine Beitragsentrichtung während des fraglichen Zeitraums sehr wohl glaubhaft gemacht worden, setzt der Kläger seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit ist eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht formgerecht gerügt (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Unbeachtlich ist ferner der Hinweis auf das Urteil des Schiedsgerichts der Sozialversicherung für Oberösterreich vom 13. April 1981. Zwar verletzt das Tatsachengericht §§ 103 und 128 SGG, wenn es sich ohne eigene Beweiserhebung und -würdigung über die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil eines anderen Gerichts hinwegsetzt (BSG 13, 1, 2 f = SozR Nr 36 zu § 103 SGG). Ob dies auch im Verhältnis zum Urteil eines ausländischen Staates gilt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist das Urteil des Schiedsgerichts vom 13. April 1981 dem LSG erst aufgrund des am 5. Juni 1981 eingegangenen Schriftsatzes des Klägers vom 3. Juni 1981 und somit nach Erlaß des angefochtenen Urteils bekannt geworden. Schließlich hat das LSG nicht dadurch gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verstoßen, daß es den Beweisantritt im Schriftsatz vom 23. April 1980 dahin verstanden hat, der Kläger habe die Zeuginnen H., N. und R. nur zum Beweise seiner Zugehörigkeit zur Krankenversicherung (Allgemeine Ortskrankenkasse) während des streitigen Zeitraums benannt und eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung nicht in ihr Wissen gestellt. Ob das entsprechende Vorbringen dementgegen in dem ihm vom Kläger beigelegten Sinn (S 13/14 der Revisionsbegründungsschrift vom 5. Januar 1982) zu verstehen ist, ist seitens des Revisionsgerichts nicht zu entscheiden. Die unzutreffende Interpretation eines im übrigen ausdrücklich berücksichtigten Vorbringens der Beteiligten stellt für sich allein keine Verletzung der Pflicht zur Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens dar.

Ein Verfahrensfehler kann schließlich nicht darin erblickt werden, daß das LSG den Kläger nicht über seine (des LSG) Zweifel am Gegenstand der Aussage der benannten Zeuginnen unterrichtet und aufgefordert hat, nochmals ausdrücklich mitzuteilen, was die Zeuginnen aussagen könnten. Das Berufungsgericht hat derartige Zweifel nicht gehabt. Es hat vielmehr ohne Äußerung eines Zweifels das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 23. April 1980 dahin gewürdigt, daß er die Zeuginnen lediglich zum Beweis seiner Zugehörigkeit zur Krankenversicherung während des streitigen Zeitraums benannt und eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung nicht in ihr Wissen gestellt habe. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verpflichtet das Tatsachengericht nicht, das Ergebnis einer Würdigung des Vorbringens der Beteiligten mit diesen im einzelnen zu erörtern (vgl auch BSG SozR 2200 § 1247 Nr 30 S 59).

Die Revision des Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 842

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