Leitsatz (amtlich)

1. Eine deutsche Reederei muß für die auf ihrem Schiff beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer auch dann Beiträge zur gesetzlichen UV entrichten, wenn diese nicht mit seemännischen Arbeiten betraut sind und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur deutschen Reederei, sondern zu ausländischen Arbeitgebern stehen; es genügt, wenn diese Beschäftigungsverhältnisse der Seefahrt - hier Kreuzfahrten in der Karibik - "dienen" (Fortführung von BSG 1973-11-29 8/2 RU 158/72 = BSGE 36, 276).

2. Erteilt der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Beitragspflicht von ausländischen Arbeitnehmern eine unrichtige Auskunft, so kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, entgegen dem Gesetz keine Beträge zur UV entrichten zu müssen. Zwar genießt er insoweit Vertrauensschutz. Für einen darauf gestützten Anspruch des Unternehmers auf "Geldersatz" (Amtshaftungsanspruch) sind jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.

 

Normenkette

RVO § 723 Abs. 1 Fassung: 1965-09-15, § 835 Fassung: 1963-04-30, § 852 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 886 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; SeemG § 7; BGB § 839 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18; GG Art. 34 Fassung: 1949-05-23; VwGO § 40 Fassung: 1960-01-21; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 18.11.1974; Aktenzeichen SU 197/69)

LSG Bremen (Entscheidung vom 03.06.1976; Aktenzeichen L 2 U 1/75)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 3. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens habe sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin, für vom 21. Dezember 1968 bis 31. Juli 1970 auf einem ihrer Schiffe tätig gewesene ausländische Arbeitnehmer, die in Beschäftigungsverhältnissen zu ausländischen Arbeitgebern standen, Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrgastschiffes "B". Seit Dezember 1968 war das Schiff ständig an die C C Line, Miami/Florida, verchartert; es wurde zu Kreuzfahrten in der Karibik eingesetzt. Das Schiff fuhr unter deutscher Flagge und mit deutscher Besatzung, die die Klägerin stellte. Neben dieser waren an Bord noch etwa 170 Personen, meist Angehörige mittelamerikanischer Staaten, tätig, die die Passagiere bedienten und unterhielten und die Restaurants, Bars, Kioske, Wäscherei, Sauna und Frisiersalon betrieben. Arbeitgeber dieser Personen waren neben der C C Line verschiedene amerikanische Unternehmer, die im Laufe der Zeit zum Teil wechselten; ihnen erteilte die C C Line "Konzessionen".

Am 28. August 1968 bat die Klägerin die Beklagte um die Beantwortung einiger dieses Personal der Wirtschaftsbetriebe betreffende Fragen, u.a. ob diese Personen der Beklagten zu melden seien und ob sie der deutschen Unfallversicherung auch dann unterlägen, wenn die Arbeitgeber eine ähnliche Versicherung abgeschlossen hätten. Die Beklagte antwortete am 3. September 1968, daß auch für diese Personen Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten seien. Am 23. September 1968 berichtigte die Beklagte dieses Schreiben dahingehend, nach nochmaliger Prüfung sei sie zu der Auffassung gekommen, Unfallversicherungspflicht sei nicht anzunehmen, so daß auch keine Meldung zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1968 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie die zuletzt geäußerte Auffassung doch nicht aufrechterhalten könne. Der genannte Personenkreis sei, da das Schiff unter deutscher Flagge fahre, in der deutschen See-Unfallversicherung versichert. Entsprechende Beiträge seien zu entrichten. In der Folgezeit entwickelte sich ein längerer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf die Beklagte der Klägerin auch Abschriften der an die fünf ausländischen Arbeitgeber des Wirtschaftspersonals geschickten Beitragsrechnungen übersandte.

Mit Schreiben vom 4. August 1969 legte die Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Bremen "Widerspruch" gegen die Bescheide (Schreiben) vom 3. September 1968, 19. Dezember 1968 und 17. Januar 1969 ein, mit denen von der Beklagten die Unfallversicherungspflicht des genannten Personenkreises bejaht worden war. Am 13. August 1969 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die ausländischen Arbeitgeber eine Beitragszahlung ablehnten, so daß sie - die Klägerin - nunmehr gemäß § 886 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Anspruch genommen werden müsse. Ein Stundungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 5. September 1969 abgelehnt, gegen den die Klägerin Widerspruch erhob. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. November 1969 bezüglich der Beitragsforderungen und Stundung erhob die Klägerin vor dem SG Bremen Klage. Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte eine Reihe von Beitragsbescheiden, lehnte entsprechende Stundungsanträge der Klägerin ab und legte ihr einen Säumniszuschlag auf. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1970 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Klage.

Das SG Bremen hat die Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Urteil vom 18. November 1974 hat es die "Bescheide" und die Widerspruchsbescheide der Beklagten aufgehoben, soweit sie die Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen und die Ablehnung der Stundung betrafen; ferner hat es die Beklagte mit Rücksicht auf ihren "Bescheid" vom 23. September 1968, der bindend geworden sei, verurteilt, an die Klägerin 36.151,95 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) Bremen hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und diese insgesamt abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 1976). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1968 und die an die ausländischen Unternehmer gerichteten Beitragsrechnungen von April, Juni und August 1969 betreffe. Diese Schreiben seien keine bzw. keine an die Klägerin ergangene Verwaltungsakte. Erstmals habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5. November 1969 erkennbar eine Regelung der Beitragspflicht vorgenommen. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei zur Zahlung der streitigen Beiträge verpflichtet, da die Arbeitnehmer der Wirtschaftsbetriebe, die ebenfalls der Seefahrt (Seeschiffahrt) dienten, der gesetzlichen See-Unfallversicherung unterlegen hätten. Das sei weder durch ihre nicht-deutsche Staatsangehörigkeit, die Art ihrer - nicht seemännischen - Tätigkeit, noch dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin, sondern zu ausländischen Unternehmern gestanden hätten. Durch das Schreiben der Beklagten vom 23. September 1968 entfalle die Beitragspflicht der Klägerin nicht. Hierbei habe es sich - wie bei dem Schreiben vom 19. Dezember 1968 - um eine Auskunft gehandelt, der keine Bindungswirkung zukomme. Einen Vertrauensschaden könne die Klägerin nicht geltend machen, zumal sie einen solchen auch nicht erlitten habe; sie habe den späteren Rechtsstandpunkt der Beklagten hingenommen; insbesondere sei auch danach keine Ausflaggung erfolgt. Die Berechnung und die Höhe der Beiträge (Vorschüsse) seien nicht zu beanstanden, ebensowenig die Ablehnung der Stundungsanträge und die Auferlegung eines Säumniszuschlages.

Die Klägerin hat die vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 24. Februar 1977 zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, die Beklagte sei durch ihr Schreiben vom 23. September 1968 gehindert, die Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge zu fordern. Dieses Schreiben sei ein bindender Verwaltungsakt, der unmittelbar einen Verzicht auf die Beiträge enthalten habe. Diesen habe die Beklagte nicht aufheben können. Selbst wenn es sich nur um eine Auskunft gehandelt haben sollte, stehe der Beitragsforderung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Sie - die Klägerin - habe im Hinblick auf dieses Schreiben im Rahmen des Chartervertrages Entscheidungen getroffen; den dadurch entstandenen Schaden müsse die Beklagte ersetzen, und zwar auch für die Zeit über September 1969 hinaus. Ferner habe das LSG zu Unrecht angenommen, daß auch die nicht zur Besatzung gehörenden ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Unfallversicherung unterlägen. Sie seien durch ihre amerikanischen Arbeitgeber ausreichend unfallversichert; dadurch entfalle die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten und damit auch eine Beitragspflicht der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 3. Juni 1976 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. November 1974 zurückzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Bremen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil, soweit es die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Das LSG hat bezüglich der Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1968 an die Klägerin, vom 18., 21. April, 24. Juni und 19. August 1969 an die amerikanischen Arbeitgeber der ausländischen Versicherten, und vom 22. April, 1. Juni und 19. August 1969 an die Klägerin, mit denen ihr die Schreiben an die ausländischen Arbeitgeber übersandt worden sind, die Klage als unzulässig angesehen. Für die Zulässigkeit einer von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage ist u.a. Voraussetzung, daß die Rechtmäßigkeit eines oder mehrerer Verwaltungsakte streitig ist (§ 54 Abs. 1 bis 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Verwaltungsakte sind nach herrschender Auffassung in Schrifttum und ständiger Rechtsprechung Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden; von ihnen gehen unmittelbare rechtliche Wirkungen für den oder die Betroffenen aus (vgl. BSGE 3, 206; 10, 221; 12, 67; 17, 126; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., S. 195 ff mit weiteren Nachweisen; siehe jetzt auch § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG - vom 25. Mai 1976 BGBl I S. 1253).

Das LSG hat das Schreiben vom 19. Dezember 1968 richtig als "Auskunft" bezeichnet. Die Beklagte hat mit ihm - zum dritten Mal - auf die Anfrage der Klägerin vom 28. August 1968 geantwortet und die nach ihrer - geänderten - Auffassung bestehende Rechtslage erläutert. Von diesem Schreiben gingen keine unmittelbaren Rechtswirkungen aus, denn der Hinweis auf die Rechtslage bedeutet keine Regelung des Einzelfalles; von der Klägerin wurde weder ein bestimmtes Tun oder Unterlassen gefordert, noch wurde ihr eine bestimmte Rechtsstellung zugebilligt (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 54 S. 156/1). Da sich die Anfrage der Klägerin auf einen in der Zukunft beginnenden Zeitraum bezog, hatte die Beklagte noch keine Veranlassung, endgültige und auf den Einzelfall bezogene Regelungen zu treffen. Die Auskunft ging lediglich den später von der Beklagten getroffenen Entscheidungen voraus, ohne deren regelndem Inhalt vorzugreifen; sie ist als schlichte Verwaltungsäußerung ohne unmittelbare Rechtswirkung anzusehen (vgl. BSGe 25, 219, 220). - Dasselbe gilt für die Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. September 1968 und vom 17. Januar 1969. Gegen diese hatte die Klägerin zwar zunächst auch "Widerspruch" erhoben, sie waren in dem weiteren Verfahren aber nicht mehr Streitgegenstand, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. November 1969 und aus dem Klageantrag vor dem SG (Bl. 223 der SG-Akte) ergibt. Das LSG ist deshalb zu Recht auf diese Schreiben nicht näher eingegangen. -

Ob eine Klage gegen die genannten Schreiben, insbesondere auch gegen die an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. April, 1. Juli und 19. August 1969 trotz der für sie geltenden Sondervorschrift des § 886 RVO schlechthin unzulässig ist, konnte der Senat unentschieden lassen, da es bei dem jetzigen Verfahrensstand hierauf nicht ankommt. Nach den vor der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG waren die Beteiligten am 25. Februar 1969 übereingekommen, daß die Klägerin von den den ausländischen Arbeitgebern zuzustellenden "Beitragsnachweise(n)" der Beklagten Mitteilung erhalten sollte. Diese Schreiben hatten im Verhältnis zur Klägerin keine regelnde Funktion, sondern dienten zunächst nur der Information, denn die Beteiligten gingen zu der Zeit offenbar davon aus, daß die ausländischen Arbeitgeber die Beiträge zahlen würden, so daß keine Veranlassung bestand, sie gegenüber der Klägerin festzusetzen (vgl. Forsthoff aaO S. 198 m.w.N., wonach bloße Mitteilungen keine Verwaltungsakte sind). Daß die Beteiligten nicht von einem regelnden Charakter der Beitragsschreiben ausgingen, ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 13. August 1969, in dem sie erstmals mitteilt, die ausländischen Arbeitgeber hätten bislang keine Beiträge gezahlt, so daß nunmehr die Klägerin "für die Unfallversicherungsbeiträge, die an sich von den ausländischen Arbeitgebern zu zahlen wären", in Anspruch genommen werden müsse.

Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die Beklagte jedenfalls mit diesem Schreiben eine Regelung traf, mit der der Klägerin ausdrücklich eine Verpflichtung auferlegt wurde. Von letzterer wurde dieses auch als Regelung im Sinne ihrer Inanspruchnahme zur Beitragszahlung aufgefaßt, denn sie bat am 26. August 1969 um Stundung, die am 5. September 1969 abgelehnt wurde. Der Senat vermag deshalb dem LSG nicht darin zu folgen, daß die Beklagte eine solche Entscheidung zum ersten Mal in dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 1969 getroffen habe, so daß es für die Klage an dem nach § 80 Nr. 2 SGG aF erforderlichen Vorverfahren fehle, da der Widerspruchsbescheid praktisch ein Erstbescheid sei. Dieser "Erstbescheid" ist vielmehr das Schreiben vom 13. August 1969; über den Widerspruch hiergegen ist mit dem genannten Widerspruchsbescheid entschieden worden, so daß ein Vorverfahren stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, daß das Schreiben der Klägerin vom 4. August 1969, das als Widerspruch zu werten ist, bereits am 5. August 1969, also vor der Erteilung des Erstbescheides, bei der Beklagten einging. In diesem Zeitpunkt hatte zwar nach dem oben Ausgeführten noch kein das streitige Rechtsverhältnis eindeutig regelnder Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin vorgelegen. Der dann am 13. August 1969 erlassene Bescheid kann aber als durch den Widerspruch angefochten gelten, denn die Klägerin wandte sich in letzterem im Grunde allein gegen ihre Heranziehung zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen. Hierüber ist im Bescheid vom 13. August 1969 eine Regelung getroffen worden. Es ist nach der Sachlage davon auszugehen, daß die Klägerin diesen Bescheid als von ihrem Widerspruch erfaßt ansah. Das ergibt sich auch aus ihrem Schreiben vom 26. August 1969, in dem sie auf das laufende Widerspruchsverfahren Bezug nahm. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit dem Fall, in dem vor Erteilung eines als Prozeßvoraussetzung erforderlichen Widerspruchsbescheides Klage erhoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es in diesem Fall zur Zulässigkeit der Klage aus, daß der Widerspruchsbescheid während des Klageverfahrens vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht berücksichtigt werden konnte. Die Klage gilt dann ebenfalls als gegen den Widerspruchsbescheid erhoben (BSGE 16, 21, 23). Daß im Widerspruchsbescheid vom 5. November 1969 der Bescheid vom 13. August 1969 nicht genannt worden ist, ist unerheblich. Dieses ist eine Folge der unzutreffenden Ansicht der Beklagten über die Rechtsnatur ihres Schreibens vom 13. August 1969. Aus dem Gesamtinhalt des Widerspruchsbescheides ergibt sich aber, daß die Widerspruchsstelle der Beklagten die in dem früheren Schreiben der Beklagten vertretene Rechtsauffassung und die im Bescheid vom 13. August 1969 getroffene Regelung aufrecht erhalten wollte. Damit ist dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, den Rechtsstandpunkt der Verwaltungsbehörde einer nochmaligen verwaltungsmäßigen Prüfung zu unterziehen (BSGE 8, 3, 9), ausreichend Rechnung getragen. - Auf die vom LSG vertretene Auffassung, ein Widerspruchsverfahren sei in diesem Fall entbehrlich (vgl. hierzu BSGE 8, 3, 9 f; Peters/Sautter/Wolff, aaO, Anm. 3, 4 zu § 78 SGG), brauchte hiernach nicht eingegangen zu werden. - Selbst wenn also die Klage gegen die oben erwähnten Schreiben bzw. "Bescheide" unzulässig gewesen sein sollte, kann das Revisionsbegehren der Klägerin trotzdem sachlich voll überprüft werden, da jedenfalls die am 13. November 1969 fristgerecht erhobene Klage, die sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. November 1969 richtete, zulässig ist. Die während des Klageverfahrens ergangenen weiteren Bescheide sind in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden (BSG in SozR SGG § 96 Nr. 14).

Das LSG hat richtig ausgeführt, daß die Klage unbegründet ist, soweit sie sich gegen die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen für die ausländischen Arbeitnehmer der ausländischen Arbeitgeber wendet. Die Klägerin ist verpflichtet, diese Beiträge zu entrichten. Dies ergibt sich aus den §§ 870, 723 Abs. 1 RVO, wonach die Mittel für die Ausgaben der (See-)Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die Versicherte beschäftigen, aufgebracht werden. Beim Betrieb eines Seefahrzeuges gilt der Reeder - der Eigentümer des Fahrzeuges - als Unternehmer (§ 852 Abs. 2 RVO). Dieses ist die Klägerin für das Fahrgastschiff "B". Nach den §§ 871, 725 RVO richtet sich die Höhe der Beiträge u.a. nach dem Entgelt der Versicherten. Für den Betrieb der Klägerin zählen hierzu auch die ausländischen Arbeitnehmer, die zwar in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehen, aber auf der "P" - vorwiegend im Bewirtschaftungsbereich - tätig sind.

Wie der erkennende Senat bereits ausführlich in seinem auch vom LSG zitierten Urteil vom 29. November 1973 (BSG 36, 276) dargelegt hat, muß eine deutsche Reederei auch für ausländische Seeleute, die auf ihrem Schiff tätig sind, Beiträge zur Unfallversicherung entrichten, da diese zu den nach den §§ 835, 539 Abs. 1 Ziff. 1 RVO Versicherten gehören. Dabei spielt es nach der Entscheidung des Senats keine Rolle, daß die Reederei bei einem Unfall an diese Seeleute Kompensationsbeträge zu zahlen hat, so daß neben der deutschen Unfallversicherung eine anderweitige soziale Absicherung für die Folgen eines Arbeitsunfalles besteht. Es gibt keinen Rechtssatz, daß die deutsche Sozialversicherung nicht bei Personen zum Zuge kommt, die bereits nach ausländischem Recht gesichert sind (aaO S. 278). Die Heranziehung eines Unternehmers zur Beitragsentrichtung verstößt auch in einem solchen Fall nicht gegen das Grundgesetz (aaO S. 283). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest. Deshalb ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, ihrer Beitragsentrichtung stehe entgegen, daß die betreffenden Arbeitnehmer bereits im Ausland versichert seien.

Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem unterscheidet, der dem genannten Urteil des erkennenden Senats zugrunde lag. Dort handelte es sich um ausländische Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zur Reederei standen und mit seemännischen Arbeiten betraut waren, während hier die Klägerin nicht Arbeitgeber der Ausländer war und diese nicht als Seeleute tätig waren. Wie das LSG zutreffend mit näherer Begründung entschieden hat, wird hierdurch aber die Unfallversicherungspflicht nicht berührt.

Das BSG hat zwar zu § 633 RVO aF (jetzt § 658 Abs. 2 RVO) entschieden, daß sich die Begriffe des Unternehmers und des Arbeitgebers im Regelfall decken und eine abweichende Beurteilung nur dann gerechtfertigt ist, wenn besondere tatsächliche Umstände es gebieten (BSG 17, 273, 276). Diese Entscheidung betraf aber nicht die See-Unfallversicherung. Für sie gelten Besonderheiten, wie sich bereits aus der Stellung im Gesetz entnehmen läßt; sie ist aus der allgemeinen Unfallversicherung ausgegliedert (vgl. § 643 RVO) und in einem besonderen Teil des 3. Buches der RVO geregelt (§ 835 ff RVO). Für sie gelten die Vorschriften der allgemeinen Unfallversicherung nur, soweit auf sie Bezug genommen wird. Nun wird in § 852 Abs. 1 RVO zwar § 658 RVO für anwendbar erklärt; § 852 Abs. 2 RVO enthält hierzu aber eine Ergänzung. Danach "gilt" der Reeder beim Betrieb eines Seefahrzeuges als Unternehmer. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse der auf dem Seefahrzeug Tätigen eingreift. Diesen Besonderheiten der Seeschiffahrt hat bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) Rechnung getragen, als es in seiner sog. "Floristenentscheidung" vom 15. November 1933 (Arbeiterversorgung 1937, Beilage S. 17) entschied, daß die auf Schnelldampfern tätigen Schiffsgärtner, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Reederei, sondern zu einem mit Blumenverkauf auf dem Schiff betrauten Konzessionär standen, Mitglieder der See-Krankenkasse waren. Das RVA ging dabei ausdrücklich davon aus, daß die Gärtner auch bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert waren. Diese Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Durch die Schaffung des § 886 Abs. 2 RVO durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er von der Verpflichtung des Reeders zur Zahlung von Beiträgen auch für die Versicherten ausging, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu diesem stehen, denn nach dieser Bestimmung haftet der Reeder neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner (vgl. auch die Begründung zum Entwurf des UVNG, § 884 - jetzt § 886 - RVO, BT-Drucks. IV/120 S. 77, wo ausdrücklich der Fall der Charterung von Schiffen angeführt wird). Auf Sinn und Bedeutung dieser Regelung, die der See-Berufsgenossenschaft die Abwicklung der Unfallversicherung dadurch erleichtert, daß sie den Reeder ohne Rücksicht auf die arbeitsvertraglichen Verhältnisse in Anspruch nehmen kann, hat das LSG zutreffend hingewiesen. Somit spielt es keine Rolle, daß die ausländischen Beschäftigten nicht Arbeitnehmer der Klägerin waren (ebenso RVO-Gesamtkommentar, Stand Oktober 1976, Anm. 6 a zu § 835 RVO).

Daß die Arbeitgeber der Versicherten ebenfalls Ausländer waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach dem in der deutschen Unfallversicherung geltenden Territorialitätsprinzip ist der Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz die Tätigkeit im Inland (vgl. hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Dezember 1976, S. 472 m.w.N.). Als solches gelten auch - wie der Senat in dem genannten Urteil vom 29. November 1973 näher dargelegt hat (BSGE 36, 278) - Seeschiffe, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, wie die "P". Auch in den Fällen sog. "Einstrahlung", in denen Arbeitnehmer ausländischer Betriebe - unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland - im Inland tätig sind, ist deshalb der Versicherungsschutz bejaht worden (vgl. Brackmann aaO, S. 472 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 1976, Anm. 4 b bb zu § 539 RVO), soweit es sich nicht um ganz kurze Tätigkeiten handelt (vgl. Urteile des 2. Senats des BSG vom 9. Dezember 1976 - Az. 2 RU 37/76, S. 6). Ob ab 1. Juli 1977, dem Inkrafttreten des IV. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB-IV - vgl. § 21 Abs. 2 -), etwas anderes gilt, d.h. ob in § 5 SGB-IV die Einstrahlung teilweise anders geregelt worden ist, als dies der bisher herrschenden Meinung entspricht, bedarf keiner Entscheidung. Der Rechtsstreit betrifft zurückliegende Zeiträume.

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unfallversicherungspflicht nicht entgegen, daß die Ausländer keine eigentliche seemännische Tätigkeit verrichteten. Sie waren in Unternehmen tätig, die der Seefahrt "dienen" (§ 835 RVO). In der oben genannten Entscheidung des RVA hat dieses ausgeführt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit der Floristen auch der Reederei (und damit der Seefahrt) zugute gekommen sei, da hierdurch den Wünschen der Fahrgäste Rechnung getragen worden sei. Dasselbe gilt auch für die ausländischen Arbeitnehmer auf der "B". Durch sie wurde der Einsatz als Kreuzfahrer erst möglich, denn sie stellten die oben näher genannte Versorgung der Passagiere sicher. Die Unternehmen, für die sie tätig waren, dienten deshalb in gleicher Weise wie die Reederei der Seefahrt, denn erst durch ihre Zusammenarbeit konnte die "B" ihre bestimmungsmäßigen Kreuzfahrten in der Karibik durchführen. Die genannten Arbeitnehmer waren zwar keine Besatzungsmitglieder im Sinne von § 3 Seemannsgesetz (SeemG), auf sie findet aber das SeemG entsprechende Anwendung, wie sich aus dessen § 7 Abs. 1 ergibt (vgl. auch Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl., Bd. 3, Anm. 1 zu § 7 SeemG). So wie im Seerechtlichen Bereich besteht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Anlaß, diese Beschäftigten hinsichtlich des Versicherungsschutzes anders zu stellen als die eigentlichen Besatzungsmitglieder. Das LSG hat hierzu richtig ausgeführt, daß alle an Bord Tätigen im wesentlichen denselben Unfallgefahren ausgesetzt sind. Die Unfallverhütung ist auch ihnen gegenüber eine wichtige Aufgabe der See-Unfallversicherung (§§ 537 Ziff. 1, 865 ff, 708 ff RVO; vgl. hierzu auch Dieter, Festschrift für Lauterbach, S. 119, 124 f); die Erstreckung des Unfallversicherungsschutzes auch auf diesen Personenkreis ist deshalb sinnvoll und geboten; sie steht im Einklang mit den Prinzipien der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Die dadurch entstehende Beitragsbelastung muß die Klägerin hinnehmen, solange sie sich nicht zu einer "Ausflaggung" ihres Schiffes entschließt.

Durch das Schreiben der Beklagten vom 23. September 1968 ist die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge befreit worden. Hier kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich bei diesem Schreiben um einen - begünstigenden, bindend gewordenen - Verwaltungsakt gehandelt hätte. Dies war nicht der Fall. Wie das LSG richtig ausgeführt hat, war das Schreiben eine Auskunft, die Beklagte wurde hier im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtung tätig.

Dem Schreiben fehlte der Regelungscharakter, der nach der oben wiedergegebenen Definition wesentliches Merkmal eines Verwaltungsaktes ist. Ob aus einer behördlichen Maßnahme auf eine solche Regelung zu schließen ist, richtet sich nach den Auslegungsgrundsätzen, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Es kommt also auf den Willen des Erklärenden und darauf an, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte. In Betracht kommen dabei insbesondere die Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme (BSGE 17, 124, 126; vgl. auch Krause, Rechtsformen des Verwaltungshandelns, Berlin (1974, S. 357; Merten, Auskunftsanspruch und Auskunftsbescheid im Sozialrecht, VSSR 1973, 66, 79). Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 1968 enthält weder die Erklärung, daß sie eine bestimmte Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zur Klägerin als "verbindlich" zugrunde legen wolle (Krause aaO), noch konnte die Klägerin aufgrund der Umstände seiner Übersendung sowie wegen seines Inhalts und seiner Form es als hoheitliche Regelung auffassen. Die Klägerin erhielt es als zweite Antwort auf ihre Anfrage vom 28. August 1968. Hierin hatte sie "um Klärung einiger Fragen" bzw. um "möglichst baldige Beantwortung dieser Fragen" gebeten. Die Klägerin erwartete somit eine Stellungnahme der Beklagten zu den in ihrem Schreiben näher aufgezeigten sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Sie begehrte nicht die Einräumung einer bestimmten Rechtsposition, sondern sie war an die Mitteilung der Rechtsauffassung der Beklagten über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ausländischen Arbeitnehmer aus den im Schreiben genannten Gründen interessiert. Eine solche Mitteilung hat die Beklagte dann auch in ihrem Schreiben vom 23. September 1968 gemacht, indem sie ihre damalige "Auffassung" erläuterte, daß diese Arbeitnehmer nicht zu den versicherungspflichtigen Besatzungsmitgliedern gehörten. Die Beklagte gab damit lediglich die von der Klägerin erwartete Aufklärung über die Rechtslage; eine solche ist eine schlichte Verwaltungsäußerung ohne regelnden Charakter (BSGE 6, 177; 25, 220; Stern in Bayerische Verwaltungsblätter 1957, 86, 87).

Bei einer solchen Auskunft handelt es sich um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet, weil sie nicht auf "Setzung einer Rechtsfolge gerichtet" ist (Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1975, S. 137). Sie nimmt eine etwaige spätere Entscheidung nicht vorweg, sondern läßt nur erkennen, wie die Behörde den Fall regeln würde, wenn sie darüber befinden müßte (vgl. Merten aaO S. 75). Dieser Bezug zu einem erst in der Zukunft liegenden regelungsbedürftigen Sachverhalt, der eine Regelung zum Zeitpunkt der Anfrage der Klägerin und der Antwort der Beklagten vom 23. September 1968 noch nicht erforderte, wird auch durch den Umstand deutlich, daß die u.U. eine Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigungsverhältnisse der ausländischen Arbeitskräfte nach der Anfrage der Klägerin erst im Dezember 1968 beginnen sollten. Für die Beklagte bestand deshalb im September noch keine Veranlassung, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen bzw. festzustellen. Dies konnte die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Anfrage auch nicht erwarten. Die Beteiligten gingen vielmehr davon aus, daß die Beklagte im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht tätig werden sollte, die ihr gegenüber den in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragenen Unternehmern oblag. Diese Verpflichtungen bestanden auch vor Inkrafttreten der sie regelnden §§ 14, 15 SGB-Allgemeiner Teil (SGB AT) am 1. Januar 1976, sie wurden aus der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung der Leistungsträger hergeleitet (vgl. Peters, Kommentar z. SGB-AT Anm. 2 zu § 14 m.w.N., ferner BSG in SozR Nr. 8 zu § 1423 RVO). In diesem Rahmen wurden und werden die Verwaltungsträger nach dem Ausgeführten aber grundsätzlich nicht durch den Erlaß von Verwaltungsakten tätig (vgl. Peters aaO), denn auch wenn ein Rechtsanspruch auf Auskunft besteht, so wird letztere hierdurch nicht zu einer Regelung; ihre Rechtsnatur als schlichte Verwaltungsäußerung bleibt vielmehr erhalten (vgl. Peters aaO; Krause aaO S. 339). - Im zu entscheidenden Fall hätte einer verbindlichen Regelung auch die Art der zu regelnden Materie entgegen gestanden. In der gesetzlichen Unfallversicherung tritt Versicherungsschutz und -pflicht - abgesehen von der freiwilligen Unfallversicherung der Unternehmer - ohne weiteres mit dem Eintritt der von Gesetz oder Satzung aufgestellten Voraussetzungen ein; einer besonderen Entscheidung der Berufsgenossenschaft bedarf es hierzu nicht. Entsprechendes gilt für den Fall der Versicherungsfreiheit; sie ist als gesetzliche Folge an entsprechende tatsächliche Umstände geknüpft, ohne daß hierzu eine Willensentschließung der Verwaltung notwendig ist. Die etwaige Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit durch die Berufsgenossenschaft wäre deshalb versicherungsrechtlich irrelevant, von einem solchen Schreiben könnten - jedenfalls insoweit - noch keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen ausgehen (vgl. auch BSGE 23, 248, 251). Für einen Verwaltungsakt - auch feststellender Natur - ist deshalb für die Beteiligten erkennbar hier kein Raum gewesen, die Beklagte konnte nur über die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtslage Auskunft geben. Deshalb kommt auch dem letzten Satz in dem hier streitigen Schreiben kein selbständiger Regelungscharakter zu. In ihm führt die Beklagte aus, die etwa an Bord des Schiffes von amerikanischen Unternehmern beschäftigten Personen brauchten ihr nicht gemeldet zu werden. Dieser Hinweis folgt aus der von der Beklagten in dem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung und ergänzt diese. Sie ist eine Antwort auf eine der von der Klägerin in dem Schreiben vom 28. August 1968 ausdrücklich gestellten Fragen, somit Teil der Rechtsauskunft. Aus ihm ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die Meldeverpflichtung (§§ 661, 856, 872 Abs. 3 RVO) selbständig regeln und eine verbindliche Zusage dahingehend abgeben wollte, daß sie bei Beginn der von der Klägerin in ihrem Schreiben geschilderten Beschäftigungsverhältnisse von der Einreichung der Meldung auch absehen würde, wenn dann eine Versicherungspflicht angenommen werden müßte, wobei der Inhalt dieser Meldung von Bedeutung sein konnte (vgl. zur Zusage als Unterschied zur Auskunft: Erichsen/Martens aaO S. 137 f; Badura in Erichsen/Martens aaO S. 258 f; Merten aaO S. 78 ff). Daß diese Frage für sie zweifelhaft war, ergibt sich aus ihren unterschiedlichen Schreiben. Solange die Beklagte davon ausging, daß die ausländischen Arbeitnehmer nicht der deutschen Unfallversicherung unterliegen würden, bestand für sie andererseits auch keine Veranlassung, eine verbindliche Regelung über die Meldung zu treffen. Sie teilte der Klägerin lediglich die sich aus der Verneinung der Versicherungspflicht ergebende Rechtsfolge mit, daß danach auch eine Meldung entfalle.

Die von der Beklagten erteilte Auskunft war nach dem oben Ausgeführten unrichtig. Hieraus kann die Klägerin aber nicht herleiten, von der Beklagten entsprechend dieser Auskunft behandelt und deshalb von der Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Unfallversicherungsbeiträge befreit zu werden. Zwar sind die Behörden verpflichtet, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen (BSGE 32, 60, 65; 34, 124, 127; Badura in Erichsen/Martens aaO S. 258). Der Auskunftsbegehrende darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen. Er hat einen Anspruch, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden. Für eine unrichtige Auskunft hat der Versicherungsträger einzustehen (BSGE 32, 60, 65 f; 34, 124, 127). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hat ein solcher Vertrauensschutz aber seine Grenzen an dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann nicht dazu führen, daß die Verwaltung später entsprechend dieser Auskunft gesetzwidrig zu handeln hätte (BSGE 25, 219, 220). Der Versicherungsträger ist vielmehr verpflichtet, gesetzmäßig zu verfahren (BSGE 34, 124, 128). Insbesondere kann dem Adressaten einer falschen Auskunft durch diese kein Vorteil erwachsen, den er auch bei richtiger Auskunft nicht erlangt hätte (BSG SozR Nr. 8 zu § 1423 RVO). Wie das BSG mehrfach ausgeführt hat, kann er deshalb grundsätzlich nur begehren, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn ihm die Auskunft richtig erteilt worden wäre, d.h. wie wenn die Verwaltung pflichtgemäß gehandelt und ihn richtig beraten hätte (BSGE 32, 60, 65; 34, 124, 126; SozR Nr. 21 zu Art. 2 § 42 ArVNG; Nr. 8 zu § 1423 RVO; SozR 7610 § 242 BGB Nr. 5; Peters, aaO Anm. 10 zu § 14 SGB-AT; Merten aaO S. 75). Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, gesetzwidrig keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichten zu müssen. Dieses wäre ein Vorteil, den sie auch bei richtiger Auskunft nicht gehabt hätte. Das fehlerhafte Verhalten der Beklagten ist sonach nicht ursächlich für die hier streitige Beitragspflicht. Diese beruht vielmehr auf dem Gesetz. Gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung wendet sich die Klägerin demnach zu Unrecht.

Aus diesem Grunde hat das LSG zutreffend das Urteil des SG auch insoweit aufgehoben, wie in ihm die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin entrichteten Beiträge verurteilt worden ist. Da die Klägerin zur Beitragszahlung verpflichtet war, hat die Beklagte die Beiträge zu Recht erhalten, es besteht dem Grunde nach kein Rückforderungsanspruch. Gegen die Berechnung und die Höhe der Beiträge wendet sich die Revision nicht, so daß hierauf nicht mehr einzugehen ist.

Die Frage, ob der Klägerin stattdessen ein Zahlungsanspruch als Schadensersatz gegen die Beklagte oder deren Bedienstete zusteht, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vom 23. September 1968 bestimmte Dispositionen getroffen und dadurch etwaige finanzielle Einbußen erlitten hat, brauchte hier nicht weiter erörtert zu werden. Insbesondere bedarf es hier nicht der vom LSG vorgenommenen Prüfung, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Allerdings gibt auch die Revision weder die Höhe des angeblichen Schadens an noch tut sie dar, weshalb ein solcher Schaden nicht hätte verhütet werden können, nachdem die richtige Auskunft am 19. Dezember 1968 erteilt worden ist und die Beschäftigung erst am 21. Dezember 1968 begonnen hat. Dies kann aber dahinstehen. Denn für die Entscheidung über einen solchen Anspruch sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig, da es sich bei dem Anspruch auf einen solchen "Geldersatz" (Peters aaO S. 199) nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt, sondern um einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 34 Grundgesetz), über den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, der auch im Rahmen des § 51 SGG gilt (BSG SozR Nr. 46 zu § 51 SGG), die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (BSG SozR Nr. 21 zu Art. 2 § 42 ArVNG; SozR 7610 § 242 BGB Nr. 5; Peters, aaO, Anm. 11 zu § 14 SGB-AT; Merten, aaO, S. 76; Maier/Hannemann, Angestelltenversicherung 1975, 347/354). Die Klägerin macht insoweit keinen sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend und begehrt auch nicht die Vornahme einer Amtshandlung, worüber die Sozialgerichte bei der Verletzung von Treue- und Sorgfaltspflichten u.U. zu entscheiden haben (vgl. BSG in SozR Nr. 46 zu § 51 SGG; SozR 7610 § 242 BGB Nr. 5 und andererseits SozR Nr. 2 zu § 9 GAL 1965). Streitig ist vielmehr, ob und inwieweit hier das Vertrauen der Klägerin auf die gegebene Auskunft einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld zur Folge hat, ob die Klägerin somit durch eine fehlerhafte Amtshandlung in dieser Weise geschädigt worden ist. Das beurteilt sich nach den Grundsätzen der Amtshaftung (BSGE 25, 219, 221). Ein dem Schadenersatzanspruch nach § 1436 RVO vergleichbarer Fall, für den der 3. Senat des BSG den Sozialrechtsweg bejaht hat, liegt hier nicht vor (vgl. BSGE 26, 129 ff betr. schuldhafte Pflichtverletzung der Einzugsstelle gegenüber dem Träger der Rentenversicherung).

Soweit das angefochtene Urteil die Klage bezüglich der Bescheide über die Ablehnung der Stundung der Beiträge und hinsichtlich der Säumniszuschläge abgewiesen hat, wird es von der Revision nicht angegriffen. Die Ausführungen des LSG hierzu geben dem Senat keine Veranlassung zu weiteren Erörterungen.

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BSGE, 114

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