Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Beitragsnachentrichtung. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem vor dem 1.1.1984 geltenden Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der allgemeine Grundsatz, daß wirksam nachentrichtete Beiträge zur Rentenversicherung wie rechtzeitig entrichtete Beiträge zu behandeln sind, wird durch Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht durchbrochen.

2. Hat der Versicherte vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst während eines seit Ende 1984 schwebenden Renten- und Klageverfahrens im Jahre 1986 eingetreten, so steht § 1419 RVO der Wirksamkeit der Nachentrichtung der gemäß Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG noch erforderlichen Beiträge für den Rentenanspruch nach dem vor dem 1.1.1984 geltenden Recht nicht entgegen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 25.4.1963 4 RJ 77/62 und vom 26.4.1963 12 RJ 138/62 = SozR Nr 11 und 12 zu Art 2 § 42 ArVNG, BSG vom 22.9.1976 1 RA 133/75 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 5).

 

Orientierungssatz

Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, (hier Rentenantragstellung im November 1984), hat der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (hier Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem vor dem 1.1.1984 geltenden Recht). Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so ist der daraus erwachsene sozialrechtliche Anspruch auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (so die ständige Rechtsprechung des BSG: vgl ua die Urteile des erkennenden Senats vom 25.4.1978 5 RJ 18/77 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 und vom 14.1.1986 5a RKn 4/84 = SozR 2200 § 1241d Nr 9 jeweils mwN).

 

Normenkette

ArVNG Art 2 § 6 Abs 2 Fassung: 1983-12-22; RVO §§ 1419, 1420 Abs 2, § 1418 Abs 1, § 1247 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; SGB 1 §§ 14-15

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen L 1 J 101/86)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 29.10.1986; Aktenzeichen S 14 J 180/85)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat.

Die 1925 geborene Klägerin war zuletzt bis zum 31. Juli 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Vor dem 1. Januar 1984 legte sie eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurück. Am 27. November 1984 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach einer vertrauensärztlichen Begutachtung lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 26. August 1985).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, auf Grund eines im Januar 1986 eingetretenen Versicherungsfalls Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Die Klägerin könne die Beiträge für 1984 und 1985 nachzahlen, wozu sie sich auch bereit erklärt habe (Urteil vom 29. Oktober 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 26. März 1987): Die Klägerin sei seit Januar 1986 erwerbsunfähig. Sie habe vorbehaltlich der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Kalenderjahre 1984 und 1985 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der auf Beschwerde hin zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. Das LSG habe insbesondere die Vorschrift des § 1419 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO- nicht beachtet, wonach freiwillige Beiträge nach Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für Zeiten vorher nicht mehr nachentrichtet werden könnten. Eine Bereiterklärung iS der Ausnahmevorschrift des § 1419 Abs 2 RVO sei nicht gegeben. Der Rentenantrag der Klägerin könne nicht als Bereiterklärung angesehen werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung des Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) - Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis Antragstellung mit Beiträgen - noch nicht erfüllt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29. Oktober 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin vorbehaltlich der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Kalenderjahre 1984/85 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund eines im Januar 1986 eingetretenen Versicherungsfalls hat.

Gemäß Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG gelten die §§ 1246 Abs 1 und 1247 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ua dann weiter, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen belegt hat. Bisher hat die Klägerin die Beiträge für 1984 und 1985 noch nicht gezahlt. Sie kann aber diese Beiträge noch wirksam nachentrichten.

Gemäß § 1418 Abs 1 RVO sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie vor Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Die Klägerin konnte daher die Beiträge für das Jahr 1984 bis Ende 1984 und für das Jahr 1985 bis Ende 1985 entrichten. Gemäß § 1420 Abs 2 RVO wird die Frist des § 1418 RVO gehemmt, wenn ein Verfahren über einen Rentenanspruch oder ein sozialgerichtliches Verfahren schwebt. Das Rentenverfahren begann im vorliegenden Fall mit der Antragstellung im November 1984. Daran schloß sich das sozialgerichtliche Verfahren an. Die Frist des § 1418 Abs 1 RVO ist daher seit November 1984 gehemmt. Die Klägerin kann die Beiträge für die Jahre 1984/85 nach Abschluß des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist nachentrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, insbesondere die Belegung der Monate des Jahres 1984 mit Beiträgen erfüllt waren. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der allgemeine Grundsatz, daß wirksam nachentrichtete Beiträge zur Rentenversicherung wie rechtzeitig entrichtete Beiträge zu behandeln sind (vgl BSGE 6, 136 ff) durch die in Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG getroffene Regelung durchbrochen sein sollte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht diesem Ergebnis nicht die Vorschrift des § 1419 RVO entgegen. Gemäß § 1419 Abs 1 RVO dürfen zwar freiwillige Beiträge nach Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden. Nach Abs 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn sich der Versicherte vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden. Das LSG hat insoweit nur festgestellt, daß sich die Klägerin zur Nachentrichtung der Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 "im sozialgerichtlichen Verfahren" bereit erklärt hatte. Da dieses zwar bereits im Jahre 1985 begann und durch Erlaß des Ersturteils am 29. Oktober 1986 endete und das LSG andererseits auch nicht geprüft hat, ob bereits in der Rentenantragstellung vom 27. November 1984 eine Bereiterklärung zur Entrichtung der noch erforderlichen Beiträge zu sehen ist, kann nicht gesagt werden, ob die Bereiterklärung schon vor dem unstreitig im Januar 1986 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit abgegeben worden ist.

Diese ungeklärte Frage hindert indes eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits deswegen nicht, weil der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des BSG vom 25. und 26. April 1963 (SozR Nrn 11 und 12 zu Art 2 § 42 ArVNG) der Auffassung ist, daß im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 1419 RVO ohnehin ausgeschlossen ist. Dabei ist davon auszugehen, daß nach § 1444 Abs 2 RVO in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung (= aF) bei schwebenden Rentenverfahren eine wirksame Nachentrichtung auch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität noch zulässig war. Dagegen enthält der die alte Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ablösende § 1420 Abs 2 RVO eine derartige Ausnahme nicht. Wie das BSG bereits in den genannten Urteilen vom 25. und 26. April 1963 zu dieser neuen Vorschrift ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit § 1444 Abs 2 RVO aF in erster Linie einem drohenden Anwartschaftsverlust begegnen. Es muß deshalb angenommen werden, daß er bei Erlaß des § 1420 Abs 2 RVO die volle Übernahme des Inhalts des § 1444 Abs 2 RVO aF - einschließlich der Bezugnahme auf § 1419 RVO - für entbehrlich gehalten hat, weil nach dem ab 1. Januar 1957 gültigen neuen Recht eine Beitragsleistung zur Anwartschaftserhaltung grundsätzlich nicht mehr erforderlich war (ebenso Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. September 1976 in SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 5 zu der mit § 1420 Abs 2 RVO inhaltsgleichen Vorschrift des § 142 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-). Das BSG hat demgemäß die Regelung des § 1444 Abs 2 RVO aF über den 31. Dezember 1956 hinaus bis dato lediglich bei der in Art 2 § 42 ArVNG ausnahmsweise weiterhin für eine Übergangszeit vorgeschriebene Beitragsentrichtung zur Anwartschaftserhaltung für die Rentenberechnung nach altem Recht entsprechend angewandt (so BSG-Urteile vom 25. und 26. April 1963 aaO). Da im vorliegenden Fall die von der Klägerin nachzuentrichtenden Beiträge einer derartigen Anwartschaftserhaltung dienen, ist die Ausfüllung der vom BSG in den beiden genannten Entscheidungen bejahten Gesetzeslücke hier ebenfalls gerechtfertigt (vgl hierzu auch BSG-Urteil vom 22. September 1976 aaO).

Die in Art 2 § 42 ArVNG für eine fünfjährige Übergangszeit vorgesehene Vergleichsberechnung setzt voraus, daß die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 nach altem Recht erhalten war und vom 1. Januar 1957 an jährlich mindestens neun Beiträge für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalls entrichtet worden sind. Damit vergleichbar ist auch die Vorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG als anwartschaftserhaltende Regelung ausgestaltet. Es besteht insoweit die gleiche Ausgangs- und Interessenlage der Erhaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente nach altem Recht.

Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bezüglich der Wirksamkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge offensichtlich nicht bedacht hat, daß durch Art 6 Abs 2 ArVNG erstmals seit der Rentenreform von 1957 wieder die Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung für die Gewährung der Rente nach altem, dh hier vor dem 1. Januar 1984 geltenden Recht eingeführt wurde. Daher ist hinsichtlich dieser Beiträge, soweit sie für die Bewilligung der Rente nach dem vor dem 1. Januar 1984 geltenden Recht Bedeutung haben, ebenso wie der Vergleichsberechnung nach Art 2 § 42 ArVNG der - in § 1444 Abs 2 RVO aF normierte - Grundsatz anzuwenden, nach welchem in Fällen der in Rede stehenden Art Beiträge nicht nur nach Ablauf der in § 1418 Abs 1 RVO genannten Frist, sondern auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalles wirksam für die vorhergehenden Zeiten nachentrichtet werden können. Dieser Grundsatz ist - wie bereits im BSG-Urteil vom 26. April 1963 aaO betont wird - in § 1420 Abs 2 nicht deshalb aufgegeben worden, weil der Gesetzgeber ihn nicht mehr als angemessen angesehen hätte, sondern nur, weil er glaubte, daß nach neuem Recht Beiträge zur Anwartschaftserhaltung nicht mehr erforderlich seien. Es ist deshalb anzunehmen, daß der Gesetzgeber, falls er die in Art 6 Abs 2 ArVNG getroffene Anwartschaftsregelung in all ihren Auswirkungen erkannt hätte, für die nach dieser Vorschrift regelmäßig und fortlaufend zu entrichtenden Beiträge noch den genannten alten Grundsatz aufrechterhalten hätte. Dabei handelt es sich umsomehr um eine durch richterliche Rechtsfindung ausfüllbare unbewußte Gesetzeslücke, als die Vorschrift des Art 2 § 6 Abs 1 ArVNG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532) im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Juli 1983 (vgl BR-Drucks 302/83, S 4 und 22) nicht enthalten war, sondern erst durch die Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses vom 28. November 1983 (vgl BT-Drucks 10/690, S 1 und 44) in das HBegleitG 1984 Eingang gefunden hat - also erst kurz vor dessen Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 9. Dezember 1984 (vgl BT-Plenarprotokoll 10/45).

Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung die Anwendung des § 1419 RVO im vorliegenden Fall für möglich halten würde, müßte die dann nach Abs 2 der Vorschrift notwendige Bereiterklärung der Klägerin zur Nachentrichtung der noch für 1984 und 1985 erforderlichen Beiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund eines insoweit zu bejahenden Herstellungsanspruchs unterstellt werden. Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, der sich hier durch die Rentenantragstellung im November 1984 ergeben hatte, hat der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so ist der daraus erwachsene sozialrechtliche Anspruch auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (so die ständige Rechtsprechung des BSG: vgl ua die Urteile des erkennenden Senats in SozR 2200 § 1290 Nr 11 und § 1241d Nr 9 jeweils mwN). Als die Klägerin ihren Rentenantrag stellte, war der Versicherungsfall noch nicht eingetreten. Durch den Rentenantrag wurde aber ihr Wille deutlich, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beanspruchen. Dies setzte zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 1984 notwendigerweise die Bereitschaft voraus, die Beiträge für das laufende Kalenderjahr 1984 nachzuentrichten. Dieses Erfordernis war jedenfalls für die Beklagte erkennbar. Auf die entsprechende Gestaltungsmöglichkeit hätte sie deshalb die Klägerin hinweisen müssen. Indem die Beklagte das unterließ, verletzte sie die ihr obliegende Betreuungspflicht. Die Klägerin kann somit von der Beklagten die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn diese sich pflichtgemäß verhalten hätte. Daraus folgt, daß die Beklagte der Klägerin nunmehr die Gelegenheit der Beitragsnachentrichtung geben muß.

Sind aber die Beträge für 1984 und 1985 entrichtet, so gilt für die Klägerin § 1247 RVO in der Fassung, die vor dem 1. Januar 1984 bestanden hat. Voraussetzung für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente sind dann nur die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 1247 Abs 3 Ziff a RVO) und das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 RVO. Beide Voraussetzungen hat das LSG bei der Klägerin ab dem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht bejaht, ab dem es der Klägerin die begehrte Rente unter Vorbehalt der Beitragsnachentrichtung zugesprochen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654081

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