Leitsatz (amtlich)

1. Falls im Rahmen einer Aussetzung der Vollstreckung gemäß SGG § 199 Abs 2 über grundsätzliche Fragen zu entscheiden ist, ist der Vorsitzende des Gerichts berechtigt, eine Beschlußfassung des Senats herbeizuführen.

2. Ein auf Anfechtungsklage hin ergangenes Gestaltungsurteil ist nicht vollstreckungsfähig. Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt bei einem solchen Urteil nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 97 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 199 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Der Anregung der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 1965 insoweit auszusetzen, als die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt worden ist, wird nicht entsprochen.

 

Gründe

I

Die Beklagte wandelte die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 17. Februar 1965 vom 1. April 1965 ab in eine solche wegen Berufsunfähigkeit um. Auf die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hob das Sozialgericht (SG) den Umwandlungsbescheid der Beklagten auf, weil der Kläger trotz eingetretener Besserung weiterhin erwerbsunfähig sei (Urteil des SG Hamburg vom 25. November 1965). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Hamburg vom 11. August 1966).

Nachdem die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt hatte, regte sie an, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG Hamburg vom 25. November 1965 insoweit auszusetzen, als sie zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt worden ist. Der Kläger ist dem entgegen getreten. Das Urteil des SG enthalte keine Verpflichtung der Beklagten, sondern lediglich die Feststellung, daß der Umwandlungsbescheid nicht rechtmäßig sei.

II

1. Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Im vorliegenden Fall wäre der Vorsitzende des Senats auch allein befugt gewesen, über die von der Beklagten gegebene Anregung, die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil auszusetzen, zu entscheiden, sei es stattgebend, sei es ablehnend. Zwar wird die Meinung vertreten, die Entscheidung über die Ablehnung der vom Schuldner angeregten Vollstreckungsaussetzung liege stets in der Hand des Senats (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 199 Anm. 3, Seite III/110-92-; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 199 Nr. 15). Dies wird mit einem Hinweis auf "allgemeine Grundsätze" begründet (Peters-Sautter-Wolff, aaO). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Vorsitzende nur dann zuständig sein soll, wenn er die Aussetzung der Vollstreckung verfügt, jedoch nicht, wenn er sie ablehnt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist vielmehr davon auszugehen, daß eine gesetzliche Ermächtigung, eine Anordnung zu treffen, auch das Recht einschließt, die Anordnung abzulehnen. Indessen kann, wenn auch bei der Regelung des § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG sich der Gesetzgeber ersichtlich davon hat leiten lassen, daß es im Regelfall ausreichend und zweckmäßig erscheine, daß der Vorsitzende über die Aussetzung der Vollstreckung allein entscheide, es doch in solchen Fällen, in denen grundsätzliche Fragen zu entscheiden sind, sehr wohl angezeigt sein, daß anstelle des Vorsitzenden der Senat die Entscheidung trifft (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1962, 943, 945). In derartigen Fällen muß der Vorsitzende des Gerichts berechtigt sein, von seiner Alleinentscheidungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen und die Beschlußfassung des Senats über die Aussetzung herbeizuführen, ohne daß damit der Antragsteller seinem gesetzlichen Richter entzogen würde (a. M. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 199 Anm. 3, Seite III/110-93-). Erscheint es wegen einer grundsätzlichen Frage angezeigt, daß der Senat entscheidet, so gehen das Recht und die Pflicht zu einer derartigen Entscheidung, ohne daß sie wieder an den Vorsitzenden allein zurückfallen könnten, auf den Senat über. Dieser kann sowohl bejahend als auch verneinend über die Aussetzung der Vollstreckung entscheiden.

Wie im Beschluß noch im einzelnen darzutun ist, war hier vor allem über die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob es der Aussetzung der Vollstreckung aus einem auf Anfechtungsklage hin ergangenen Urteils eines Tatsachengerichts bedarf. Unter diesen Umständen konnte der Vorsitzende den Senat mit der Anregung der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 25. November 1965 auszusetzen, befassen. Die Berufsrichter des Senats haben daher auch gemeinsam über die Anregung der Beklagten entschieden.

2. Der Anregung der Beklagten, die Vollstreckung aus dem genannten Urteil auszusetzen, kann nicht entsprochen werden.

Eine Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil gemäß § 199 Abs. 2 SGG setzt voraus, daß das Urteil, gegen das das Rechtsmittel eingelegt ist, überhaupt der Vollstreckung fähig ist. Das ist aber hier nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen den Umwandlungsbescheid (Rentenentziehungsbescheid) der Beklagten mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Eine Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage (vgl. BSG 3, 180, 185; Peters-Sautter-Wolff, aaO, § 53 Anm. 3, § 54 Anm. 2 a; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, § 42 Randnr. 6; Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 42 A 4). Urteile, die einer Anfechtungsklage stattgeben, sind negative Gestaltungsurteile. Durch das Gestaltungsurteil wird der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben und damit die materielle Rechtslage selbst geschaffen, verändert oder vernichtet. Daher wirken Gestaltungsurteile unmittelbar rechtsändernd (konstitutiv) (vgl. Peters-Sautter-Wolff, aaO; Eyermann-Fröhler, aaO, Randnr. 2 und 6; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, Ein Studienbuch, 3. Aufl. 1963, S. 173; Görg/Müller, FGO, 1966, § 95 Randnr. 480). Den Gestaltungsurteilen ist es eigentümlich, daß ihre auf Rechtsänderung angelegte Gestaltungswirkung erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils vollzogen wird (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 322 Anm. 4; Lent-Jauernig, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1965, S. 192; Nikisch, Zivilprozeßrecht, Ein Lehrbuch, 2. Aufl. 1952, S. 409; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. 1961, S. 411; Thomas-Putzo, ZPO, 2. Aufl. 1965, Vorbem. II 3 vor § 253; Wieczorek, ZPO, § 253 C I b). Sind, wie ausgeführt, rechtskräftige Gestaltungsurteile in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig (vgl. RGZ 100, 98, 100; Wieczorek, aaO, § 253 C I b 1 und 2; Peters-Sautter-Wolff, aaO § 54 Anm. 2 a), so sind es erst recht nicht solche Gestaltungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind. Deshalb scheidet die Möglichkeit, die Vollstreckung aus einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil auszusetzen, aus der Natur der Sache aus.

Im vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Beklagte, solange nicht der Umwandlungsbescheid rechtskräftig aufgehoben worden ist, berechtigt ist, dem Kläger lediglich Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Dieses Ergebnis wird durch § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG bestätigt, mögen auch § 97 Abs. 2 und § 199 Abs. 2 SGG verschiedene Gegenstände und Rechtslagen betreffen (Haueisen, OrtsKK 1955, 409; Peters-Sautter-Wolff, aaO, § 97 Anm. 6 S. II/49). Aus der Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach das Gericht, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beklagten anordnen kann, daß der Vollzug des Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, folgt, daß der Eingriff in eine laufende Leistung durch den Leistungsträger unmittelbare Wirkung hat. Herabsetzung oder Entziehung der Leistung werden also mit Erlaß des dies aussprechenden Bescheides wirksam. Diese Wirkung kann ganz oder teilweise nur durch gerichtliche Anordnung auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beklagten beseitigt werden.

Einen derartigen Antrag hat der Kläger bis heute nicht gestellt. Daher bleibt die Beklagte berechtigt, entsprechend ihrem Umwandlungsbescheid vom 17. Februar 1965 dem Kläger nur die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304921

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