Leitsatz (amtlich)

Zum kriegseigentümlichen Gefahrenbereich, wenn durch die Explosion eines Sprengkörpers, der von Kindern mit Hilfe von Pulver aus gefundener Kriegsmunition hergestellt wurde, eines der Kinder verletzt wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der von herumliegender Fundmunition ausgehende kriegseigentümliche Gefahrenbereich bleibt auch dann bestehen, wenn spielende Kinder das in der Munition befindliche Pulver in mehreren Abständen entnehmen und nach Entzündung zur Explosion bringen.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. e Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.

 

Gründe

I

Der am 13. Juli 1934 geborene Kläger wuchs in Z./P. auf und besuchte dort die Volksschule. Das Gebiet um Z. war gegen Kriegsende ein Kriegsschauplatz. Überall lagen Waffen und Munition herum, von Soldaten und Volkssturmleuten zurückgelassen. Am 10. Juni 1945 fanden der Kläger und andere Jungen scharfe Munition in einem Gebüsch hinter der Kirche des Ortes. Sie entfernten die Geschoßteile von den Patronenhülsen, schütteten Pulver auf den Erdboden und entzündeten es. Bei dem Brand entwickelte sich eine mäßig hohe Stichflamme. Dann füllten die Jungen Pulver in ein etwa 2 cm dickes und 50 bis 70 cm langes Rohr und steckten es mit einem Streichholz an. Durch eine starke Explosion, die dabei entstand, wurde der Kläger an der rechten Hand sowie am rechten Unter- und Oberarm verletzt.

Im Juli 1973 beantragte er Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Verwundungsfolgen. Diese bedingen nach ärztlicher Begutachtung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 30. April 1974). Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 17. Oktober 1974). Das Sozialgericht (SG) hob die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1. Juli 1973 Versorgungsgrundrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren sowie dabei als Schädigungsfolgen anzuerkennen: Verlust des rechten fünften Fingers, Fehlstellung der Finger 2 bis 4 rechts, Bewegungseinschränkung des rechten vierten Fingers und des rechten Handgelenks, Gefühlsstörung an der Handkante, Narben an der rechten Hand, am rechten Ober- und Unterarm sowie am rechten Oberschenkel (Urteil vom 30. Mai 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 1975): Der Kläger sei durch nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen hätten (§ 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG), mithin durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a BVG) verletzt worden. Das Herumliegen von Munition, die aus Kämpfen gegen Kriegsende gestammt habe, sei für spielende Kinder eine dem Kriegsgeschehen eigene Gefahrenquelle gewesen. Wenige Wochen nach den Kampfhandlungen habe noch keine Verwaltung oder Polizei bestanden, die für die Beseitigung der Munition oder für eine wirksame Warnung hätten sorgen können. Die Kinder hätten den kriegseigentümlichen Gefahrenbereich nicht aufgehoben und keine neue Gefahrenquelle geschaffen, der nichts Kriegseigentümliches mehr angehaftet habe. Die kriegsbedingte Gefahrenquelle sei neben dem Verhalten des Klägers annähernd eine gleichwertige Bedingung für den Verletzungsvorgang gewesen, mithin eine wesentliche Mitursache im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm. Der Kläger habe nach seinem Reifegrad die konkrete Gefahr nicht richtig einschätzen können; eine solche Einsichtsfähigkeit bestehe allgemein nach der Rechtsprechung bei Kindern unter 14 Jahren nicht. Falls aber der Kläger die Gefahr etwa doch erkannt hätte, hätte er nicht gemäß dieser Einsicht seinen Willen steuern können. Erfahrungsgemäß hindere oft ein übermäßiger Spieltrieb Kinder dieses Alters, ständig vernünftig zu handeln. So sei es auch hier gewesen. Da die Zündprobe mit dem ausgeschütteten Pulver nur eine mäßig hohe Stichflamme verursacht habe, hätte sich dem Kläger nicht aufzudrängen brauchen, das Anzünden des Pulvers im verschlossenen Rohr werde wesentlich gefährlicher werden. Es sei nicht rechtlich unterschiedlich zu beurteilen, wenn entweder ein nicht einsichtsfähiger Junge mit Munition spiele, z.B. sie wegwerfe oder auf sie hämmere, oder wenn er erst das beim Spielen herausgenommene Pulver in einem Rohr zur Explosion bringe. Das Geschehen, das noch vom kriegseigentümlichen Gefahrenbereich ausgegangen sei und das Entzünden mitumfasse, sei als zeitliche und räumliche Einheit und somit auch rechtlich einheitlich zu bewerten.

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Ansicht hatte sich die Gefährlichkeit der aus dem Kriegsgeschehen stammenden Munition mit dem ersten - unschädlich gebliebenen - Anzünden des Pulvers erschöpft. Der Kläger sei nicht durch ein Ereignis in nachträglicher Auswirkung des kriegseigentümlichen Gefahrenbereiches verletzt worden, sondern erst durch einen selbstgebauten Explosivgegenstand, dem eine kriegseigentümliche Gefahr nicht mehr eigen gewesen sei. Die Explosivität und damit die Schädigung sei nicht wesentlich auf das Pulver der Munition zurückzuführen, vielmehr auf die Eigenart des abgeschlossenen und engen Leitungsrohres. Eine solche Gefahr gehe von allen größeren Feuerwerkskörpern und explosiven Gegenständen aus, die Kinder aus Neugier und Spieltrieb neu herstellten, um die Sprengwirkung zu vergrößern. Die Ladung solcher gefährlicher Sprengkörper brauche nicht aus Kriegsmunition zu stammen. Die Verbindung zu einem kriegseigentümlichen Gefahrenbereich sei im vorliegenden Fall nur lose, aber nicht zwangsläufig gewesen und habe daher keine versorgungsrechtlich erhebliche Mitursache gebildet. Da kein kriegseigentümlicher Gefahrenbereich den Kläger geschädigt habe, komme es auf sein Alter nicht an.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und betont vor allem, daß die nicht hinreichend erkannte Gefährlichkeit des aus Kriegshandlungen stammenden Pulvers den Unfall wesentlich verursacht hatte.

II

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Das LSG hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil, das der Klage stattgegeben hat, mit Recht zurückgewiesen.

Der Kläger hat einen Versorgungsanspruch, dessen Umfang nicht umstritten ist, wegen der Folgen einer Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a, § 30 BVG). Als solche gilt u.a. nach § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, wenn sie mit einem der beiden Weltkriege zusammenhängen. In solchen Fällen müssen Kampfhandlungen und damit zusammenhängende Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und b BVG) einen kriegseigentümlichen Gefahrenherd verursacht haben, und dieser muß sich nachträglich, also ohne zeitlichen, unter Umständen auch ohne örtlichen Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen (BSGE 6, 102, 103; BSG, BVBl 1964, 114; SozR Nr. 29 zu § 5 BVG = Breithaupt 1971, 550; Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1971 - 9 RV 386/70), schädigend ausgewirkt haben (BSGE 1, 72, 75; 5, 116, 118; 6, 188, 190; 7, 183, 184 = SozR Nr. 18 zu § 5 BVG; BVBl 1964, 114; SozR Nr. 29 zu § 5 BVG). Auf solche Weise ist die Verletzung am rechten Arm des Klägers entstanden.

Die Munition, aus der das explodierte Pulver stammte, war von Kampfhandlungen in und um den Heimatort des Klägers übrig geblieben, wie das LSG in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt hat (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), stammte also aus typischem Kriegsgeschehen (BSGE 4, 193, 196 f; 6, 188, 190; SozR 3100 § 8 Nr. 1 = Breithaupt 1975, 219). Die Kriegsmunition war wegen der ihr innewohnenden Explosionsgefahr an sich gefährlich. Ebenso bildete ihr Herumliegen an einem für jedermann zugänglichen Ort, wie in dem Gebüsch an der Dorfkirche, einen derart kriegerisch entstandenen Gefahrenzustand (BSG SozR Nr. 29 zu § 5 BVG; BVBl 1964, 114), namentlich für spielende Kinder, die die Geschosse an sich nahmen und deren Gefährlichkeit nicht überschauten. Als die Schädigung beim Kläger eintrat, mußte außerdem die typisch kriegsbedingte Gefahr als solche weiterhin bestehen; der Zustand mußte sich immer noch von andersartig entstandenen unterscheiden (BSG, BVBl 1964, 114, BSGE 24, 200, 201 = SozR Nr. 42 zu § 5 BVG). Diese Anspruchsvoraussetzung war hier gegeben. Die Gefährlichkeit von Kriegsmunition, insbesondere ihrer Ladung, kann sich allgemein schädigend auswirken, wenn die Geschosse oder ihr Inhalt aus sich heraus, u.a. durch unwillkürliches Berühren, oder infolge bewußten Hantierens explodieren. Der Gefahrenbereich, der als "unmittelbare Kriegseinwirkung" zu werten ist, kann sich darüber hinaus noch auf einen Vorgang erstrecken, bei dem jemand unter Umständen, wie sie im Fall des Klägers gegeben waren, mit der von ihrem Fundort fortgebrachten Munition umgeht. Sobald aber Kriegsmunition erst durch menschliches Handeln zur Explosion gebracht wird, verwirklicht sich die vom Kriegsgeschehen ausgehende Gefahr nur noch bei kindlicher oder jugendlicher Unreife dessen, der den Prozeß ausgelöst hat. So war es hier.

Die Gefährlichkeit des Pulvers hatte sich für den Kläger nicht mit der leichten, unschädlich verlaufenen Explosion auf dem Erdboden erschöpft. Vielmehr bestand der kriegsbedingte Gefahrenbereich so lange fort, wie der Kläger, der zur Zeit der Schädigung noch 10 Jahre alt war, sich in kindlichem Spiel mit der Ladung aus der gefundenen Munition betätigte oder sich einer Wirkung aussetzte, die seine Spielgefährten ausgelöst hatten. Das erstreckte sich sogar noch auf das Abfüllen in ein Rohr und auf das Anzünden der dann explodierten "Ladung", wie unten ergänzend darzulegen ist. Der Kläger war nach seinem Reifegrad damals nicht fähig, die Gefährlichkeit des Pulvers - sowohl in lockerer Anhäufung auf dem Boden als in konzentrierter Form innerhalb des Rohres - einzusehen, oder er hatte - im Fall einer rein verstandesmäßigen Kenntnis der Gefahr - infolge kindlichen Spiel- und Probier-"Triebes" nicht die Fähigkeit, entsprechend der Erkenntnis zu handeln (vgl. dazu BSG vom 26. August 1971). Diese tatsächliche Feststellung des LSG ist für das Revisionsgericht verbindlich; der Beklagte hat sie nicht in der vorgeschriebenen Form angegriffen (§ 163 SGG). Sie widerspricht auch nicht in so krasser Weise der allgemeinen Erfahrung (BSG vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75), daß sie sogar ohne eine erfolgreiche Verfahrensrüge unverwertbar erscheinen müßte. Falls ein Kind des Reifegrades, den der Kläger 1945 hatte, mit gefundener Kriegsmunition spielt, entweder die Gefährlichkeit nicht einsehen oder nicht gemäß einer besseren Erkenntnis gesteuert verhindern kann, daß sich die in der Ladung ruhende Gefahr verwirklicht, und schließlich die Geschosse oder die Geschoßteile unmittelbar zur Explosion bringt, ist sein Verhalten nicht neben dem kriegseigentümlichen Gefahrenbereich eine überragende Bedingung einer entstandenen Schädigung. Andererseits wird die Schädigung wesentlich durch Auswirkungen des Kriegsgeschehens bestimmt, das in ihr nachwirkt. Nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, die in solchen Fällen gilt (BSGE 16, 216, 217 f = SozR Nr. 58 zu § 1 BVG; Urteil des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1971 - 9 RV 292/70 -), ist dann die kriegsbedingte Explosionsgefahr mindestens eine gleichwertige Mitursache und damit die wesentliche Bedingung des eingetretenen Schadens, so daß eine Schädigung durch eine Auswirkung des Kriegsgeschehens im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG anzunehmen ist (BSG SozR Nr. 29 zu § 5 BVG; BSG 26. August 1971).

Der Vorgang, der zur Verletzung des Klägers geführt hat, ist nach den zeitlichen und örtlichen Begleitumständen dieses Falles rechtlich ebenso zu beurteilen wie eine Explosion, die sich beim ersten Berühren von gefundener Munition ereignet. Wohl verliert der Gefahrenbereich, den solche Munition bildet, seine Kriegseigentümlichkeit, d.h. seinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen, sobald die gefährliche Ladung von einem reiferen Menschen für andere selbständige Zwecke verwendet wird (BSGE 6, 102, 103; 6, 188, 190 f). Der dabei neu geschaffene Gefahrenherd, ausgehend von einem anderen Gegenstand, z.B. von einem Feuerwerks- oder Sprengkörper, der mit Hilfe von Pulver aus Kriegsmunition bewußt hergestellt worden ist, ist dann vom Kriegsgeschehen unabhängig; er unterscheidet sich nicht von der Gefährlichkeit eines Gegenstandes, dessen Material aus zivilen Quellen stammt. Damit fehlt ein Teil der nach § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG erforderlichen Ursachenkette. So war es hier jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Dabei ist allein abzustellen auf das Verhalten des zehnjährigen Kindes, das ausschließlich mit anderen Jungen zusammen war. Ein Erwachsener, der, insbesondere kraft Aufsichtspflicht, die Explosion hätte verhindern können und müssen (BSG 26. August 1971; SozR 3100 § 8 Nr. 1), war nicht gegenwärtig. Das LSG hat auch nicht festgestellt, daß ein älterer Jugendlicher oder gar ein Erwachsener, die die Gefahr überschauten und eine schädigende Auswirkung hätten verhindern können, den neuen Feuerwerkskörper hergestellt und dem Kläger zugänglich gemacht hätten, was eventuell rechtlich anders beurteilt werden müßte. Die Jungen entzündeten das in ein Rohr gestopfte Pulver genauso und der Kläger beteiligte sich daran ebenso, wie sie vorher das Material aus den Geschossen geholt und teilweise auf dem Erdboden entflammt hatten. Dies alles war - natürlich betrachtet - ein einheitliches Geschehen; es ist versorgungsrechtlich in allen Teilen gleich zu beurteilen, wie es das LSG zutreffend getan hat. Oder es war wenigstens eine Kette gleichartigen und kontinuierlichen Verhaltens, typisch für eine kindliche Spielerei. Bis hin zum zweiten Anzünden geschah das, soweit der Kläger daran beteiligt war, ohne volle Einsicht in die Gefährlichkeit des Treibens oder jedenfalls ohne uneingeschränkte Fähigkeit zur Steuerung des Tuns. Falls der Kläger wesentlich beim Einfüllen des Pulvers in ein Rohr mitwirkte, tat er dies nicht in der Absicht und mit der Zielsetzung, mit dem Material, dessen Gefährlichkeit er erkannt hätte, einen neuartigen Feuerwerkskörper zu schaffen, in dem nur zufällig das aus Kriegsmunition stammende Pulver verwendet wurde, wie es auch aus anderer Quelle hätte beschafft werden können. Vielmehr blieb die Ladung auch bei diesem Vorgang für die Kinder weiterhin in gleicher Weise dem kriegseigentümlich entstandenen und fortwirkenden Gefahrenbereich verhaftet. Die Explosionsgefahr, die Pulver jeglicher Herkunft eigen ist, hatte für die spielenden Kinder ihren ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen, der durch das offene Herumliegen begründet worden war, bis zuletzt nicht verloren. Im Verhältnis zu der fortwirkenden kriegseigentümlichen Gefährlichkeit des Pulvers, das in einem Rohr explodierte, war die Spielerei des Klägers oder anderer Jungen keine überragende Bedingung des eingetretenen Schadens. Der schädigende Vorgang ist rechtlich nicht anders zu bewerten als ein solcher, dem ein Kind bereits beim ersten Umgang mit der gefundenen Munition zum Opfer fällt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Schädigung, durch die der Kläger verletzt wurde, nicht dem Herstellen oder Verwenden eines Feuerwerkskörpers in normalen Friedenszeiten (BSG 6, 104) gleichgeachtet werden. Daß dem Kläger und seinen Spielgefährten kurze Zeit nach Kriegsende in einem ehemaligen Kampfgelände in Pommern die herumliegende Munition so leicht zugänglich war, während damals in dieser Gegend zivile Spreng- oder Feuerwerkskörper ganz zweifellos kaum vorgekommen sind, muß als "kriegseigentümlich” im Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG beurteilt werden.

Demnach ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurück zuweisen.

Der Beklagte hat nach § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Klägers in allen Rechtszügen zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649015

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