Leitsatz (amtlich)

1. Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen den französischen Staat besitzen, findet das BVG auch dann keine Anwendung, wenn der Anspruch deshalb nur teilweise erfüllt wird, weil es nach der Beurteilung durch die französischen Instanzen am ursächlichen Zusammenhang fehlt.

2. Solche Kriegsopfer können auch über BVG § 8 keine Versorgung erhalten.

 

Normenkette

BVG § 7 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, § 8 S. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. April 1975 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist 1923 im Elsaß geboren und wohnt dort. Aus einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung von 1967 geht hervor, daß sie Französin ist, weil sie das Kind eines Elsässers sei, der die französische Staatsangehörigkeit im November 1918 durch Wiedereinbürgerung erworben habe. Sie leistete von April 1942 bis Februar 1943 Dienst beim Reichsarbeitsdienst (RAD) in K bei P und Kriegshilfsdienst in einer Munitionsfabrik bei M. Während des Dienstes befand sie sich in stationärer Behandlung wegen Haarausfall und in ambulanter Behandlung wegen Magen-Darm-Beschwerden, nach der Entlassung wurde sie wegen Lungen- und Rippenfellentzündung behandelt. Nach der Bescheinigung einer französischen Dienststelle für ehemalige Frontkämpfer und Kriegsopfer vom 24. November 1961 wurde der Klägerin laut Bescheid vom 3. Juli 1961 die Eigenschaft einer Person zuerkannt, die im vom Feind besetzten oder annektierten französischen Gebiet zur Arbeit gezwungen wurde. Sie erhält nach einer Entscheidung des Regionalpensionsgerichts Nancy vom 8. Januar 1970 noch eine Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v. H. wegen der Folgen einer Rippenfellentzündung. Wegen Haarschwund und Magenleiden, die zunächst ebenfalls als entschädigungspflichtig mit einer MdE von 25 v. H. bzw. 15 v. H. anerkannt worden waren, wurde ein Entschädigungsanspruch in höherer Instanz abgelehnt; neuro-psychische Störungen hatten die französischen Behörden von vornherein als "angeboren" bezeichnet und nicht mit Entschädigung bedacht.

Im Juli 1967 beantragte die Klägerin Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen psychischer Störungen, Haarausfall, Typhus- und Lungenentzündungsfolgen. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag der Klägerin ab, nach § 7 Abs. 2 BVG finde das Gesetz auf sie keine Anwendung, weil sie aus derselben Ursache französische Kriegsopferrente beziehe; für neuro-psychische Störungen und Haarausfall sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem RAD abgelehnt worden, weshalb hierfür kein Anspruch nach dem BVG bestehe (Bescheid vom 18. Juli 1968). Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 26. Februar 1969).

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, sie sei deutsche Volkszugehörige, die sich durch ihre Sprache und langjährigen Deutschlandaufenthalt stets zum deutschen Volkstum bekannt und deshalb Anspruch auf volle Versorgung habe. § 7 Abs. 2 BVG stehe nicht entgegen, weil sie nur eine geringe Rente beziehe und mehrere Leiden abgelehnt worden seien. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, weil die Klägerin als Elsässerin nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen sei; außerdem verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 BVG (Urteil vom 17. Februar 1971). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision zu (Urteil vom 24. April 1975). Dabei entschied es gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. Juni 1972, mit dem die Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 16. Juli 1968 auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 BVG verneint hatte. Das LSG vertrat die Auffassung, die Klägerin gehöre nicht zu dem in § 7 BVG genannten Personenkreis, sie sei auch in diesen nicht über § 8 BVG einbezogen worden. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 BVG komme nicht zur Anwendung, weil die Klägerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG habe. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 BVG scheide aus, weil sie weder Deutsche noch deutsche Volkszugehörige sei. Sie sei nach der Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom 3. September 1967 Französin. Deutsche Volkszugehörige sei sie bei sinngemäßer Anwendung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nicht, weil hierzu nur solche Personen zählten, die als Staatsangehörige eines fremden Landes einer deutschen Minderheitengruppe angehörten. Die Elsässer seien aber, wie die deutschsprachigen Schweizer, Mitglieder des französischen Staatsvolkes und keine Minderheitengruppe. Da die Klägerin auch nicht zu dem in § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG genannten Personenkreis gehöre, komme es auf die einschränkende Bestimmung des § 7 Abs. 2 BVG nicht an. Der in Ergänzung des Bescheides vom 16. Juli 1968 ergangene Bescheid vom 30. Juni 1972 sei zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 SGG) und als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 8 BVG könne in anderen als den in § 7 bezeichneten besonders begründeten Fällen Versorgung gewährt werden. Aus dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 19. Februar 1975 könne entnommen werden, daß er seine Zustimmung zur Einordnung der Klägerin in den versorgungsberechtigten Personenkreis nicht erteilt habe. Ein fehlerhaftes Ermessen des Beklagten könne nicht darin erblickt werden, daß er die Klägerin nicht aus Billigkeitserwägungen in die Versorgung einbezogen habe. Die Tatsache, daß die Klägerin vom französischen Staat nur zu einem geringen Teil versorgt werde, sei nicht als besonderer Ausnahmefall zu betrachten.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe § 7 Abs. 1 BVG zu eng ausgelegt. Die Gleichstellung der deutschstämmigen Volksgruppe im Elsaß mit deutsch-sprachigen Angehörigen des Schweizer Staatsvolkes sei nicht gerechtfertigt. Bei den Elsässern handele es sich um eine deutschsprachige und -stämmige Minderheit der französischen Nation, während sich das Schweizer Staatsvolk, gleich welcher Sprache, als einheitliches Staatsvolk betrachte. Eine weite Auslegung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit werde durch das Grundgesetz empfohlen. Die Aufzählung objektiver Merkmale des Bekennens zum Deutschtum in § 6 BVFG sei weder erschöpfend noch sei ihre Häufung erforderlich, vielmehr müsse das Vorliegen eines einzigen Merkmals genügen, wenn es eindeutig und zweifelsfrei zu bejahen sei. Der Nachweis deutscher Abstammung begründe somit für sich allein bereits die Vermutung des Bekennens zum Deutschtum als subjektives Merkmal nach § 6 BVFG. Dieses werde auch durch lange Deutschlandbesuche nach dem Kriege, den Kampf der männlichen Familienmitglieder auf deutscher Seite in den Weltkriegen, den ausschließlichen Gebrauch der deutschen Sprache und das Halten deutscher Zeitungen unterstrichen. Das Problem einer Doppelversorgung stelle sich wegen der minimalen französischen Rente nicht, weil Rente nach dem BVG wegen anderer Gesundheitsstörungen begehrt werde, für die der französische Staat nicht aufkomme. Gerügt werde auch eine Verletzung des § 8 BVG, weil der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bei weniger schwerwiegenden Fällen bereits die Zustimmung zur Einbeziehung in die Versorgung erteilt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 29. April 1975 und den Bescheid vom 16. Juli 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 1969 sowie den Bescheid vom 30. Juni 1972 aufzuheben und die bestehenden Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid nach § 8 BVG zu erteilen,

weiter hilfsweise,

die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend und meint, im übrigen wäre der Anspruch der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der Doppelversorgung (§ 7 Abs. 2 BVG) abzulehnen.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an. Er läßt dahinstehen, ob die Klägerin als deutsche Volkszugehörige anzusehen sei, weil § 7 Abs. 2 BVG dem Anspruch entgegenstehe. Dieser eigenständige Ausschließungsgrund sei nicht an die Bejahung der jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen einer der Alternativen des § 7 Abs. 1 BVG gebunden. Bei der hiermit bezweckten Verhinderung einer Doppelversorgung komme es auf den Umfang der Versorgung durch den fremden Staat nicht an. Zutreffend habe der Beklagte auch eine Einbeziehung der Klägerin in die Versorgung über § 8 BVG abgelehnt. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 27. August 1974 (SozR 3100 § 8 BVG Nr. 1) hervorgehoben habe, könnten nämlich Versorgungsleistungen aufgrund des § 8 Satz 1 BVG entsprechend den in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BVG festgelegten Rechtsgedanken nur so lange gewährt werden, als ein Ausländer aus derselben Ursache keinen Versorgungsanspruch gegen seinen Heimatstaat besitze. Eine allgemeine Zustimmung nach § 8 Satz 2 BVG liege nicht vor und käme auch nicht in Betracht, weil ohne zwischenstaatliche Vereinbarung § 7 Abs. 2 BVG durch eine Entscheidung nach § 8 Satz 2 BVG im Ergebnis gegenstandslos würde.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die zugelassene Revision der Klägerin ist nicht begründet und deshalb gemäß § 170 Abs. 1 SGG zurückzuweisen. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend Versorgungsansprüche der Klägerin gemäß §§ 7, 8 BVG verneint; dabei kann offen bleiben, ob der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVG durch das Berufungsgericht zuzustimmen ist.

Der Klaganspruch scheitert an der Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG, wonach das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, nicht angewendet wird, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmten etwas anderes. Dafür, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem französischen Staat, von dem die Klägerin wegen der im RAD und Kriegshilfsdienst aufgetretenen Gesundheitsstörungen Rente bezieht, soweit diese auf den geleisteten Dienst zurückzuführen sind, eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zur Anwendung des BVG auf die Klägerin führen könnte, enthält das von der Revision insoweit nicht angegriffene Berufungsurteil keinen Anhaltspunkt. Die Übereinkommen zwischen den Mitgliedern des Europarats hinsichtlich des Austausches von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung vom 13. Dezember 1955 (BA Nr. 21 vom 31. Januar 1957) und über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile Kriegsbeschädigte vom 17. Dezember 1972 (BGBl II 1965, 383) sind hier nicht einschlägig. Ein darüber hinausgehendes Übereinkommen zwischen den Mitgliedern des Europarats ist nicht bekannt. Insbesondere besteht z. Zt. auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland, die besagen würde, daß für den vorliegenden Fall eine Doppelversorgung oder zumindest eine ergänzende Versorgung durch Einbeziehung der Klägerin in das BVG Platz greifen müßte (vgl. auch Wilke/Wunderlich, BVG, 4. Aufl., Anm. V zu § 7). Deshalb ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem Beigeladenen davon auszugehen, daß § 7 Abs. 2 BVG hier anwendbar ist; unter diesen Umständen erübrigt sich die vom LSG vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVG.

Der in § 7 Abs. 2 BVG verankerte Grundsatz des Ausschlusses einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei gleicher Ursache erstreckt sich seit dem Ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) nicht mehr nur auf Ausländer, sondern auf alle Personen, die als Kriegsopfer Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet dies, nach dem deutschen Versorgungsrecht seien Krankheiten als Schädigungsfolgen anzuerkennen, soweit sie in Frankreich abgelehnt wurden. Diese Auffassung interpretiert den § 7 Abs. 2 BVG so, als ob es sich um eine Ruhensvorschrift nach Art des § 65 BVG handele. Damit geht sie indessen fehl. Der in § 7 Abs. 2 BVG geregelte Ausschluß von Ansprüchen nach deutschem Versorgungsrecht ist rechtssystematisch völlig verschieden von einer Regelung des Ruhens beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche aus gleicher Ursache (vgl. SozR Nr. 6 zu § 7 BVG). Einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat "besitzt" nicht nur der Bezieher von ausländischen Versorgungsleistungen, sondern schlechthin derjenige, dem das ausländische Versorgungsrecht einen Anspruch eröffnet, mag er nun im Einzelfall zu verwirklichen sein oder nicht. Unerheblich ist ferner, ob das Ausmaß der Versorgung eines anderen Staates der Versorgung nach dem BVG gleichkommt oder darunter liegt. Entscheidend ist vielmehr, daß dieselbe Ursache - hier die Dienstleistung der Klägerin im RAD und Kriegshilfsdienst - die Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung nach den Gesetzen des anderen Staates ermöglicht. Das wäre hier z. B. nicht der Fall, wenn etwa nach französischem Recht Krankheiten von vornherein von der Versorgung ausgeschlossen wären und nur Verletzungsfolgen entschädigt würden. So hat es sich aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der Klägerin nicht verhalten. Vielmehr sind die von der Klägerin geltend gemachten Krankheiten in ihrer Beziehung zum geleisteten Dienst von den französischen Instanzen in vollem Umfang sachlich geprüft worden, also nicht ohne weiteres deshalb der Ablehnung verfallen, weil hierfür rechtlich keine Versorgung vorgesehen gewesen wäre. Im Verlauf dieser Prüfungen durch mehrere Instanzen wurden die neuro-psychischen Störungen als anlagebedingt beurteilt, während Magenleiden und Haarausfall - nach anfänglicher Berentung - schließlich wegen fehlenden zeitlichen Konnexes mit der Dienstleistung wieder aberkannt wurden. Dieser Vorgang, an dessen Ende der Klägerin nunmehr noch eine französische Versorgungsrente von 10 v. H. erhalten geblieben ist, steht keineswegs der Ansicht entgegen, daß sie wegen der gesamten geltend gemachten Leiden einen die Anwendung des BVG ausschließenden Versorgungsanspruch gegen den französischen Staat besitzt. Eine von der Revision geforderte Zusatzversorgung wird dem Wortlaut und Sinn des § 7 Abs. 2 BVG nicht gerecht. Wollte man der Forderung der Revision nachkommen, müßten sämtliche Unterschiede positiver und negativer Art in den beiden nationalen Versorgungssystemen ausgeglichen werden. Hierzu bedürfte es eines zwischenstaatlichen Abkommens oder eines Übereinkommens des Europarats. Da solche Regelungen nicht vorliegen, kann das BVG nach der zwingenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG auf die Klägerin nicht angewendet werden.

Einem Anspruch der Klägerin gemäß § 8 BVG steht schon entgegen, daß auch hier der Grundsatz des Ausschlusses der Doppelversorgung gilt. Selbst wenn die Klägerin nicht zu dem nach § 7 Abs. 1 BVG berechtigten Personenkreis gehören würde, bei ihr aber wegen einer dem § 7 Abs. 1 BVG ähnlichen Tatbestandsgestaltung eine besondere Beziehung zum BVG bestünde, käme ihre Versorgung über § 8 BVG nicht in Betracht. Denn auch in diesem Falle könnten ihr Versorgungsleistungen nur gewährt werden, wenn sie aus derselben Ursache keinen Versorgungsanspruch gegen ihr Heimatland hätte (SozR 3100 § 8 BVG Nr. 1; Wilke/Wunderlich, aaO Anm. I zu § 8). Ein Verstoß des LSG gegen § 8 BVG ist somit nicht zu erkennen. Es spielt keine Rolle, ob über § 8 BVG andere Fallgruppen in die Versorgung einbezogen wurden.

Das Urteil des LSG erweist sich damit im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, als zutreffend. Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649033

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