Leitsatz (amtlich)

1. Die in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands für die Gewährung von Kriegsinvalidenrenten und Pflegegeld geltenden, nach dem 1945-05-08 ergangenen Vorschriften sind keine "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" iS des BVG § 85.

2. Die Hinterbliebenen eines in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nicht an einen Schädigungsleiden verstorbenen Beschädigten können daraus, daß dieser bis zu seinem Tode Kriegsinvalidenrente und Pflegegeld bezogen hat, keinen Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe nach BVG § 48 Abs 1 S 1 herleiten.

 

Normenkette

BVG § 85 Fassung: 1950-12-20, § 48 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger begehren Witwen- und Waisenversorgung aus Anlaß des Todes ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters F S. Dieser war im 2. Weltkrieg Wachtmeister der Reserve bei der Wasserschutzpolizei, erlitt im Winter 1943 einen Dienstunfall und war seit 1944 wegen einer Hüftgelenksentzündung in laufender Lazarettbehandlung, aus der er erst im April 1946 entlassen wurde. Er starb am 8. Juni 1953 im Städtischen St. Josefs-Krankenhaus in P an einem "Karzinom im Pankreaskopf mit Verschlußikterus", nachdem er im Winter 1948/49 wegen einer Lungentuberkulose in Heilstättenbehandlung und in der Folgezeit wiederholt wegen seiner schon im Dienst bei der Wasserschutzpolizei aufgetretenen Hüftgelenksentzündung in Krankenhausbehandlung gewesen war. Seit dem Jahre 1946 hatte der Verstorbene, bei dem eine tuberkulöse Erkrankung des rechten Hüftgelenks mit Versteifung und eine völlige Versteifung des rechten Kniegelenks festgestellt worden war, von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg Invalidenrente bezogen, im Jahre 1951 war ihm auch ein Pflegegeld bewilligt worden.

Nach seinem Tode übersiedelten die Kläger im Jahre 1954 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten noch in demselben Jahr die Gewährung von Witwen- und Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil das zum Tode führende Krebsleiden ihres Ehemannes und Vaters mit der auf den Unfall im Kriegsdienst im Jahre 1943 zurückzuführenden Hüftgelenkserkrankung und -versteifung im ursächlichen Zusammenhang gestanden habe. Mit Bescheid vom 15. August 1956 wurde der Antrag abgelehnt; auch der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Dabei wurde im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1957 ua ausgeführt, daß ebensowenig wie Witwen- und Waisenrente auch Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt werden könne, weil die Voraussetzungen des § 48 BVG nicht gegeben seien.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat Prof. Dr. B in H das Gutachten vom 27. Februar 1958 erstattet und ist in diesem zu dem Ergebnis gekommen, daß der Tod des Ehemannes und Vaters der Kläger an einer Bauchspeicheldrüsenkopfkrebsgeschwulst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf schädigende Einflüsse des Kriegsdienstes zurückzuführen sei; ebenso unwahrscheinlich sei, daß der Verstorbene ohne die schädigenden Einflüsse des Kriegsdienstes mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Die Kläger haben daraufhin den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Witwen- und Waisenrente nicht weiter aufrechterhalten und nur noch die Gewährung von Witwen- und Waisenbeihilfe begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 1959 abgewiesen, weil die Gewährung eines Pflegegeldes von monatlich DM 40,- durch die Sozialversicherungsanstalt Brandenburg an den Verstorbenen keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 BVG bilde; im übrigen sei auch zweifelhaft, ob der Ehemann und Vater der Kläger überhaupt hilflos im Sinne des § 35 BVG gewesen sei.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23. Oktober 1963 die Berufung der Kläger zurückgewiesen: Daß der Verstorbene in der sowjetisch besetzten Zone eine sog. Kriegsinvalidenrente bezogen habe, sei nach der Auskunft der Sozialversicherungskreisgeschäftsstelle in Rathenow vom 14. Januar 1955 und den von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg beigezogenen Rentenvorgängen des Verstorbenen nicht zweifelhaft. Ob allerdings der Verstorbene auch bis zu seinem Tode die Rente eines Erwerbsunfähigen und Pflegegeld bezogen habe, ergebe sich aus den beigezogenen Vorgängen nicht. Im Frühjahr 1951 sei er zwar noch völlig arbeitsunfähig und pflegebedürftig gewesen, wie der Beratungsarzt der Sozialversicherungskasse Rathenow in seiner Bescheinigung vom 9. Mai 1951 bestätigt habe; jedoch fehlten für die Folgezeit solche amtlichen schriftlichen Unterlagen. Auf den Nachweis der Gewährung einer Kriegsinvalidenrente wegen völliger Arbeitsunfähigkeit und Pflegegeld bis zum Tode komme es im vorliegenden Fall aber gar nicht an, so daß dahingestellt bleiben könne, ob diese Bezüge dem Verstorbenen bis zum Tode gewährt worden seien. Dahingestellt könne auch bleiben, ob die bei dem Verstorbenen festgestellte Hüftgelenkserkrankung eine Folge seines Kriegsdienstes bei der Wasserschutzpolizei gewesen sei. Denn selbst wenn alles dies so gewesen wäre, würden dadurch noch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG erfüllt sein, nämlich daß der Ehemann und Vater der Kläger ein "Beschädigter" gewesen sei, der "bis zum Tode die Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage bezogen habe". Denn die in der sowjetisch besetzten Zone an die Kriegsinvaliden gewährten Bezüge auf Grund der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften seien nicht Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 BVG. Im übrigen, so hat das LSG weiter ausgeführt, habe der Beklagte eine Entscheidung über die Gewährung von Beihilfe als Kannleistung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BVG idF des vom 1. Juni 1960 an geltenden Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) noch nicht getroffen, so daß insoweit auch noch keine gerichtliche Entscheidung ergehen könne. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihnen am 10. Februar 1964 zugestellte Urteil des LSG haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 1964, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 15. Februar 1964, Revision eingelegt. Mit der am 25. März 1964 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift vom 23. März 1964 rügen sie die Verletzung des § 48 Abs. 1 BVG und tragen vor, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Verstorbene habe bis zu seinem Ableben eine Kriegsinvalidenrente von monatlich DM 156,60 zuzüglich DM 40,- Pflegegeld bezogen, das ihm vom 1. März 1951 an wegen völliger Hilflosigkeit gewährt worden sei. Bei dem der Gewährung des Pflegegeldes zugrunde liegenden Leidenszustand (Hüftgelenkstuberkulose) könnten berechtigte Zweifel am Fortbestehen der Hilflosigkeit bis zum Tode nicht bestehen; da es sich im übrigen bei der Rente um eine Kriegsinvalidenrente gehandelt habe, habe das LSG auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG unterstellen können. Dem LSG könne nicht gefolgt werden, wenn es die Anwendung des § 48 Abs. 1 BVG in ihrem Fall deshalb für unzulässig halte, weil es sich bei den von dem Verstorbenen bezogenen Leistungen um solche nach der in der sowjetisch besetzten Zone geltenden Verordnung (VO) über die Zahlung von Renten an Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebene vom 21. Juli 1948 gehandelt habe; eine derartige Einschränkung könne jedenfalls dem § 48 Abs. 1 BVG nicht entnommen werden, diese Vorschrift erfordere lediglich, daß ein Beschädigter bis zu seinem Tode die Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage bezogen habe und nicht an einem Schädigungsleiden gestorben sei. Das sei aber bei ihrem Ehemann und Vater der Fall, wobei es gleichgültig sei, ob Erwerbsunfähigkeitsrente oder Pflegezulage nach dem BVG, nach "bisherigen versorgungsrechtlichen" Vorschriften im Sinne des § 85 BVG oder nach der Sowjetzonen-VO vom 21. Juli 1948 gewährt und gezahlt worden seien. Schließlich dürfe auch nicht übersehen werden, daß eine Auslegung des § 48 Abs. 1 BVG wie die durch das Berufungsgericht zu unbilligen Härten gerade für Hinterbliebene von Schwerbeschädigten aus der Ostzone führen müsse.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1963 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Oktober 1959 sowie die Bescheide des Beklagten vom 15. August 1956 und 18. Januar 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern vom 1. Dezember 1954 an Witwen- und Waisenbeihilfe zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Vordergericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

In Übereinstimmung mit dem Beigeladenen hält er das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf die Schriftsätze der Kläger vom 14. Februar 1964 und 23. März 1964 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten und des Beigeladenen vom 8. April und 9. April 1964 wird verwiesen.

Die vom LSG zugelassene Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist von den Klägern form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und deshalb zulässig.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Nachdem wie dargelegt die Kläger bereits im Verfahren vor dem SG ihren Anspruch auf Witwen- und Waisenrente fallengelassen haben, besteht Streit zwischen den Beteiligten nur noch darüber, ob den Klägern nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG Witwen- und Waisenbeihilfe - als Anspruch - zusteht. Nach dieser Vorschrift erhalten die Witwe und die Waisen eines Beschädigten eine Witwen- und Waisenbeihilfe, wenn dieser bis zu seinem Tode die Rente eines Erwerbsunfähigen (100 v. H.) oder Pflegezulage bezogen hat und nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Klägern eine Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht gewährt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das LSG hat festgestellt, daß der - nach Lage der Sache nicht an den Folgen einer Schädigung - verstorbene Ehemann und Vater der Kläger in der sowjetisch besetzten Zone bis zu seinem Ableben von der Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg nach Maßgabe der VO über die Zahlung von Renten an Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebene vom 21. Juli 1948 "Kriegsinvalidenrente" bezogen hat; dabei sind "Invaliden" im Sinne dieser VO Personen, die als Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht arbeitsunfähig geworden sind (§ 2 Abs. 1 der VO), d. h. die während der Zeit militärischer Dienstleistung durch Krankheit oder äußere Einwirkungen Gesundheitsstörungen erlitten haben und dadurch mindestens 66 2/3 v. H. dauernd oder vorübergehend erwerbsgemindert sind (§ 2 Abs. 2 der VO) oder - als rentenberechtigte Männer - das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 3 der VO). Es hat weiter festgestellt, daß dem Verstorbenen im Frühjahr 1951 wegen "völliger Arbeitsunfähigkeit (100 v. H.) und Pflegebedürftigkeit" - in Anwendung des § 17 Abs. 2 Buchst. d der VO vom 21. Juli 1948 i. V. m. § 45 der VO über Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 - auch ein "Pflegegeld" (monatlich 40,- DM) bewilligt worden ist. Das LSG hat jedoch nicht geglaubt auch feststellen zu können, das Pflegebedürftigkeit und völlige Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode bestanden haben, da Unterlagen für die dahingehenden Behauptungen der Kläger nicht vorhanden seien. Dieser Feststellung bedurfte es jedoch auch nicht, ebensowenig wie derjenigen, in welchem Umfange die der Gewährung der "Kriegsinvalidenrente" an den Verstorbenen zugrundeliegende Hüftgelenkserkrankung als Folge des Unfalls bei der Wasserschutzpolizei im Jahre 1943 anerkannt gewesen ist. Denn selbst dann, wenn "Kriegsinvalidenrente" bei völliger Arbeitsunfähigkeit (100 v. H.) und Pflegegeld wegen "Pflegebedürftigkeit" bis zum Tode allein wegen der Hüftgelenkserkrankung - als Folge des in Frage stehenden Unfalls in vollem Umfange - gezahlt worden sind, kann dies nicht zu der von den Klägern begehrten Versorgung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG führen; die Voraussetzungen zur Gewährung von Witwen- und Waisenbeihilfe nach dieser Vorschrift sind in keinem Falle gegeben.

Sinn und Zweck der Gewährung von Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist es, den Wegfall der Versorgungsbezüge eines nicht an den Folgen einer Schädigung gestorbenen erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten oder Pflegezulageempfängers auszugleichen, mit denen in der Regel der Familienunterhalt bis zum Ableben bestritten worden ist (vgl. BSG 7, 108, 112). Dabei hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (BSG 1, 210, 215; 7, 108, 110) in einer ebenfalls dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG Rechnung tragenden Auslegung dieser Vorschrift über eine reine Wortinterpretation hinaus - und entgegen dem für die Auslegung des materiellen Rechts regelmäßig geltenden Grundsatz, daß die Voraussetzungen, an die das Gesetz einen Anspruch knüpft, während der zeitlichen Geltungsdauer des Gesetzes verwirklicht sein müssen - entschieden, daß das BVG ebenso wie die Versorgung der Kriegsbeschädigten auch diejenige der Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der von dem Beschädigten erlittenen Schädigung neu geregelt hat; das hat, aus den §§ 1, 84, 85 BVG ohne weiteres erkennbar, zur Folge, daß es einer Versorgung nach der am 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen bundeseinheitlichen neuen Regelung der Kriegsopferversorgung nicht im Wege steht, wenn die Schädigung (im Sinne des BVG) und ihre Folgen (Gesundheitsstörung oder Tod des Beschädigten) schon vor dem 1. Oktober 1950 eingetreten sind (BSG aaO). Notwendig ist jedoch in solchen Fällen, daß die in Frage kommenden Versorgungsleistungen - wenn schon nicht im BVG selbst - ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften haben, die bis zum Inkrafttreten des BVG für die Versorgung der Kriegsopfer Gültigkeit hatten, und die nach der Überleitungsvorschrift des früheren § 84 BVG - weil durch das BVG ersetzt - mit dessen Inkrafttreten in Wegfall gekommen sind.

Diese nach § 84 BVG in Wegfall gekommenen Versorgungsvorschriften - reichsrechtliche bis zu ihrer Aufhebung und solche, die nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des BVG vor dessen Inkrafttreten gegolten haben - sind aber im wesentlichen dieselben, die im § 85 BVG als "bisherige versorgungsrechtliche Vorschriften" bezeichnet sind; soweit nach diesen "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG entschieden worden ist, ist diese Entscheidung auch nach dem BVG rechtsverbindlich (§ 85 BVG). Das bedeutet, daß zur Zusammenhangsfrage ergangene, aber auch nur zu dieser ergangene Entscheidungen nach "bisherigen", durch § 84 BVG in Wegfall gekommenen Versorgungsgesetzen insoweit in den Geltungsbereich des BVG übergeleitet worden und auch nach diesem in vollem Umfang bestehen geblieben sind. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß in der sowjetisch besetzten Zone nach dem 8. Mai 1945 ergangene versorgungsrechtliche Vorschriften - also dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG gültige Rechtsnormen - wie die VO über die Zahlung von Renten an Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebene vom 21. Juli 1948 nicht zu den "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 85 BVG gehören, und daß deshalb die in der sowjetisch besetzten Zone nach dieser VO ergangenen Entscheidungen zur Zusammenhangsfrage nach dem BVG nicht rechtsverbindlich sind: Der Bezieher einer "Kriegsinvalidenrente" nach der VO vom 21. Juli 1948 muß, auch wenn er nach § 17 Abs. 2 Buchst. d der VO i. V. m. § 45 VSV noch ein zusätzliches Pflegegeld bezieht, bei einem Wechsel von der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik Deutschland etwaige Versorgungsansprüche (nach dem BVG) unabhängig von den in der sowjetisch besetzten Zone auch zur Zusammenhangsfrage ergangenen Entscheidungen erneut in vollem Umfange - durch Antragstellung (§ 1 BVG) - geltend machen, ohne daß die Versorgungsbehörde bei Prüfung des Anspruchs nach dem BVG an Untersuchungsergebnisse, Entscheidungen usw. der Zonenbehörden gebunden ist. Nichts anderes kann für Hinterbliebene gelten; zwar bezieht sich § 85 BVG hinsichtlich der Zusammenhangsfrage auch auf Entscheidungen, die nach "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" über den Versorgungsanspruch von Hinterbliebenen ergangen - und damit rechtsverbindlich geworden - sind (BSG 8, 16); wie bei Entscheidungen zur Zusammenhangsfrage in der Beschädigtenversorgung muß es sich aber auch hier um solche nach "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 85 BVG handeln, zu denen, wie dargelegt, Rechtsnormen der sowjetisch besetzten Zone nicht gehören. Das ergibt sich schon daraus, daß, auch wenn es sich bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung (nach dem BVG oder nach "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften") um rechtlich selbständige Ansprüche handelt, jede Hinterbliebenenversorgung sich nur an eine Entscheidung - nach dem BVG oder nach "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" - über den ursächlichen Zusammenhang eines schädigenden Vorgangs mit einer Gesundheitsstörung oder dem Tode desjenigen anschließen kann, aus dessen Ableben Hinterbliebenenansprüche hergeleitet werden.

Aus alledem ergibt sich, daß auch bei einem geltend gemachten Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG die Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Bezugs der Rente eines Erwerbsunfähigen oder einer Pflegezulage erfüllt sein müssen, und zwar allein entweder nach den Vorschriften des BVG selbst oder nach "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 85 BVG; versorgungsrechtliche Bestimmungen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetisch besetzten Zone ergangen sind, sind unbeachtlich (vgl. Wilke, Handkomm. zum BVG § 85 Erl. IV). Danach sind die Voraussetzungen für eine Versorgung der Kläger im Wege der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht erfüllt. Der Bezug einer "Kriegsinvalidenrente" - selbst bei völliger Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode - auf Grund der sowjetzonalen VO vom 21. Juli 1948 stellt keinen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Sinne des BVG oder "bisheriger versorgungsrechtlicher Vorschriften" dar, ein Pflegegeld nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Buchst. d dieser VO und im Rahmen der VO vom 28. Januar 1947 ist auch keine Pflegezulage im Sinne des § 35 BVG oder "bisheriger versorgungsrechtlicher Vorschriften".

Das Urteil des LSG, mit dem der Anspruch auf Gewährung von Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG abgelehnt worden ist, weil die in der sowjetisch besetzten Zone nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Versorgungsbestimmungen keine Rechtsgrundlage für den Bezug solcher Versorgungsleistungen darstellen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Kläger war, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2347514

BSGE, 272

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge