Leitsatz (amtlich)

Ist ein Strafurteil gegen einen Wehrmachtsangehörigen nach der Badischen Landesverordnung über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und die Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege § 1 (AufhV StrGUrt BA vom 1946-12-23) (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1946, 151 ff.) durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so steht damit fest, daß die Verurteilung und die Vollstreckung des Urteils eine "Strafmaßnahme" gewesen ist, die als "offensichtliches Unrecht" (BVG § 1 Abs 2 Buchst d anzusehen ist. Ist diese Entscheidung wirksam ergangen und formell rechtskräftig geworden, so muß jedes Gericht die Änderung der Rechtslage, die sich aus der Gestaltungswirkung ergibt, anerkennen.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. d Fassung: 1950-12-20; UrtAufhV BA § 1 Fassung: 1946-12-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1959 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Vater des Klägers, H B, wurde am 6. Oktober 1943 wegen Wehrkraftzersetzung von einem Divisionsgericht in Stettin zum Tode verurteilt und am 22. Februar 1944 hingerichtet. Die Akten des Kriegsgerichts waren nicht mehr zu ermitteln. Durch Beschluß des Landgerichts Freiburg (I. Strafkammer) vom 14. September 1955 wurde das Urteil vom 6. Oktober 1943 nach § 1 der Badischen Landesverordnung über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und die Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Dezember 1946 (Amtsbl. der Landesverwaltung Baden 1946 S. 151 ff.) aufgehoben; dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Der Antrag des Klägers auf Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) wurde durch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung F vom 27. März 1958 abgewiesen, die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides wurde vom Landgericht Freiburg (Entschädigungskammer) durch Urteil vom 8. Juni 1959 zurückgewiesen; auch dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Der Kläger beantragte im Oktober 1953 Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt (VersorgA.) F durch Bescheid vom 31. Januar 1957 ab; der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG.) Freiburg durch Urteil vom 28. Oktober 1957 den Bescheid vom 31. Januar 1957 und den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger vom 1. Oktober 1953 an Waisenrente zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein. Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg hob durch Urteil vom 23. Oktober 1959 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab. Das LSG. führte aus, bei der Verurteilung und Hinrichtung des H B habe es sich zwar um eine mit dem militärischen Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme gehandelt, diese Strafmaßnahme sei jedoch kein "offensichtliches" Unrecht gewesen (§ 1 Abs. 2 BVG Buchst. d und § 5 BVG), die Bestrafung habe sich im Rahmen des § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I 1939 S. 1455) gehalten, es habe sich nicht feststellen lassen, daß für die Höhe der Strafe die frühere Zugehörigkeit des H B zur Gemeinschaft der Adventisten oder überhaupt seine religiöse Einstellung mitbestimmend gewesen sei oder daß die Vorschriften für das kriegsgerichtliche Verfahren verletzt worden seien. Für ein "offensichtliches" Unrecht spreche es auch nicht, daß H B am 28. Juni 1943 von dem zuständigen Divisionsgericht zunächst zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei, daß der Gerichtsherr dieses Urteil nicht bestätigt habe und daß dann in einem neuen Verfahren auf Todesstrafe erkannt worden sei. An den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 14. September 1955, durch den das Urteil vom 6. Oktober 1943 aufgehoben worden sei, sei das LSG. "nicht gebunden". Wenn die Gesetze, die das Divisionsgericht dem Todesurteil zugrunde gelegt habe, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben worden seien, so sei damit nur ihre künftige Anwendung für unzulässig und strafbar erklärt worden; über die Urteile, die nach diesen Bestimmungen ergangen seien, habe daraus nichts entnommen werden können, sie seien nicht schon deshalb als "offensichtliches" Unrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 BVG Buchst. d anzusehen. Die Revision ließ das LSG. zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 1959 zugestellt.

Am 8. Januar 1960 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,

1. unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1959 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 1957 zurückzuweisen;

2. hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

Am 26. Februar 1960 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - begründete der Kläger die Revision: Das LSG. habe § 1 Abs. 2 BVG Buchst. d unrichtig angewandt. Wenn H B, der nur beschränkt wehrtauglich gewesen sei, einen Einberufungsbefehl nicht befolgt habe und zunächst deswegen mit sechs Jahren Zuchthaus, dann aber mit dem Tode bestraft worden sei, so bestehe zwischen der Tat und der Strafe nach rechtsstaatlichem Denken ein unangemessenes Verhältnis, die Umwandlung der Zuchthausstrafe in Todesstrafe sei ein offensichtliches Unrecht gewesen. Das Urteil des LSG. leide aber auch an wesentlichen Mängeln des Verfahrens (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); das LSG. habe für seine tatsächlichen Feststellungen keine ausreichenden Unterlagen gehabt; soweit es davon ausgegangen sei, daß etwaige Strafmilderungsgründe vom Kriegsgericht nicht unberücksichtigt geblieben seien, daß das Strafmaß nicht durch die frühere Zugehörigkeit des H B zur Gemeinschaft der Adventisten oder überhaupt durch seine religiöse Einstellung beeinflußt worden sei und daß das Kriegsgericht nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, handele es sich um Annahmen und Vermutungen. Es widerspreche schon rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß der Gerichtsherr Urteile habe aufheben und ein neues Verfahren habe anordnen können.

Der Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger hat sie auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet, sie ist sonach zulässig; sie ist auch begründet.

Nach § 1 Abs. 5, § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG hat der Kläger Anspruch auf Waisenrente (§§ 45 ff.), wenn sein Vater H B an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Der Kläger hat die tatsächlichen Feststellungen des LSG. mit seiner Revision nicht angegriffen; es kommt daher darauf an, ob die Verurteilung des H B, die zu der Hinrichtung geführt hat, Folge einer mit militärischem oder militärähnlichem Dienst zusammenhängenden Strafmaßnahme ist, die den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist (§ 1 Abs. 2 BVG, Buchst. d). Das LSG. hat festgestellt, daß H B zum 16. Oktober 1942 einberufen worden ist, daß er diesem Gestellungsbefehl nicht Folge geleistet hat, daß er im März 1943 an der Schweizer Grenze verhaftet worden ist und daß dieser Sachverhalt die Grundlage des kriegsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Hieraus hat das LSG. zu Recht gefolgert, daß H B vom Gestellungstag an Wehrmachtsangehöriger gewesen ist, daß er als solcher bestraft worden ist, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat, und daß es sich sonach bei der Verurteilung zum Tode um eine mit militärischem Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 BVG, Buchst. d gehandelt hat. Das LSG. hat aber zu Unrecht angenommen, die Verurteilung zum Tode sei nicht ein "offensichtliches Unrecht" im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG, Buchst. d gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für diese Frage bedeutsam ist, daß die Gesetze, welche der Verurteilung des H B zugrunde gelegen haben, durch Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben worden sind. Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, daß - wie das LSG. ausgeführt hat - jede Staatsführung darauf angewiesen sein kann, im Kriege bestimmte Straftatbestände wie etwa Fahnenflucht, "Zersetzung der Wehrkraft" oder die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls unter schwere Strafdrohungen zu stellen (vgl. hierzu BSG. 3 S. 131 f.; BSG. 6 S. 195 f.). Es bedarf schließlich nicht der Prüfung, ob nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls die Verhängung der Todesstrafe - anstelle der zunächst verhängten Strafe von sechs Jahren Zuchthaus - ein offensichtliches Unrecht gewesen ist. Die Verurteilung des Vaters des Klägers ist vielmehr deshalb ein "offensichtliches Unrecht", weil das Urteil des Divisionsgerichts vom 6. Oktober 1943 mit Beschluß des Landgerichts Freiburg (I. Strafkammer) vom 14. September 1955 nach § 1 der Badischen Landesverordnung über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und die Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Dezember 1946 rechtswirksam aufgehoben worden ist. Das LSG. ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es an diesen Beschluß "nicht gebunden" sei. Der Beschluß des Landgerichts Freiburg ist eine rechtsgestaltende Entscheidung; diese Entscheidung hat mit Eintritt der formellen Rechtskraft bewirkt, daß die Rechtslage, die sich aus dem Urteil des Divisionsgerichts vom 6. Oktober 1943 ergeben hat, mit rückwirkender Kraft wieder beseitigt worden ist. Das Aufhebungsverfahren, das im § 2 der Badischen Landesverordnung im wesentlichen ebenso wie in den Bayerischen und Hessischen Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. (29.) Mai 1946, Bayer. GVOBl. 1946 S. 180, GVOBl. Hessen 1946 S. 136, Art. (§) 4 geregelt ist, ist als ein vereinfachtes Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der §§ 359 ff. StPO anzusehen; ebenso wie das Urteil, das im Wiederaufnahmeverfahren ein früheres Urteil aufhebt, dieses frühere Urteil rückwirkend beseitigt, hat auch der Beschluß, der nach der Badischen Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 ergangen ist, die frühere Verurteilung mit rückwirkender Kraft beseitigt. Nach den Bayerischen und Hessischen Gesetzen über die Wiedergutmachung sind die Urteile, die Strafen auf Vorschriften gestützt haben, die durch Art. I und II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben worden sind (Art. (§) 9 der zitierten Gesetze), unmittelbar "durch Gesetz" aufgehoben worden; ein besonderer Gerichtsbeschluß ist hier nicht notwendig gewesen, die Landesjustizverwaltungen haben aber "Bescheinigungen" über die Aufhebung der einzelnen Strafurteile ausgestellt (vgl. Urteil des BSG. vom 25.5.1960, 11 RV 812/58). Im vorliegenden Fall hat der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 23. Dezember 1946 die Rechtslage für den Fall des Vaters des Klägers wie ein Urteil im Wiederaufnahmeverfahren neu gestaltet. Gestaltungsurteile und Beschlüsse, die Gestaltungswirkung haben, wirken "für und gegen alle" (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 87 I 3 S. 412); ihre Aufgabe besteht darin, "dem Zweifel an dem Vorliegen des Gestaltungsgrundes ein für allemal - das heißt aber auch: im Verhältnis zu Dritten - den Boden zu entziehen" (Bötticher, Festschrift Deutscher Juristentag 1960, Bd. I, S. 511 ff. (516)); die Gestaltungswirkung ist deshalb nicht auf die am Verfahren Beteiligten beschränkt. Ist eine gestaltende Entscheidung wirksam ergangen und formell rechtskräftig geworden, so ist jeder Angriff dahin, die Gestaltung sei nicht eingetreten, die Entscheidung stehe im Widerspruch zur materiellen Rechtslage, ausgeschlossen (vgl Lent, ZZP, Bd. 61 S. 297 ff. (309) und Dölle, ZZP, Bd. 62 S. 281 ff.; Bötticher a. a. O.). Die Änderung der Rechtslage, die sich aus der Gestaltungswirkung ergibt, muß auch jedes Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit anerkennen; es ist unerheblich, ob das Gestaltungsurteil oder der rechtsgestaltende Beschluß von einem Gericht desselben oder eines anderen Gerichtszweiges erlassen ist (vgl. Pohle in Festschrift für Willibalt Apelt, 1958 S. 171 ff. (197/198)); die Rechtslage kann nur noch so beurteilt werden, wie sie sich nach der rechtsgestaltenden Entscheidung darstellt; auch rechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung lassen eine andere Beurteilung nicht zu (vgl. Bötticher a. a. O. S. 518 unter 3). Nur diese Auffassung schützt den Staatsbürger davor, daß derselbe Sachverhalt, soweit er Tatbestandsmerkmal verschiedener Gesetze ist, von verschiedenen Gerichten widersprechend beurteilt wird. Das zeigt gerade der vorliegende Fall: Während das Landgericht Freiburg (Strafkammer) das Todesurteil aufgehoben hat, weil es der Meinung gewesen ist, H B sei wegen eines Verhaltens verurteilt worden, das nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar gewesen sei, und auf Grund eines seinem Inhalt nach typisch nationalsozialistischen und in der Zwischenzeit aufgehobenen Gesetzes, hat die Entschädigungskammer desselben Gerichts das Vorliegen der im wesentlichen gleichen Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers nach dem Bundesentschädigungsgesetz verneint und das LSG. hat die Verhängung der Todesstrafe auf Grund desselben Tatbestands nicht als "offensichtliches Unrecht" angesehen und deswegen Anspruch auf Rente nach dem BVG versagt. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob das Landgericht Freiburg (Entschädigungskammer) trotz der Aufhebung des kriegsgerichtlichen Urteils die Entschädigungsansprüche des Klägers nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat ablehnen dürfen; Streitgegenstand ist in jenem Verfahren der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewesen, die materielle Rechtskraft des über diesen Anspruch befindenden Urteils wirkt nur zwischen den am Verfahren Beteiligten; an die Rechtskraft des Urteils der Entschädigungskammer ist das LSG. bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen eines Schädigungstatbestandes im Sinne des BVG zusteht, jedenfalls nicht gebunden gewesen.

Gebunden gewesen ist das LSG. aber an die Rechtslage, wie sie der Beschluß des Landgerichts Freiburg (Strafkammer) dadurch gestaltet hat, daß er das Urteil des Kriegsgerichts aufgehoben hat. Ähnlich wie die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakts die Feststellung enthält, daß der aufgehobene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. Haueisen, NJW. 1960 S. 313 ff. (316), Bötticher a. a. O. S. 539, je mit weiteren Hinweisen), hat die Aufhebung des Urteils des Kriegsgerichts auf Grund des § 1 der Badischen Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 den Sinn gehabt festzustellen, daß dieses Urteil unrechtmäßig gewesen ist, daß es - um mit der Formulierung im BVG zu sprechen - eine "Strafmaßnahme" gewesen ist, die als "offensichtliches Unrecht" anzusehen ist. Diese Frage hat das LSG. nicht mehr prüfen können, der Beschluß des Landgerichts ist insoweit "vorgetane Arbeit" (Bötticher a. a. O. S. 530) für das LSG. gewesen. Ebenso wie die Verurteilung ist auch die Hinrichtung des H B ein offensichtliches Unrecht gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschluß des Landgerichts Freiburg (Strafkammer) richtig gewesen ist. Die Gestaltungswirkung, die in der Aufhebung des kriegsgerichtlichen Urteils besteht, wäre auch dann eingetreten, wenn die Entscheidung der Strafkammer unrichtig gewesen wäre; die Gestaltungswirkung ist insoweit allein die Folge der Unanfechtbarkeit (der formellen Rechtskraft) des Aufhebungsbeschlusses (Rosenberg a. a. O., Bötticher a. a. O. S. 516, 518). Das LSG. ist an den Beschluß des Landgerichts (Strafkammer) jedenfalls insoweit gebunden gewesen, als dadurch Klarheit darüber geschaffen worden ist, daß das kriegsgerichtliche Urteil den Anspruch des Klägers nicht ausschließen kann, daß an diesem Urteil die Klage auf Rente nach dem BVG nicht scheitern kann. Andere Gründe, die eine Ablehnung des Anspruchs des Klägers rechtfertigen, liegen aber nicht vor. Das LSG. hat sonach das Urteil des SG. zu Unrecht aufgehoben. Das Urteil des LSG. ist daher aufzuheben. Der Senat kann auch in der Sache selbst entscheiden; die Feststellungen des LSG. sind mit der Revision nicht angegriffen, weitere Erhebungen sind nicht erforderlich. Da das SG. im Ergebnis zu Recht die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 1957 und vom 27. Februar 1957 aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger ab 1. Oktober 1953 Waisenrente zu gewähren, ist die Berufung des Beklagten nicht begründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 216

DVBl. 1961, 178

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