Leitsatz (amtlich)

Eine Unterhaltsvorauszahlung erfüllt den Tatbestand des AVG § 42 S 1 Alt 3 (= RVO § 1265 S 1 Alt 3), wenn der Versicherte der früheren Ehefrau einen bestimmten oder nach den Parteivereinbarungen bestimmbaren Betrag für das letzte Jahr vor seinem Tode gezahlt hat, wenn dieser Betrag bei der Zahlung zum Verbrauch (als Unterhalt) in diesem Zeitraum bestimmt gewesen ist, wenn der Betrag den gesamten Zeitraum abdeckt und er schließlich der Höhe nach ausreicht, den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Frau im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten im notwendigen Mindestumfang zu befriedigen.

 

Normenkette

AVG § 42 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.09.1977; Aktenzeichen L 3 An 329/77)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 02.12.1976; Aktenzeichen S 6 An 275/76)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 1977 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Die 1909 geborene Klägerin war seit 1938 mit dem 1908 geborenen Versicherten W H (W.H.) verheiratet. Im Juni 1966 wurde die Ehe aus dem Verschulden von W.H. geschieden. Beide Ehepartner sind keine neue Ehe eingegangen. Am 3. Januar 1975 ist W.H. verstorben.

Gemäß einer Vereinbarung vom Februar 1966 hatte W.H. "zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche von Frau H den Anspruch auf Entnahme aus seinem Gesellschafterkonto als Kommanditist der Firma Z. in Höhe von monatlich DM 700,- steuerfrei an die Klägerin abgetreten, zur Sicherung dieser Ansprüche außerdem noch die Hälfte seines Gesellschafteranteils an der Firma. In einer Vereinbarung vom August 1973 heißt es dann:

"Es wird festgestellt, daß Frau H DM 95.000,- als künftigen Unterhaltsbetrag erhalten hat. Frau H erklärt, daß mit dieser einmaligen Zahlung ihr Unterhaltsanspruch auf Lebzeiten von Herrn Walter H abgegolten ist. Der Unterhaltsanspruch von Frau H bezieht sich somit lediglich noch auf den Anspruch auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Herrn Walter H. Diese Witwenrente steht Frau H auch weiterhin in voller Höhe zu".

Den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 14. August 1975); Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, ab März 1975 Hinterbliebenenrente zu gewähren. Seiner Ansicht nach hat W.H. der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt im Wege einer kapitalisierten Unterhaltsvorauszahlung geleistet. Die Auslegung der Vereinbarung vom August 1973 zeige insbesondere anhand ihrer Vorgeschichte, daß der Unterhaltsanspruch nicht durch eine Unterhaltsabfindung zum Erlöschen gebracht, vielmehr der Lebensunterhalt der Klägerin bis zu ihrem Tode gesichert werden sollte. Die Sicherung habe schon bei der Vereinbarung vom Februar 1966 im Vordergrund gestanden. Es sei nicht nur ein Unterhaltsanspruch festgelegt, dieser Anspruch sei noch durch Abtretung gesichert worden. 1973 habe diese Sicherungsfunktion der Betrag von DM 95.000,- aus dem Auseinandersetzungsguthaben übernommen, der aus steuer- und erbrechtlichen Gründen sowie der Einfachheit halber sofort in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Sie habe die Sicherheit für ihren Unterhalt verwalten, der Unterhalt selbst habe mit den Zinsen daraus erfüllt werden sollen. Bei der großzügigen Bemessung des Betrages sei es nahezu undenkbar gewesen, daß der Unterhalt auch bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung etwa nicht bis zum Tode von W.H. gewährleistet gewesen wäre; anderenfalls wäre W.H. weiterhin unterhaltspflichtig gewesen. Diese Auslegung sei auch vom Wortlaut der Vereinbarung vom August 1973 noch gedeckt. Bei der Unterhaltsvorauszahlung von DM 95.000,- könne schließlich kein Zweifel bestehen, daß sie sowohl für das letzte Jahr vor dem Tode als auch für die Folgezeit bestimmt gewesen sei; der Betrag hätte bei einem Unterhalt von DM 700,- monatlich selbst ohne Zinsen für mehr als elf Jahre gereicht.

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Beklagte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Sie rügt eine Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Die in den Verwaltungsakten abgeheftete Ablichtung eines Bankbelegs lasse darauf schließen, daß zwischen den Parteien eine weitere Vereinbarung vom Dezember 1972 bestanden habe. Ferner habe das LSG im Urteilstatbestand festgestellt, die Klägerin habe "noch 1973" einen Betrag von DM 35.000,- (als Teil der DM 95.000,-) an die Rentenversicherung einbezahlt; sie beziehe im wesentlichen hieraus eine Rente von zZt rd DM 680,- monatlich. Das Gericht hätte ermitteln müssen, wann die Klägerin die zugrundeliegende Beitragsnachentrichtung beantragt habe.

Mit dieser Sozialversicherungsrente sei der Unterhalt der Klägerin bis zu ihrem Lebensende sichergestellt. Wegen der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente fehlten daher die Voraussetzungen für deren Gewährung. Da ein etwaiger zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen W.H. durch die eigene Sozialversicherungsrente ersetzt worden sei, habe im Zeitpunkt seines Todes kein Unterhaltsanspruch gegen ihn mehr bestanden; außerdem habe die Klägerin in den letzten Monaten vor seinem Tode tatsächlich keinen Unterhalt bezogen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist von Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LSG steht der Klägerin eine Hinterbliebenenrente nicht zu; sie kann einen Anspruch darauf weder mit § 42 Satz 1 AVG noch mit Satz 2 begründen. Nach Satz 1 wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit ihm geschieden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Von diesen drei Alternativen hat das LSG die letzte für vorliegend erachtet. Dem kann der Senat sich indessen nicht anschließen.

Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll die Hinterbliebenenrente den vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode der früheren Frau tatsächlich gezahlten Unterhalt ersetzen, auf den sie sich für die Zukunft hätte einstellen können. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die Zahlungen sich auf den letzten vollen Jahreszeitraum erstreckt hatten (BSGE 25, 86; SozR 2200 § 1265 Nr 26) und der Höhe nach geeignet waren, den notwendigen Mindestbedarf der Frau zu 25% zu decken (BSGE 22, 44; SozR Nr 49 zu § 1265 RVO). Damit, daß die Unterhaltszahlungen das Jahr vor dem Tode des Versicherten umfaßt haben müssen, ist allerdings nicht gesagt, daß sie immer in diesem Zeitabschnitt zu leisten waren. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes ist vielmehr entscheidend, daß die Zahlung für das betreffende Jahr erfolgt. Dementsprechend wird der Tatbestand der dritten Alternative des § 42 Satz 1 AVG nicht erfüllt, wenn der Versicherte im letzten Lebensjahr zB frühere Unterhaltsschulden getilgt hat (SozR Nr 51 zu § 1265 RVO). Zu einer anderen Auslegung nötigt auch nicht der Wortlaut des § 592 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (vgl dazu SozR Nr 48 zu § 1265 RVO), der eine Unterhaltszahlung "während" des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten verlangt. Auch eine Unterhaltsvorauszahlung ist sonach geeignet, die dritte Alternative des § 42 Satz 1 AVG zu erfüllen (SozR Nr 55 zu § 1265 RVO). Voraussetzungen sind jedoch mehrere Feststellungen: So muß feststehen, welchen Betrag der Versicherte der geschiedenen Frau für den Zeitraum gezahlt hat, der später das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten geworden ist; dieser Betrag muß bei der Zahlung zur Befriedigung des Unterhalts der geschiedenen Frau, also zum Verbrauch im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten bestimmt gewesen sein; er muß den gesamten Zeitraum abdecken; schließlich muß er der Höhe nach ausreichen, den Unterhaltsbedarf der Frau für das maßgebliche Jahr im notwendigen Mindestumfang zu befriedigen. Daß die Vorauszahlung darüber hinaus noch "für eine mehrjährige Folgezeit" reichen muß (so anscheinend SozR 2200 § 1265 Nr 24), wird vom Gesetz nicht verlangt; es ist allerdings auch nicht ersichtlich, ob und wie eine zusätzliche Vorauszahlung für die Folgezeit schaden könnte.

Zur Frage, ob und in welcher Höhe vom Versicherten Zahlungen geleistet worden sind, die als Unterhalt der Klägerin für das letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten in Betracht kommen, hat das LSG vorliegend aber nur festgestellt, der Klägerin seien im August 1973 aus dem Auseinandersetzungsguthaben von W.H. DM 95.000,- überlassen worden; sie habe diesen Betrag "als künftigen Unterhaltsbetrag" erhalten. W.H. sei es nicht darum gegangen, damit den Unterhaltsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Das Auseinandersetzungsguthaben habe den Unterhaltsanspruch vielmehr sichern, "der Unterhalt selbst habe mit dem Zins aus den DM 95.000,- erfüllt werden sollen". Diese Feststellungen rechtfertigen die Anwendung der dritten Alternative des § 42 Satz 1 AVG nicht. Aus ihnen läßt sich kein Betrag entnehmen, den W.H. der Klägerin als Unterhalt für das letzte Jahr vor seinem Tode, dh für die Zeit vom 4. Januar 1974 bis zum 3. Januar 1975, vorausgezahlt haben soll; es ist nicht einmal zu erkennen, ob und wie die Klägerin die DM 95.000,- als Unterhalt verwerten sollte; insoweit ist weder ein konkreter Betrag genannt, der zum Unterhalt der Klägerin im Jahre 1974 bestimmt war noch ist ein solcher Betrag als konkrete Unterhaltsvorauszahlung, auch nicht als kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung, für das maßgebende letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten aufgrund der festgestellten Vereinbarungen errechenbar (s. hierzu SozR 2200 § 1265 Nrn 24 und 26). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht nur hervor, daß die DM 95.000,- der Klägerin übereignet worden sind, damit sie diese als "Sicherung für ihren Unterhalt" selbst verwalte. Wie vom LSG festgestellt, sollte damit bezweckt werden, der Klägerin mit Hilfe der Zinsen aus dem übereigneten Betrag - wie früher - eine monatliche Zahlung von DM 700,- zu gewährleisten. Hiernach waren die DM 95.000,- selbst nicht zum Verbrauch bestimmt, sie waren der Klägerin vielmehr als Anlagekapital zur freien Verfügung gestellt, wenn auch in erster Linie mit dem Zweck, Nutzungen für sich daraus zu ziehen und aus den Nutzungen ihren Unterhalt zu befriedigen. Nicht zum Verbrauch bestimmte Mittel für ein Anlagekapital sind indessen keine Unterhaltsmittel im Sinne von § 42 Satz 1 AVG. Denn das Wesen von Unterhaltsmitteln besteht gerade darin, daß sie verbraucht werden (SozR Nr 19 zu § 1265 RVO). Anders verhält es sich zwar mit den Nutzungen aus dem Anlagekapital, wenn sie zum Verbrauch bestimmt sind; sie sind aber dann Nutzungen aus dem eigenen Vermögen. Da dieses Vermögen der geschiedenen Frau über den Tod des Versicherten hinaus verbleibt, bewirkt der Tod insoweit keine durch eine Hinterbliebenenrente auszugleichende wirtschaftliche Einbuße (SozR Nrn 19 und 21 zu § 1265 RVO). Dies zeigt auch der Fall der Klägerin. Nach den Feststellungen des LSG hat sie die DM 95.000,- im Jahre 1973 zum Teil verzinslich angelegt, zum Teil eine eigene Sozialversicherungsrente damit erworben, die 1977 rd DM 680,- monatlich betrug. Hiernach wäre es auch mit dem Sinn und Zweck des § 42 Satz 1, dritte Alternative AVG nicht zu vereinbaren, wenn neben der weiterlaufenden Nutzung aus einem früher einmal überlassenen Kapital auch noch eine Hinterbliebenenrente zu zahlen wäre.

Die Gewährung einer solchen Rente nach der ersten und zweiten Alternative kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Zeit des Todes von W.H. nicht bestand. Nach der Feststellung des LSG hielten es der Versicherte und die Klägerin bei der großzügigen Bemessung der Zahlung (von DM 95.000,-) nämlich für nahezu undenkbar, daß der Unterhalt der Klägerin selbst bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung schon zur Zeit des Todes des Versicherten etwa nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Dementsprechend konnte in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten bestehen. Selbst wenn durch die Unterhaltsvereinbarungen eine Unterhaltspflicht nach dem EheG nicht schlechthin ausgeschlossen gewesen sein sollte, bieten die mit der Zahlung der DM 95.000,- begründeten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin keinen Anhalt dafür, daß sie zur Zeit des Todes des Versicherten nach den §§ 58, 59 EheG einen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt haben könnte.

Schließlich scheidet die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 2 AVG aus; denn eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten zur Zeit seines Todes ist weder an seinen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen noch an Erträgnissen der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit gescheitert.

Hiernach war - wie geschehen - zu entscheiden, ohne daß der Senat noch auf die Verfahrensrügen der Beklagten einzugehen brauchte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652708

BSGE, 162

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