Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschränkung des Weiterversicherungsrechts durch RVO § 1233 Abs 1 nF verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Ersatzzeiten (RVO § 1251) können nicht auf die zur freiwilligen Weiterversicherung erforderliche Mindestbeitragszeit von 60 Kalendermonaten angerechnet werden. Sie können auch nicht bei der Berechnung des Zeitraums von 10 Jahren, in welchem die genannte Mindestbeitragszeit zurückgelegt sein muß, unberücksichtigt bleiben.

 

Normenkette

RVO § 1233 Abs. 1 Fassung: 1957-07-27, § 1251 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1921 geborene Kläger beantragte im Mai 1957 bei der Beklagten, ihm die Weiterversicherung in der Invalidenversicherung zu gestatten. Er war von 1937 bis 1940 mit 41 Beitragsmonaten in der Angestelltenversicherung pflichtversichert gewesen. Am 1. September 1940 wurde er einberufen, zunächst zum Arbeitsdienst, anschließend zum Wehrdienst. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 3. Februar 1946 war er invalidenversicherungspflichtig tätig gewesen, und es sind für ihn von 1946 bis 1950 51 Monatsbeiträge zur einheitlichen Rentenversicherung in Berlin entrichtet worden. Seitdem ist er als selbständiger Handelsvertreter tätig.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Oktober 1957 den Weiterversicherungsantrag ab, weil der Kläger nicht gemäß § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) innerhalb von zehn Jahren für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet habe.

Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung, der damit begründet war, daß die Zeit der zwangsweisen Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Kriegszeit im Rahmen des § 1233 RVO als Ersatzzeit mitzurechnen sei, blieb erfolglos (Bescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 28. Februar 1958).

Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, es könne nicht der Sinn des § 1233 RVO sein, daß die von ihm nicht zu vertretende Unterbrechung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Arbeits- und Kriegsdienst sowie Kriegsgefangenschaft ihm zum Nachteil gereiche.

Das Sozialgericht (SG) Berlin wies die Klage ab. Nach dem klaren Wortlaut des § 1233 RVO seien nur echte Beitragszeiten aus der Pflichtversicherung, nicht aber Ersatzzeiten zu berücksichtigen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, wobei er sich nunmehr darauf berief, bei der Berechnung des in § 1233 Abs. 1 RVO geforderten Zeitraumes von zehn Jahren müsse seine Kriegsdienstzeit herausgenommen werden. Verfahre man in dieser Weise, so habe er innerhalb von zehn Jahren, d.h. von 1937 bis 1950, mehr als 60 Beitragsmonate zurückgelegt, nämlich insgesamt 92 Monate.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin wies die Berufung durch Urteil vom 10. Dezember 1959, in dem die Revision zugelassen wurde, zurück. Zur Begründung führte es aus, das SG habe mit Recht unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1233 RVO die Berücksichtigung von Ersatzzeiten (§ 1251 RVO) abgelehnt. Es sei aber auch nicht möglich, bei der Berechnung der zehn Jahre, innerhalb deren die Beiträge für 60 Kalendermonate entrichtet sein müßten, Ersatzzeiten im Sinne des § 1251 RVO auszuklammern. Die Formulierung "innerhalb von zehn Jahren" zeige eindeutig, daß es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum von zehn Jahren handeln müsse.

Mit seiner Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 1233 RVO. Bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung sei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, es sei vielmehr der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Dieser Aufgabe sei das LSG nicht gerecht geworden, sonst hätte es nicht zu der Annahme kommen können, daß es sich bei der Zeitspanne des § 1233 RVO in jedem Falle um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln müsse. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung den Personen geben wollen, die echte Mitglieder der Versichertengemeinschaft seien. Als solche müßten alle Arbeitnehmer angesehen werden, die die Wartezeit für eine Rente gemäß den §§ 1246, 1247 RVO erfüllt hätten.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LSG Berlin vom 10. Dezember 1959 sowie das Urteil des SG Berlin vom 15. April 1959 und die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 1957 und 28. Februar 1958 aufzuheben;

2. festzustellen, daß er berechtigt ist, sich in der Invalidenversicherung freiwillig weiterzuversichern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

da das LSG zu Recht davon ausgegangen sei, daß nach der Fassung des § 1233 RVO mit den Worten "innerhalb von zehn Jahren" nur ein zusammenhängender Zeitraum gemeint sein könne; für eine Auslegung sei bei dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist statthaft, da das LSG sie zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel konnte jedoch keinen Erfolg haben, da die Vorinstanzen der nach den §§ 54, 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässigen Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht nicht stattgegeben haben.

Gemäß § 1233 Abs. 1 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 kann die Versicherung nur noch freiwillig fortsetzen, wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk versicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren während mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat.

Der Kläger ist zwar nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht versicherungspflichtig in einem Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung. Fraglich ist jedoch, ob er innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Pflichtbeiträge entrichtet hat.

Der Kläger hat für die Zeit von 1937 bis 1940 41 Beitragsmonate und von 1946 bis 1950 51 Beitragsmonate zurückgelegt. Von September 1940 bis Anfang 1946 hat er Arbeits- und Wehrdienst geleistet. Er hat damit die erforderlichen Beiträge innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zehn Jahren geleistet. Da ein Fall des Art. 2 § 4 ArVNG nicht vorliegt, könnte sich eine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung für ihn deshalb nur ergeben, wenn die Zeit des Arbeits- und Wehrdienstes entweder nicht in den vom Gesetz vorgeschriebenen Zeitraum von zehn Jahren mit einbezogen oder als Beitragszeit im Sinne dieser Vorschrift berücksichtigt werden könnte. Beide Möglichkeiten sind indes vom SG und dem LSG zu Recht ausgeschlossen worden.

Die Zeit von September 1940 bis Anfang 1946 kann aus dem zehnjährigen Zeitraum nicht ausgeklammert werden. Dem steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, das von einer bestimmten Beitragsleistung "innerhalb von zehn Jahren" spricht. Der Zeitraum von zehn Jahren ist bezüglich seines Beginns zwar nicht festgelegt, es ist also weder der erste Eintritt in die Versicherung maßgebend noch kommt es etwa auf die letzten zehn Jahre vor dem Ende der Pflichtversicherung an. Vielmehr genügt es, wenn irgendwann innerhalb der gesamten Versicherungszeit ein Zeitraum von zehn Jahren mit der erforderlichen Anzahl von Beiträgen belegt ist. Es muß sich auch nicht notwendig um zehn jeweils ganze Kalenderjahre handeln, sondern der Zeitraum von zehn mal zwölf Monaten kann in jedem beliebigen Monat eines Kalenderjahres beginnen und enden. Immer aber müssen die 120 Monate eine zusammenhängende Zeit darstellen. Ebensowenig kann die Zeit des Arbeits- und Wehrdienstes auf die geforderte Beitragszeit innerhalb der Zehnjahreszeit angerechnet werden. Indem § 1233 Abs. 1 RVO davon spricht, daß innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten "Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet" sein müssen, ist unmißverständlich gesagt, daß für die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nur echte Beitragszeiten im Sinne des § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO und nicht auch Ersatzzeiten nach den §§ 1250 Abs. 1 Buchst. b, 1251 RVO berücksichtigt werden können.

Diese Regelungen waren in dieser Form vom Gesetzgeber beabsichtigt. Der Entwurf der Bundesregierung hatte das Recht der freiwilligen Weiterversicherung noch lediglich an die Erfüllung der Wartezeit geknüpft, indem er folgende Fassung des § 1233 Abs. 1 RVO vorsah: "Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz versicherungspflichtig ist und die Wartezeit für die Invalidenrente (§ 1252) erfüllt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen" (vgl. Richter, Die Sozialreform, Dokumente und Stellungnahmen, Bd. 2 F X S. 127). Als Begründung für diese Bestimmung wurde angeführt, in Zukunft solle eine Weiterversicherung nur zulässig sein, wenn die Wartezeit für die Invalidenrente (60 Monate) erfüllt ist, weil ein Versicherter erst nach Ablauf dieser Wartezeit als echtes Mitglied der Versichertengemeinschaft angesehen werden könne (Richter aaO S. 185).

Im Sozialpolitischen Ausschuß hat dagegen § 1233 Abs. 1 RVO die eingangs erwähnte Fassung erhalten (BT-Drucks. Nr. 3080 - 2. Wahlperiode -, schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik S. 21). In dem Bericht des Abgeordneten (BT-Drucks. zu 3080 S. 4) heißt es hierzu, die Mehrheit sei der Auffassung gewesen, daß das Recht der freiwilligen Weiterversicherung nicht durch Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben werden könne, die über lange Zeiträume getrennt lägen. Deshalb habe man eine entsprechende Ergänzung des Regierungsentwurfs beantragt. Der Sozialpolitische Ausschuß ist demnach bei der Beratung der Bestimmung ganz bewußt davon ausgegangen, daß überhaupt nur Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht auch Ersatzzeiten für die Berechtigung zur Weiterversicherung berücksichtigt werden können, und daß diese in der erforderten Anzahl in einem zusammenhängenden Zeitraum zurückgelegt sein müssen. Anders als beim Entwurf der Bundesregierung, der ausdrücklich von der Erfüllung der Wartezeit sprach, die der Versicherte also sowohl mit Beitrags- als auch mit Ersatzzeiten erfüllen kann, dürfen somit nach der endgültigen, aus der Formulierung des Sozialpolitischen Ausschusses und sogar gegen den Willen der Regierung (vgl. ihre Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats, Richter aaO S. 247) hervorgegangenen Fassung des Gesetzes in den Zehnjahreszeitraum nicht Ersatzzeiten eingerechnet werden. Außerdem heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1233 RVO noch (vgl. Richter aaO S. 185), die Regelung des § 1244 RVO aF sei allgemein als unbefriedigend empfunden worden, weil sie eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung (z.B. durch Eingehen von Scheinarbeitsverhältnissen) begünstige. Unbilligkeiten der neuen Bestimmung würden durch die Regelung in § 1306 (jetzt § 1303) ausgeschlossen, der eine Beitragserstattung vorsehe, wenn die Berechtigung zur Weiterversicherung nicht gegeben sei. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte und des eindeutigen Wortlauts kann § 1233 Abs. 1 RVO nicht im Wege der ausdehnenden Auslegung auf solche Fälle angewendet werden, in denen der Versicherte vor und nach einer Unterbrechung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und die Unterbrechung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in seiner Person liegen. Dementsprechend wird auch im Schrifttum zu § 1233 RVO einhellig ein zusammenhängender Zeitraum und eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit mit Beitragsleistung verlangt (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Anm.II zu § 1233 RVO; RVO-Gesamtkomm. Anm. 7 zu § 1233; Verbkomm., 6. Aufl., Anm. 3 und 4 zu § 1233 RVO; Hippacher, SozVers, 1957, 292; Donath ZfS 1958, 141, 143; Voss, Freiwillige Versicherung in der Angestelltenversicherung, 4. Aufl. 1958 S. 7).

§ 1233 Abs. 1 RVO widerspricht schließlich auch nicht Vorschriften des Grundgesetzes (GG), soweit er das Recht der Weiterversicherung nunmehr einschränkt und u.a. davon abhängig macht, daß innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes die erforderliche Anzahl von Monaten mit Beiträgen belegt ist.

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet aus. Der Versicherte erleidet zwar, insbesondere soweit seine Beitragsleistung in die Zeit vor dem Inkrafttreten des ArVNG fällt, insofern eine Beeinträchtigung in seiner Rechtsposition, als er das nach dem alten Recht des § 1244 RVO aF an wesentlich leichtere Voraussetzungen geknüpfte Recht der freiwilligen Weiterversicherung verliert. Dieses Recht ist aber nur ein Teil der auf Grund des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rechtsposition des Versicherten, die in ihrem wesentlichen Kern durch das Erschwernis des § 1233 Abs. 1 RVO nicht beeinflußt wird. Die einmal erworbenen Anwartschaften können nicht mehr verloren gehen. Es handelt sich um eine mit der gesetzlichen Umgestaltung der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden rechtlichen Möglichkeiten zusammenhängenden Einschränkung, die nicht als Enteignung angesehen werden kann. Überdies hat der Versicherte wegen des Grundsatzes der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gewisse Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition im Rahmen einer umfassenden gesetzlichen Reform hinzunehmen.

Ebensowenig ist der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zwar schließt § 1233 RVO, indem er die freiwillige Weiterversicherung nur zuläßt, wenn die erforderliche Beitragsleistung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zehn Jahren erbracht ist, diejenigen von diesem Recht aus, die - wie der Kläger - diesem Erfordernis nicht genügen, weil sie ihre versicherungspflichtige Beschäftigung zwangsweise unterbrechen mußten. Diese gewollte unterschiedliche Behandlung ist jedoch weder sachfremd noch willkürlich.

Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob § 1233 Abs. 1 RVO deshalb gegen Art. 3 GG verstößt, weil er gegenüber der Übergangsregelung des Art. 2 § 4 ArVNG die freiwillige Weiterversicherung wesentlich erschwert. Es kann beispielsweise ein Versicherter, der - wie der Kläger - über 90 Beitragsmonate zurückgelegt hat, aber hiervon nicht wenigstens 60 innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes, sich nicht freiwillig weiterversichern, während demjenigen, der nach § 1244 RVO aF auf Grund von nur 26 Pflichtbeiträgen zur Weiterversicherung berechtigt war, dieses Recht auch heute noch zusteht, wenn er vor dem Inkrafttreten des ArVNG auch nur einen wirksamen freiwilligen Beitrag geleistet hat (Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG). Es will zunächst nicht einleuchten, warum ein Versicherter mit einer so erheblichen Beitragsleistung wie der Kläger nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sein soll, während derjenige mit der geringen Beitragsleistung das Recht hierzu hat. Demgegenüber ist aber zu beachten, daß diese Fälle sich dadurch unterscheiden, daß der Versicherte im zweiten Beispiel sein Interesse an der Weiterversicherung kundgetan hat und damit aktiv tätig gewesen ist. Hierin liegt die Ungleichheit der Fälle begründet, die ihre verschiedene Behandlung durch den Gesetzgeber möglich macht.

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 133

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