Leitsatz (amtlich)

Der Ursachenbegriff in BVG § 35 ist kein anderer als der, der sonst im Versorgungsrecht gilt. Die Verwaltungsvorschrift KOV-VfG § 35 Nr 1 Abs 2 Halbs 2 legt BVG § 35 nicht richtig aus; es kommt allein darauf an, ob die Schädigungsfolge die wesentliche Bedingung oder eine der wesentlichen Bedingungen für den Eintritt der Hilflosigkeit und damit alleinige Ursache oder Mitursache der Hilflosigkeit ist; es kommt nicht darauf an, ob die Schädigungsfolge zeitlich die "letzte", die Hilflosigkeit "auslösende" Ursache ist.

 

Normenkette

BVG § 35 Fassung: 1957-07-01; KOVVfGVwV § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Hs. 2

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 1959 aufgehoben; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren 1887, bezieht wegen der Folgen einer Verwundung beider Oberschenkel im ersten Weltkrieg seit der Entlassung aus dem Lazarett im Jahre 1921 Versorgung. Er erhielt zunächst Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 80 v.H., seit 1954 nach einer MdE. um 90 v.H.; vom 1. Januar 1956 an wurde ihm Rente nach einer MdE. um 100 v.H. bewilligt. Als Schädigungsfolgen waren festgestellt (anerkannt): "Verlust des linken Oberschenkels im oberen Drittel; Schwäche des rechten Fußes und rechten Unterschenkels infolge Narbenbildung am rechten Unterschenkel, hervorgerufen durch Kreislaufstörungen; Krampfadern am rechten Unterschenkel, hervorgerufen durch Kreislaufstörungen; verformende Veränderung des rechten Kniegelenks". Am 15. Mai 1957 beantragte der Kläger Pflegezulage. Das Versorgungsamt (VersorgA.) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 1957 ab, es bezeichnete in diesem Bescheid die Schädigungsfolgen nunmehr mit "1. Verlust des linken Beines im Oberschenkel, 2. ohne Dislokation verheilter Schußbruch des rechten Oberschenkels. Arthrose des rechten Kniegelenks, Behinderung des rechten oberen Sprunggelenks und des Vorfußes. Varizen am rechten Unterschenkel, mäßige Blutumlaufstörungen rechts"; auf den Widerspruch des Klägers wurde die Leidensbezeichnung durch den Zusatz "Schwäche des rechten Fußes und rechten Unterschenkels infolge Narbenbildung und rechten Unterschenkel" ergänzt, im übrigen wurde der Widerspruch durch Bescheid vom 26. November 1957 zurückgewiesen. Im Klageverfahren zog das Sozialgericht (SG.) Hamburg Befunde und Gutachten weiterer Ärzte bei. Durch Urteil vom 6. Februar 1959 änderte das SG. die Bescheide der Versorgungsverwaltung ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 1. Mai 1957 eine Pflegezulage von 75,- DM monatlich zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht (LSG.) Hamburg hob durch Urteil vom 14. Oktober 1959 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab: Das SG. habe zu Unrecht angenommen, daß die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 2 letzter Halbsatz zu § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gesetzwidrig sei. Der Große Senat des Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) habe am 5. Februar 1926 zu § 31 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) entschieden, daß die Folge der Schädigung die letzte, die Hilflosigkeit auslösende Ursache sein müsse; § 35 BVG stimme mit § 31 RVG wörtlich überein, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, im BVG eine Regelung zu treffen, die von den Erwägungen in der grundsätzlichen Entscheidung des RVGer. zu § 31 RVG abweiche, hätte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen. Das RVGer. sei zutreffend der Meinung gewesen, daß die Frage der Verursachung der Hilflosigkeit nicht nach dem sonst im Versorgungsrecht geltenden Grundsatz beurteilt werden dürfe, nach dem Ursache im Rechtssinn die Bedingung sei, die wesentlich zum Erfolg beigetragen habe, "rechtserhebliche Ursache" für die Hilflosigkeit sei vielmehr nur diejenige Bedingung, die tatsächlich zu der Hilflosigkeit geführt habe; nach diesem Grundsatz habe der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. keinen Anspruch auf Pflegezulage; der Zustand, der unstreitig Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit zur Folge habe, sei zwar zum überwiegenden Teil durch die anerkannten Schädigungsfolgen hervorgerufen; jedoch seien nach den Feststellungen des LSG. diese Schädigungsfolgen allein nicht geeignet, den Kläger hilflos zu machen, die Hilflosigkeit sei vielmehr erst in den letzten Jahren durch weitere Gesundheitsstörungen, die im wesentlichen altersbedingt seien, ausgelöst worden, nicht durch die Verschlimmerung der Schädigungsfolgen, die in derselben Zeit eingetreten sei, also nicht "infolge der Schädigung" im Sinne von § 35 BVG. Die Revision ließ das LSG. zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 25. November 1959 zugestellt.

Am 4. Dezember 1959 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,

das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Hamburg vom 6. Februar 1959 zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Zur Begründung der Revision trug er - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 15. Februar 1960 vor: Der Begriff "infolge der Schädigung" in § 35 BVG bedeute keine zeitliche, sondern eine kausale Verknüpfung von Schädigung und Hilflosigkeit, es komme nur darauf an, ob die Schädigungsfolge die wesentliche Bedingung oder eine von mehreren gleichwertigen wesentlichen Bedingungen und damit Ursache oder Mitursache der Hilflosigkeit sei; es sei nicht einzusehen, warum der sonst im Versorgungsrecht geltende Kausalitätsbegriff bei gleicher Formulierung in § 35 BVG eine andere Auslegung finden solle als im übrigen Versorgungsrecht. Im vorliegenden Falle seien nach den Feststellungen des LSG. die mit einer MdE. von 100 v.H. anerkannten Schädigungsfolgen wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit, der Kläger habe deshalb nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG Anspruch auf die Pflegezulage.

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Bei der Kausalitätsnorm des § 35 BVG handle es sich nicht um eine rein zeitliche Verknüpfung, hier sei "die zeitliche Verknüpfung die kausale".

II

Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), der Kläger hat sie auch in gehöriger Form und Frist eingelegt und begründet, sie ist damit zulässig; die Revision ist auch begründet.

Das LSG. hat zu entscheiden gehabt, ob der Kläger nach § 35 BVG Pflegezulage zu beanspruchen hat, weil er "infolge der Schädigung" so hilflos ist, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann. Das LSG. hat festgestellt, daß der Kläger in solchem Maße hilflos ist und daß dieser Zustand zum überwiegenden Teil durch die anerkannten Schädigungsfolgen hervorgerufen ist. Diese Feststellung ist für das Bundessozialgericht (BSG.) bindend (§ 163 SGG). Wenn das LSG. trotz dieser tatsächlichen Feststellung zu dem Ergebnis gekommen ist, das SG. habe die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger vom 1. Mai 1957 an Pflegezulage in Höhe von 75,- DM monatlich zu zahlen, der Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil die Hilflosigkeit nicht "infolge der Schädigung" eingetreten sei, die anerkannten Schädigungsfolgen nicht die "letzte, die Hilflosigkeit auslösende Ursache" gewesen seien, so hat das LSG. insoweit § 35 BVG unrichtig angewandt. Das Urteil des LSG. beruht auf einer Verkennung des Ursachenbegriffs des § 35 BVG. Dieser Ursachenbegriff ist kein anderer als der, der auch sonst im Versorgungsrecht gilt. Nach dem Ursachenbegriff der Kriegsopferversorgung (KOV.) sind, wie dies schon vom Reichsversicherungsamt (RVA.) und vom RVGer. entschieden worden ist und wie dies auch der Rechtsprechung des BSG. entspricht (vgl. BSG. 1 S. 150 ff.), Ursachen im Rechtssinne diejenigen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Von diesem Ursachenbegriff ist auch das LSG. ausgegangen, es hat aber zu Unrecht angenommen, dieser Begriff sei, wie dies auch der Große Senat des RVGer. in der Grundsätzlichen Entscheidung vom 5. Februar 1926 (Entscheidungen des RVGer. Bd. 6 S. 28 ff. (34)) zu § 31 RVG getan hat und wie dies in Nr. 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BVG geschehen ist, bei der Auslegung des § 35 BVG nicht anzuwenden, es genüge hier nicht, wenn die Schädigung die alleinige oder eine wesentlich mitwirkende Ursache der Hilflosigkeit sei, die Hilflosigkeit müsse vielmehr "im Anschluß" an die Schädigung eingetreten sein, die Schädigung müsse die "letzte", die Hilflosigkeit auslösende Bedingung gewesen sein. Auf allen Rechtsgebieten geht die Ursachenlehre von dem in der Philosophie geprägten Begriff der Ursache aus, demzufolge Ursache eines bestimmten Erfolges jede conditio sine qua non des Erfolges ist; dieser Begriff der Ursache wird für die einzelnen Rechtsgebiete durch rechtspolitische, auf die einzelnen Rechtsgebiete abgestellte Erwägungen eingeschränkt, so insbesondere für das Zivilrecht durch die "Adäquanztheorie" und für das Recht der Unfallversicherung und das Versorgungsrecht durch die "Theorie der wesentlichen Bedingung"; in keinem Falle wird dabei dem zeitlichen Moment in der Verknüpfung zwischen Bedingung und Erfolg Bedeutung dafür beigemessen, ob eine von mehreren Bedingungen auch Ursache im Rechtssinne ist; die Qualifikation als Ursache im Rechtssinne erhält vielmehr eine Bedingung durch andere Umstände (Adäquanz, Wesentlichkeit). Wenn aber die zeitliche Folge von Geschehnissen (Bedingungen) nichts über deren Beziehung zum Erfolg besagt, dann kann die Beurteilung der Frage, ob eine Bedingung Ursache des Erfolges im Rechtssinne ist, nicht von der zeitlichen Folge beeinflußt werden. Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Beklagte meint, im Sinne des § 35 BVG sei "die zeitliche Verknüpfung die kausale". Aus dem Wortlaut des § 35 BVG ist nicht erkennbar, daß die Worte "infolge der Schädigung" hier etwas anderes bedeuten als etwa die Formulierungen, die in den §§ 1, 10, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 1, 49 Abs. 1 BVG auf die Notwendigkeit des Ursachenzusammenhangs hinweisen. Es ist auch nicht richtig, aus der Fassung des BVG zu schließen, daß der Gesetzgeber von der Auffassung des RVGer. zu § 31 RVG nicht hat abweichen wollen; maßgebend für die Auslegung des Gesetzes ist vielmehr zunächst immer der Wortlaut, nur dann, wenn dieser Wortlaut zu Zweifeln Anlaß gibt, besteht überhaupt Anlaß zur "Auslegung", zu der dann neben anderen Erkenntnismöglichkeiten auch der "Wille des Gesetzgebers" heranzuziehen ist; es ist also nicht so, daß der Gesetzgeber es hätte zum Ausdruck bringen müssen, wenn er mit den Worten "infolge der Schädigung" in § 35 BVG eine andere Verknüpfung zwischen Bedingung und eintretendem Erfolg gemeint hätte, als in anderen Vorschriften des BVG, in denen er die Worte "durch", "Folgen der Schädigung", "infolge der Schädigung", "infolge des Gesundheitszustandes" gebraucht hat. Soweit das RVGer. für den Anspruch auf Pflegezulage nach dem BVG eine andere Auffassung vertreten hat, kann an dieser Auffassung jedenfalls für den Anspruch auf Pflegezulage nach dem BVG nicht festgehalten werden.

Auch die Fassung, die § 35 BVG durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453 ff.) erhalten hat, läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber von dem sonst maßgebenden Ursachenbegriff hat abweichen wollen. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 35 BVG legt § 35 BVG nicht richtig aus. Es kommt also allein darauf an, ob die Schädigungsfolge die wesentliche Bedingung für den Eintritt der Hilflosigkeit gewesen ist; haben zu der Hilflosigkeit neben der Schädigung auch noch andere Bedingungen beigetragen, also etwa ein anlagebedingtes Leiden oder, wie im vorliegenden Falle. Alterserscheinungen, so sind die Schädigungsfolgen und die anderen Umstände versorgungsrechtlich dann als Mitursachen zu werten, wenn sie in ihrer Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Kommt jedoch der Schädigung oder einem der anderen Umstände eine überwiegende Bedeutung zu, so ist entweder die Schädigung oder der andere Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts (BSG. 1 S. 157). Es kommt sonach, wenn die Schädigung für die Hilflosigkeit die alleinige Ursache oder eine Mitursache im Sinne des Versorgungsrechts ist, nicht darauf an, ob die Schädigung zeitlich die "letzte", die Hilflosigkeit auslösende Ursache gewesen ist, ob die Hilflosigkeit "im Anschluß" an die Schädigung eingetreten ist, ob die Schädigung zu einem bereits bestehenden Leiden nachträglich hinzugekommen ist und mit diesem zusammen die Hilflosigkeit hervorgerufen hat oder ob, wie im vorliegenden Falle, die Schädigungsfolgen allein zunächst noch nicht die Hilflosigkeit ausgelöst haben, Hilflosigkeit vielmehr erst dann eingetreten ist, als zu den Schädigungsfolgen nachträglich andere Umstände, wie etwa Alterserscheinungen oder ein nicht wehrdienstbedingtes Leiden, hinzugetreten sind. Auch wenn die Hilflosigkeit ohne die nicht wehrdienstbedingten anderen Umstände nicht eingetreten wäre, und wenn die anderen Umstände nachträglich zu den Folgen der Schädigung hinzugekommen sind, ist die beim Hinzutritt dieser Umstände eingetretene Hilflosigkeit "infolge der Schädigung" eingetreten, sofern die Schädigungsfolgen als Ursachen im Rechtssinne (wesentliche Bedingungen) anzusehen sind. Dies führt nicht, wie das LSG. gemeint hat, dazu, daß in solchen Fällen einem Versorgungsberechtigten die Pflegezulage entzogen werden muß, wenn die nicht wehrdienstbedingten Umstände - etwa fortschreitende Alterserscheinungen - einen solchen Umfang erreicht haben daß sie gegenüber den Schädigungsfolgen überwiegen. Ist die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken von wehrdienstbedingten und nicht wehrdienstbedingten Umständen eingetreten und haben dabei die Folgen des Wehrdienstes die überwiegende Bedeutung gehabt, so ist auch bei einer späteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes stets zu entscheiden, ob die Verschlimmerung eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen oder der nicht wehrdienstbedingten Umstände ist; ist die Verschlimmerung ganz oder teilweise eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen, so ist die Pflegezulage "je nach Lage des Falles" (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BVG 2. Halbsatz) im Rahmen des § 35 BVG zu erhöhen; ist sie allein eine Folge der nicht wehrdienstbedingten Umstände, etwa des fortschreitenden Alters, so wird der Beschädigte zwar "hilfloser", die zunehmende Hilflosigkeit ist aber nicht eine Folge des Wehrdienstes und vermag den Anspruch auf eine höhere Pflegezulage nicht zu begründen; an der Tatsache, daß der Beschädigte "infolge" der Schädigung früher hilflos geworden ist, ändert sich damit nichts; der Anspruch auf die Pflegezulage in Höhe des Mindestbetrages wird dadurch nicht berührt. Es ist allenfalls möglich, daß in den wehrdienstbedingten Umständen eine so erhebliche Besserung eintritt, daß die weiterbestehende Hilflosigkeit infolge dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse nunmehr überwiegend eine Folge der nicht wehrdienstbedingten Umstände ist, die Hilflosigkeit ist dann "nicht mehr" wesentlich eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen; eine solche Änderung in den Verhältnissen, von denen das VersorgA. bei der Feststellung der Bezüge und damit auch der Pflegezulage ausgegangen ist, kann zu einer Neufeststellung der Versorgungsbezüge und damit auch zu einer Entziehung oder Herabsetzung der Pflegezulage führen (§ 62 BVG).

Im vorliegenden Falle hat das LSG. festgestellt, daß der Zustand der Hilflosigkeit zum überwiegenden Teil eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen ist, diese anerkannten Schädigungsfolgen sind daher als Ursachen der Hilflosigkeit des Klägers anzusehen. Der Kläger hat damit jedenfalls den Anspruch auf Pflegezulage in Höhe des monatlichen Mindestbetrages gehabt, das SG. hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1957 aufgehoben, soweit er die Pflegezulage betroffen hat, es hat zu Recht die Beklagte zur Gewährung der Pflegezulage in Höhe des damaligen Mindestbetrages verurteilt, die Berufung der Beklagten ist unbegründet gewesen, das LSG. hat zu Unrecht das Urteil des SG. aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers ist sonach das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 40

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