Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der im eigenen Haus in einem von seinem Arbeitgeber gemieteten Raum tätig ist, steht während der festgelegten Arbeitszeit auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und nächstgelegener Toilette unter Unfallversicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 30.09.1980; Aktenzeichen L 2/4 U 45/78)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 24.08.1979; Aktenzeichen S 4 U 155/76)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Kriegsblinder. Er war bis 1980 als Bürstenmacher bei der Deutschen Bundesbahn (DB) beschäftigt; er bezog Stundenlohn. Die Arbeit verrichtete er in einer Werkstätte im Keller des eigenen Hauses. Für diesen Werkraum zahlte die Arbeitgeberin eine besondere Mietvergütung. Am 19. März 1976 suchte der Kläger während seiner Tätigkeit die Toilette im Erdgeschoß seines Hauses auf. Auf dem Rückweg griff er beim Betreten des Zwischenpodestes neben das Treppengeländer, fiel die Treppe hinunter und verletzte sich; vor allem erlitt er einen Oberarmbruch. Die Beklagte lehnte Ansprüche aus der Unfallversicherung ab, weil der Unfall eine mittelbare Folge der Kriegsblindheit und deshalb nicht als Arbeitsunfall zu werten sei (Bescheid vom 1. September 1976). Das beigeladene Land hat als Träger der Kriegsopferversorgung anerkannt, daß die kriegsbedingte Blindheit "ausschließlich für den Unfall vom 19. März 1976 verantwortlich zu machen" sei. Die Klage gegen die Beklagte hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 24. August 1978). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 30. September 1980): Zwar sei ein Arbeitsunfall iS des § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Versorgungsträger die Auswirkungen des Sturzes als Schädigungsfolgen iS des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt hatte; denn eine solche Schädigung im versorgungsrechtlichen Sinne könne zugleich ein Unfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung sein (§ 54 Abs 1, § 65 Abs 1 Nr 1 BVG). Aber der Unfall des Klägers auf dem Weg von der Toilette zum Arbeitsplatz stehe nicht im erforderlichen "inneren ursächlichen Zusammenhang" mit der versicherten Tätigkeit. Das Verrichten der Notdurft sei grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, der nicht versicherungsrechtlich geschützt sei. Hier sei es nicht anders als sonst beim Aufsuchen der Toilette in der eigenen Wohnung, die an eine Betriebsstätte angrenze. In solchen Fällen nehme die Rechtsprechung keinen Unfallschutz an, es sei denn, daß betriebliche Umstände, zB eine betrieblich bedingte Eile, den Unfall mit verursacht hätten. Dafür bestehe hier kein Anhalt.

Der Kläger rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 548 RVO. Das LSG habe verkannt, daß der Weg zur und von der Toilette in der eigenen Wohnung nur bei Selbständigen vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Wenn es den Unfall des Klägers, eines "Hausarbeiters", anders beurteilt habe als den Unfall eines Arbeitnehmers beim Aufsuchen einer üblichen Betriebstoilette, dann werde dadurch der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) verletzt. Ein Arbeitnehmer erhalte auch für die Zeit, in der er die Notdurft verrichte, seinen Lohn. Das müsse ebenfalls für den Kläger gelten. Er verweist darauf, daß ein Unfall, den er 1973 unter ähnlichen Umständen erlitten habe, bereits von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid

der Beklagten aufzuheben und die Beklagte

zu verurteilen, den Unfall vom 19. März 1976

als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger

die dafür vorgesehenen gesetzlichen Leistungen

zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Das beigeladene Land tritt der Rechtsauffassung des Klägers bei.

Von der DB ist eine Auskunft über die Arbeitsverhältnisse von der Art, wie es für den Kläger bestand, eingeholt worden. Von der Beklagten sind die Vorschriften über Toilettenanlagen der DB beigezogen worden; einschlägige Unfallverhütungsvorschriften bestehen nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

Die Beklagte hat die Folgen des Unfalls, den der Kläger am 19. März 1976 erlitten hat, zu entschädigen. Es war ein Arbeitsunfall.

... RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war zZt der Verletzung nach der letztgenannten Vorschrift unfallversichert; denn er wurde aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der DB beschäftigt. Dabei hatte er die Sonderstellung eines sog. Hausarbeiters, dh in vollem Umfang die Eigenschaft eines Arbeitnehmers mit der Besonderheit, daß er in seinem eigenen Haus arbeitete (RVO, AN 1940 II 245, 246; BSGE 18, 70, 72 = SozR Nr 1 zu § 162 RVO; SozR Nr 71 zu § 165 RVO; Merten in: GK-SGB IV, 1978, § 7, Rz 12; Rz 47f; Schaub, Arbeitsrecht - Handbuch, 4. Aufl 1980, S 39). Er war in einem dort eingerichteten Werkraum als Bürstenmacher tätig. Diese Arbeitsstätte trat an die Stelle eines Arbeitsplatzes in einem der Betriebe der Arbeitgeberin. Im übrigen hatte der Kläger wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden während einer bestimmten Arbeitszeit für seine Arbeitgeberin zu schaffen.

Die Unfallverletzung stand im erforderlichen Ursachenzusammenhang mit einem Tun, das der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist, und zwar mit dem Zurücklegen des Weges von der Toilette zum Arbeitsplatz.

Nach den tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), verfehlte der Kläger auf dem Rückweg von dem im Erdgeschoß seines Hauses gelegenen Abort zum Arbeitsraum beim Betreten des Zwischenpodestes das Geländer der Kellertreppe und stürzte infolgedessen. Ungeachtet der ursächlichen Bedeutung, die die als Schädigungsfolge iS des § 1 BVG anerkannte Blindheit bei diesem Unfall in der gewohnten Umgebung gehabt haben mag, war erfahrungsgemäß mindestens eine wesentliche Mitbedingung im unfallversicherungsrechtlichen Sinn die alltägliche Gefahr des Fehltrittes auf einer Treppe; ihr kann jedermann erliegen.

Diese Unfallursache ist in der erforderlichen Weise der unfallversicherten Beschäftigung zuzurechnen. Die Rechtsprechung hat bisher unangefochten den Weg zur Betriebstoilette während der Arbeitszeit und den Rückweg zum Arbeitsplatz für Arbeitnehmer unter den üblichen Betriebsverhältnissen als unfallversicherungsrechtlich geschützt gewertet (RVA Breithaupt Bd 2 (1913), 35; BSG SozR Nr 45 zu § 543 RVO aF; Nr 28 zu § 548 RVO; 2200 § 548 Nr 35; BSG SozEntsch BSG IV § 543 Nr 103; BSGE 16, 73, 76 = SozR Nr 26 zu § 537 RVO aF; BSG, Leistungen 1974, 339; für Dienstreisen: BSG 27. August 1981 - 2 RU 47/79; weitere Urteile zitiert von Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, II, S 481i und 486t; für Wegeunfälle iS des § 550 RVO: BSG SozR Nr 45 zu § 543 RVO aF; BSG, BG 1964, 252f; Vollmar, BG 1959, 151, 154 = Sozialgerichtsbarkeit 1959, 117). An dieser Judikatur ist festzuhalten; sie ist auf den gegenwärtigen Fall zu erstrecken.

Das Zurücklegen des Weges von der Toilette zum Arbeitsplatz gehört zu denjenigen Vorgängen, die zwangsläufig mit der Beschäftigung verbunden sind oder gemeinhin als mit ihr zusammenhängend angesehen werden (in der Rechtsprechung herkömmlich durch einen "inneren Zusammenhang" gekennzeichnet). Einen wesentlichen Anhalt für diese Zurechnung bietet die arbeitsrechtliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, das der Versicherung zugrunde liegt.

Der Weg, auf dem der Kläger stürzte, hing nach diesen Maßstäben in der gebotenen Weise mit dem "Betrieb", in dem er arbeitete, örtlich zusammen. Innerhalb eines Betriebes sind Wege zwischen verschiedenen "Arbeitsstätten" im arbeitsrechtlichen Sinn regelmäßig dem unfallversicherungsrechtlich geschützten Bereich zuzurechnen. So war es auch beim Kläger. Für den Werkraum im eigenen Haus, seine übliche Betriebsstätte, zahlte die Arbeitgeberin, die kraft Arbeitsrechtes Arbeitsplätze einzurichten hat, einen besonderen Mietzins (§ 535 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Insoweit ist hier die Sach- und Rechtslage anders als für Heimarbeiter (§ 539 Abs 1 Nr 2 RVO, § 12 Abs 2 Sozialgesetzbuch IV), die in einer von ihnen selbst zur Verfügung gestellten Räumlichkeit tätig werden, aber keine Arbeitnehmer im echten Sinn sind. Die Toilette, von der der Kläger kam, war ebenso wie sein Werkraum als Teil seiner Arbeitsstätte zu werten (§ 2 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 4 Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 - BGBl I 729 -). Solche Einrichtungen haben die Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages in der Nähe des Arbeitsplatzes zu schaffen (§ 3 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 37 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung). Dementsprechend gibt es besondere Vorschriften der DB für derartige Toilettenanlagen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Die im Erdgeschoß des Hauses des Klägers - in der Nähe des Arbeitsplatzes - vorhandene Toilette erfüllte - auch ohne ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung - gleichzeitig die Aufgabe einer derartigen Nebenanlage zum Werkraum. Die Arbeitgeberin brauchte auch nicht wegen der Blindheit des Klägers einen zusätzlichen Abort im Keller, gleich neben der Werkstatt, einzurichten. Sie konnte erwarten, daß der Kläger mit den Örtlichkeiten seines Hauses hinreichend vertraut war, und ihm deshalb zumuten, vom Arbeitsplatz aus die im anderen Stockwerk vorhandene Toilette während seiner Arbeitszeit zu benutzen. Hier ist die Sachlage, von der Funktionsbestimmung der Örtlichkeit her betrachtet, umgekehrt wie beim zweckentfremdenden Familienkaffeetrinken in den Praxisräumen eines Selbständigen (vgl dazu BSG SozR Nr 20 zu § 543 RVO aF).

Der Unfall stand außerdem im zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung; er ereignete sich während der vom Kläger einzuhaltenden Arbeitszeit. Wenn nach § 2 Abs 1 Arbeitszeitordnung (AZO - vom 30. April 1938 - RGBl I 447 -) die Arbeitszeit lediglich die Ruhepausen ausschließt (vgl dazu Denecke/Neumann, Arbeitszeitordnung, 9. Aufl 1976 § 2, Rz 13; § 12, Rz 20), wird stillschweigend unterstellt, daß in jene Zeit auch solche Abschnitte fallen, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitet, sondern seine Notdurft verrichtet, soweit er dies nicht auf eine Pause verschieben kann. Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten für Arbeitnehmer, die im übrigen im Betrieb des Arbeitgebers tätig sind, sogar während einer Beschäftigung in der eigenen Wohnung oder Werkstätte (§ 2 Abs 3 Satz 1 AZO). Dann muß das ebenfalls für echte "Hausarbeit" so wie beim Kläger gültig sein. Auf jene Berechnung der Arbeitszeit war auch der für den Kläger geltende Tarifvertrag abgestellt, wie die Auskunft der DB ergibt. Obwohl der Kläger in seinem Haus nicht genau Beginn und Ende der einzelnen Abschnitte der vorgeschriebenen Arbeitszeiten einzuhalten hatte, sondern - wie bei gleitender Arbeitszeit - das tägliche Arbeitspensum von acht Stunden nach seinem Gutdünken verteilen konnte, muß er doch in Bezug auf die Freistellung von der Arbeitspflicht zum unaufschiebbaren Verrichten der Notdurft wie ein üblicher Arbeitnehmer in den Betriebsstätten seiner Arbeitgeberin angesehen werden. Danach war sein Arbeitspensum bemessen.

Das Unfallgeschehen hing auch funktionell mit dem sozialen Bezugsfeld der abhängigen Arbeit zusammen. Eine Betätigung, die nicht typisch zur Beschäftigung im engeren Sinn gehört, wird gleichwohl als nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherungsrechtlich geschützt angesehen, wenn sie nur in geringfügigem zeitlichen Umfang eine versicherte Beschäftigung unterbrochen hat; sie wird dann als Teil derselben gewertet (BSG SozR Nr 31 zu § 548 RVO; BSG, BG 1964, 252f; BSG 26. April 1973 - 2 RU 5/70). Zum Beispiel wird eine kurze Abschweifung von der Arbeit im ausschließlich eigenen Interesse und nach eigenen Bedürfnissen deshalb dem Versicherungsschutz unterstellt, weil der Mensch von Natur aus nicht wie ein Roboter arbeiten kann (BSG 26. April 1973). Die gleiche Zuordnung ist bei länger anhaltenden Lebensäußerungen geboten, die unvermeidbar sind. Das trifft für das Verrichten der Notdurft zu. Ob der blinde Kläger im gegenwärtigen Fall für den Aufenthalt in der Toilette und für beide Wege insgesamt nicht mehr Zeit benötigte, als die Judikatur bisher höchstens mit einer Unterbrechung für eine derartige Zurechnung hat gelten lassen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist diese Verrichtung aus folgenden Gründen seiner Betriebstätigkeit zuzurechnen.

Hier ging es um Lebensvorgänge, die in einer anderen Beziehung zur Beschäftigung stehen als zB das aufschiebbare Essen und Trinken in der Pause (dazu BSG SozR 2200 § 548 Nr 20), und als völlig betriebsfremdes Verhalten. Zum Vergleich mit dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt wäre an das Löschen des Durstes, den eine staubige Arbeit gerade erzeugt, zu denken (BSG SozR Nr 21 zu § 548 RVO). Doch dient das Aufsuchen der Toilette in solchen Fällen immerhin ebenfalls zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (vgl dazu RVA EuM 23, 424, 425; RVA, Breithaupt Bd 3 (1914), 497; BSG 15. Dezember 1967 - 2 RU 190/65). Dadurch ist diese Betätigung derart betriebsbezogen wie Wege zu einer Gesundheitsmaßnahme im Betrieb, die der Arbeitgeber aus Interesse am Vermeiden von Arbeitsausfall erlaubt (BSG SozR Nr 75 zu § 542 RVO aF; 2200 § 548 Nr 2, insbesondere Seite 3).

Ob Unternehmer und ihre Ehegatten allgemein beim Aufsuchen ihrer privaten Toilette deshalb nicht unfallversicherungsrechtlich geschützt sind, weil diese Räumlichkeiten zu ihrem privaten Lebensbereich gehören (dazu BSGE 12, 165 = SozR Nr 26 zu § 542 RVO aF), kann dahingestellt bleiben. Diese rechtliche Bewertung nötigt jedoch nicht, den Fall des Klägers ebenso zu beurteilen. Auch in jenen Fällen hat die Rechtsprechung bisher die Zuordnung zum betrieblichen Bereich lediglich dann verneint, wenn die Toilette im eigenen Haus ausschließlich für private Zwecke oder allenfalls selten oder gelegentlich betrieblich benutzt wurde, zB von Arbeitnehmern oder Kunden (BSG 31. Mai 1967 - 2 RU 218/64; BSG 11. November 1971 - 2 RU 133/68; BSG 26. April 1973 - 2 RU 5/70; BSG 29. August 1974 - 2 RU 77/74; vgl auch BSG, Leistungen 1973, 378). So war es hier aber gerade nicht. Ungeachtet der Inanspruchnahme durch den Kläger in seiner Freizeit und allgemein durch Familienangehörige, gehörte seine Toilette, wie dargelegt, werktäglich während seiner festgelegten Arbeitszeit ständig, wenn auch nicht ausschließlich zur Betriebsstätte. Unter diesen Umständen ist die Benutzung der Anlage während der Arbeitszeit einschließlich des notwendigen Rückweges zum Arbeitsplatz der Beschäftigung zuzurechnen.

Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, daß allein der Kläger für die Beschaffenheit der zum Werkraum führenden Treppe als Hauseigentümer verantwortlich gewesen wäre, wie das bei Selbständigen regelmäßig der Fall sein wird. Ob die Arbeitgeberin auf die Einrichtung des Hauses einwirken konnte, ist unerheblich. Eine besonders unfallgefährdende Beschaffenheit des Betriebsweges, die in ihren Verantwortungsbereich gefallen wäre, ist keine "unumgängliche Voraussetzung" des Versicherungsschutzes (BSG, BG 1964, 252f).

Nach alledem hat die Beklagte die Folgen des Arbeitsunfalles gesetzmäßig zu entschädigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661723

Breith. 1983, 215

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