Leitsatz (amtlich)

"Bisheriger monatlicher Rentenzahlbetrag" iS von AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 S 1 (= ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 1) - Erhöhung der wegen Berufsunfähigkeit gewährten "Umstellungsrente" auf fünfzehn Dreizehntel wegen Erreichens des 65. Lebensjahres - ist derjenige monatlich gezahlte Betrag, der mit dem dem Rentenempfänger bindend (SGG § 77) erteilten Bewilligungsbescheid (zuzüglich gesetzlicher Erhöhungen) übereinstimmt.

 

Normenkette

AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 S 1 Fassung: 1965-06-09; ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 1 Fassung: 1965-06-09; SGG § 77

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 03.11.1981; Aktenzeichen L 12 An 106/80)

SG Berlin (Entscheidung vom 16.09.1980; Aktenzeichen S 2 An 1511/79)

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rentenerhöhung.

Der im Januar 1913 in Deutschland geborenen Klägerin, deutsche und israelische Staatsangehörige sowie anerkannte Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), hatte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 16. August 1973 ab 1. November 1971 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Dabei hatte sie angenommen, daß die nervenkranke Klägerin bereits im Dezember 1940 berufsunfähig geworden sei und die Rente deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1957 - Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) - geltenden Recht berechnet und ab Rentenbeginn nach Art 2 §§ 30 ff AnVNG umgestellt. Der Rentenhöhe hatte die Beklagte neben nachentrichteten Beiträgen eine Ersatzzeit wegen NS-Verfolgung vom 1. Oktober 1935 bis 31. Dezember 1949 zugrunde gelegt; ihr hatte sie je Monat einen Steigerungsbetrag von 3,-- DM zugeordnet.

Im Januar 1978 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten die Erhöhung ihrer Rente auf fünfzehn Dreizehntel.

Die Beklagte überprüfte hierauf die Rentensache der Klägerin. Mit dem streitigen Bescheid vom 26. April 1979 schloß sie sodann die Rente der Klägerin mit dem damaligen, ihrer Ansicht nach "besitzgeschützten Rentenzahlbetrag" von 2.174,60 DM solange von künftigen Rentenanpassungen aus, bis der "richtig errechnete Rentenzahlbetrag" von derzeit nur 1.318,50 DM monatlich den jetzigen Zahlbetrag infolge von Rentenanpassungen übersteige. Den "richtig errechneten Rentenbetrag" ermittelte die Beklagte dabei ua in der Weise, daß sie die Verfolgten-Ersatzzeit erheblich verkürzte und dieser einen Steigerungsbetrag von nur noch 2,40 DM monatlich zuordnete und den so errechneten Betrag ab 1. Februar 1978 - Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin - auf fünfzehn Dreizehntel sowie ab 1. Januar 1979 nach dem 21. Rentenanpassungsgesetz (RAG) erhöhte.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hatte die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) keinen (Urteil vom 16. September 1980) und vor dem Landessozialgericht (LSG) nur zum kleineren Teil Erfolg. Im angefochtenen Urteil vom 3. November 1981 hat das LSG die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß weiterhin eine Ersatzzeit auch vom 1. Januar 1941 bis 31. Mai 1945 zugrundezulegen sei. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, bei der Erhöhung der Rente der Klägerin auf fünfzehn Dreizehntel nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG sei nicht vom bisherigen monatlichen Zahlbetrag von 2.174,60 DM, sondern vom Zahlbetrag einer neu berechneten Rente auszugehen. Den äußeren Rahmen für die Berechnungsvorgänge bilde nicht Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG, sondern § 5 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG. Umstellung iS dieser Vorschrift, die eine Neuberechnung der Rente erlaube, sei auch die Erhöhung nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG, die die Umstellung nach Art 2 §§ 31 ff aaO vollende. Die von der Beklagten vorgenommene Berichtigung des Bewilligungsbescheids vom 16. August 1973 treffe auch mit der Begründung in den einzelnen Punkten im wesentlichen zu; allerdings sei der Umfang der Ersatzzeit iS von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bereits bindend festgestellt gewesen und daher beizubehalten.

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen (Beschluß vom 1. Juni 1982).

Die Klägerin hat die Revision eingelegt. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG sei der Rentenbewilligungsbescheid vom 16. August 1973 richtig. Ersatzzeiten seien zutreffend anerkannt und auch richtig bewertet; auch sei von einem Umstellungsfaktor im Jahre 1940 mit dem Wert 17,2 auszugehen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem den Anträgen zweiter Instanz (Hinweis auf das Berufungsurteil, Bl 6 unten) zu erkennen und die ihr erwachsenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1979 einschließlich der Mitteilung vom 28. September 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die aufgrund des Bescheids vom 16. August 1973 gewährte Rente auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrags von 2.174,60 DM zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus, soweit die Klägerin eine durchgehende Ersatzzeit von Oktober 1935 bis Dezember 1949 begehre, sei ihr Vorbringen gegenstandslos, da sie, Beklagte, unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG eine Ersatzzeit vom 1. Januar 1941 bis 31. Mai 1945 in ihren Ausführungsbescheid vom 10. September 1982 wieder aufgenommen habe. Hinsichtlich der ab Oktober 1935 zu berücksichtigenden Steigerungsbeträge überzeuge das Vorbringen der Klägerin gegenüber den zutreffenden Ausführungen des LSG nicht. Für die Verfolgten-Ersatzzeit könnten Steigerungsbeträge von nur 2,35 DM je Monat zugrundegelegt werden. Auch bezüglich des anzuwendenden Umstellungsfaktors könne die Klägerin nicht durchdringen. Werde, wie die Klägerin zutreffend begehre, auch noch der für 1952 nachentrichtete Beitrag angerechnet, so könne es nicht beim Umstellungsfaktor 1949 verbleiben; vielmehr sei dann der Umstellungsfaktor für 1952 maßgebend. Auf keinen Fall könne die Klägerin verlangen, daß der Umstellungsfaktor nach dem Jahre 1940 bestimmt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

Der von der Klägerin angefochtene, freilich unklar abgefaßte Bescheid der Beklagten vom 26. April 1979 enthält mehrere Verfügungssätze:

- Ausschluß der Rente der Klägerin mit dem "besitzgeschützten"

Rentenzahlbetrag von 2.174,60 DM von den künftigen

gesetzlichen Rentenanpassungen, und zwar solange, bis unter

Zugrundelegung eines angeblich richtigen, niedrigeren

Rentenbetrags von derzeit 1.318,15 DM "der richtig errechnete

Rentenbetrag den zu zahlenden Betrag durch erfolgte

Anpassungen übersteigt";

- schlüssig und stillschweigend die Ablehnung des Antrags der

Klägerin vom 2. Januar 1978, den Betrag der ihr gezahlten

Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gem Art 2 § 37

Abs 3 Satz 1 AnVNG auf fünfzehn Dreizehntel zu erhöhen.

Diese Ablehnung des Rentenerhöhungsantrags der Klägerin

findet im streitigen Bescheid Ausdruck in der Formulierung,

daß eine berichtigende Neuberechnung der Rente der Klägerin

ab 1. Februar 1978 (Hinweis auf eine der Klägerin erteilte,

für nicht rechtsbehelfsfähig erklärte Mitteilung über die

Neuberechnung der Rente vom 28. September 1978) den Betrag

von 1.261,60 DM ergebe, und zwar bereits nach Erhöhung

"auf fünfzehn Dreizehntel". Eine Erhöhung des damaligen

tatsächlichen Rentenzahlbetrags von 2.174,60 DM, wie sie die

Klägerin verlangt hatte, hat die Beklagte damit

unmißverständlich abgelehnt.

Nicht angefochten ist nach allem der erste Verfügungssatz (zeitlich begrenzter Ausschluß von den Rentenanpassungen); die anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat sich in ihrem Antrag ausdrücklich darauf beschränkt zu verlangen, den angefochtenen Bescheid der Beklagten abzuändern und "die aufgrund des Bescheids vom 16. August 1973 gewährte Rente auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrags von 2.174,60 DM zu erhöhen". Die Klägerin bekämpft also nur noch den zweiten Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids (Ablehnung der Erhöhung des tatsächlichen Rentenzahlbetrages); der erste Verfügungssatz ist damit auch in der Sache bindend (§ 77 SGG) und nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Den zweiten Verfügungssatz ficht die Klägerin mit Erfolg an:

Nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG (= Art 2 § 38 Abs 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG) ist die Rente eines Rentenempfängers, der nach dem 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente nach § 31 dieses Artikels umgestellt ist, ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrags zu erhöhen, wenn er nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - AnVNG - das 65. Lebensjahr vollendet. Den Begriff des "bisherigen monatlichen Zahlbetrags" hat der Gesetzgeber "auf eine konkrete Wirklichkeit gemünzt"; er bezeichnet denjenigen "Rentenbetrag, der tatsächlich gezahlt worden ist"; ein Betrag darüber oder darunter scheidet aus (vgl BSG in SozR Nr 2 zu Art 2 § 24 KnVNG). Zu ergänzen ist diese Definition jedoch dahin, daß es sich um zu Recht tatsächlich gezahlte Rentenbeträge handeln muß, also um den Betrag, der in einem Bescheid über die Bewilligung der Rente zuzüglich gesetzlicher Erhöhungen - wie insbesondere durch die gesetzlichen Rentenanpassungen - iS von § 77 SGG bindend festgelegt ist (vgl hierzu auch BSG in SozR Nr 4 zu Art 2 § 36 ArVNG); irrtümliche Rentenzahlungen etwa aufgrund von Rechenfehlern uä sind also nicht gemeint. Die Beklagte selbst hat im streitigen Bescheid unmißverständlich herausgestellt, daß die der Klägerin aufgrund ihres Bewilligungsbescheids vom 16. August 1973 (zuzüglich Rentenanpassungen) im Betrag von zuletzt 2.174,60 DM gewährte Rente "besitzgeschützt" sei und ihr deshalb weitergezahlt werden müsse. Das bedeutet, daß die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom Jahre 1973 in bezug auch auf den Betrag der der Klägerin zugebilligten Rente iS von § 77 SGG für bindend und unabänderbar hält, daß der Klägerin also auch nach ihrer Auffassung eine nach Art 2 § 31 AnVNG umgestellte Rente im Betrag von 2.174,60 DM monatlich rechtlich zustehe, und zwar unabhängig davon, ob sie, Beklagte, die Rente im Jahre 1973 richtig errechnet hat. In dieser Auffassung ist der Beklagten zuzustimmen; ihr Rentenbewilligungsbescheid vom 16. August 1973 war mit seiner Zustellung für die Beklagte bindend geworden, weil iS von § 77 SGG durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist; insbesondere sind Rechtsfehler, die der Beklagten, wie sie vorträgt, bei der Rentenberechnung unterlaufen sind, rechtlich ungeeignet, die Bindung des Bewilligungsbescheides zu durchbrechen (vgl Art II § 40 Abs 2, Art 1 § 45 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB 10- iVm § 1744 der Reichsversicherungsordnung -RVO).

Die Auffassung des LSG, die Beklagte habe bei der Erhöhung der Rente der Klägerin auf fünfzehn Dreizehntel anläßlich der Vollendung ihres 65. Lebensjahres nicht vom monatlichen Zahlbetrag der bindend bewilligten Rente, sondern vom Betrag einer angeblich richtig, aber niedriger neuberechneten Rente ausgehen dürfen, findet in § 5 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1089) keine Stütze. Diese Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn eine Rente ua unrichtig festgestellt oder umgestellt worden ist, an die Stelle des Rentenzahlbetrags iS des Satzes 1 der Betrag tritt, der sich nach neuer Anwendung der Vorschriften über die Feststellung oder Umstellung für den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben würde. Wie die wiederholte Verweisung auf Satz 1 aaO belegt, geht es dabei um die Ermittlung allein eines Rentenzahlbetrages als "Anpassungsbetrag", also um den Rentenbetrag, der nach dem 21. RAG anzupassen ist. Ohne Belang ist dabei, ob der Anpassungsbetrag eine nach Art 2 §§ 31 ff AnVNG umgestellte oder eine nach anderen Vorschriften berechnete Rente betrifft. Die Erhöhung der Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG hat indessen mit der Anpassung der Rente nach dem 21. RAG nichts zu tun. In zeitlicher Hinsicht folgt dies daraus, daß der Klägerin die Rentenerhöhung nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 aaO ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab 1. Februar 1978 zusteht, die Rentenanpassung nach dem 21. RAG dagegen frühestens für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1979 wirkt (§§ 1 Abs 1 Nr 1, 5 Abs 1 Satz 2 iVm Satz 1 des 21. RAG). Das 21. RAG kann daher dem Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer Rente aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres schon rein zeitlich nicht "den äußeren Rahmen geben"; dies hatte im übrigen auch das 20. RAG vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040, ber. S 1724) nicht tun können, weil es die Rentenanpassung bereits ab 1. Juli 1977 vornahm (§ 1 Abs 1 aaO).

Aber auch inhaltlich regelt Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG keine Rentenerhöhung, die bei selbst nur analoger Anwendung unter § 5 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG fallen könnte. Wie der erkennende Senat schon vor geraumer Zeit und wiederholt entschieden hat, ist es Zweck des Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG, zu erreichen, daß ein Rentner, sobald er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Rente erhält, die dem Altersruhegeld entspricht: Weil die Rente der "jüngeren" Rentenempfänger - Geburtsjahr 1892 und später - gegenüber denjenigen, die am 1. Januar 1957 das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, in der Höhe des Umstellungsfaktors differiert, wird durch Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG die Berechnung des Ruhegeldes, wie sie bei den Geburtsjahrgängen vor 1892 bereits bei der Umstellung nach Art 2 § 31 AnVNG geschehen ist, für die "jüngeren" Rentenempfänger nachgeholt (so der erkennende Senat zB in SozR Nr 3 zu Art 2 § 38 ArVNG). Diese einmalige Erhöhung der nach altem Recht berechneten und umgestellten Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze läßt sich mit einer grundsätzlich alljährlich stattfindenden gesetzlichen Rentenanpassung aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage (§§ 49, 32 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- = §§ 1242, 1255 Abs 5 RVO) zum Zwecke der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus (§ 49 Abs 2 Satz 1 aaO) nicht vergleichen.

Schließlich ist auch nicht zu verkennen, daß die Anwendung des § 5 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG nur zu einem zeitlichen Hinausschieben der regelmäßigen Rentenanpassungen führt: Da sich die Rentenanpassungen nach § 49 Abs 1 AVG grundsätzlich "alljährlich" zum 1. Januar wiederholen, wird in der Regel nach Ablauf einer gewissen Zeit der Betrag erreicht, der eine Erhöhung auch des unrichtig errechneten, aber "bestandsgeschützten" Rentenzahlbetrags ergibt. Die Erhöhung der umgestellten Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 2 AnVNG geschieht dagegen nur einmal aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt; wird sie, wie dies die Beklagte im zweiten Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids getan hat, verweigert, läßt sie sich zu einem nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt nicht nachholen. Es muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber den für die laufenden Rentenanpassungen geschaffenen § 5 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG auf die einmalige Rentenanhebung nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG nicht angewendet wissen wollte und ihn insoweit überhaupt nicht in seinem Blickfeld hatte.

Besteht nach allem kein Gesetz iS von § 77 SGG, das den von der Beklagten bindend festgesetzten bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag von 2.174,60 DM bei Anwendung des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG herabzusetzen gestattet, so hatte sie der Klägerin antragsgemäß diesen Betrag auf fünfzehn Dreizehntel zu erhöhen. Auf die Revision der Klägerin waren daher der angefochtene Bescheid und die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und die Beklagte entsprechend zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660283

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