Entscheidungsstichwort (Thema)

Kannleistung. Auch nach einer durch Gesetz oder Richtlinien erfolgten Einbeziehung bleibt die Leistung eine Kannleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die stufenweise Einbeziehung ausländischer Kriegsopfer verschiedener Nationalitäten in die Auslandsversorgung verstößt weder gegen die in BVG § 8 erteilte Ermächtigung noch gegen die GG Art 3, 20.

2. Wenn die Versorgungsbehörde bei grundsätzlichem Festhalten an der - aus allgemeinen Erwägungen nicht zu beanstandenden - Umrechnung von US-Dollar-Einkünften nach dem amtlichen Devisenkurs in DM entstehenden Härtefällen durch einmalige oder laufende Leistungen Rechnung trägt, so übt sie die Auslandsversorgung ermessensfehlerfrei aus (Fortentwicklung von BSG 1961-07-27 10 RV 1099/60 = BSGE 15, 1).

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach einer durch Gesetz oder Richtlinien erfolgten Einbeziehung bleibt die Leistung eine Kannleistung:

Anhaltspunkte dafür, daß die Versorgungsbehörde bei der Einbeziehung weiterer Gruppen ausländische Kriegsopfer in den Versorgungsschutz des BVG willkürlich verfahren wäre und deshalb die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte, sind nicht gegeben. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet aus.

 

Orientierungssatz

Der Umstand, daß der Widerspruchsbescheid den Widerspruch zu Unrecht als verspätet angesehen und deshalb eine sachliche Überprüfung des Anspruchs unterlassen hat, hat nicht zur Folge, daß es damit an einem Vorverfahren überhaupt fehlt.

 

Normenkette

BVG § 8 Fassung: 1960-06-27, § 64 Fassung: 1960-06-27; GG Art. 3, 20; SGG § 84 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BVG § 51 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

1.) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 14. November 1962 wird zurückgewiesen.

2.) Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 14. November 1962 und des Sozialgerichts Bremen vom 17. November 1961 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 14. Februar 1961 und 21. Juni 1961 wird insoweit abgewiesen, als sie Leistungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1963 betreffen.

3.) Zur Entscheidung über den Anspruch der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1964 wird der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die 1898 geborene Klägerin ist zunächst lettische Staatsangehörige gewesen; nach der Auskunft des deutschen Generalkonsulats C vom 7. Februar 1964 besitzt sie seit dem 11. Juli 1961 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Ihr Sohn I K ist 1944 im Dienst der deutschen Wehrmacht gefallen. Die Klägerin erhielt, solange sie in der Bundesrepublik lebte, Elternrente, bis sie im Januar 1951 nach den Vereinigten Staaten (USA) auswanderte. Nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes beantragte sie am 24. August 1953 Elternrente ab Februar 1951. Der Antrag wurde wegen Ruhens des Anspruches abgelehnt. Nachdem mit Wirkung vom 1. Mai 1959 neue Richtlinien für die Auslandsversorgung ergangen waren, wurde ein 1959 erneut gestellter Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 1961 wiederum abgelehnt, weil das anzurechnende Einkommen der Klägerin von monatlich 61,50 Dollar = rd. 258,- DM die Einkommensgrenze bzw. ab 1. Juni 1960 (abzüglich des Freibetrages) die volle Elternrente von 100,- DM überschreite. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Juni 1961 als unzulässig verworfen, weil er erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung erhoben worden sei. Das Sozialgericht (SG) erachtete die Belehrung über den Widerspruch als unrichtig und sah deshalb diesen noch als rechtzeitig an. Es wies die Klage mit Urteil vom 17. November 1961 als unbegründet ab. Das Landessozialgericht (LSG) hob mit Urteil vom 14. November 1962 das SG-Urteil sowie die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, den Antrag der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 1959 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wies es die Klage, die im Berufungsverfahren auf Gewährung von Elternrente ab 1. August 1953 erweitert worden war, ab. Das LSG ließ die Revision zu. Die Klage sei nur insoweit begründet, als es sich um Elternrente für die Zeit ab 1. Mai 1959 handele; für die Zeit von August 1953 bis 30. April 1959 sei die Versagung der Rente nicht zu beanstanden. Die Rechtslage habe sich erst durch das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 14. Mai 1959 (Bundesversorgungsblatt - BVBl - 1959 S. 63) geändert. Für die Zeit ab 1. Mai 1959 hänge die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Versorgungsverwaltung bei Berücksichtigung des Renteneinkommens der Klägerin von monatlich 61,50 Dollar aus der Social Security rechtmäßig verfahren sei. Das sei zu verneinen. Der vom Bundessozialgericht (BSG) in BSG 15, 1 ff und in weiteren Entscheidungen vertretenen Auffassung, daß das Umrechnungsverfahren nach dem amtlichen Devisenkurs rechtmäßig sei, könne nicht zugestimmt werden. Dieses Verfahren sei mit dem Zweck des der Versorgungsverwaltung eingeräumten Ermessens nicht vereinbar. Aus den für die Versorgung von Kriegereltern im Ausland geltenden Richtlinien ergebe sich, daß diese so zu behandeln seien, als lebten sie im Inland. Der Zweck der Elternversorgung gebiete aber zugleich, die Auslandsbezüge nur mit dem Wert anzurechnen, den diese Bezüge tatsächlich für den Lebensunterhalt der Kriegereltern im Inland haben würden. Bei der Umrechnung von Auslandsbezügen nach dem amtlichen Devisenkurs stelle man zwei inkomparable Größen einander gegenüber, was zu völlig ungleichen Ergebnissen führe. Im Falle der Klägerin überschreite nach diesem Umrechnungsverfahren allein schon der Teil ihres Dollareinkommens, den sie für die Miete (45,- Dollar) einer bescheidenen Wohnung (Stube und Küche) aufwenden müsse, die Einkommensgrenze, während ein Elternteil in der Bundesrepublik selbst bei einer verhältnismäßig höheren Miete (45,- DM) noch Anspruch auf die volle Elternrente von 100,- DM haben würde, wenn er die Miete aus eigenen Mitteln bestreite; noch unerträglicher sei die Diskrepanz bei Gewährung von Naturalbezügen.

Daraus folge, daß die Anwendung des amtlichen Devisenkurses zumindest durch den Zweck des Rentensystems ausgeschlossen sei. Darüber hinaus treffe es auch nicht zu, daß das valutarische Umrechnungsverfahren mit der Einkommensgrenze und ihrer Funktion nichts zu tun habe. Die Einkommensgrenzen (mit den Freibeträgen) und die Anrechnungsbestimmungen für eigenes Einkommen hätten die Funktion, nach dem Maßstab des gewährleisteten Lebensbedarfs die Höhe der Zuschüsse zum Lebensunterhalt für diejenigen zu bestimmen, die diesen Lebensbedarf aus eigenem ganz oder teilweise nicht decken können. Eine sozialrechtliche Einkommensgrenze mit ihren Nebenbestimmungen sei also nicht nur eine rechnerische Größe, sondern zugleich auf einen näher bestimmten Lebensbedarf bezogen, den das Rentensystem gewährleisten wolle. Im Falle der Kriegereltern im Ausland solle ihnen der Lebensbedarf gewährleistet werden, der den Kriegereltern im Inland unter vergleichbaren Lebensverhältnissen gesichert wird. Müßten es die Kriegereltern im Ausland danach hinnehmen, daß ihr ungedeckter Lebensbedarf nach den in der Bundesrepublik maßgebenden Lebensverhältnissen errechnet werde, so setze dies voraus, daß ihr Einkommen und ihre Naturalbezüge im Ausland nach den gleichen Lebensverhältnissen bemessen würden, die für die Einkommensgrenze gelten. Beachte man diese sozialrechtliche Funktion der Einkommensgrenze und ihre Nebenbestimmungen nicht, so gelange man zu willkürlichen Ergebnissen, da der amtliche Devisenkurs keinerlei Beziehungen zum Lebensbedarf habe, der mit Hilfe der Einkommensgrenze auch den Kriegereltern im Ausland gewährleistet werden solle. Widerspreche aber die Umrechnung dem Ziel der Elternversorgung, so könne sie nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie die "einfachste und klarste Handhabung" darstelle. Auch der Hinweis des BSG, schon bei Versorgungsberechtigten im Inland werde nicht immer der - im Einzelfall erforderliche - Lebensbedarf durch die Einkommensgrenze erfaßt, noch weniger sei dies bei Kriegereltern im Ausland der Fall, könne eine sachwidrige Rentenberechnung nicht rechtfertigen. Da schließlich die Kriegereltern im Ausland ebenso wie die im Inland nach dem gleichen Ordnungssystem mit Elternrenten versorgt werden sollten, so würden sie, auch wenn für alle im Ausland lebenden Kriegereltern das gleiche gelte, im Sinne des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ungleich behandelt, wenn die Auslandsbezüge in ungerechter Weise nicht nach dem gleichen Maßstab - zB hinsichtlich der für eine bescheidene Wohnung aufzubringenden Mittel - bewertet würden, der für Eltern im Inland gelte. Daher hätte die Versorgungsbehörde die Auslandsbezüge nur nach dem Wert anrechnen dürfen, den diese Bezüge im Rahmen des Lebensbedarfs tatsächlich haben. Die Versorgungsbehörde habe insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Deshalb seien die Bescheide rechtswidrig. Die Ermessensübung sei in sich widersprüchlich und entbehre jeder Realität, weshalb sie auch gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip verstoße.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Klägerin Revision eingelegt. Die Beklagte rügt Verletzung materiellen Rechts. In der Auslandsversorgung habe bis zum Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - gemäß § 64 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Recht auf Versorgung geruht, solange der Berechtigte sich im Ausland aufhielt; jedoch habe Versorgung gewährt werden können. Seit dem 1. Juni 1960 trete ein Ruhen nicht ein, wenn und so lange der BMA einer Versorgung zustimme. Ein Ermessensfehler liege nicht darin, daß die Versorgungsverwaltung im Einklang mit den bestehenden Richtlinien und der Entscheidung des BSG in BSG 15, 1 ff das Einkommen nach dem amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umgerechnet habe. Das BVG enthalte keine Vorschrift, daß den im Ausland lebenden Kriegereltern Versorgungsbezüge in solchem Umfang zu zahlen seien, daß ihre Existenz am jeweiligen Aufenthaltsort gesichert sei. Der Gesetzgeber halte sich im Rahmen des ihm bei Sozialleistungen eingeräumten Ermessens, wenn er die Leistungen allein unter Berücksichtigung der inländischen Kaufkraftverhältnisse bemesse und damit in Kauf nehme, daß der Versorgungsberechtigte im Ausland nicht ebenso gut wie im Inland leben kann. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liege, wie das BSG bereits entschieden habe, nicht vor. Dasselbe gelte für die vom LSG angenommenen Verstöße gegen die Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, daß sich nach einer Stellungnahme des Bundesfinanzministers im Falle der Klägerin nur eine Abweichung von etwa 7 v. H. zu ihren Ungunsten gegenüber einer Umrechnung nach der Kaufkraft des US-Dollars ergebe. Nach der Kaufkraftberechnung des Statistischen Bundesamtes von Juni 1963 habe die Kaufkraft des US-Dollars im Mai 1963 nach deutschem Verbrauchsschema 2,66 DM, nach amerikanischem Verbrauchsschema 3,72 DM bei einem Devisenkurs von 3,9850 DM betragen. Ferner hat die Beklagte Zahlen über das Verhältnis von Kaufkraft und Devisenkurs einer Reihe anderer Länder mitgeteilt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückzuweisen.

Nachdem der Klägerin mit Beschluß des erkennenden Senats vom 7. März 1964 das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet worden ist, hat dieser nach der am 20. März 1964 erfolgten Zustellung des Beschlusses am 20. April 1964 gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Am 13. Mai 1964 hat er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und die Revision begründet.

Die Klägerin rügt Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 und 20 GG. Das LSG habe sich bei seiner Verneinung des Elternrentenanspruchs für die Zeit vom 1. August 1953 bis 30. April 1959 offenbar auf den Erlaß des BMA vom 25. Juni 1952 und die Richtlinien vom 3. Januar 1956 gestützt. Zu Unrecht habe es angenommen, daß es sich insoweit um Rechtsnormen handele. Mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen müßten die Ansprüche der Klägerin nach den §§ 7 und 64 BVG in der Fassung vom 7. August 1953 beurteilt werden. Diese ausfüllungsbedürftigen Gesetzesnormen seien durch den Erlaß und die Richtlinien nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechend und in Widerspruch zu Art. 3 und 20 GG ausgefüllt worden. Die im Erlaß vom 25. Juni 1953 (soll offenbar heißen: 195 2 ) erfolgte Beschränkung von Auslandsversorgung auf die in § 7 Nr. 2 aufgezählten Deutschen im Ausland verstoße im Rahmen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 BVG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zumindest liege ein solcher Verstoß darin, daß nach den Richtlinien vom 3. Januar 1956 nur dänische Staatsangehörige Bezüge erhielten. Spätestens seit diesem Erlaß sei Versorgung auch an Nichtdeutsche im Ausland gewährt worden. Die Frage der Umrechnung nach amtlichem Devisenkurs sei ausschließlich nach den Art. 3 und 20 GG zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des BVG allen Kriegsopfern unabhängig von ihrem Aufenthaltsort weitgehend den gleichen sozialen Status gewähren wollen. Bei der Gegenüberstellung von Kaufkraft und Devisenkurs habe die Beklagte nicht berücksichtigt, daß inzwischen die DM aufgewertet worden sei und die Lebenshaltungskosten in den USA erheblich angestiegen seien.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Bremen insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, ferner die Bescheide vom 14. Februar und 21. Juni 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Elternrente in gesetzlicher Höhe ab 1. August 1953, hilfsweise ab 3. Januar 1956 zu gewähren, ferner hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Im übrigen beantragt sie, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie habe sich nach der erwähnten Entscheidung des BSG auf die Richtlinien stützen dürfen; ein Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen Art. 3 oder 20 GG liege insoweit nicht vor.

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch sachlich begründet.

Der Klägerin war gegen die unverschuldete Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu § 67 SGG). Die hiernach zulässige Revision der Klägerin ist sachlich nicht begründet.

Bei einer zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen von unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen ergeben, einerlei ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft (vgl. BSG 2, 226, 227; 3, 293). Die Beklagte hat den Widerspruch wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Es war daher zu prüfen, ob die Klägerin den Widerspruch, der nach § 80 Nr. 1 SGG der Klageerhebung vorauszugehen hat, rechtzeitig eingelegt hat. War dies nicht der Fall, so wäre der Bescheid vom 14. Februar 1961 bindend geworden und könnte nicht mehr gerichtlich überprüft werden. Das LSG ist auf diese Frage nicht eingegangen. Zutreffend hat jedoch das SG die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 14. Februar 1961 als i. S. des § 66 Abs. 2 SGG unrichtig erteilt angesehen, weil sie entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 1 SGG nicht angegeben hat, daß die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs von der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Beschwerten ab zu laufen beginnt. Da sonach die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG lief, war der am 23. Mai 1961 beim General-Konsulat C eingegangene Widerspruch gegen den am 25. März 1961 zugegangenen Bescheid noch rechtzeitig erhoben. Der Umstand, daß der Widerspruchsbescheid den Widerspruch zu Unrecht als verspätet angesehen und deshalb eine sachliche Überprüfung des Anspruchs unterlassen hat, hat nicht zur Folge, daß es damit an einem Vorverfahren überhaupt fehlt. Ebenso wie die Berufung auch dann zulässig ist, wenn das SG die Klage zu Unrecht ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat, ist auch bei einem in diesem Sinne unrichtigen Widerspruchsbescheid die Klage zulässig.

Das Begehren der Klägerin, ihr Elternrente bereits ab 1. August 1953, hilfsweise ab 3. Januar 1956 zu gewähren, ist nicht begründet.

Nach § 64 BVG i. d. F. vom 7. August 1953 (BGBl I 866) ruht das Recht auf Versorgung, solange der Berechtigte sich im Ausland aufhält; jedoch kann in diesen Fällen Versorgung gewährt werden. Diese Bestimmung gilt aber, wie sich aus einem Vergleich mit § 7 BVG ergibt, nur für solche Personen, denen überhaupt ein Versorgungsanspruch zusteht. Da die Klägerin bis Juli 1961 lettische Staatsangehörige war und seitdem die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, war sie 1953 und danach grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen, wenn und solange sie nicht im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnhaft war (vgl. § 7 Nr. 3 BVG). Da sie bereits 1951 ausgewandert ist, hat von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich ihr Recht auf Versorgung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BVG geruht sondern der Anspruch war gleichzeitig nach § 7 Nr. 3 BVG entfallen. Für sie konnten allenfalls Leistungen nach § 8 BVG in Betracht kommen. Hier ist bestimmt, daß in anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeichneten besonders begründeten Fällen der BMA mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und des Auswärtigen Amtes Versorgung gewähren kann. Die für die Klägerin geltenden Vorschriften der §§ 7 und 8 BVG sind durch die späteren Änderungsgesetze vom 19. Januar 1955 (BGBl I 25), 6. Juni 1956 (BGBl I 469) und 1. Juli 1957 (BGBl I 661) nicht geändert worden. Da das LSG der Klägerin ab 1. Mai 1959 einen Anspruch auf Elternrente dem Grunde nach zuerkannt und die Beklagte das Urteil hinsichtlich dieses Zeitpunktes nicht angegriffen hat, brauchte im Rahmen der Revision der Klägerin nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit diese Vorschriften durch das ab 1. Juni 1960 in Kraft getretene 1. NOG geändert worden sind.

Wenn § 8 BVG in der Fassung vor dem 1. NOG vorsieht, daß in "besonders begründeten Fällen" Versorgung gewährt werden kann , so ist es damit in das Ermessen der genannten Bundesbehörden gestellt, Einzelpersonen oder Personengruppen, die die Voraussetzungen des § 7 nicht erfüllen, in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen; auch nach einer durch Gesetz oder Richtlinien erfolgten Einbeziehung bleibt die Leistung eine Kannleistung (vgl. hierzu van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil 1955, S. 119 Nr. 2; a. A. Wilke, Komm. zum BVG, 1. Aufl., Anm. I zu § 8 BVG). Solche Ermessensentscheidungen der Versorgungsbehörde sind nur dann rechtswidrig, wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (§ 54 Abs. 2 SGG), oder wenn die Verwaltung bei Ausübung des Ermessens gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen hat (vgl. BSG 15, 1, 4). Solche Ermessensfehler liegen jedoch nicht vor.

Der Gesetzgeber hat durch die Worte in "besonders begründeten Fällen" und durch die vorgeschriebene Beteiligung des BMA sowie der Minister der Finanzen und des Äußeren zum Ausdruck gebracht, daß für die Erweiterung des Personenkreises im Einzelfall Billigkeitserwägungen und hinsichtlich der Einbeziehung von Personengruppen finanzielle, sozialpolitische und außenpolitische Erwägungen maßgebend sein sollen. Damit ist es den beteiligten Behörden überlassen, die Einbeziehung solcher Ausländer in die Versorgung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen der genannten Art abhängig zu machen. Dabei können sehr wohl allgemeine Gesichtspunkte finanzieller und politischer Art bzw. der Gegenseitigkeit dazu führen, daß bestimmte Gruppen vorläufig ausgeschlossen, ja möglicherweise überhaupt nicht erfaßt werden. Mit dieser sehr weit gefaßten gesetzlichen Ermächtigung ist es daher vereinbar, wenn der BMA in dem von der Klägerin zitierten Erlaß vom 25. Juni 1952 (BVBl 1952, 70 ff) sich zunächst nur damit einverstanden erklärt hat, daß Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und die dort genannten früheren deutschen Staatsangehörigen sowie nichtdeutsche Staatsangehörige, deren in der Zeit vom 1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945 eingetretene Schädigung gleichzeitig ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, Versorgung erhalten sollen. Ebenso steht es mit dieser gesetzlichen Ermächtigung im Einklang, wenn der BMA in den Richtlinien über die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland vom 18. Februar 1955 (vgl. Beilage zum BVBl 3/55) in der Fassung vom 3. Januar 1956 (vgl. Beilage zum BVBl 1/56 S. 3 ff) neben Doppelstaatlern, Hinterbliebenen deutscher Staatsangehöriger usw. erstmals unter Abschnitt A 2 Abs. 2 Ziff. f auch - und zunächst nur - Personen dänischer Staatsangehörigkeit in die Versorgung mit einbezogen hat. Auf die Einbeziehung der dänischen Staatsangehörigen kann sich die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG schon deshalb nicht berufen, weil es sich hier um Personen deutschen Volkstums in Dänemark und ihrer Hinterbliebenen handeln mußte. Wenn nach und nach die Einbeziehung weiterer Gruppen ausländischer Kriegsopfer in den Versorgungsschutz des BVG, wie Personen estnischer, lettischer, litauischer, marokkanischer, tunesischer und türkischer Staatsangehörigkeit erfolgte (vgl. van Nuis-Vorberg aaO, II. Teil, 1963, S. 206), so zeigt dies, daß die beteiligten Behörden bestrebt waren, dem Sinn und Zweck der in § 8 BVG gegebenen Ermächtigung entsprechend die Versorgung der ausländischen Kriegsopfer unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, wozu auch die Devisenlage der Bundesrepublik gehörte (vgl. den zitierten Erlaß vom 25. Juni 1952 unter A Ziff. 3 und BSG 15, 4), auf alle besonders begründet erscheinenden Fälle auszudehnen. Anhaltspunkte dafür, daß die Versorgungsbehörde dabei willkürlich verfahren und deshalb die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte, sind nicht gegeben. Aus dem gleichen Grunde und da für die stufenweise Einbeziehung von Kriegsopfern verschiedener Nationalitäten unter den gegebenen Umständen keine sachwidrigen Gründe erkennbar sind, scheidet auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG aus. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß gegen Art. 20 GG, d. h. gegen die allgemeinen Verfassungsgrundsätze der Rechts- und Sozialstaatlichkeit verstoßen worden wäre, bzw. daß der Klägerin insoweit ein verfolgbarer Anspruch gegen den Staat erwachsen wäre (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen in BSG 15, 8, 9).

Das LSG hat sonach dadurch, daß es entsprechend Abschnitt I, Nr. 2, 2. Abs. des Rundschreibens des BMA vom 14. Mai 1959 (BVBl 1959 S. 63) bzw. nach Ziff. 79 der geänderten Richtlinien vom 24. Juli 1959 (Beil. zum BVBl 9/59 S. 9) Versorgung für die Klägerin erst ab 1. Mai 1959 zugesprochen hat (die Klägerin war damals noch lettische Staatsangehörige und es ist nach Abschn. B Nr. 6, Buchst. f der Richtlinien vom 24. Juli 1959 unerheblich, daß sie später die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat), nicht gegen die §§ 7, 64 BVG oder die Art. 3 und 20 GG verstoßen. Somit ist die Revision der Klägerin nicht begründet.

Dagegen konnte dem LSG nicht gefolgt werden, soweit es die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" verurteilt hat. Zu der hier strittigen Frage, ob die Versorgungsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübt, wenn sie Dollar-Einkünfte eines in den USA lebenden Versorgungsberechtigten nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umrechnet und die Gewährung von Elternrente unter Zugrundelegung des so errechneten Betrages wegen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 51 BVG ablehnt, sind bereits mehrere Entscheidungen des BSG ergangen. In dem in BSG 15, 1 veröffentlichten Urteil des 10. Senats, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist ausgesprochen, daß in diesem Falle eine fehlerhafte Ausübung des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens nicht vorliegt und daß diese Berechnungsweise auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) und der Rechts- und Sozialstaatlichkeit (Art. 20 GG) verstößt. Diese Entscheidung betraf zwar insoweit einen anderen Fall, als die Kläger dort deutsche Staatsangehörige waren, weshalb nicht von den §§ 7, 8 sondern von § 64 BVG auszugehen war. Die Frage der Umrechnung des in den USA erzielten Einkommens nach dem amtlichen Devisenkurs hat jedoch hier wie dort im wesentlichen die gleiche rechtliche Bedeutung; es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß das BVG Nichtdeutsche besser behandeln wolle als Deutsche. In der Entscheidung ist ua mit Recht darauf abgehoben, daß die valutarische Umrechnung im Handelsverkehr allgemein und auch sonst bei Zahlungen von der Bundesrepublik ins Ausland üblich, sowie daß diese Regelung die einfachste und klarste Handhabe sei, um sonstiges Einkommen anzurechnen (vgl. ferner Urteile des BSG vom 26. Oktober 1961 - 10 RV 383/61 - und vom 19. Dezember 1961 - 10 RV 187/61 -). Wenn das LSG demgegenüber die Forderung aufstellt, daß die Auslandsbezüge nach dem Wert angerechnet werden müssen, den diese Bezüge im Rahmen des Lebensbedarfs haben, so ist nicht ersichtlich, in welcher sonstigen Weise dies - ohne eine konkrete Richtlinie über die Berücksichtigung der Kaufkraft fremder Zahlungsmittel - bei im Ausland lebenden Versorgungsberechtigten praktisch geschehen soll. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 29. Oktober 1963 (SozR Ca 2 Nr. 1 zu § 5 BWK Ausl. = BSG 20, 59, 64) ausgeführt hat, sind bei Ermittlung des Lebensbedarfs von im Ausland lebenden Versorgungsberechtigten Abweichungen und Einschränkungen gegenüber Feststellungen notwendig, die bei im Inland lebenden Versorgungsberechtigten möglich und angebracht erscheinen. Diese Einschränkungen ergeben sich aus den im Ausland gegebenen andersartigen Verhältnissen, insbesondere daraus, daß die Feststellung des sonstigen Einkommens und die Ermittlung aller individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Einzelfalls - noch dazu für die Vergangenheit - hier technisch undurchführbar ist. Angesichts dieser unbestreitbaren praktischen Schwierigkeiten, für die das LSG keine Lösung anbietet, konnte sich die Versorgungsbehörde bei der Auslandsversorgung ohne Ermessensfehler auf eine schematische Prüfung der Einkommensverhältnisse durch Anwendung der amtlichen Devisenkurse beschränken. Der Senat hält daher die seitherige Rechtsprechung des BSG auch nach Kenntnis der im angefochtenen Urteil erhobenen Einwendungen für grundsätzlich zutreffend.

Schon der Ausgangspunkt des LSG, daß die im Ausland lebenden Kriegereltern nach den geltenden Richtlinien so zu behandeln seien, als lebten sie im Inland, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wie oben bereits dargetan wurde, sind nach § 7 Nr. 3 BVG ausländische Staatsangehörige, die nicht im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnen, grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Dieser grundsätzliche Versorgungsausschluß ist auch in den Neufassungen, die diese Vorschrift durch das 1. NOG und das 2. Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) - 2. NOG - (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3) erhalten hat, nicht beseitigt worden. Es ist daher nicht angängig, diese aus dem Gesetz sich ergebende grundsätzlich unterschiedliche Behandlung der im Inland und Ausland lebenden ausländischen Kriegereltern zu übersehen und das Prinzip der absoluten Gleichbehandlung aufzustellen. Der Umstand, daß bei Gewährung einer Kannleistung im Rahmen der Richtlinien notwendigerweise die Voraussetzungen gegeben sein müssen, von denen das BVG die Gewährung der Leistung überhaupt abhängig macht, berechtigt nicht zu der vom LSG gezogenen Schlußfolgerung, daß nach den Richtlinien die Ausländer in jeder Hinsicht so zu behandeln seien, als ob sie im Inland lebten. Das gilt auch für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige. Denn die Richtlinien führen durch die unter Abschn. D 3 der Richtlinien in der Fassung vom 3. Januar 1956 (vgl. auch Abschn. C Ziff. III Nr. 21 der Richtlinien in der Neufassung vom 24. Juli 1959, Beil. zum BVBl 9/59) enthaltene Bestimmung der valutarischen Umrechnung von Einkünften in all den Fällen zu einer unterschiedlichen Behandlung, in denen die Kaufkraft in dem betreffenden Staat im Verhältnis zum amtlichen Devisenkurs günstiger oder ungünstiger ist. Wenn demnach auch solche Unterschiede bestehen, so erscheint doch die Feststellung des LSG, daß der amtliche Devisenkurs "keinerlei Beziehungen zum Lebensbedarf" habe, nicht hinreichend begründet. Man wird im Gegenteil davon ausgehen müssen, daß - ausgenommen in dem hier nicht in Betracht kommenden Fall eines staatlichen Zwangskurses - grundsätzlich eine Relation zwischen Devisenkurs und Kaufkraft und damit auch dem Lebensbedarf besteht. Dies wird auch durch die von der Beklagten mitgeteilten Verhältniswerte zwischen Kaufkraft und Devisenkurs in den einzelnen Staaten bestätigt. Wer als im Ausland lebender Versorgungsberechtigter Ansprüche nach dem BVG erhebt, muß gewisse Unterschiede zwischen Kaufkraft und Devisenkurs in Kauf nehmen, und zwar gleichgültig, ob es sich um vom sonstigen Einkommen abhängige Leistungen handelt oder nicht. Solche Unterschiede sind in der notwendigerweise verschiedenen Wirtschafts- und Sozialstruktur der einzelnen Staaten begründet und berühren deshalb den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht. Das BSG hat in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß in fremde Währung umgestellte Leistungen ebenfalls im Ausland eine geringere Kaufkraft haben können als der entsprechende DM-Betrag im Inland. Es wäre durchaus abwegig, wenn man daraus die Folgerung ziehen wollte, daß deshalb die im BVG vorgesehenen Rentenleistungen in solchen Fällen für Ausländer erhöht werden müßten.

Der Einwand des LSG, das Umrechnungsverfahren dürfe nicht in der Weise sachwidrig oder willkürlich sein, daß bei seiner Anwendung ein Elternteil im Ausland schon mit Einkünften, die zur Miete einer bescheidenen Wohnung benötigt werden, keine Elternrente mehr zu beanspruchen habe, könnte vielleicht dazu führen, das oben erzielte Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das LSG hat aber keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen könnten, allgemein einen derart erheblichen Unterschied zwischen Kaufkraft und Devisenkurs in den USA anzunehmen. Das LSG hat nicht festgestellt, ob die von der seither in C wohnhaften Klägerin gezahlte Miete von 45,- Dollar nach allgemeinen US-amerikanischen Verhältnissen etwa die untere Grenze dessen darstellt, was für eine bescheidene 1-Zimmerwohnung ausgegeben werden muß und ob die Klägerin von dem überschießenden Betrag noch einen bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wenn das LSG zur Auffassung gelangte, daß der Devisenkurs in den USA keinerlei Beziehungen zum Lebensbedarf habe, so hätte es sich nicht mit den spärlichen Feststellungen gerade zum Fall der Klägerin begnügen dürfen, sondern die allgemeinen Lebensverhältnisse klären müssen. Auch in der Bundesrepublik schwanken die Mietpreise für eine einfache 1-Zimmerwohnung ganz erheblich je nachdem, ob der Berechtigte in einer teuren Großstadt oder in einem kleinen Ort wohnt, ohne daß das BVG in § 51 darauf Rücksicht nimmt. Wenn man schon aus diesem Grunde einen ausgesprochenen Härtefall annehmen wollte, so hätte dargetan werden müssen, inwiefern es sich, gemessen an den in den USA bestehenden durchschnittlichen Verhältnissen um einen solchen Fall handelte. Das LSG wäre dann möglicherweise auch von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung gekommen; insbesondere wenn man den Hinweis der Beklagten auf die geringen Unterschiede zwischen Devisenkurs und Kaufkraft nach amerikanischem Verbrauchsschema (3,985 zu 3,72 DM) in Betracht zieht. Zu einer Verneinung des Anspruchs hätte es u. U. sogar dann gelangen können, wenn es den niedrigeren Kaufkraftwert von 2,66 DM zugrunde gelegt hätte (61,50 Dollar x 2,66 = 163,59 DM gegenüber den Einkommensgrenzen bzw. -anrechnungsbeträgen des § 51 BVG aF und nF von 130,- DM bzw. 145,- DM).

Das LSG hat außerdem auch nicht geprüft, in welchem Verhältnis nach seinen Vorstellungen das tatsächliche Einkommen der Klägerin zu den vorerwähnten Einkommensgrenzen bzw. -anrechnungsbeträgen des § 51 BVG aF und nF steht. Es hat nur gesagt, die von der Beklagten angewandte Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs sei unrichtig, nicht aber angegeben, welche Umrechnung nach seiner Auffassung richtig ist. Das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der unbestimmten Formulierung begnügen dürfen, die Auslandsbezüge der Klägerin müßten nach dem tatsächlichen Wert dieser Bezüge angerechnet werden, sondern es hätte angeben müssen, nach welchen Maßstäben dieser Wert nach seiner Auffassung zu ermitteln ist. Die Feststellungen des LSG reichen daher, auch wenn man seiner Rechtsauffassung folgen wollte, nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide dazutun. Darüber hinaus ist aber auch eine Rechtswidrigkeit - jedenfalls für die Zeit bis 31. Dezember 1963 - nicht ersichtlich.

Der Senat brauchte trotz der insoweit unzureichenden Feststellungen des LSG nicht grundsätzlich zu prüfen, ob die vom Beklagten angewandte Umrechnung nach dem Devisenkurs eine Korrektur etwa dann erforderte, wenn die allgemeinen Verhältnisse im Inland und im Ausland sich bei bestimmten zum notwendigen Lebensbedarf gehörenden laufenden Aufwendungen (zB Wohnungsmiete) so sehr unterschieden, daß ein krasses Mißverhältnis vorläge und daß nach Abzug dieser notwendigen laufenden Aufwendungen kein nennenswertes, einfachste Bedürfnisse gewährleistendes Einkommen mehr verbliebe. Denn in den schon seither für die Auslandsversorgung geltenden Richtlinien ist bereits zum Ausdruck gekommen, daß bei einer tatsächlichen Bedürftigkeit Auslandsversorgung - im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesichtspunkte - gewährt werden soll. So hieß es bereits im oben zitierten Erlaß vom 25. Juni 1952 unter A Nr. 3, daß eine Auslandsversorgung (nur) in Betracht komme, wenn die Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts unbedingt angewiesen sind, d. h. über kein oder kein nennenswertes regelmäßiges Einkommen verfügen. In der neuen Fassung der Richtlinien vom 24. Juli 1959 ist unter D Nr. 28 bestimmt, daß Zahlungen für die rückliegende Zeit unterbleiben, wenn der Lebensunterhalt durch Leistungen ausländischer Fürsorgebehörden sichergestellt war (Beil. zum BVBl 9/59 S. 5). Hieraus ergibt sich ebenfalls das Ziel der Richtlinien, den ausländischen Kriegsopfern, die tatsächlich bedürftig sind, zu helfen. Auch den durch valutarische Umrechnung geschaffenen Mißverhältnissen wird in einem gewissen Umfange durch den Erlaß des BMA vom 6. Juli 1960 Ziffer 14 (BVBl 1960, 108, 109) dadurch begegnet, daß zur Behebung von Notlagen, welche durch die Umrechnung des im Ausland erzielten Einkommens nach dem amtlichen Devisenkurs entstanden waren, einmalige Unterstützungen gewährt werden können. Ferner wurde durch den vom Beklagten mitgeteilten Erlaß des BMA vom 14. Dezember 1962 - V/1 - 5192.0.04 - 4737/62 - bei Elternpaaren mit einem Einkommen bis zu 84,- Dollar und bei einem Elternteil mit einem Einkommen bis zu 59,- Dollar ein Härteausgleich von 20,- DM vorgesehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine (1962 bewilligte) einmalige Unterstützung von 500,- DM erhalten, ferner ist ihr am 26. Mai 1964 eine Zuwendung von 266,66 DM bewilligt worden. Diese Beträge entsprechen dem Wert einer über 3-jährigen laufenden Härteausgleichszahlung.

Wenn die Versorgungsbehörde sonach allgemein und im besonderen Fall der Klägerin bemüht ist, entstehenden Härtefällen Rechnung zu tragen und unbillig erscheinende Auswirkungen der Umrechnung nach dem Devisenkurs zu mildern, so kann nicht festgestellt werden, daß sie bei der Auslandsversorgung gerade der in den USA lebenden Berechtigten das ihr in § 8 BVG eingeräumte Ermessen generell und auch im vorliegenden Fall fehlerhaft ausübe. Wenn sie bei grundsätzlichem Festhalten an der - aus allgemeinen Erwägungen nicht zu beanstandenden - valutarischen Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs trotz des hierdurch sich rechnerisch ergebenden Leistungsausschlusses einmalige oder laufende Leistungen gewährt, wird sie den in der Auslandsversorgung auftretenden besonderen Verhältnissen im Rahmen ihres Ermessens gerecht und handelt damit weder sachwidrig noch willkürlich sondern ermessensfehlerfrei. Daher waren die angefochtenen Bescheide - jedenfalls für die Zeit bis 31. Dezember 1963 - nicht als rechtswidrig zu erachten und das LSG-Urteil, das den Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG verurteilt hat, aufzuheben.

Für die Zeit ab 1. Januar 1964 besteht für die Auslandsversorgung eine auf die Verhältnisse im Ausland abstellende neue gesetzliche Regelung. Das 2. NOG, das am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist (vgl. § 5 des Gesetzes), bestimmt in § 64 b Abs. 4 Satz 1 BVG, daß sich Art, Form und Maß der Leistungen bei Nichtdeutschen nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse richten; das LSG wird ..., um über den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 1964 entscheiden zu können, von diesem Zeitpunkt ab diese Vorschrift, die den Einsatz des Einkommens für die Kriegsopferfürsorge im Ausland näher regelt, im Bereich der Versorgung anzuwenden und noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Zu diesem Zweck war die Sache insoweit an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diesen noch anhängigen Anspruch zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG); im übrigen war in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380136

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