Beteiligte

Kläger, Revisionskläger, und Revisionsbeklagter

Beklagte

Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der 1940 geborene Kläger begehrt den Ersatz von Kosten, die ihm bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden sind. Er ist querschnittgelähmt und Rollstuhlfahrer. Für die Ausübung seines Berufs als Speditionskaufmann ist er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines PKW angewiesen.

Seinen am 29. April/24. November 1976 gestellten Antrag auf Ersatz dieser Kosten aus dem Jahre 1975 in Höhe von 848,88 DM lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1977 mit der Begründung ab, nicht sie, sondern die Beigeladene sei der zuständige Kostenträger. Mit der gleichen Begründung wurde der Antrag des Klägers vom 21. Juni 1977 auf Erstattung von Kosten in Höhe von 2.003,11 DM für das Jahr 1976 von der Beklagten durch Bescheid vom 21. Juli 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1977 abgelehnt. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zuständig wäre, eine Erstattung nicht erfolgen könne, weil die Anordnung des Verwaltungsrates der BA für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975 (ANBA 1975 S. 994) eine Erstattung von Reparaturkosten nicht vorsehe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen gegen die vorgenannten Bescheide abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 8. Dezember 1978).

Während des Berufungsverfahrens ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beigeladen worden, an die sich der Kläger gleichfalls wegen der Kostenerstattung gewandt hatte. Die Beigeladene hat den Antrag für das Jahr 1975 mit Bescheid vom 25. Mai 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1976 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach Ziffer 7 ihrer Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen (Kfz) für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - Kfz-RL - seien Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Kfz von dem Betreuten zu tragen. Reparaturkosten seien hiernach, soweit sie technisch und wirtschaftlich geboten seien, von der BA zu übernehmen, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig sei. Da die Richtlinien zu der vom Kläger beantragten Leistung eine Hilfe nicht vorsähen, seien die sonstigen Voraussetzungen nicht geprüft worden. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Hingegen hat er gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979, mit dem sein Antrag vom 21. Juni 1977 auf Erstattung der Kosten für das Jahr 1976 mit im wesentlichen gleicher Begründung abgelehnt worden war, Klage erhoben, die vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 4 An 2847/79 anhängig wurde.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29. Januar 1982 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Beigeladene unter Änderung ihres Bescheides vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979 verpflichtet, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, gegen die Beklagte habe der Kläger keinen Anspruch, da diese gemäß § 57 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für eine Leistungsgewährung nicht zuständig sei.

Soweit der Kläger begehre, daß ihm die Beigeladene hinsichtlich der Kosten für 1975 einen neuen Bescheid erteile, könne sein Anspruch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Bescheid der Beigeladenen vom 25. Mai 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1976 in der Sache bindend geworden sei. Der Kläger habe gegen ihn keinen Rechtsbehelf erhoben. Dieser Bescheid könne auch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sein, weil die Klage erst im Juli 1977 erhoben worden sei. Anders verhalte es sich mit dem Bescheid der Beigeladenen vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979. Dieser Bescheid sei nach dem Sinn und Zweck des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Das sei auch deshalb erforderlich, weil sonst der mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgte Zweck, den beigeladenen Versicherungsträger verurteilen zu können, vereitelt werden könnte. Werde der neue Verwaltungsakt erst während des Berufungsverfahrens erlassen und habe das SG über ihn noch nicht mitentscheiden können, so werde er nicht aufgrund der Berufung Gegenstand des Verfahrens, sondern das LSG habe ebenso wie in den Fällen des § 96 SGG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu entscheiden.

Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Erstattung der geltend gemachten Kosten für das Jahr 1976 abgelehnt wurde, seien zum Teil rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gegen die Beigeladene seien die §§ 13, 14 a AVG i.d.F. des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (Reha-AnglG) vom 7. August 1974 mit den Kfz-RL. Da es sich nach der gesetzlichen Regelung bei den Berufsförderungsmaßnahmen um eine Ermessensleistung handele, könne das Gericht nur überprüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Zwar bestimme Ziffer 7 der Kfz-RL, daß die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Kfz von dem Betreuten zu tragen seien. Gebe man dieser Regelung jedoch den Sinn, den ihr die Beigeladene gegeben habe, dann würde sie insoweit nicht mit § 14 a AVG im Einklang stehen. An sich stehe es dem Versicherungsträger frei, welche Maßnahmen er als Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes i.S. von § 14 a AVG gewähre. Wenn er aber gemäß seinen Kfz-RL Mittel für die Anschaffung eines Kfz und dessen behindertengerechte Ausstattung gewähre, dann müsse er auch die Mittel zur Verfügung stellen, die notwendig seien, um das Kfz in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Das bedeute, daß die Beigeladene im wesentlichen die Kosten zu erstatten habe, die der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kfz dienten. Diese Auslegung würde auch Ziffer 7 der Kfz-RL nicht entgegenstehen, wenn man unter den Kosten des Betriebes und der Instandhaltung, die vom Betreuten zu tragen seien, nur die Kosten verstehe, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. März 1976 (BSGE 41, 241 = SozR 4100 § 57 Nr. 2) nicht zu den die technische Funktionsfähigkeit des Kfz betreffenden Kosten gerechnet habe, sondern zu den Wartungs- und Unterhaltungskosten im weitesten Sinne. Wie der Sachverständige L… erläutert habe, dienten von den vom Kläger für das Jahr 1976 geltend gemachten Kosten nur die Kosten für die Anlasserreparaturen gemäß den Rechnungen vom 8. Mai 1976 und 23. Dezember 1976 dazu, die technische Funktionsfähigkeit seines Kfz wieder herzustellen.

Die Beigeladene könne dem Begehren des Klägers auch nicht entgegenhalten, daß er den Antrag auf Übernahme dieser Kosten verspätet gestellt habe. Sie habe sich bisher weder in ihrem Ablehnungsbescheid noch im Verfahren überhaupt auf diesen Ablehnungsgrund berufen, so daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie nunmehr nach fast fünf Jahren hierauf zurückgreife. Außerdem gäben auch ihre Kfz-RL keine Grundlage für eine Ablehnung wegen verspäteter Antragstellung.

Gegen dieses Urteil haben die Beigeladene und der Kläger Revision eingelegt.

Die Beigeladene ist der Auffassung, sie habe das ihr gem. § 13 Abs. 1 AVG eingeräumte Ermessen durch den Erlaß ihrer Kfz-RL in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise und somit fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere die Regelung in Ziffer 7 der Kfz-RL, nach der der Betreute die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Kfz selbst zu tragen habe, wozu auch die Reparaturkosten gehörten, sei sachgerecht. Ein Kfz sei heutzutage auch für Behinderte ein typischer Gebrauchsgegenstand des privaten Bereichs und werde von Nichtbehinderten ebenfalls in großer Zahl für den Weg von und zur Arbeit benutzt. Erhalte ein Behinderter einen nicht unerheblichen Zuschuß von einem Rentenversicherungsträger zu den Anschaffungskosten eines eigenen Kfz, welches er nicht nur für den Weg von und zur Arbeit, sondern auch privat benutze, so sei es ihm auch zuzumuten, daß er die Kosten für den laufenden Unterhalt sowie die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Kfz wie ein Nichtbehinderter anspare und selbst aufbringe. Die gegenteilige Auffassung des LSG würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Eine Übernahme der Reparaturkosten sei auch nicht über die sogenannte Härteklausel nach Ziffer 10 der Kfz-RL möglich. Dem Kläger sei es mit Rücksicht auf sein Familieneinkommen zumutbar, die streitigen Kosten selbst aufzubringen. Sein Nettogehalt habe im Jahre 1977 1.512,43 DM und das seiner erwerbstätigen Ehefrau 1.101,10 DM betragen. Hierbei sei im übrigen zu berücksichtigen, daß der Behinderte in aller Regel noch verschiedene weitere Vergünstigungen in Anspruch nehmen könne, wie z.B. Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer und die Berücksichtigung einer erhöhten Kilometerpauschale.

Schließlich habe das LSG auch die Tatsache der verspäteten Antragstellung nicht zutreffend gewürdigt. Nach Ziffer 9 der Kfz-RL sei der Antrag auf Bewilligung von Kfz-Hilfe vor der Beschaffung des Kfz zu stellen. Werde der Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe nicht rechtzeitig gestellt, könne lediglich in begründeten Ausnahmefällen nach der Härteklausel in Ziffer 10 der Kfz-RL von dieser Regelung abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Nach der Auslegung, die die gängige Verwaltungspraxis der Ziffer 10 der Kfz-RL gebe, sei ein Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe, z.B. für Reparaturen an zusätzlichen Bedienungseinrichtungen nach Ziffer 5 der Kfz-RL, spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungserteilung zu stellen. Die Einhaltung dieser Frist sei erforderlich, damit die Verwaltung die Möglichkeit habe, innerhalb kurzer Zeit die Notwendigkeit der beantragten Kfz-Hilfe zu überprüfen. Eine Verlängerung der Antragsfrist auf ein Jahr nach Rechnungserteilung - wie vom LSG für zulässig erachtet - sei nicht möglich, da dies in der Verwaltungspraxis zu erheblichen Schwierigkeiten führe.

Die Revision des Klägers sei wegen Versäumung der Revisionsfrist unzulässig. Sollte die Revisionsfrist gewahrt sein, sei das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen unbegründet. Die Auffassung der Beigeladenen werde auch durch das Urteil des 11. Senats des BSG vom 6. Dezember 1183 - 11 RA 72/82 - bestätigt.

Die Beigeladene beantragt, 1. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Januar 1982 insoweit aufzuheben, als die Beigeladene zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilt worden ist, auch insoweit die Klage abzuweisen und zu erkennen, daß Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten sind,

2. die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, 1. die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts sowie des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 1978 die Bescheide der Beigeladenen vom 25. Juni 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1976 und vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979 aufzuheben und die Beigeladene zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Übernahme von Kfz-Reparaturkosten in Höhe von 848,88 DM für das Jahr 1975 und 2.003,11 DM für das Jahr 1976 zu erteilen.

Er ist der Auffassung, das LSG habe in seiner Entscheidung die Vorschriften der §§ 13, 14 a AVG i.V.m. mit den Kfz-RL fehlerhaft angewandt. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG müßten in den Erstattungsanspruch auch die Wartungskosten und die regelmäßigen Unterhaltungskosten miteinbezogen werden. Insoweit könne dem vom 7. Senat des BSG vorgenommenen Vergleich des Kfz mit der "Prothese" eines Behinderten nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zu einem Behinderten, der sich mit Hilfe einer Prothese fortbewege und dabei in seiner Bewegungsfreiheit nur in geringem Maße eingeschränkt sei, sei der Kläger als Rollstuhlfahrer von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen. Das Kfz des Klägers sei vielmehr für ihn ein gewissermaßen vergrößerter und den Bedingungen des Massenverkehrs angepaßter Rollstuhl und zwar insbesondere im Hinblick auf die von ihm täglich zu überwindenden Entfernungen zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz. Dabei könne es keinem Zweifel unterliegen, daß der Rehabilitationsträger für sämtliche durch die Benutzung eines mechanischen oder auch mit Motorkraft betriebenen Rollstuhls entstehenden Kosten, also nicht nur für die Reparaturkosten, sondern auch für die Unterhaltungs- und Wartungskosten aufzukommen habe. Dies müsse in grundsätzlich gleicher Weise auch für das Kfz des Klägers gelten. Dabei sei der Beigeladenen insoweit zuzustimmen, als eine Differenzierung in der vom BSG vorgenommen Art und Weise, die zwischen den Kosten für die technische Funktionsfähigkeit und den Wartungs- bzw. Unterhaltungskosten im weitesten Sinne unterscheide, großen Schwierigkeiten und damit großen Bedenken begegne. Dies könne aber entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht dazu führen, dem Kläger keinerlei Reparaturkosten zu erstatten. Vielmehr müsse umgekehrt ein Anspruch des Klägers auf Erstattung aller Betriebskosten dadurch begründet werden.

Hilfsweise werde der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten auch auf die Härteklausel in Ziffer 10 der Kfz-RL der Beigeladenen gestützt. Denn der Kläger sei angesichts seines ohnehin geringen Einkommens, das durch Mehraufwendungen, die ihn wegen seiner Behinderung träfen, zusätzlich geschmälert werde, finanziell außerstande, diese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wie aus den Anträgen ersichtlich werde, sei nicht nur über die Kfz-Beihilfe für das Jahr 1976 sondern auch für das Jahr 1975 zu entscheiden. Die Beigeladene könne sich auf eine Bindungswirkung des Bescheides vom 25. Mai 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1976 nicht berufen, weil sie diese Bescheide mit dem Fehlen ihrer Zuständigkeit begründet habe. Zwar habe sich die Beigeladene in ihrem Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auf ihre Unzuständigkeit berufen, doch habe sie durch die von ihr verwandte Formulierung "es steht danach jedoch fest, daß die BA nach § 57 AFG verpflichtet ist, erforderliche und geeignete Maßnahmen zu treffen, die der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs des Behinderten dienen" für den Kläger den Eindruck erweckt, sie sei für die Bewilligung derartiger Leistungen nicht zuständig, so daß eine weitere Rechtsverfolgung durch Klage gegen die Beigeladene vor dem SG ohne Aussicht auf Erfolg sei. Dementsprechend habe sich der Kläger unmittelbar nach Zustellung des Widerspruchsbescheides mit seinem Antrag auf Erstattung der Kosten für das Jahr 1975 an das Arbeitsamt gewandt.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie meint, daß die von der Beigeladenen dargelegten Schwierigkeiten der Abgrenzung von Reparaturkosten, welche die technische Funktionsfähigkeit des Kfz betreffen, von den allgemeinen Kosten der Kfz-Unterhaltung einen generellen Ausschluß von Leistungen zur Instandhaltung eines Kfz nicht rechtfertigen. Sie gehe dabei von der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die sie ihrer Verwaltungspraxis zugrunde lege und halte die genannten Abgrenzungsschwierigkeiten für überwindbar.

II

Die Revision der Beigeladenen ist im Ergebnis nicht begründet.

Das LSG durfte die Beigeladene verurteilen, obwohl der Kläger in einem anderen anhängigen Rechtsstreit gegen sie dieselben Ansprüche verfolgt wie in diesem Verfahren. Dies folgt unmittelbar aus § 75 Abs. 5 SGG. Dieser setzt lediglich voraus , daß sich in dem Rechtsstreit gegen einen anderen Leistungsträger die Sachbefugnis des beigeladenen Versicherungsträgers ergibt, so daß sich der Klageanspruch gegen ihn als Verpflichteten rechtfertigt (BSG SozR Nr. 27 zu § 75 SGG). Aus Gründen der Prozeßökonomie Ist das Gericht dazu befugt, nach Beiladung den nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen. Damit soll erreicht werden, daß schon im Verfahren gegen den ersten ablehnenden Bescheid widersprechenden Entscheidungen vorgebeugt wird (BSGE 9, 67, 69; 50, 111, 115 = SozR 1500 § 181 Nr. 1; BSGE 49, 143, 145 = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Die Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG beruht auf einer besonderen Verfahrenslage, in der allein das Gesetz die Grundlage für die Verurteilung abgibt. Weitere Voraussetzungen als die, die sich aus dieser Vorschrift selbst ergeben, sind daher nicht erforderlich. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage gegen die Beigeladene vorliegen (BSG SozR Nr. 27 zu § 75 SGG). Deshalb ist es auch unerheblich, ob in der nach § 75 Abs. 5 SGG eröffneten Möglichkeit zur Verurteilung eines Beigeladenen im Ergebnis eine bedingte Klageerhebung zu sehen ist (BSGE 49, 143, 147 = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Außerdem steht die anderweitige Rechthängigkeit einer Verurteilung der Beigeladenen auch deshalb nicht entgegen, weil § 75 Abs. 5 SGG ebenso wie § 94 SGG das Ziel hat, die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BSG SozR 2200 § 1239 Nr. 2).

Allerdings erlaubt § 75 Abs. 5 SGG dem Kläger nicht jede gewünschte Rechtsverfolgung gegen den beigeladenen Versicherungsträger, ohne daß es auf das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ankommt. Eine Verurteilung des Beigeladenen kommt nur subsidiär in Betracht. Voraussetzung ist nach dem mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgten Zweck, daß die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann (BSGE 49, 143, 145 = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Das ist hier der Fall. Die Beklagte ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, gemäß § 57 AFG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) für die vom Kläger begehrten Leistungen nicht passiv legitimiert. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 50, 111, 113 = SozR 1500 § 181 Nr. 1) bedeutet der Gebrauch des Wortes "sofern" in § 57 AFG n.F. anders als das in § 57 AFG a.F. gebrauchte Wort "soweit", daß Leistungen der BA bei Zuständigkeit eines anderen Trägers vollständig ausgeschlossen sein sollen. Dem hat der Kläger auch Rechnung getragen, indem er vor dem LSG hilfsweise die Verurteilung der Beigeladenen beantragt hat.

Einer Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG steht auch nicht entgegen, daß es sich bei dem vom Kläger ursprünglich gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 56 ff. AFG um einen Rechtsanspruch handelt, während die Leistungen der Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 1 AVG Ermessensleistungen sind (vgl. BSGE 50, 111, 112 = SozR 1500 § 181 Nr. 1). Zwar muß der Anspruch gegen den Beigeladenen grundsätzlich derselbe sein wie derjenige, der gegen den Beklagten gerichtet war. Jedoch ist § 75 Abs. 5 SGG auch anwendbar, wenn sich die Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen und dem Beklagten gegenseitig ausschließen, so daß sie nicht nebeneinander stehen können. Es muß also eine Wechselwirkung zwischen den beiden Ansprüchen bestehen (BSGE 49, 143, 145 = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Das ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt wurde, sind Leistungen der Beklagten bei Zuständigkeit eines anderen Trägers vollständig ausgeschlossen.

Zu Recht hat das LSG den Bescheid der Beigeladenen vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979 mit in das Verfahren einbezogen. Die Beigeladene wird kraft Gesetzes hilfsweise wie eine Beklagte behandelt. Sie kann auch dann, wenn sie über den streitigen Anspruch keinen Verwaltungsakt erlassen hat, verurteilt werden. Hat sie jedoch einen Verwaltungsakt hierüber erlassen, so muß dieser auch in dem anhängigen Rechtsstreit, zu dem sie beigeladen worden ist, überprüft werden können. Das gilt sowohl für den ursprünglichen Verwaltungsakt und, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, für den darauf erlassenen Widerspruchsbescheid. Andernfalls würde der mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgte Zweck - möglichst schnell zu einer Entscheidung in der Sache zu kommen und widersprechenden Entscheidungen vorzubeugen - vereitelt werden (BSG SozR Nr. 23 zu § 96 SGG; SozR 2200 § 1239 Nr. 2).

Ist die Einbeziehung der Verwaltungsakte in den Rechtsstreit erst während des Berufungsverfahrens möglich, konnte das SG also nicht über sie entscheiden, so werden diese Verwaltungsakte entsprechend den zu § 96 SGG entwickelten Grundsätzen erstinstanzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dies bedeutet, daß das LSG über sie aufgrund einer Klage zu entscheiden hat (BSG SozR Nr. 23 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 96 Nr. 18). Dies hat es auch getan.

Der Auffassung des LSG, der Bescheid der Beigeladenen vom 8. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979 sei deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene bei Auslegung der Ziffer 7 ihrer Kfz-RL nicht beachtet habe, daß unter die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Kfz, die der Betreute zu tragen habe, nicht die Kosten fallen, die die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges betreffen, vermag der Senat angesichts der besonderen Rechtslage nicht zu folgen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 13 i.V.m. § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des RehaAnglG. Hiernach kann die Beigeladene einem Versicherten, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, Leistungen zur Rehabilitation gewähren. Hierzu gehören nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Diese benötigt der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG insofern, als er wegen seiner Behinderung seine Beschäftigung nur dann ausüben kann, wenn er seinen Arbeitsweg mit dem Pkw zurücklegen kann. Hierzu braucht er ein funktionsfähiges Auto. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG auch Versicherter im Sinne von § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. des RehaAnglG. Ob und in welcher Weise einem Versicherten eine Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden soll, liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, das von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüft werden kann, d.h. daraufhin, ob der Versicherungsträger die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die Beigeladene hat ihre Ermessensentscheidung auf Ziffer 7 ihrer Kfz-RL gestützt, wonach Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Kfz von dem Betreuten zu tragen sind. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Beigeladene bei der Ausübung ihres Ermessens durch Richtlinien, denen im Regelfall nur verwaltungsinterne Bedeutung ohne normative Wirkung zukommt, die Gleichbehandlung der Versicherten möglichst gewährleisten will (BSGE 50, 33, 37 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 37). Es steht auch im Einklang mit dem Gesetz, wenn die Richtlinien zwischen Beschaffungskosten einerseits und Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Kfz andererseits unterscheiden, und für die letzteren grundsätzlich keine Kostenerstattung vorsehen, während für die Beschaffung Zuschüsse gewährt werden (s. Ziffer 4 und 8 RL).

Die grundsätzliche Beschränkung der Leistungen der Beigeladenen auf die Beschaffungskosten läßt sich unter den Auftrag einordnen, daß der Versicherungsträger mit den ihm anvertrauten Mitteln sparsam und wirtschaftlich zu verfahren hat. Er kann daher im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbare Selbsthilfen der Versicherten erwarten (BSGE 48, 88, 90 = SozR 2200 § 1236 Nr. 14). Eine Selbsthilfe kommt insbesondere auch dann in Betracht, worauf der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6. Dezember 1983 (SozR 2200 § 1237 a Nr. 24) hingewiesen hat, wenn ein Hilfsmittel der Rehabilitation, wie es beim Kfz in aller Regel der Fall ist und auch für den Kläger nach seinem Vortrag zutrifft, nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch privat genutzt wird. Darum kann es nicht als Ermessensfehlgebrauch erachtet werden, wenn die Beigeladene den betreuten Versicherten nach Ziffer 7 ihrer Kfz-RL zumutet für die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Kfz einschließlich der vorgesehenen technischen Überwachung selbst aufzukommen, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Kosten für Reparaturen zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit des Kfz oder um andere Aufwendungen handelt.

Das LSG hat diese Regelungsberechtigung verkannt. Zu Unrecht legt es der Auslegung der Ziffer 7 der Kfz-RL der Beigeladenen deshalb die Grundsätze zugrunde, die der Senat zur Anwendung des § 57 AFG in seinen Urteilen vom 11. März 1976 7 RAr 148/74 - (BSGE 41, 241, 244 ff. = SozR 4100 § 57 Nr. 2) und 7 RAr 45/75 - (SozSich 1976, 186) aufgezeigt hat. Dies ist deshalb nicht möglich, weil die Leistungen nach § 57 AFG aufgrund eines Rechtsanspruchs zu gewähren sind, die Gewährung von Leistungen nach § 13 Abs. 1 AVG hingegen im pflichtgemäßen Ermessen der Beigeladenen steht. Dies verpflichtet die Beigeladene einerseits, Art und Umfang der Leistungen selbst zu bestimmen, berechtigt sie aber andererseits, im Rahmen bestimmter Grenzen von dem Regelungsinhalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für sachlich zwar gleichartige, aber als Rechtsansprüche ausgestattete Leistungen abzuweichen, sofern die Ermächtigung dieses nicht vorbehält, was hinsichtlich der geltend gemachten Kosten nicht der Fall ist. Damit war sie auch befugt, die Gewährung bestimmter Leistungen wie die Erstattung von Kosten, die bei dem Betrieb und der Instandhaltung des Kfz entstehen, ganz auszuschließen (BSG SozR 2200 § 1237 a Nr. 24). - Aus diesen Gründen sieht der Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu § 57 AFG in den vorstehend aufgeführten Urteilen zu überprüfen. - Dennoch kann die Klage gegen die angefochtenen Bescheide nicht abgewiesen werden. Die Bescheide waren aus anderen Gründen rechtswidrig.

Die Beigeladene hat zumindest nicht hinreichend geprüft, ob sie dem Kläger nicht Kosten ausnahmsweise erstatten kann. Damit hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Möglichkeit zu einer solchen Ausnahme gibt Ziffer 10 der Kfz-RL. Danach kann in begründeten Ausnahmefällen von den Richtlinien abgewichen werden, auch wenn eine der in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ein begründeter Ausnahmefall kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn es einem Versicherten aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage besonders schwer fällt, die Mittel für die Reparaturkosten aufzubringen. Hierzu hat die Beigeladene in den angefochtenen Bescheiden keine Überprüfung vorgenommen. Sie hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 1982 im Revisionsverfahren eine entsprechende Begründung nachgeschoben. Ob dies zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist die Begründung nicht ausreichend. Die Beigeladene beruft sich auf das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau. Hierzu sind jedoch im Verfahren vor dem LSG keine Feststellungen getroffen worden, so daß es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 163 SGG). Abgesehen davon ist nicht festgestellt worden, wie hoch die Kosten für die Reparatur des Anlassers sind. Nur wenn diese bekannt sind, kann aber ermittelt werden, welche Belastungen auf den Kläger zukommen und diese können mit seinem Einkommen verglichen werden. Hierbei sind auch die Belastungen zu berücksichtigen, die der Kläger außerdem aufgrund anderer Verpflichtungen hat.

Bei ihrer erneuten Entscheidung wird die Beigeladene weiterhin zu berücksichtigen haben, daß einem etwaigen Anspruch des Klägers nicht entgegensteht, daß er die Erstattung der ihm entstandenen Reparaturkosten für 1976 erst im September 1977 geltend gemacht hat. Zwar sind alle Leistungen zur Rehabilitation final auf den Zweck der Rehabilitation ausgerichtet und können grundsätzlich nur für eine zukünftige und nicht für eine zurückliegende Maßnahme begehrt und bewilligt werden. Im Hinblick darauf, daß eine Rehabilitation regelmäßig keinen Aufschub zuläßt, darf es aber dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er nach Stellung des Antrags vorerst seine Rehabilitation selbst betrieben hat. In diesem Fall sind ihm Leistungen zu gewähren (BSG SozR 2200 § 1236 Nrn. 14, 15, 16, 24, 37). Diese Grundsätze gelten auch für die Kfz-Hilfe. Sie können jedoch nicht uneingeschränkt auch für die Reparaturkosten angewandt werden. Reparaturen sind im allgemeinen nicht vorhersehbar und müssen, damit das Kfz wieder funktionsfähig wird, schnell erfolgen. Dem hat die Beigeladene auch in ihren Richtlinien Rechnung getragen, indem sie nach Ziffer 9 der Kfz-RL lediglich verlangt, daß der Antrag auf Kfz-Hilfe vor Beschaffung des Kfz oder vor Beginn der Fahrausbildung zu stellen ist. Eine vorherige Antragstellung für Kosten, die bei Reparaturen an zusätzlichen Bedienungseinrichtungen, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, und die sie nach Ziffer 6 der Kfz-RL übernimmt, hält sie danach nicht für erforderlich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für Reparaturen gelten soll, die für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges in gleicher Weise erforderlich sind, wie die an den zusätzlichen Bedienungseinrichtungen. Eine dem widersprechende Entscheidung würde vielmehr gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Eine Frist für die kostenmäßige Abwicklung von Reparaturkosten ist also insoweit nicht gesetzt. Es ist daher lediglich ein entsprechender Antrag des Versicherten erforderlich. Die hiervon abweichende Praxis der Beigeladenen, wonach sie bei Anwendung der Härteklausel in Ziffer 10 der Kfz-RL davon ausgeht, daß u.a. der Antrag auf Erstattung der Reparaturkosten spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungserteilung zu stellen sei, steht daher mit ihren Richtlinien nicht im Einklang. Wenn sie sich bei einer erneuten Entscheidung nicht an ihre Richtlinien halten würde, wäre eine solche Regelung schon aus diesem Grunde nicht ermessensfehlerfrei (BSG SozR Nr. 6 zu § 1237 RVO).

Erweisen sich hiernach die angefochtenen Bescheide nicht aufgrund der Rechtsauffassung des LSG sondern aufgrund der Auffassung des BSG als rechtswidrig, mußte die Revision der Beigeladenen mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß sie bei der Erteilung des neuen Bescheides die Rechtsauffassung des BSG zu beachten hat.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist zwar als selbständige Revision verspätet. Es ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des LSG, wie es § 164 Abs. 1 SGG fordert, eingelegt worden. Die Zustellung des Urteils des LSG erfolgte am 11. März 1982, die Revisionsschrift ist am 12. September 1983 beim BSG eingegangen. Jedoch ist die Revision als Anschlußrevision zulässig. Diese ist gem. § 202 SGG i.V.m. § 556 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen. Die Revisionsbegründung ist dem Kläger nicht zugestellt, sondern lediglich zur Kenntnisnahme übersandt worden. Eine Zustellung erfordert aber, daß das zuzustellende Schriftstück in gesetzlicher Form übermittelt und dies beurkundet wird (Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., § 63 Anm. 2).

Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, daß Gegenstand dieses Verfahrens auch die Erstattung der Kosten für 1975 ist. Über diesen vom Kläger geltend gemachten Anspruch hat das LSG auch entschieden. Dies läßt sich zwar dem Urteilstenor des LSG nicht entnehmen, ergibt sich jedoch ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Diese sind zur Auslegung und Ergänzung der Urteilsformel heranzuziehen (BSGE 6, 97, 98). Das LSG hat ausgeführt, daß das Begehren des Klägers, ihm hinsichtlich dieser Kosten einen neuen Bescheid zu erteilen, schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil der Bescheid vom 25. Mai 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1976 in der Sache bindend und auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Es liegt also eine im Revisionsverfahren überprüfbare Entscheidung des LSG vor. Diese ist im Ergebnis zutreffend.

Zu Recht hat das LSG die Klage in diesem Umfang abgewiesen. Die Beigeladene kann im anhängigen Verfahren nicht nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden. Dem steht zunächst gemäß § 77 SGG die Rechtsverbindlichkeit des Bescheides vom 25. Mai 1976 entgegen (BSGE 50, 111, 114 = SozR 1500 § 181 Nr. 1; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38). Der Widerspruch des Klägers ist zurückgewiesen worden. Den Widerspruchsbescheid vom 8. November 1976 hat er nicht angefochten. Aus welchen Gründen die Anfechtung des Widerspruchsbescheides unterblieben ist, ist unerheblich. Für den Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Verwaltungsakts ist allein seine Unanfechtbarkeit maßgebend. Wenn der Kläger meint, die Beigeladene dürfe sich nicht auf die Bindungswirkung ihres früheren Bescheides berufen, weil sie durch die Begründung in diesem Bescheid bei ihm den Eindruck erweckt habe, die Beigeladene sei für die Bewilligung einer solchen Leistung nicht zuständig und eine weitere Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, dann macht er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend und begehrt alternativ die Erteilung eines Zugunstenbescheides, dem nach Inkrafttreten des SGB 10 ein Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides nach § 44 SGB 10 entspricht, sofern hierdurch eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgelöst wird. Auch mit diesem Begehren kann er nicht durchdringen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, daß der Versicherungsträger eine ihm dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht verletzt hat. Diese Pflichtverletzung muß außerdem ursächlich für einen Schaden des Versicherten gewesen sein (BSGE 50, 88, 91). Es kann dahingestellt bleiben, ob der unrichtige Hinweis der Beigeladenen auf die Zuständigkeit der Beklagten eine Verletzung der ihr gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten ist. Selbst wenn man dies unterstellt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dem Kläger sei ein Schaden dadurch entstanden, daß er die ablehnenden Bescheide der Beigeladenen, die die Erstattung der Kfz-Kosten für das Jahr 1975 betrafen, nicht angefochten hat. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn er durch die Ausführungen der Beigeladenen hierzu veranlaßt worden wäre. Hierzu ist von dem LSG nichts festgestellt worden und der Kläger hat in der Berufungsinstanz dahingehend auch nichts behauptet. Soweit er dies nunmehr in der Revisionsinstanz vorträgt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das hier gem. § 163 SGG nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Der erkennende Senat hat in seinem vorstehend aufgeführten Urteil vom 21. Mai 1980 (BSGE 50, 111) die Auffassung vertreten, der nach 5 75 Abs. 2 SGG beigeladene Versicherungsträger sei trotz Vorliegens eines bindenden Bescheides gem. § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Zugunstenbescheides habe. Dieser Auffassung hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. August 1981 (SozR 1500 § 75 Nr. 38) widersprochen, weil sie nicht im Einklang mit der Systematik der §§ 75 Abs. 5, 180, 181 SGG stehe. Dem vermag der erkennende Senat in dieser Ausschließlichkeit nicht zu folgen. Die Rechtsansicht des 11. Senats trägt dem Zweck des § 75 Abs. 5 SGG, vorbeugend widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und aus Gründen der Prozeßökonomie spätere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten zu vermeiden, nicht hinreichend Rechnung. Eine Anrufung des Großen Senats gem. § 42 SGG erübrigt sich jedoch. Beide Auffassungen führen im vorliegenden Fall zur Abweisung des geltend gemachten Anspruchs.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Vorschrift ist zwar erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten (Art 11 § 40 Abs. 1 SGB 10). Dennoch findet sie nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 (BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3) auch Anwendung, wenn - wie hier - Leistungen für vorhergehende Zeiten streitig sind und der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Indes kann dahingestellt bleiben, ob für die begehrte Zurücknahme des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 vorliegen; selbst wenn dies der Fall wäre, kann der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für das Jahr 1975 nicht mehr erreichen. Dem steht § 44 Abs. 4 SGB 10 entgegen. Hiernach werden, sofern ein Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB - hier also des AVG (Art. II § 1 Nr. 5 SGB 1) - längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Erfolgt, was hier einschlägig ist, die Rücknahme auf Antrag, so wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist. Hier könnte ein entsprechender Antrag frühestens dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 1980 entnommen werden, in dem er begehrte "in den Stand von 1977 versetzt" zu werden. Leistungen für das Jahr 1975 könnten daher von der Beigeladenen nicht mehr erbracht werden.

Kann hiernach der Kläger sein ursprüngliches Klageziel gegenüber der Beigeladenen - Erteilung eines Bescheides über die Erstattung der Kfz-Kosten für 1975 - nicht mehr erreichen, dann fehlt es in dem hier anhängigen Verfahren auch an der Grundlage für eine alleinige Entscheidung über die Rücknahme der früheren Bescheide gem. § 44 Abs. 1 SGB 10. § 75 Abs. 5 SGG setzt, wie der 11. Senat zutreffend dargelegt hat (SozR 1500 § 75 Nr. 38), neben dem besonderen Sachverhalt einer widerstreitenden Zuständigkeit auch noch die offene Möglichkeit einer Klage gegen den Beigeladenen voraus. Diese Möglichkeit muß sich aber an dem ursprünglichen Klageziel - hier: Erstattung von Betriebs- und Reparaturkosten - orientieren. Läßt sich dieses nicht mehr verwirklichen, entfällt auch der Grund für eine Verurteilung der Beigeladenen gem. § 75 Abs. 5 SGG. Der Kläger muß dann den normalen Verfahrensweg beschreiten, wenn er gegen die BfA einen allein auf die Rücknahme des Ablehnungsbescheides beschränkten Anspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB 10 geltend machen will. Ob in Fällen wie dem vorliegenden hierfür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Zutreffend hat das LSG eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 181 SGG nicht in Betracht gezogen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1980 (BSGE 50, 111, 115) bereits ausgeführt hat, bestimmt nach dieser Vorschrift i.V.m. § 180 Abs. 4 SGG das Gericht den leistungspflichtigen Versicherungsträger, wenn es die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen will, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält. Der § 181 SGG soll es - ebenso wie die §§ 180 und 75 SGG - verfahrensrechtlich ermöglichen, im Sozialrecht widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und die materiell-rechtlich richtige Entscheidung ohne Rücksicht auf eine bereits eingetretene Rechtskraft- oder Bindungswirkung durchzusetzen. Während durch § 75 Abs. 5 SGG - auch aus prozeßökonomischen Zwecken - erreicht werden soll, daß schon im Verfahren gegen den ersten ablehnenden Bescheid widersprechenden Entscheidungen vorgebeugt wird, bieten die §§ 180, 181 SGG eine verfahrensrechtliche Handhabe, rechtskräftige oder verbindliche Entscheidungen zu beseitigen, die einander widersprechen (§ 180 SGG) oder im Widerspruch zu einer beabsichtigten Entscheidung stehen (§ 181 SGG). Damit soll ein negativer Konflikt vermieden werden. Dieser Sinn und Zweck der bezeichneten Vorschrift, widersprüchliche Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Rechtskraft- oder Bindungswirkung zu vermeiden, ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 181 SGG). Ist es aber Aufgabe des besonderen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 181 SGG, eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung ohne Rücksicht auf eine bereits eingetretene Rechtskraft- oder Bindungswirkung durchzusetzen, so ist es Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß die frühere bindend oder rechtskräftig gewordene Entscheidung ihrem materiellen Inhalt nach der nunmehr zu treffenden Entscheidung widerspricht, insoweit also eine dem Betroffenen gegenüber ergangene bindende Entscheidung materiell unrichtig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das LSG hat die Klage gegen die Beklagte nicht deshalb abgewiesen, weil deren Leistungspflicht unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht besteht, sondern weil sie nicht für die Leistung zuständig ist. Der bindende Verwaltungsakt der Beigeladenen bejaht aber gerade - wie auch das LSG - die Zuständigkeit der Beigeladenen. Er lehnt eine Leistungspflicht deshalb ab, weil die Beigeladene meint, bei Ausübung ihres Ermessens entsprechend ihrer Richtlinien eine solche nicht zu haben. Überdies hat die Beigeladene im Berufungsverfahren ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt.

Die Revision des Klägers kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als er sich dagegen wendet, daß das LSG die Bescheide über seinen Kostenantrag für das Jahr 1976 insoweit bestätigt hat, als sie die Erstattung der Kosten ablehnen, die außer den Reparaturkosten für den Anlasser entstanden sind.

Wie bereits zur Revision der Beigeladenen ausgeführt wurde, hält sich die Beigeladene im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie gem. Ziffer 7 ihrer Kfz-RL dem Betreuten zumutet, für die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Kfz einschließlich der vorgesehenen Überwachungen selbst aufzukommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gem. § 163 SGG gebunden ist, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind, handelt es sich bei den Kosten, die der Kläger außer den Reparaturkosten geltend macht, um regelmäßige Wartungs-, Inspektions- und Unterhaltungskosten im weitesten Sinne, also um Kosten gem. Ziffer 7 der Kfz-RL. Diese Kosten können dem Kläger auch nicht ausnahmsweise gem. Ziffer 10 der Kfz-RL gewährt werden. Für eine Abweichung von den RL liegen insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, weil der Kläger entsprechende berufsfördernde Maßnahmen bei der Beigeladenen nicht rechtzeitig beantragt hat. Zwar hat diese für die Erstattung derartiger Kosten in ihren RL keine Regelung dahin getroffen, daß die begehrten Hilfen vorher beantragt werden müßten. Das war jedoch auch nicht erforderlich, weil sie davon ausgeht, daß die Kosten vom Betreuten zu tragen sind. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Rehabilitation. Diese lassen, wie bereits aufgezeigt wurde, eine Kostenerstattung für eine selbst betriebene Maßnahme der Rehabilitation grundsätzlich nur dann zu, wenn der Betreute die Maßnahme vorher bei dem Träger beantragt hat. Hier hat der Kläger seinen Antrag erst nach Durchführung der Maßnahmen bei der Beigeladenen und damit verspätet gestellt. Die Erwägungen, die die nachträgliche Erstattung von Reparaturkosten rechtfertigen, können den Anspruch des Klägers insoweit nicht stützen. Im Gegensatz zu den Kosten für eine Reparatur ist es hinsichtlich der üblichen Unterhaltungs- und Betriebskosten vorhersehbar, daß diese auf jeden Fall entstehen. Es besteht also kein Grund, mit einer entsprechenden Antragstellung zu warten bis diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß zunächst für ihn Unklarheit bestand, ob für die Leistungsgewährung die Beklagte oder die Beigeladene zuständig war. Dieser Umstand kann für die nachträgliche Antragstellung nicht ursächlich gewesen sein, da er seinen Erstattungsanspruch bei der Beklagten erst am 21. Juni 1977 geltend gemacht hat.

Die Beigeladene war berechtigt, sich auf diesen Umstand im Verfahren vor dem LSG zu berufen. Das Nachschieben von Gründen zur Rechtfertigung eines Verwaltungsakts wird in der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich - auch bei Ermessensentscheidungen - für zulässig gehalten, sofern hierdurch nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt und Ausspruch verändert und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsverteidigung in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde (BSGE 27, 34, 38; 29, 129, 132; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12). Hier ändert sich durch das neue Vorbringen der Beigeladenen am Wesensgehalt und Ausspruch des angefochtenen Bescheides nichts. Die Beigeladene lehnt nach wie vor die Gewährung der vom Kläger geltend gemachten Leistungen aus Ermessensgründen ab. Eine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung durch das Nachschieben der Gründe liegt gleichfalls nicht vor. Insofern genügt es, daß dem Kläger rechtliches Gehör zur Einlassung auf die veränderten Gesichtspunkte gewährt wird (BSGE 17, 79, 84). Daß dies hier nicht geschehen ist, ist den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen und wird vom Kläger auch nicht gerügt. Zu Unrecht meint das LSG, die Berufung der Beigeladenen auf die verspätete Antragstellung sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben; die Beigeladene habe sich widersprüchlich verhalten, weil sie diesen Umstand erst nach fast fünf Jahren geltend gemacht habe. Hiermit allein läßt sich der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründen. Erforderlich ist, daß durch das Verhalten der Beigeladenen außerdem ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger verlassen konnte und auch verlassen hat (BGHZ 32, 279; BGH LM ZPO § 549 Nr. 81 Bl. 3). Hierfür ist weder den tatsächlichen Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen der Beteiligten etwas zu entnehmen.

Die Beigeladene hat das Recht, sich auf die verspätete Antragstellung berufen zu können, auch nicht verwirkt. Hierzu ist erforderlich, daß seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein unangemessen langer Zeitraum vergangen ist. Außerdem müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Rechtsverfolgung mißbräuchlich erscheinen lassen. Für letzteres ist nichts ersichtlich.

Die Revision des Klägers muß nach allem zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.7 RAr 15/82

Bundessozialgericht

Verkündet am

24. Mai 1984

 

Fundstellen

BSGE, 1

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