Entscheidungsstichwort (Thema)

Analogie bei gesetzlichen Ausnahmebestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Streitigkeit um einen Arzneimittelregreß ist, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, die Berufung in analoger Anwendung des § 149 SGG nicht zulässig.

 

Orientierungssatz

1. Gesetzliche Ausnahmebestimmungen (hier: §§ 144 ff SGG) sind der Analogie nicht verschlossen. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfaßte Sachverhalte ist geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruht letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln. Da die Qualität einer Vorschrift als Ausnahmeregel aber nicht ausschließt, daß gleiche, nicht geregelte Sachverhalte existieren, kann die analoge Anwendung von Ausnahmebestimmungen nicht unzulässig sein; bei der Ausnahmevorschrift besteht daher kein Analogieverbot.

2. Bei der Prüfung, ob die beiden verglichenen Sachverhalte in einer die Analogie ermöglichenden Weise "gleich" bzw "ähnlich" sind, ist die Grenze dort zu ziehen, wo durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde. Also schon dann, wenn es nur zweifelhaft ist ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, daß durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte, ist für eine Analogie kein Raum.

 

Normenkette

SGG § 149 Fassung: 1974-07-30, § 144

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 21.07.1983; Aktenzeichen L 7 Ka 1167/82)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.09.1982; Aktenzeichen S 5 Ka 61/81)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von drei Arzneimittelregressen in der Gesamthöhe von 238,93 DM.

Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Mit der Begründung, drei seiner in den Quartalen III und IV/1977 erteilten Verordnungen würden gegen die Arzneimittelrichtlinien verstoßen, hat der zuständige Prüfungsausschuß bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - der Beigeladenen zu 1) - gegen den Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 248,89 DM geltend gemacht. Der beklagte Beschwerdeausschuß hat den Widerspruch durch Beschluß vom 10. Juli 1981 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Regreß auf 238,93 DM festgesetzt werde. Die Klage des Kassenarztes hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat die Berufung nicht zugelassen; die Rechtsmittelbelehrung enthält jedoch den formularmäßigen Satz, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei in entsprechender Anwendung des § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig; ebenso wie der Gesetzgeber bei der Rückforderung von Leistungen gegenüber Versicherten bei einem Beschwerdewert bis zu 1.000,-- DM die Berufung ausdrücklich ausgeschlossen habe, so sei sie auch bei einer unterhalb dieses Wertes liegenden Regreßstreitigkeit als unstatthaft anzusehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt, die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 1983 und des Sozialgerichts Frankfurt vom 8. September 1983 sowie den Bescheid des Prüfungsausschusses der Bezirksstelle Marburg der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 18. Januar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbeschlusses des Beklagten vom 10. Juli 1981 aufzuheben, hilfsweise, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen - die Beigeladene zu 1) - und der AOK Landesverband Hessen - der Beigeladene zu 2) - beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung war nicht schon deshalb zulässig, weil sie in der Rechtsmittelbelehrung formularmäßig erwähnt wurde. Das Berufungsgericht wäre an die Zulassung gebunden gewesen (- Meyer/Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 2. Aufl, Rdnr 9 zu § 150 mwH -), wenn das SG die ausgeschlossene Berufung nach § 150 SGG zugelassen hätte. Eine solche Zulassung ist aber nur wirksam, wenn sie im Urteil, sei es im Tenor oder (mit genügender Deutlichkeit) in den Entscheidungsgründen ausgesprochen worden ist (hM, Meyer/Ladewig aaO, Rdnr 7 mwH). Das ist hier aber unstreitig nicht geschehen. Daß die Berufungsmöglichkeit bloß in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt wird, genügt nicht, um von einer wirksamen Zulassung ausgehen zu können (Meyer/Ladewig aaO mwH). Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn das SG die Rechtsmittelbelehrung so gefaßt hätte, daß daraus deutlich der Wille zur Zulassung erkennbar wäre (Meyer/Ladewig aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. Durch die Rechtsmittelbelehrung des SG brauchte das LSG demnach nicht davon auszugehen, daß das Vordergericht die Berufung wirksam zugelassen habe.

Nach § 149 SGG ist die Berufung nicht zulässig "bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt". Der Zweck dieser Vorschrift - ebenso wie der der übrigen Ausschlußbestimmungen der §§ 144 ff SGG - geht dahin, eine Belastung der Berufungsinstanz mit weniger bedeutenden Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Der Beschwerdewert des vorliegenden Falles liegt unter 1.000,-- DM. Damit stellt sich die Frage, ob bei dieser Wertgrenze der Streit um den Arzneimittelregreß einer Streitigkeit iS des § 149 SGG wegen Rückerstattung von Leistungen gleichgestellt werden kann und ob eine solche Analogie überhaupt rechtlich zulässig ist.

Gegenüber der Vorschrift des § 143 SGG, wonach gegen die Urteile des SG die Berufung stattfindet, handelt es sich bei den Ausschlußvorschriften der §§ 144 ff um gesetzliche Ausnahmen. Gesetzliche Ausnahmebestimmungen sind der Analogie nicht verschlossen. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfaßte Sachverhalte ist geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruht letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. S 366). Da die Qualität einer Vorschrift als Ausnahmeregel aber nicht ausschließt, daß gleiche, nicht geregelte Sachverhalte existieren, kann die analoge Anwendung von Ausnahmebestimmungen nicht unzulässig sein; bei der Ausnahmevorschrift besteht daher kein Analogieverbot (Larenz, aaO, S 339). Wenn der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in BSGE 46, 167, 169 ausführte, daß einzelne Senate des BSG es abgelehnt hätten, "die Ausschlußvorschriften der §§ 145, 146 SGG entsprechend anzuwenden, wenn Leistungen für vergangene Zeiten streitig sind, die diese Paragraphen nicht ausdrücklich anführen", so kann dies jedenfalls objektiv nicht bedeuten, daß bei Ausnahmevorschriften eine Analogie ausgeschlossen wäre.

Die Lösung der Frage, ob der Streit um den Arzneimittelregreß bis 1.000,-- DM einer Streitigkeit wegen Rückerstattung von Leistungen bis 1.000,-- DM gleichgestellt werden kann, hängt davon ab, ob die Interessenlage, wie sie vom Gesetzgeber in § 149 SGG bewertet worden ist, als "ähnlich" anzusehen ist. Beide Sachverhalte sind insoweit identisch, als der Streitwert nicht über 1.000,-- DM hinausgeht. Würde trotz dieser Identität im einen Fall - § 149 SGG - die Berufung unzulässig, im anderen Fall aber zulässig sein, so ließe sich eine solche (der normativen Gerechtigkeit widersprechende) Ungleichbehandlung nur damit rechtfertigen, daß den Fällen der zugelassenen Berufung eine ungleich gewichtigere Bedeutung zukommt als den nicht zugelassenen Fällen, sei es aus objektiven, die Allgemeinheit betreffenden oder aus subjektiven, das Interesse des Beteiligten berücksichtigenden Gründen. Daß den Kassenarzt die Belastung mit einer Summe bis 1.000,-- DM wirtschaftlich schwerer treffen würde als einen anderen Beteiligten, davon konnte der Gesetzgeber bei seiner Bewertung der Interessenlage nicht ausgegangen sein. Was aber die objektive Bedeutung der Sache anlangt, so ist zunächst zu bedenken, daß bei einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung trotz des Ausschlusses ohnehin (vom Sozialgericht nach § 150 SGG) zugelassen werden muß. Daß aber der Arzneimittelregreß bis 1.000,-- DM gegen den Kassenarzt für die Rechtsprechung nahezu regelmäßig von grundsätzlicher Bedeutung wäre (um die Rechtseinheit zu bewahren oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern), das trifft nicht zu. So bleibt nur ein letzter Gesichtspunkt, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte: ob nicht davon ausgegangen werden muß, daß ein Arzneimittelregreß für den Arzt insofern von einer gewichtigeren Bedeutung ist, als mit dem Urteil zugleich auch darüber entschieden wird, wie er zukünftig sein Verhalten bei der Verordnung von Arzneimitteln einzurichten hat.

Unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Streitsache im Hinblick auf die Entlastung der Berufungsinstanz ist demnach der Streit wegen Rückforderung einer Leistung bis 1.000,-- DM von dem Streit über einen Arzneimittelregreß bis 1.000,-- DM allenfalls insoweit verschieden, als der letztgenannte Rechtsstreit für den Arzt eine über den Streitgegenstand hinausgehende Verhaltensregulierung bedeuten kann. Dieser Unterschied ist gegenüber der zwischen beiden Sachverhalten im übrigen bestehenden Identität nicht von solcher Art, daß er bei einer Gleichstellung die vom Gesetzgeber in § 149 SGG vorgenommene Wertung in Frage stellen würde. Bei der Prüfung, ob die beiden verglichenen Sachverhalte in einer die Analogie ermöglichenden Weise "gleich" bzw "ähnlich" sind, ist die Grenze dort zu ziehen, wo durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde (vgl Larenz, aaO, S 339). Also schon dann, wenn es nur zweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, daß durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte, ist für eine Analogie kein Raum. Das hat andererseits aber nicht zu bedeuten, daß die verglichenen Sachverhalte nahezu identisch sein müßten. Ebenso wie die Regel, daß Ausnahmebestimmungen im Zweifel eng auszulegen sind, nicht bedeutet, daß sie "so eng wie möglich" auszulegen seien (Larenz, aaO), so ist auch bei der analogen Anwendung von Ausnahmebestimmungen lediglich die Grenze zur gesetzgeberischen Wertung zu wahren. Indem die Analogie wegen der Ähnlichkeit der Konfliktslage zu einer Anlehnung an die gesetzliche Regelung führt, erfährt der gesetzliche Tatbestand zwar eine Erweiterung, die aber nur so weit gehen darf, als die Wahrung des gesetzgeberischen Willens nicht zweifelhaft ist (zur Variation des gesetzlichen Tatbestandes vgl Baader, Ort, Umfang und Struktur richterlicher Wertungen, SGb 1979, 451, 454 Ziffer 3).

Ein solcher Zweifel besteht hier nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Berufung bei Arzneimittelregressen im Rahmen der jeweils normierten Wertgrenze ausschließen wollte (vgl Materialien zum SGG, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks 4357, Begründung zum Entwurf einer Sozialgerichtsordnung, Allgemeiner Teil, B Ziffer 6 - Seite 22 - und Besonderer Teil zu §§ 92-97 - S 30; ferner BTDrucks III/36, Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, zu Nr 8 S 6; BT-Drucks III/338, Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den vorgenannten Entwurf, Nr 8, 9, 10, S 2; BT-Drucks 7/861, Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, zu Nr 11, S 9). Insoweit steht eine Analogie der hier behandelten Art dem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen. Auf der anderen Seite ist der Unterschied der beiden verglichenen Sachverhalte aber auch nicht so erheblich, daß er die mit dem § 149 SGG vorgenommene rechtliche Wertung ins Gegenteil verkehren könnte: Dieser Unterschied, daß nämlich der Rechtsstreit für den Arzt eine über den Streitgegenstand hinausgehende Verhaltensregelung haben kann, ist (unter dem hier maßgeblichen Aspekt) wenig gravierend. Da nur der konkrete Streitgegenstand in Rechtskraft erwächst, bleibt durch das rechtskräftige Urteil des SG jeder andere Arzneimittelregreß, auch wenn er auf einem gleichartigen Verstoß beruht, rechtlich unberührt. Daß dieses Urteil eine faktisch präjudizielle Wirkung haben kann, insbesondere wenn im späteren Rechtsstreit dieselben Richter zu entscheiden haben, unterscheidet ihn nicht von einem Rechtsstreit wegen Rückerstattung von Leistungen iS des § 149 SGG. Die bloße Möglichkeit aber, daß beim Kassenarzt derselbe Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in einem zukünftigen Prozeß häufiger relevant werden kann als bei einem anderen Beteiligten der dort zugrundeliegende Konflikt, reicht aber nicht aus, die Ähnlichkeit der Interessenlage zu verneinen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, genügt für eine Analogie die (negative) Feststellung, daß der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht so erheblich ist, daß er die gesetzliche Wertung ausschließen könnte; ist das, wie hier, der Fall, dann steht damit auch fest, daß der beurteilte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in einem für die Analogie ausreichenden Maße gleicht (Larenz, aaO, Seite 366 unten, 377 oben).

Demnach ist bei einer Streitigkeit um einen Arzneimittelregreß, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, die Berufung in analoger Anwendung des § 149 SGG nicht zulässig. Das LSG hat daher das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.

Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von keiner anderen Entscheidung des BSG ab. Dies gilt auch hinsichtlich des Urteils des (6.) Senats vom 27. Januar 1965, - 6 RKa 33/64 - (SozR Nr 27 zu § 144), auf das die obengenannte Entscheidung des 11. Senats in erster Linie Bezug nimmt. Die Forderung gegen den Kläger ist hier auch nicht mit einem prozessual anderen Anspruch verbunden, dessen Berufungsfähigkeit evtl nach anderen Berufungsvorschriften zu beurteilen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 195

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