Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 1995 geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird festgestellt, daß er mit der Bekanntgabe des Bescheides der Beigeladenen vom 15. März 1993 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden ist.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der 1959 geborene Kläger nahm am 1. September 1977 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. Am 9. September 1982 erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen der hierdurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte er am 6. August 1985 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein Rente und war von diesem Zeitpunkt an als Rentenantragsteller krankenversichert. Die LVA lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. April 1986, zugestellt am 17. April 1986, mit der Begründung ab, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides am 17. Mai 1986 endete die Krankenversicherung des Klägers als Rentenantragsteller. Er war seitdem bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert.

Am 21. Mai 1992 beantragte der Kläger bei der LVA die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 10. April 1986. Die LVA nahm daraufhin mit Bescheid vom 15. März 1993 den Bescheid vom 10. April 1986 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und bewilligte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei legte sie zugrunde, daß der Versicherungsfall am 9. September 1982 (Tag des Arbeitsunfalls) eingetreten sei und der Rentenbeginn auf den 6. August 1985 (Tag der Rentenantragstellung) falle; wegen § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren (SGB X) zahlte sie die Rente jedoch nur noch für die Zeit ab Januar 1988.

Nachdem die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Rendsburg-Eckernförde eine Mitteilung der LVA über die Rentenbewilligung erhalten hatte, stellte sie gegenüber dem Kläger mit Bescheiden vom 10. Mai 1993 und vom 11. Juni 1993 fest, daß wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit eine Mitgliedschaft in der KVdR weder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) noch nach der Übergangsvorschrift des Art 56 Abs. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) zustande gekommen sei. Die beklagte AOK, die seit dem 1. Januar 1994 Rechtsnachfolgerin der AOK Rendsburg-Eckernförde ist, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1994 zurück. Für den Kläger beginne die für die Vorversicherungszeit maßgebliche Rahmenfrist am 1. September 1977, dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; sie ende am 20. Mai 1992, dem Tag vor Stellung des Überprüfungsantrages bei der LVA, der für die KVdR als Rentenantrag anzusehen sei. Innerhalb dieser Rahmenfrist werde die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Neun Zehntel der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) nicht erfüllt. Der Kläger sei statt der erforderlichen rund 6 Jahre und 7 Monate nur etwa 1 Jahr und 4 Monate versichert gewesen. Auch die Vorversicherungszeit des Art 56 Abs. 1 GRG (Halbbelegung) sei nicht erfüllt, weil der Kläger statt der erforderlichen rund 7 Jahre und 4 Monate nur 5 Jahre und 8 Monate an Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuweisen habe.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 2. Februar 1995 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger in die KVdR aufzunehmen. Die Vorversicherungszeit sei erfüllt, weil die Rahmenfrist bereits mit der Stellung des ursprünglichen Rentenantrages (6. August 1985) und nicht erst mit der Stellung des Überprüfungsantrages (21. Mai 1992) geendet habe. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt, seine Mitgliedschaft in der KVdR schon ab 18. Mai 1986 festzustellen. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beiladung der LVA auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. Oktober 1995). Der Kläger erfülle nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V oder nach Art 56 Abs. 1 GRG. Die Rahmenfrist habe nämlich erst mit der Stellung des Übergangsprüfungsantrags am 21. Mai 1992 geendet. Ein Rückgriff auf den am 6. August 1985 gestellten Rentenantrag komme nicht in Betracht. Er sei durch den Bescheid vom 10. April 1986 bindend abgelehnt worden und damit verbraucht. Gegenüber dem ursprünglichen Rentenverfahren sei das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X rechtlich selbständig.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und des Art 56 Abs. 1 GRG. Die Rahmenfrist habe schon mit der Stellung des ursprünglichen Rentenantrages geendet. An seine Stelle dürfe nicht der Überprüfungsantrag treten. Das durch ihn eingeleitete Verfahren nach § 44 SGB X habe hier zur Fortführung des durch die Antragstellung vom 6. August 1985 begonnenen Rentenverfahrens geführt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 24. Oktober 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 2. Februar 1995 zurückzuweisen sowie auf seine Anschlußberufung festzustellen, daß er ab 18. Mai 1986 Mitglied in der KVdR ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet.

Das LSG ist zu Recht von einer Anfechtungs- und Feststellungsklage ausgegangen. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage übergegangen ist; denn hierin liegt mangels einer Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung, sondern eine nach § 99 Abs. 3 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (vgl. BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr. 1 S. 1). Diese durfte auch im Wege der Anschlußberufung vorgenommen werden (vgl. BSGE 63, 167, 168, 169 = SozR 1500 § 54 Nr. 85 S. 85, 86).

In der Sache hat das LSG zu Unrecht auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Anschlußberufung des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen. Das SG hat die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind. Der Kläger ist rentnerkrankenversichert. Allerdings begann seine Mitgliedschaft erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Rentenbewilligungsbescheides der LVA vom 15. März 1993 und nicht, wie vom Kläger beantragt, schon am 18. Mai 1986.

1. Das Gesetz regelt den Zugang zur KVdR sowie den Beginn und das Ende bei Rentenantragstellern folgendermaßen:

a) Eine Versicherung in der KVdR hängt davon ab, daß innerhalb einer Rahmenfrist eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt ist. Nach Maßgabe des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des Art 1 Nr. 1 Buchst a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I 1069) reichte die Rahmenfrist von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Nach dieser bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschrift mußte mindestens in der Hälfte dieser Zeit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben (Halbbelegung). Dieses galt auch für die Formalversicherung als Rentenantragsteller nach § 315a Abs. 1 Satz 1 RVO. Seit dem 1. Januar 1989 verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des Art 1 des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) anstelle der Halbbelegung der Rahmenfrist die Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist; nur übergangsweise reichte nach Art 56 Abs. 1 GRG bei Rentenantragstellung bis Ende 1993 noch die Halbbelegung aus. Seit dem 1. Januar 1993 muß nach Änderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und des Art 56 Abs. 3 GRG durch Art 1 Nr. 1 und Art 25 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) die Neun-Zehntel-Belegung oder die übergangsweise noch geltende Halbbelegung mit Zeiten der Pflichtversicherung erfüllt sein. Die Regelungen zu den Vorversicherungszeiten sind nach § 189 Abs. 1 Satz 1 SGB V und nach Art 56 Abs. 1 GRG auch auf die Formalversicherung von Rentenantragstellern anzuwenden. Im einzelnen sind die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR und ihre Entwicklung im Urteil vom 26. Juni 1996 dargestellt (BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29, jeweils unter III).

b) Unter der Geltung der RVO (bis Ende 1988) begann die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags. Das war für diejenigen, welche die Vorversicherungszeit und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllten, in § 306 Abs. 2 RVO geregelt. Gleichermaßen war der Beginn der Mitgliedschaft in § 315a Abs. 2 Satz 1 RVO auf den Tag der Rentenantragstellung festgelegt, wenn jemand zwar die Vorversicherungszeit, nicht aber die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllte. Wurde aus diesem Grunde der Rentenantrag abgelehnt, so endete die Mitgliedschaft nach § 315a Abs. 2 Satz 2 RVO mit dem Tage, an dem die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wurde. Die vorgenannten Regelungen zum Beginn und zum Ende der KVdR sind seit 1989 im SGB V inhaltlich unverändert beibehalten worden und stehen in § 186 Abs. 9 und § 189 Abs. 2 SGB V.

c) Aufgrund der Vorschriften der RVO über die Rahmenfrist, die Vorversicherungszeit sowie über Beginn und Ende der Mitgliedschaft ist der Kläger in der Zeit von der Rentenantragstellung am 6. August 1985 und dem Eintritt der Bindungswirkung des am 17. April 1986 zugestellten Rentenablehungsbescheides vom 10. April 1986, also bis zum 17. Mai 1986, als Rentenantragsteller in der KVdR versichert gewesen, weil er bei Rentenantragstellung die damals erforderliche Vorversicherungszeit aufzuweisen hatte. Diese frühere Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR ist nicht umstritten.

2. Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob, unter welchen Voraussetzungen und ab wann die Mitgliedschaft in der KVdR wiederbeginnt, wenn nach einem Ende der Mitgliedschaft infolge bindender Ablehnung des Rentenantrags ein Überprüfungsantrag gestellt wird und dieser zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides und zur Rentenbewilligung führt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.

a) Als Zeitpunkt für einen Wiederbeginn der Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR kam die Stellung des Überprüfungsantrags am 21. Mai 1992 in Betracht. Der Wiederbeginn schied damals jedoch aus. Dabei kann unentschieden bleiben, ob ein solcher Überprüfungsantrag für die KVdR wie ein Rentenantrag zu behandeln und daher geeignet ist, auch seinerseits eine Mitgliedschaft in der KVdR zu begründen. Eine derartige Gleichstellung eines Überprüfungsantrags mit einem Rentenantrag würde dazu führen, daß sich auch die Rahmenfrist bis zur Stellung des Überprüfungsantrags erstreckt und in ihr eine dem nunmehr geltenden Recht entsprechende Vorversicherungszeit vorhanden sein muß. Dieses war beim Kläger, der seit Ende der früheren Versicherung als Rentenantragsteller (oben 1c) privat krankenversichert war, nicht der Fall und ist nicht umstritten. Da der Überprüfungsantrag als solcher den bindend gewordenen früheren Rentenablehnungsbescheid nicht berührte, konnte bei seiner Stellung noch nicht auf den ursprünglichen Rentenantrag, das durch ihn begründete frühere Ende der Rahmenfrist und die damals erfüllte Vorversicherungszeit zurückgegriffen werden.

b) Dieses änderte sich hinsichtlich der Rahmenfrist und der Vorversicherungszeit jedoch mit der Bekanntgabe des Bescheides der LVA vom 15. März 1993. Darin wurde der Ablehnungsbescheid vom 10. April 1986 wegen Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und dem Kläger aufgrund seines ursprünglichen Rentenantrags vom 6. August 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Dabei ging die LVA davon aus, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit schon mit dem Arbeitsunfall vom 9. September 1982 eingetreten war und der Rentenbeginn auf den 6. August 1985 (Rentenantragstellung) fiel, die Rente allerdings nach § 44 Abs. 4 SGB X nur noch für die Zeit ab Januar 1988 zu zahlen war.

Unter diesen Umständen ist die Rahmenfrist, in der die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt sein muß, nunmehr wieder durch die Stellung des ursprünglichen Rentenantrags beendet. Das Gesetz bindet in der Krankenversicherung das Ende der Rahmenfrist an die Rentenantragstellung und damit an einen rein rentenversicherungsrechtlichen Vorgang. Dann ist es folgerichtig, diesen Antrag auch in der Krankenversicherung für das Ende der Rahmenfrist wieder maßgeblich sein zu lassen, wenn der frühere Ablehnungsbescheid später in vollem Umfang zurückgenommen und Rente bewilligt wird. Diese Rente beruht auf dem ursprünglichen Rentenantrag, nicht auf dem Überprüfungsantrag. Der Überprüfungsantrag als solcher leitet nur ein Verwaltungsverfahren zur erneuten Prüfung der Rechtmäßigkeit ein und führt bei Erfolg zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides. Rechtsgrundlage für die Rentenbewilligung, zumal für die Vergangenheit, ist demgegenüber allein der ursprüngliche Rentenantrag. Es ist auch nicht gerechtfertigt, die Zeit, in der Versicherten wie dem Kläger aufgrund eines rechtswidrigen Rentenablehnungsbescheides eine Rente und die Mitgliedschaft in der KVdR zeitweise entgangen sind, noch in die Rahmenfrist einzubeziehen und in ihr das Zurücklegen weiterer Vorversicherungszeiten für eine künftige Mitgliedschaft in der KVdR zu verlangen. Dieses gilt insbesondere, soweit seit 1993 als Vorversicherungszeiten nur noch Pflichtversicherungszeiten in Betracht kommen. Solche Zeiten konnten von Versicherten, deren Rentenantrag, wie nach dem Rücknahme- und Rentenbewilligungsbescheid feststeht, rechtswidrig abgelehnt worden war, vielfach nicht mehr zurückgelegt werden, weil für sie wegen ihrer Erwerbsminderung die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen oder erschwert war.

Der Annahme, die Rahmenfrist sei mit dem ursprünglichen Rentenantrag zu Ende gegangen, steht die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Entscheidungen, die bei Rentenbewilligung nach zunächst bindend abgelehntem Rentenantrag das Ende der Rahmenfrist nicht in der Stellung des ursprünglichen Rentenantrags sehen, sind nicht ergangen. Das gilt insbesondere für die Urteile vom 2. Juli 1970 (SozR Nr. 4 zu § 315a RVO), vom 18. April 1975 (BSGE 39, 235, 237, 238 = SozR 2200 § 315a Nr. 1) und vom 23. Februar 1977 (USK 7712).

Der Kläger hat innerhalb der Rahmenfrist von der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit (1. September 1977) bis zur Rentenantragstellung (6. August 1985) die notwendige Vorversicherungszeit aufzuweisen. Er war in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (August 1981 bis August 1985) zu mehr als Neun-Zehnteln Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und erfüllte damit die strengsten bisher geltenden Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1993 geltenden Fassung. Die Vorversicherungszeit ist auch erfüllt, wenn nicht nur hinsichtlich des Endes der Rahmenfrist auf den Rentenantrag zurückgegriffen, sondern auch das Vorhandensein der Vorversicherungszeit nach Belegungsdichte (Halbbelegung der Rahmenfrist, Neun-Zehntel-Belegung ihrer zweiten Hälfte) und Art der Versicherung (auch freiwillige Mitgliedschaft oder nur Pflichtmitgliedschaft) nach früherem Recht beurteilt werden sollte (vgl. Art 56 Abs. 1 bis 3 GRG, § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO). Denn auch die Halbbelegung mit Versicherungszeiten war vorhanden, wie sich auch daraus ergibt, daß der Kläger im Jahre 1985 aufgrund des Rentenantrags in der KVdR versichert war.

c) Eine erneute Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR begann indes erst, als mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides vom 15. März 1993 der ursprüngliche Rentenantrag wiederauflebte und gleichzeitig Rente bewilligt wurde.

Das BSG hat in den bereits genannten Urteilen schon entschieden, daß in Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger nach vorausgegangener Rentenablehnung von Amts wegen eine Rente für eine zurückliegende Zeit neu festgestellt hatte, die durch den Neufeststellungsbescheid begründete Versicherungspflicht in der KVdR erst mit der Bekanntgabe dieses Bescheides beginnt. Dieser vom 3. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 2. Juli 1970 (SozR Nr. 4 zu § 315a RVO) und vom 18. April 1975 (BSGE 39, 235, 237/238 = SozR 2200 § 315a Nr. 1) vertretenen Auffassung hat sich der erkennende 12. Senat im Urteil vom 23. Februar 1977 (USK 7712) angeschlossen, wo ein Rentenversicherungsträger eine Rente zunächst mangels Nachweises von Versicherungszeiten bindend abgelehnt, sie später aber nach Eingang der Nachweise bewilligt hatte. Ein rückwirkender Beginn der KVdR ist in diesen Entscheidungen damit abgelehnt worden, daß Krankenversicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilbar sein müßten und spätere rechtliche oder tatsächliche Änderungen nicht auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt übertragen werden dürften. Bei dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung handele es sich um ein Instrument der Daseinsvorsorge. Es könne seiner Funktion nur gerecht werden, wenn die daran Beteiligten zumindest die Möglichkeit hätten, von den daraus erwachsenden Berechtigungen Gebrauch zu machen. Erst durch den Erlaß des Neufeststellungsbescheides erfahre der Versicherte im Falle der früheren Rentenablehnung, daß er rückwirkend zum Kreis der Rentner gehöre. Demgemäß könne erst von diesem Zeitpunkt an seine Mitgliedschaft zur KVdR in Betracht gezogen werden (BSGE 39, 235, 236f = SozR 2200 § 315 a Nr. 1 S. 2, 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat unter der Geltung des neuen Rechts fest. Für sie spricht auch, daß Sachleistungen der Krankenversicherung und vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit nachträglich nicht erbracht werden können (vgl. BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8) und daß Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit vermieden werden. Schließlich verhindert sie, wenn Versicherte wie der Kläger zuletzt privat krankenversichert waren, Doppelversicherungen und Abwicklungsprobleme, die bei einer rückwirkenden Begründung einer Mitgliedschaft in der KVdR auftreten würden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1977 (USK 7712) einen rückwirkenden Beginn der Mitgliedschaft ausnahmsweise erwogen hat, wenn schon während der Überprüfung das Bestehen eines Rentenanspruchs nicht zweifelhaft war und die Beteiligten sich demgemäß auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Krankenversicherungsverhältnis einrichten konnten, lag hier ein solcher Sachverhalt nicht vor.

Die vorliegende Entscheidung führt allerdings dazu, daß mit der Anknüpfung an den ursprünglichen Rentenantrag beim Ende der Rahmenfrist einerseits und mit dem Beginn der Mitgliedschaft erst ab Bekanntgabe des Rücknahmebescheides andererseits eine Zwischenzeit entsteht, die weder in die Rahmenfrist fällt noch Mitgliedschaftszeit ist. Dem kann jedoch nicht entgegengehalten werden, daß nach dem Gesetz sowohl das Ende der Rahmenfrist als auch der Beginn der Mitgliedschaft von der Rentenantragstellung abhänge; es müsse daher entweder bei Ende der Rahmenfrist mit dem ursprünglichen Rentenantrag auch die Mitgliedschaft früher wiederbeginnen oder bei Beginn der Mitgliedschaft erst mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides auch die Rahmenfrist bis hierhin reichen. Die Bestimmungen zum Ende der Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit und zum Beginn der Mitgliedschaft verfolgen unterschiedliche Zwecke und verlangen bei Sachverhalten der vorliegenden Art keine einheitliche Anknüpfung an die Rentenantragstellung. Während beim Ende der Rahmenfrist wesentliche Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung einem uneingeschränkten Rückgriff auf den ursprünglichen Rentenantrag nicht entgegenstehen, sondern er sogar als geboten erscheint (oben b), geriete ein rückwirkender Wiederbeginn der KVdR mit der Regel von der Unzulässigkeit einer nachträglichen Begründung von Versicherungsverhältnissen in Widerspruch. Nach der vorliegenden Entscheidung hat der Kläger durch die ursprüngliche Rentenablehnung seine bei Rentenantragstellung mit der Vorversicherungszeit erworbene Aussicht auf Mitgliedschaft in der KVdR nicht verloren, muß jedoch hinnehmen, daß seine Mitgliedschaft erst neu beginnen konnte, als sein Antrag auf Überprüfung der Rentenablehnung Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 605813

BSGE, 102

SozSi 1998, 72

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