Leitsatz (redaktionell)

Ist der im Streit stehende Bescheid der Verwaltungsbehörde auf Grund der bis zum 1950-09-30 in Kraft gewesenen versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangen, so kann das BVG der gerichtlichen Entscheidung erst dann zugrundegelegt werden, wenn eine Umanerkennung durch die Verwaltungsbehörde vorliegt.

 

Normenkette

BVG § 86 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 5. Oktober 1954 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Der Kläger bezieht für die Folgen eines Unfalls im ersten Weltkriege, an dem er als Kraftfahrer teilgenommen hat, Versorgungsgebührnisse für Gebrauchsstörung der linken Hand infolge Versteifung des Daumens, Bewegungseinschränkung des dritten Fingers, Verlust des Endgliedes des fünften Fingers nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 30 v. H. Diese bereits 1922 anerkannte Schädigung steht nicht im Streit. Das Verfahren bezieht sich vielmehr auf die Folgen eines im zweiten Weltkrieg erlittenen Unfalls.

Der Kläger war seit dem 1. September 1932 Mitglied der allgemeinen SS. Ab 1. September 1933 war er probeweise, ab 1. Mai 1934 hauptamtlich als Kraftfahrer beim SD (Sicherheitsdienst - Oberabschnitt Fulda - Werra in Frankfurt a. M.) beschäftigt. Nach Besuch der SS-Motorsportschule wurde er in gehobenen Stellungen verwendet, und zwar war er seit dem 1. September 1939 Kraftfahrzeugsachbearbeiter für diensteigene Kraftfahrzeuge bei dem Inspekteur der Sipo (Sicherheitspolizei) und des SD in Wiesbaden. Seine Dienststellen waren immer dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) II unterstellt. Mit Wehrpaßnotiz vom 3. Juli 1940 wurde er verpflichtet, einer etwaigen Beorderung (Mitteilung oder Aufforderung) durch den SD des Reichsführers SS jederzeit Folge zu leisten. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde Strafe angedroht, ferner wurden die sichere Aufbewahrung der Wehrpaßnotiz sowie die Beifügung zum Wehrpaß, die Unterrichtung des Dienststellenleiters oder Betriebsführers, auf Verlangen auch des Leiters des Arbeitsamtes, die Rücksendung der Notiz bei Übersendung eines Bereitstellungsscheines oder einer anderen Wehrpaßnotiz sowie die Mitteilung eines Wechsels des Aufenthaltsortes angeordnet. Seit dem 9. Juli 1940 war der Kläger im Einsatz des SD, und zwar zunächst als Sachbearbeiter für diensteigene Fahrzeuge der OT (Organisation Todt) in Belgien (Brüssel). Vom 20. August 1940 ab war er Werkstattleiter der Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte beim Befehlshaber der Sipo und des SD in Frankreich (Paris). Während dieser Verwendung wurde er 1941 zum SS-Sturmbannführer ernannt. Am 1. April 1943 wurde er als Werkstattleiter einer solchen Reparaturwerkstätte zum Befehlshaber der Sipo und des SD in der Ukraine (Kiew und Lemberg) versetzt. Schließlich wurde er vom 16. März 1944 ab als Führer eines Groß-Kraftfahrzeug-Reparaturzuges des Kraftfahrzeug-Instandsetzungszuges Nr. 3 des RSHA dem Befehlshaber der Sipo und des SD in Ungarn (Budapest) zugeteilt. Während dieser Verwendung erlitt er auf einer Dienstfahrt mit einem Instandsetzungszug (zwei LKW nebst Anhänger) einen Unfall, der zu langen Lazarettbehandlungen zunächst in Wehrmachtslazaretten, anschließend in englischer Gefangenschaft führte, aus der er im Oktober 1946 entlassen wurde, um in das Internierungslager Neuengamme zu kommen; von dort wurde er als Schwerbeschädigter im Mai 1947 entlassen. Im Juli 1947 stellte er bei der Landesversicherungsanstalt Baden, Außenstelle Heidelberg, einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem Gesetz Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) vom 21. Januar 1947 - Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 7 - wegen

1. eines Autounfalles mit Schädelbruch am 11. Dezember 1933 anläßlich einer Dienstfahrt nach Münster,

2. Amputation des linken Unterschenkels, Gelenkhalsbruches des linken Oberschenkels, Schambeinbruches und schwerer Gehirnerschütterung durch Autounfall anläßlich des Einsatzes in Ungarn am 6. Dezember 1944.

Nach seinen Angaben sei der Kraftwagen mit einem Zuge zusammengestoßen, weil die Schranke infolge eines Fliegerangriffes nicht geschlossen gewesen sei. Der Instandsetzungszug sei in unmittelbarer Frontnähe eingesetzt worden. Die vom Kläger benannten Zeugen St. und B. haben sich auf Aufforderung der Verwaltungsbehörde schriftlich geäußert; sie haben den Fliegerangriff nicht erwähnt. Der Zeuge St. hat den Unfall auf die Trunkenheit des Schrankenwärters zurückgeführt, während der Zeuge B. von dieser nichts ausgesagt hat. Er ist vielmehr der Auffassung, daß der Führer des Kraftwagens einen entgegenkommenden Zug versehentlich für einen Kraftwagen gehalten, darauf abgeblendet habe und dann auf der Kreuzung der Straße - Eisenbahn mit dem Zug zusammengestoßen sei.

Die Landesversicherungsanstalt Baden, Außenstelle Heidelberg, hat mit Bescheid vom 30. September 1949 die Folgen des im ersten Weltkriege erlittenen Unfalls anerkannt, Leistungen für die Folgen des Unfalls im zweiten Weltkrieg aber abgelehnt. Sie begründet die Ablehnung damit, daß der Antragsteller sich diese Schädigungen im Dienste des SD zugezogen habe, er weder für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt gewesen sei noch deren Befehlsgewalt unterstanden habe. Auch sei der Körperschaden nicht durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden (§ 1 Abs. 2 KBLG in Verbindung mit § 8 der 3. DurchfVO vom 23.7.1949 - Regierungsblatt 1949 S. 212 -).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Berufung mit nachstehender Begründung eingelegt: Er habe keinen freiwilligen Dienst beim SD geleistet, sondern nur die Anordnung des Wehrmeldeamts befolgt. Seine Einheit sei im Kampf- und Operationsgebiet eingesetzt gewesen und habe der Befehlsgewalt der Wehrmacht unterstanden. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Schranke wegen der Flucht des Schrankenwärters infolge eines Fliegerangriffs geschlossen gewesen sei. Damit sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fliegerangriff und Unfall gegeben. Der Beklagte sieht demgegenüber im Dienste des SD einen gesetzlichen Ausschließungsgrund für eine Leistung und verneint auch eine unmittelbare Kriegseinwirkung, da die Schilderung über die Entstehung des Unfalls im Widerspruch zu der Zeugenaussage S. stehe. Mit Entscheidung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts Karlsruhe vom 28. Mai 1951 wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da es sich bei dem Dienst als Führer eines Reparaturinstandsetzungszuges des SD weder um militärischen noch militärähnlichen Dienst gehandelt habe (§§ 3, 4 der 3. DurchfVO vom 23.7.1949), und daher der allgemeine Leistungsausschluß des § 1 Abs. 2 KBLG in Frage komme. Auch lägen die Ausnahmevorschriften des § 8 der 3. DurchfVO nicht vor, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben dem RSHA, nicht der Wehrmacht unterstanden habe. Die von ihm herangezogenen Feststellungen des Hauptanklägers im Mansteinprozeß ergäben nichts für eine solche Unterstellung, da sie nicht verallgemeinert werden könnten. Der Bezug von Ersatz- und Zubehörteilen durch die Wehrmacht beweise noch keine Unterstellung unter diese. Schäden durch allgemeine Luftschutzmaßnahmen begründeten keine Ansprüche, daher entfalle auch eine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung. Schließlich sei auch der Fliegerangriff unerheblich, da die Schranke lediglich wegen der Trunkenheit des Schrankenwärters nicht geschlossen gewesen sei. In seinem Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Kläger die unterbliebene Würdigung der Wehrpaßnotiz bemängelt. Er ist bei seiner Behauptung der Unterstellung unter die Wehrmacht geblieben. Der SD sei im rückwärtigen Kampfgebiet zur Sicherung der kämpfenden Truppe, insbesondere zur Partisanenbekämpfung eingesetzt worden. Er hat schließlich zwei eidesstattliche Erklärungen der Zeugen W. und P. beigebracht, wonach die Einheit während des Einsatzes in Ungarn den für die Wehrmachtsangehörigen gültigen Vorschriften unterlegen habe. Das Oberversicherungsamt Karlsruhe hat mit Urteil vom 8. November 1951 die Vorentscheidung aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Folgen des Unfalls im Dezember 1944 zusätzlich anzuerkennen sowie eine Rente nach einer Gesamt MdE. um 70 v. H. zu gewähren. Das Urteil hat den Einsatz des SD im Osten für Zwecke der Wehrmacht zur Versorgung der Truppe mit notwendigem Nachschub und zur Partisanenbekämpfung anerkannt und damit die Unterstellung unter die Wehrmacht oder die Zusammenarbeit mit dieser bejaht. Eine Verneinung des militärähnlichen Dienstes bedeute eine Verkennung der besonderen Verhältnisse im Osten gegen Ende des Jahres 1944. Im übrigen folge schon aus der Zuteilung zum SD durch das Wehrmeldeamt, daß es sich um militärähnlichen Dienst handele.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Rekurs eingelegt. Der Kläger sei lediglich Polizeibeamter gewesen, habe aber keinen militärischen Dienst geleistet. Die Wehrpaßnotiz stelle keine Einberufung dar. Der Unfall sei lediglich durch die Trunkenheit des Schrankenwärters verursacht worden. Es fehle also an den Voraussetzungen einer Versorgung. Der Kläger ist bei seinen tatsächlichen Angaben und bei seiner rechtlichen Beurteilung geblieben. Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 1954 die Entscheidung des Oberversicherungsamts Karlsruhe aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat seine Zuständigkeit gemäß § 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bejaht. In der Sache kommt es zu dem Ergebnis, daß der Kläger nie der Wehrmacht oder der Polizei, sondern stets nur dem Reichssicherheitsdienst angehört habe. Damit gehöre er zu dem durch § 1 Abs. 2 KBLG grundsätzlich ausgeschlossenen Personenkreis. Das Urteil stellt dann bei der Prüfung der Rechtslage bis zum 30. Juni 1949 auf Grund der 1. DurchfVO vom 27. Januar 1947 - Regierungsblatt 1947 S. 114 - und der 2. DurchfVO vom 12. Dezember 1947 - Regierungsblatt 1948 S. 13 - fest, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls dem SD freiwillig angehört habe. Seine Einheit sei nie im Verband oder für Zwecke der Wehrmacht, insbesondere auch nicht zur Partisanenbekämpfung eingesetzt gewesen. Die Aufgabe des Reparaturzuges habe in der Instandsetzung der Kraftfahrzeuge des SD bestanden; Fahrzeuge der Wehrmacht seien gelegentlich entgegenkommenderweise in Ordnung gebracht worden. Auch sei der SD als Ganzes nie für die Wehrmacht eingesetzt worden. Er sei ursprünglich eine reine Parteiorganisation gewesen, die später Aufgaben der staatlichen Sicherheit übernommen habe. Im Kriege habe der SD grundsätzlich polizeiliche Aufgaben im besetzten und im Frontgebiet wahrgenommen. Er sei völlig von der Wehrmacht getrennt gewesen, der die Kampfführung obgelegen habe, während der SD für die Aufrechterhaltung der polizeilichen Ordnung habe sorgen sollen. Es sei für die Zeit bis 30. Juni 1949 rechtlich bedeutungslos, ob der SD der Befehlsgewalt der Wehrmacht unterstanden habe, da er weder im Verband noch für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt gewesen sei. Das Urteil kommt hiernach auf Grund des § 1 Abs. 2 KBLG in Verbindung mit der 1. und 2. DurchfVO für die Zeit bis zum 30. Juni 1949 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger kein Anspruch zustehe. Auch für die spätere Zeit verneint das Urteil einen Versorgungsanspruch. Aus der Prüfung der bisherigen Rechtslage ergäbe sich bereits, daß die Voraussetzungen des § 8 der 3. DurchfVO "Einsatz im Verband oder für Zwecke der Wehrmacht" fehlten. Auch sei die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift "eine Unterstellung unter die Wehrmacht" nicht gegeben. Die im Mansteinprozeß getroffene Feststellung, daß der SD der Wehrmacht unterstellt gewesen sei, treffe nur bis zur Beendigung des Polenfeldzuges zu. Dann sei nach einer Vereinbarung zwischen dem Führer des SD und dem Generalquartiermeister des Heeres die Unterstellung der Einsatzgruppen unter die Befehlsgewalt des Heeres in operativer und disziplinärer Hinsicht aufgehoben worden und es sei lediglich bei einer Betreuung durch die Wehrmacht in Fragen der Unterkunft, des Transportes und der Verpflegung geblieben. Praktisch seien Heer und SD also völlig getrennt gewesen. So habe nach Schluß der Beweisaufnahme im Mansteinprozeß niemand daran gezweifelt, daß der SD in Rußland der Wehrmacht nicht unterstanden habe. Auch der Kläger habe selbst vorgebracht, daß er dem Befehlshaber der Sipo und des SD in Budapest unterstellt gewesen sei. Die behauptete Unterwerfung unter Heeresstreifenkontrolle, Urlaubsüberwachung, Teilnahme an Marschverpflegung sei nur eine Folge der versorgungsmäßigen Unterstellung gewesen; es bestehe kein Anhalt für eine taktische und disziplinäre Unterordnung. Allein darauf komme es aber an. Schließlich habe auch keine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung vorgelegen, da es sich um einen reinen Verkehrsunfall ohne irgendwelche Kriegseinwirkungen gehandelt habe. Es fehle also an der Unmittelbarkeit. Im übrigen sei die Darstellung des Fliegerangriffs im Hinblick auf die Zeugenaussagen St. und B. unglaubwürdig, möglicherweise sogar erst mit Rücksicht auf den ablehnenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt vom 30. September 1949 gemacht. Hiernach greife nach der 3. DurchfVO, die am 1. Juli 1949 in Kraft getreten sei, keine Ausnahme von dem allgemeinen Leistungsausschluß des § 1 Abs. 2 KBLG durch. Das Berufungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 SGG zugelassen.

Gegen dieses am 29. Oktober 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit einem am 8. November 1954 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. November 1954 Revision eingelegt. Ein bestimmter Antrag ist in der am 12. November 1954 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift enthalten. Er hat diesen Antrag dann mit Schriftsatz vom 25. August 1955 endgültig dahingehend gefaßt:

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als Wehrdienstbeschädigung des Klägers zusätzlich "Teilversteifung des linken Hüftgelenkes und Unterschenkelamputation links sowie Beschwerden nach Gehirnerschütterung" anzuerkennen und dem Kläger vom 1. Mai 1947 ab Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. zu gewähren;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zur Begründung, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt hat, hat er vorgebracht, er sei zwar bis zu seiner Einberufung zum SD, die auf Grund der Wehrpaßnotiz erfolgt sei, freiwilliges Mitglied der allgemeinen SS gewesen, habe aber dem SD nie freiwillig angehört. Er habe keine Parteifunktionen ausgeübt, sondern sei SS-Offizier, also Soldat gewesen, worauf schon äußerlich die feldgraue Uniform hingewiesen habe. Die Beschaffung und Versorgung seines Reparaturzuges mit Material und Geräten sowie die Instandsetzung, Wiederherstellung und Überführung von Maschinen, Motoren und sonstigen technischen Gerätschaften aller Art für Truppen aller Waffengattungen sei in der Regel auf Befehl eines zuständigen militärischen Befehlshabers erfolgt. Diese Tätigkeiten seien gewöhnlich von den I b Einheiten der Truppenverbände, also den grundsätzlich dafür bestimmten Versorgungseinheiten, vorgenommen worden. Es habe sich bei seiner Tätigkeit um reine Versorgungsaufgaben gehandelt, die nichts mit der berüchtigten Aufgabe des Staatssicherheitsdienstes zu tun gehabt hätten. Der Sicherheitsdienst in den rückwärtig besetzten Frontgebieten habe vielmehr grundsätzlich für die Sicherung der Truppe in ihrem Rücken sowie für den Schutz der zahlreichen versorgungstechnischen Anlagen sorgen müssen. Er habe mit den kämpfenden Fronttruppenteilen auf das Engste zusammengearbeitet. Insbesondere ergebe sich aus folgenden Darlegungen der Charakter eines militärischen Dienstes: Der Dienst sei auf Befehl eines militärischen Befehlshabers verrichtet worden, die Einheit habe sich mit der Waffe gegen völkerrechtswidrig aufgetretene Partisanengruppen verteidigen müssen, sie sei den Wehrmachtsbestimmungen und der Befehlsgewalt des jeweiligen militärischen Befehlshabers unterworfen gewesen und habe sich zur Zeit des Unfalls in einem mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbundenen Einsatz befunden, wobei die besonderen Verhältnisse des Rückzuges in Ungarn im Dezember 1944 berücksichtigt werden müßten. Dies habe das angefochtene Urteil nicht richtig gewürdigt. Es habe damals praktisch keine Trennung von Heer und SD, auch keine Front und Nachfront mehr gegeben. Die Verbände hätten sich vermischt und nach vorn und rückwärts kämpfen müssen. Hiernach seien die den strengen Leistungsausschluß des § 1 Abs. 2 KBLG mindernden Vorschriften der 2. und 3. DurchfVO anzuwenden. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen verwiesen. Der Beklagte hat die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt, da die Revisionsschrift keinen bestimmten Antrag enthalte und somit gegen § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG verstoße. Die Stellung des Antrages in der Revisionsbegründung genüge nicht, auch wenn diese innerhalb der Revisionsfrist eingegangen sei. Hilfsweise hat der Beklagte vorgebracht, daß das Urteil zutreffend den Ausschließungstatbestand des § 1 Abs. 2 KBLG begründet habe und die in der 2. und 3. DurchfVO vorgesehenen Ausnahmen nicht vorlägen.

Die Revision ist statthaft, da sie vom Landessozialgericht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen ist und ein Fall, daß die Zulassung offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist, nicht vorliegt. Sie ist auch formgerecht und rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Der in § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG geforderte bestimmte Antrag ist zwar nicht in der Revisionsschrift, sondern erst in der Revisionsbegründungsschrift, die noch innerhalb der Revisionsfrist eingegangen ist, enthalten. Damit ist aber dem Erfordernis des Gesetzes genügt und der Antrag rechtzeitig gestellt. Es wäre zu formalistisch, wenn die Antragstellung bereits in der Revisionsschrift ohne Rücksicht auf den Lauf der Revisionsfrist verlangt würde. Die Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 a. a. O. will erreichen, daß das Gericht sofort übersehen kann, welches Urteil angefochten wird und was der Revisionskläger bezweckt. Dieser Wille ist aber erfüllt, wenn der Antrag innerhalb der Revisionsfrist gestellt wird.

In der Sache selbst hatte der Senat nicht nach dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz (BVG), sondern nach dem Gesetz Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) vom 21. Januar 1947 - Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 7 -, in dessen Geltungsbereich der Kläger zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz gehabt hat, zu entscheiden, da der Bescheid der Verwaltungsbehörde am 30. September 1949 nach altem Recht ergangen ist und für eine Zuerkennung nach neuem Recht nur die Verwaltungsbehörde, nicht aber die Spruchinstanz in Frage kommt. Das neue Recht kann daher einer Entscheidung im Spruchverfahren erst dann zugrunde gelegt werden, wenn eine Umanerkennung durch die Verwaltungsbehörde vorliegt (so schon für das Reichsversorgungsgesetz: RVGer. Bd. 1 S. 127 Nr. 61, S. 236 ff Nr. 107). Das Revisionsgericht hatte bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs für die Folgen des Unfalls im Dezember 1944 infolge der Änderung der Gesetzgebung durch den Erlaß der 3. DurchfVO vom 23. Juli 1949 - Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 212 -, die mit Wirkung vom 1. Juli 1949 ab in Kraft getreten ist, zwischen der Zeit bis zum 30. Juni 1949 (Gültigkeit der 1. DurchfVO vom 27.1.1947 - Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 114 und der 2. DurchfVO vom 12.12.1947 - Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1948 S. 13) und der Zeit vom 1. Juli 1949, dem Inkrafttreten der 3. DurchfVO, ab zu unterscheiden.

Die Zeit bis zum 30. Juni 1949.

Nach § 1 Abs. 1 KBLG erhalten Personen, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes Gesundheitsschädigungen erlitten haben, Leistungen nach den näheren Vorschriften dieses Gesetzes. Solche Leistungen sind in § 1 Abs. 2 a. a. O. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der 1. DurchfVO in der Fassung des § 8 der 2. DurchfVO bei Schädigungen ausgeschlossen, die mit einer freiwilligen Dienstleistung für die NSDAP., deren Gliederungen oder angeschlossenen Verbände in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dieser grundsätzliche Ausschluß ist in § 4 Abs. 2 der 1. DurchfVO in der Fassung vom 12. Dezember 1947 insoweit eingeschränkt, als ein freiwilliger Dienst dann nicht vorliegt, wenn die Parteigliederungen im Verband oder für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt waren und deren Befehlsgewalt unterstanden.

Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 a. a. O. gegeben sind. Nach den näheren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die sich auf das eigene Vorbringen des Klägers stützen, hat das Landessozialgericht den rechtlichen Schluß gezogen, daß die Schädigung nicht auf unmittelbaren Kriegseinwirkungen, insbesondere Kampfhandlungen, beruht. Das Revisionsgericht ist nach § 163 SGG an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Es konnte daher die tatsächlichen Feststellungen insoweit nicht nachprüfen, zumal die Revision in dieser Hinsicht auch keine Rügen erhoben hat. Auch ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, da es auch bei der vom Kläger gegebenen Darstellung des Unfallverlaufs an einer Unmittelbarkeit einer Kriegseinwirkung fehlen würde. Weiter ist die Auffassung des Landessozialgerichts, daß der Kläger keinen militärischen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 KBLG in Verbindung mit § 2 der 1. DurchfVO geleistet habe, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere nichts dafür vorgebracht, daß er als Wehrmachtsangehöriger nach deutschem Militär- und Wehrrecht Dienst geleistet hat. Das Landessozialgericht hat insoweit auch die Natur der Wehrpaßnotiz vom 3. Juli 1940 zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Klägers, daß bereits diese Wehrpaßnotiz einen Militärdienst begründet habe, stellt eine solche Notiz keinen Einberufungsakt dar. Sie bringt vielmehr lediglich einen zeitweiligen Verzicht des Staates auf sein Einberufungsrecht im Interesse anderer, den Wehrzwecken als gleichwertig anzusehender Aufgaben zum Ausdruck. Wenn sich der Staat hierbei ein weitgehendes Überwachungsrecht sowie weitgehende Meldepflichten vorbehalten hat, so handelt es sich insoweit nur um Auswirkungen seiner Wehrhoheit. Die sich hieraus ergebenden Pflichten waren im übrigen nach dem Wehrgesetz im verminderten Umfang auch schon im Frieden - und zwar auch ohne eine Wehrpaßnotiz - gegeben. Träfe die Auffassung des Klägers zu, so wäre jeder Wehrpflichtige, der eine Wehrpaßnotiz erhalten hatte, damit bereits einberufen gewesen. Schon aus dieser Folgerung ergibt sich, daß seine Ansicht nicht zutrifft. Aus der Zusendung der Wehrpaßnotiz kann somit nichts für die Leistung eines militärischen Dienstes entnommen werden. Da hiernach bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 KBLG "unmittelbare Kriegseinwirkung sowie militärischer Dienst" entfallen, kommt es insoweit auf die Frage des Ausschlusses der Versorgungsleistungen wegen freiwilliger Dienstleistung nach § 1 Abs. 2 KBLG nicht an.

Der Senat mußte aber die Frage der freiwilligen Dienstleistung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 der 1. DurchfVO in der Fassung des § 8 der 2. DurchfVO noch prüfen, weil hinsichtlich des Vorliegens des hier aufgeführten Ausnahmetatbestandes, wie weiter unten dargelegt wird, Zweifel bestehen. Das angefochtene Urteil bejaht die Freiwilligkeit des Dienstes mit der Begründung, daß es lediglich auf den Zeitpunkt der Schädigung ankomme und daß der Kläger damals den Dienst bei der dem RSHA unterstehenden Werkstätteneinheit durchaus freiwillig geleistet habe. Er hätte sich im übrigen jederzeit zum Frontdienst melden können. Die Prüfung des Urteils des Landessozialgerichts hat in dieser Hinsicht keinen Anlaß zu einer Beanstandung vom rechtlichen Standpunkt aus gegeben. Der Kläger ist bereits 1932 freiwillig Mitglied der allgemeinen SS geworden. Die probeweise Übernahme in den Verwaltungsdienst der SS 1933, der 1934 die hauptamtliche Anstellung folgte, die Verwendung in gehobenen Stellungen seit 1939 sowie die Beförderung zum Obersturmführer 1941 sind in weitgehendem Umfange eine Bestätigung seines Entschlusses zu einer freiwilligen Dienstleistung. Die Übersendung der Wehrpaßnotiz spricht nicht gegen die "Freiwilligkeit der Dienstleistung". Sie stellt, wie bereits ausgeführt, keine Einberufung dar, sondern schloß den Kläger nur vom Wehrdienst im Interesse einer Verwendung aus, die er selbst freiwillig gewählt hatte. Der Senat hat hiernach in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Freiwilligkeit der Dienstleistung bejaht. Er konnte jedoch bei der Beurteilung der Frage des Einsatzes für Zwecke der Wehrmacht im Sinne der oben angeführten Vorschriften dem angefochtenen Urteil nicht folgen. Der Kläger hat stets vorgebracht, daß er ständig mit der Wehrmacht zusammengearbeitet und alle Ersatz- und Zubehörteile von den Heeres-Kraftfahrzeugparks der Wehrmacht bezogen habe. Material und Geräte seien für Truppen aller Waffengattungen beschafft, Maschinen, Motoren und sonstige technische Gerätschaften aller Art seien für Truppen aller Waffengattungen instand gesetzt, wiederhergestellt und überprüft worden. Hieraus folgert er, daß diese sonst von Versorgungseinheiten vorgenommenen Tätigkeiten seiner Einheit einen Einsatz für Zwecke der Wehrmacht darstellten. Das Landessozialgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils diese Behauptung des Klägers, daß er nicht nur ständig mit der Wehrmacht zusammengearbeitet, sondern auch alle Ersatz- und Zubehörteile von den Heeres-Kraftfahrzeugparks der Wehrmacht bezogen habe, wiedergegeben und im Urteil hierzu festgestellt, daß die Durchführung von Reparaturarbeiten für die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht zutreffend sein möge. Der eigentliche Zweck der Einheit sei jedoch die Instandhaltung der Kraftfahrzeuge der in Ungarn eingesetzten Einheiten des Reichssicherheitsdienstes gewesen. Wenn die Werkstatt des Klägers nebenbei auch für die Wehrmacht tätig geworden sei, so habe das auf einem kameradschaftlichen Entgegenkommen der örtlichen Führer oder übergeordneten Befehlshaber beruht. Diese Feststellungen greift der Kläger mit der nochmaligen Darstellung seiner Aufgaben und der wiederholten Behauptung der ständigen Tätigkeit für Truppeneinheiten aller Waffengattungen an. Er verweist insbesondere auch noch auf die besonderen Verhältnisse im Dezember 1944 in Ungarn. Der Senat hat darin einen Angriff des Klägers gegen die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und in diesem Angriff die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG) gesehen. Diese Rüge ist auch gerechtfertigt. Das Sozialgerichtsgesetz hat in § 103 Abs. 1 entsprechend dem früheren Verfahren vor den Versicherungsbehörden und den Versorgungsgerichten wegen der besonderen sozialen Eigenart der Verfahren den Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen beibehalten. Damit ist aber das Gericht verpflichtet, von sich aus den gesamten Sachverhalt aufzuklären. Es muß für eine Entscheidung über den Klageanspruch im bejahenden oder verneinenden Sinne alle notwendigen und geeigneten Ermittlungen vornehmen, um die materielle Wahrheit zu erforschen. Dabei ist es nach § 103 Abs. 2 SGG zwar nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien gebunden. Es muß aber bei seinen Ermittlungen das gesamte tatsächliche Vorbringen der Parteien berücksichtigen. Das Landessozialgericht hat zu den umfangreichen Behauptungen des Klägers, die dieser zum Nachweis des Einsatzes seiner Einheit für Zwecke der Wehrmacht aufgestellt hat, ausgeführt, daß es sich nur um gelegentliche Hilfe gehandelt habe, die auf kameradschaftlichem Entgegenkommen beruht, aber mit dem eigentlichen Aufgabengebiet dieser Einheit nichts zu tun gehabt habe. Es hat weiter unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Mansteinprozesses überhaupt einen allgemeinen Einsatz des SD für Zwecke der Wehrmacht verneint. Damit hat das Berufungsgericht aber die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt. Es hätte auch den Begriff des Einsatzes für Zwecke der Wehrmacht in diesem Einzelfall näher prüfen müssen. Der Einsatz einer Instandsetzungseinheit für Zwecke der Wehrmacht verlangt nicht, daß es sich um eine ausschließliche Tätigkeit für diese gehandelt habe. Zwar genügt nicht eine gelegentliche Heranziehung, es reicht aber nach Auffassung des Senats aus, wenn für eine längere Zeit laufend erhebliche Leistungen für die Wehrmacht vorgenommen werden. Die Unterstellung einer gelegentlichen Hilfe - ohne Beweiserhebung zu diesem Punkte - wird dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers, das bei seinen Bejahung seinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Einsatzes für Zwecke der Wehrmacht begründet erscheinen lassen könnte, nicht gerecht. Auch die behauptete Bereitstellung der technischen Hilfsmittel allein durch die Wehrmacht ist für die Entscheidung von Bedeutung, vom Landessozialgericht aber nicht aufgeklärt worden. Schließlich berücksichtigt das angefochtene Urteil auch nicht die besonderen Verhältnisse in Ungarn im Dezember 1944. Diese sind anders zu beurteilen als bei einem normalen Ablauf der deutschen Operationen. Es handelte sich um diese Zeit bereits um den ständigen Rückzug der deutschen Truppen, bei dem die Wehrmacht, wie gerichtsbekannt ist, auf alle Einheiten zurückgegriffen hat, die überhaupt in diesen Gebieten vorhanden waren. Gerade die besonderen Verhältnisse im Winter 1944 lassen das Vorbringen des Klägers nicht unglaubhaft erscheinen, so daß schon aus diesen Gründen eine nähere Aufklärung hätte erfolgen müssen. Schließlich kann mit der allgemeinen Feststellung des Berufungsgerichts, daß der SD niemals für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt worden sei, der Einsatz der Einheit des Klägers für Zwecke der Wehrmacht nicht verneint werden. Diese Feststellungen sind nach Auffassung des Revisionsgerichts für die ersten Jahre des zweiten Weltkrieges zutreffend, lassen jedoch die besonderen Verhältnisse schon zum Schlusse des Jahres 1944 außer acht. Das Landessozialgericht wird hiernach weitere eingehende Ermittlungen anzustellen haben, um die Frage eines Einsatzes für Zwecke der Wehrmacht zutreffend beurteilen zu können. Seine Ermittlungen werden sich auch darauf zu erstrecken haben, ob die Einheit des Klägers zur Partisanenbekämpfung eingesetzt war, wie dieser mehrfach vorgebracht hat. Die Tatsache, daß sich der Unfall anläßlich einer Dienstfahrt ereignet hat, spricht nicht dagegen, daß die Einheit des Klägers auch am Unfalltage grundsätzlich zur Partisanenbekämpfung bestimmt war, da sie daneben auch ihre eigentliche Aufgabe beibehalten haben kann. Die Feststellungen des Landessozialgerichts lassen hiernach eine abschließende Beurteilung für die Zeit bis zum 30. Juni 1949, ob der Kläger für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt war, nicht zu. Die weitere Anspruchsvoraussetzung, "daß die Einheit der Wehrmacht unterstanden haben muß", hat das Landessozialgericht hier nicht zu prüfen brauchen, da es bereits den Einsatz für Zwecke der Wehrmacht verneint hat. Es wird diese Frage je nach dem Ergebnis der noch notwendigen Ermittlungen unter Berücksichtigung der Ausführungen dieses Urteils zu dieser Frage für die Rechtslage nach dem 30. Juni 1949 einer Prüfung zu unterziehen haben.

Die Zeit vom 1. Juli 1949 ab.

Die mit Wirkung vom 1. Juli 1949 ab in Kraft getretene 3. DurchfVO hat von dem in § 1 Abs. 2 KBLG angeordneten Ausschluß der Gewährung von Leistungen für Folgen von Schädigungen, die mit einer Dienstleistung für die Partei im ursächlichen Zusammenhang stehen, gegenüber der Rechtslage nach der 2. DurchfVO weitere Erleichterungen gebracht. Der Senat ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für diese Erleichterungen zu dem Ergebnis gekommen, daß, wie bereits bei der Prüfung der Rechtslage bis zum 30. Juni 1949 dargelegt, eine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkungen nicht vorliegt und insoweit die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Insbesondere liegen auch keine behördlichen Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 3. DurchfVO vor. Auch hat der Kläger keinen militärischen Dienst geleistet, wie der Senat ebenfalls oben dargelegt hat. Weiter greift auch nicht der Hinweis des Klägers auf § 4 Buchstabe h der 3. DurchfVO durch, daß er auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle, die er in der Zusendung der Wehrpaßnotiz sieht, Dienst für Wehrmachtszwecke geleistet habe. Wie schon ausgeführt, stellt diese Notiz keine Einberufung zu einem Dienst für Wehrmachtszwecke dar. Sie stellte den Kläger vielmehr vom Wehrdienst frei. Schließlich gelten nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 4 Abs. 4 der 3. DurchfVO Dienstleistungen für die NSDAP. deren Gliederungen oder deren angeschlossenen Verbände nicht als militärische Dienstleistungen, außer wenn die Ausnahmen des § 8 der 3. DurchfVO - Einsatz im Verband oder für Zwecke der Wehrmacht oder Unterstellung unter die Befehlsgewalt der Wehrmacht - vorliegen. Ein Einsatz im Verband der Wehrmacht ist vom Kläger nicht vorgebracht und vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden. Soweit der Einsatz für Zwecke der Wehrmacht nunmehr (nach der 3. DurchfVO) einen selbständigen Anspruchsgrund gibt, wird auch hier auf die Darlegungen des Senats für die Rechtslage bis zum 30. Juni 1949 verwiesen, wonach eine weitere Sachprüfung erforderlich ist. Das gilt auch für die noch zu prüfende Frage, ob die Einheit des Klägers der Befehlsgewalt der Wehrmacht unterstanden hat. Der Kläger hat stets eine solche Unterstellung der Dienststelle des Befehlshabers der Sipo und des SD in Ungarn behauptet. Dem steht auch seine Angabe im Entnazifizierungsspruchverfahren nicht entgegen, daß er immer nur dem Amt II des RSHA unterstanden habe. Denn in diesem Verfahren handelte es sich für ihn nur darum, alle Verdachtsmomente eines "polizeilichen" und "Exekutiveinsatzes" auszuschalten. Das angefochtene Urteil hat eine ausreichende Widerlegung der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Unterstellung seiner Einheit indes nicht gegeben, und zwar greifen weder der Hinweis auf die Ausführungen des Verteidigers des Generalfeldmarschalls von Manstein über den Einsatz des SD, insbesondere in Rußland, noch die Erwägungen durch, daß es sich bei der Unterstellung unter die Kontrolle der Wehrmachtsstreifen um eine Auswirkung der versorgungsmäßigen Unterstellung des SD unter das Heer gehandelt habe. In dieser Hinsicht hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er im Gegensatz zur Ukraine, wo er keinerlei Kontrollen von Seiten der Wehrmacht unterworfen gewesen sei, in Ungarn allen Kontrollen und Vorschriften der Wehrmacht unterlegen habe. Auch die Zeugen W., P. und B. haben derartige Aussagen gemacht, auf die das Landessozialgericht in diesem Zusammenhange nicht eingegangen ist. Es sieht zwar in der Gewährung der Marschverpflegung durch die Wehrmacht zutreffend eine Auswirkung der versorgungsmäßigen Unterstellung des SD unter das Heer. Eine Unterstellung unter die Kontrolle der Heeresstreifen und eine Urlaubskontrolle durch die Wehrmacht würde aber über die Versorgungsregelung der Einheiten des SD weit hinausgehen. Der Verteidiger Paget kommt in dem Schlußplädoyer im Mansteinprozeß auch nur zu dem Ergebnis, daß der SD in Rußland nicht der Befehlsgewalt der Wehrmacht unterstanden habe. Seine Darlegungen können aber für die besonderen Verhältnisse in Ungarn , insbesondere im Dezember 1944, nicht ohne weiteres zur Bekräftigung der Auffassung des Vordergerichts herangezogen werden. Auch insoweit ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Da die Zeugen ihre eidesstattlichen Erklärungen nicht vor dem Gericht abgegeben haben, werden sie gerichtlich zu vernehmen sein. Das Berufungsgericht wird weiter versuchen müssen, Anschriften von Kameraden und ehemaligen Vorgesetzten des Klägers zu ermitteln, um diese zu allen noch offenen Fragen hinsichtlich des Einsatzes für Zwecke der Wehrmacht wie für die Unterstellung unter die Befehlsgewalt der Wehrmacht zu hören. Es wird schließlich auch Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn, insbesondere in den letzten Monaten des Jahres 1944, von im Bundesgebiet schon bestehenden oder noch einzurichtenden Dienststellen einzuholen haben.

Die Revision ist somit begründet. Das angefochtene Urteil war hiernach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324583

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