Leitsatz (redaktionell)

Ein Unfall, der während eines militärähnlichen Dienstes in der Freizeit oder im Urlaub eingetreten ist, begründet ebensowenig einen Anspruch auf Versorgung wie der Unfall, den ein Soldat während des militärischen Dienstes in der Freizeit oder im Urlaub erleidet.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 3 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin wurde im Jahre 1941 vom Arbeitsamt A. dienstverpflichtet; er war vom 10. Juli 1941 an zunächst als Schlosser bei der Kriegsmarinewerft W. beschäftigt und vom 5. November 1941 an bei der Torpedostation St. Nazaire in Westfrankreich eingesetzt. Nach einem Bericht seiner dortigen Dienststelle an das Versorgungsamt (VersorgA.) Würzburg vom 28. Mai 1942 gehörte er zum Wehrmachtsgefolge. Seit dem 12. März 1942 war er vermißt und wurde am 11. April 1942 in einem Teich ertrunken aufgefunden. Das Gericht des Marinebefehlshabers Westfrankreich - Zweigstelle St. N. - stellte fest, daß der Ehemann der Klägerin sich am Abend des 11. März 1942 in dem Café "L. " in L. B. E. aufgehalten hatte. Der Teich, in dem er ertrunken ist, befand sich etwa 110 m von diesem Café entfernt. Weder Leichenschau noch Leichenöffnung ergaben Anzeichen für eine Gewalteinwirkung. Das Gericht stellte das Ermittlungsverfahren nach Vernehmung des französischen Staatsangehörigen M. und des Arbeitskameraden W. sowie auf Grund eines Berichtes über die Lage des Unfallortes ein, da ein strafbares fremdes Verschulden an dem Unfall nicht habe festgestellt werden können. Durch Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamts Frankfurt (Main) vom 29. Januar 1943 wurden der Klägerin nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz (EWFVG) vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) Witwenrente und ihrem Sohn K. Waisenrente gewährt.

Am 30. Juli 1949 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 15. Januar 1947 (KBLG). Das VersorgA. Würzburg lehnte durch Bescheid vom 30. Januar 1951 den geltend gemachten Anspruch mit der Begründung ab, daß der Ehemann der Klägerin als Zivilarbeiter nur dienstverpflichtet gewesen sei und daher nicht zu dem im KBLG vorgesehenen Personenkreis gehöre. Auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bestehe kein Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen solcher Personen.

Mit der Berufung (alten Rechts) gegen diesen Bescheid hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit durch Partisanen ums Leben gebracht worden sei. Im übrigen sei er in St. N. auch beim Einschießen von Torpedos auf offener See eingesetzt worden. Als Angehöriger eines Sonder-kommandos bei der U-Bootwaffe sei er dem Oberkommando der Kriegsmarine unterstellt gewesen und habe daher in dem Einsatzhafen der Kriegsmarine St. N. militärähnlichen Dienst geleistet. Nach einer Bescheinigung des Arbeitsamts Aschaffenburg vom 6. Dezember 1951 seien die Arbeitsämter nicht ermächtigt gewesen, Dienstverpflichtungen zu Frontdiensteinheiten vorzunehmen. Es müsse daher angenommen werden, daß die Dienstverpflichtung des Ehemannes der Klägerin bei der Marinewerft W. durch seine Versetzung zu einer Torpedostation an der Atlantikküste beendet worden sei. Das Oberversicherungsamt (OVA.) Würzburg hat durch Urteil vom 16. Februar 1953 die Berufung zurückgewiesen, da ein Witwenrentenanspruch weder nach dem KBLG noch nach dem BVG gegeben sei. Der Ehemann der Klägerin habe während der Tätigkeit als Schlosser in St. N. seinen Lohn von seiner Heimatdienststelle in W. erhalten. Es habe sich somit auch hinsichtlich dieser Tätigkeit um einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag auf Grund einer Dienstverpflichtung gehandelt. Bei dem Tod des Ehemannes der Klägerin handle es sich im übrigen nicht um die Folge eines während der Arbeit eingetretenen Ereignisses, sondern offensichtlich um einen Unfall, der sich außerhalb seiner Tätigkeit als Schlosser bei der Torpedostation ereignet habe. Nach den von der Geheimen Feldpolizei getroffenen Feststellungen sei ein Verbrechen durch Partisanen oder ein Selbstmord auszuschließen. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, daß der Verstorbene an dem fraglichen Abend angetrunken gewesen sei.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) hat am 5. Juni 1957 die Berufung (neuen Rechts) gegen das Urteil des OVA. Würzburg zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Nach § 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zum KBLG vom 1. Mai 1949 gelte nicht als militärähnlicher Dienst der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages geleistete Zivildienst, soweit sich aus den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes ergebe. Da der Ehemann der Klägerin unstreitig vom Arbeitsamt dienstverpflichtet worden sei, habe er keine Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 der DVO verrichtet. Die Gewährung von Versorgung nach dem KBLG komme daher nicht in Betracht, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 39 KBLG, nach der festgestellte Renten neu zu berechnen gewesen seien; denn das KBLG setze die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis dieses Gesetzes voraus. Der Ehemann der Klägerin habe auf Grund einer Dienstverpflichtung Zivildienst bei der Wehrmacht geleistet; besondere kriegseigentümliche Gefahren für die Gesundheit im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG hätten aber bei seinem Unfall nicht vorgelegen. Insbesondere könne das behauptete mangelnde Vertrautsein mit den Verhältnissen am Unfallort nicht als eine solche Gefahr angesehen werden.

Gegen dieses am 8. Juli 1957 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 24. Juli 1957 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG. aufzuheben, in eigener Zuständigkeit den eingetretenen Tod als mit dem Wehrdienst zusammenhängend anzuerkennen sowie Hinterbliebenenrente nach dem KBLG und dem BVG vom 1. Juli 1949 an zu gewähren.

Die Klägerin macht mit der Revision geltend, daß der Tod ihres Ehemannes nach § 3 Abs. 2 BVG als Schädigungsfolge anzuerkennen sei. Im Zeitpunkt des Todes habe sich der Verstorbene in Feindesland befunden und sei dort kriegsbedingten Verhältnissen ausgesetzt gewesen. Die französische Bevölkerung habe sich oft gegen Deutsche feindlich gezeigt. Der Soldat habe sich gegebenenfalls mit der Waffe wehren können, während der Zivilist gegenüber Partisanen wehrlos gewesen sei. Im übrigen hätte sich der Unfall sicher nicht ereignet, wenn der Verstorbene nicht verpflichtet worden wäre, Dienst im Wehrmachtsgefolge zu leisten. Er sei Angehöriger einer militärischen Dienststelle gewesen und habe die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches wie ein Soldat zu beachten gehabt. Sein Tod sei der Klägerin durch seine militärischen Dienstvorgesetzten mitgeteilt worden. Endlich sei die durch Bescheid vom 29. Januar 1943 erfolgte Anerkennung des Todes als Schädigungsfolge nach dem EWFVG nach § 85 BVG rechtsverbindlich.

Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen LSG. vom 5. Juni 1957 zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist auch formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem KBLG und nach dem BVG. In der Revisionsbegründung rügt sie allerdings lediglich eine Verletzung des § 3 Abs. 2 BVG. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß sie die Ablehnung des von ihr nach dem KBLG geltend gemachten Versorgungsanspruchs nicht angreifen und nur die Anerkennung des Todes ihres Ehemannes als Schädigungsfolge nach dem BVG anstreben will. Aus der Revisionsbegründung kann vielmehr entnommen werden, daß sie mit ihren Ausführungen zu § 3 BVG ihren Versorgungsanspruch auch nach dem KBLG begründen will. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war daher sowohl nach den Vorschriften des KBLG als auch des BVG zu prüfen. Dem steht die Vorschrift des § 85 BVG nicht entgegen. Zwar wurde der Klägerin durch Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamts Frankfurt vom 29. Januar 1943 eine Witwenrente nach dem EWFVG gewährt; eine nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidung ist aber nicht nach § 85 Satz 1 BVG rechtsverbindlich für die Frage, ob der Beschädigte zu dem nach dem BVG versorgungsberechtigten Personenkreis gehört (BSG. in SozR. BVG § 85 Bl. Ca 2 Nr. 4).

Der Ehemann der Klägerin hat unstreitig keinen Militärdienst verrichtet. Er ist vom Arbeitsamt A. vom 10. Juli 1941 an dienstverpflichtet worden. Zunächst wurde er als Schlosser bei der Kriegsmarinewerft W. beschäftigt; seit dem 5. November 1941 war er - ebenfalls als Schlosser - bei der Torpedostation St. N. in Westfrankreich eingesetzt. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie sind daher nach § 163 SGG für das BSG. bindend. Es ist hiernach davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin als Schlosser bei der Wehrmacht auf Grund einer Dienstverpflichtung durch das Arbeitsamt erfolgt ist. Nach § 4 Abs. 3 der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 (Bayer. GVOBl. 1949 S. 113) gilt der auf Grund einer Dienstverpflichtung geleistete Zivildienst nicht als militärähnlicher Dienst, soweit sich aus den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. h a.a.O. ist militärähnlicher Dienst jeder sonstige auf Veranlassung einer Militärdienststelle geleistete freiwillige und unfreiwillige Dienst für Wehrmachtszwecke. Diese Vorschrift kann jedoch im vorliegenden Falle keine Anwendung finden; denn an der Dienstverpflichtung durch das Arbeitsamt Aschaffenburg zur Wehrmacht hat sich dadurch nichts geändert, daß der Ehemann der Klägerin von der Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven am 5. November 1941 zu der Torpedostation St. Nazaire abgeordnet worden ist. Eine Dienstverpflichtung zur Wehrmacht war grundsätzlich nicht auf den Einsatz an einem bestimmten Arbeitsplatz oder auf das frühere Reichsgebiet beschränkt.

Die Abordnung des Ehemannes der Klägerin durch die Kriegsmarinewerft W. in das besetzte Frankreich lag daher im Rahmen des der Wehrmacht zustehenden Rechts, den Dienstverpflichteten nach Maßgabe ihrer Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er als Schlosser benötigt wurde. Daß die Kriegsmarinewerft W. bei der Abordnung nach St. N. nicht über ihre Befugnisse hinausgegangen ist, ergibt sich auch schon aus der Erwägung, daß das Arbeitsamt A. gegebenenfalls auch unmittelbar eine Dienstverpflichtung zu einer Dienststelle der Wehrmacht in dem besetzten Gebiet hätte aussprechen können, wie dies im zweiten Weltkrieg häufig geschehen ist (vgl. hierzu auch LSG. Baden-Württemberg in Breithaupt 1958 S. 1068). Der Ehemann der Klägerin hat daher keinen sonstigen auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle geleisteten Dienst für Wehrmachtszwecke im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. h der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 verrichtet. Ebensowenig kommt § 4 Abs. 1 Buchst. k a.a.O. in Betracht, da durch diese Vorschrift nur der für militärische und Sicherheitszwecke geleistete Dienst auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) erfaßt wird. Der Ehemann der Klägerin ist jedoch unstreitig nicht auf Grund dieser Notdienstverordnung, sondern durch das Arbeitsamt A. dienstverpflichtet worden. Er hat hiernach keinen militärähnlichen Dienst nach § 4 a.a.O. verrichtet, so daß der Klägerin ein Versorgungsanspruch nach dem KBLG nicht zusteht.

Die Klägerin kann ihren Versorgungsanspruch auch nicht auf § 3 BVG stützen. Ihr Ehemann hat aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b und k BVG geleistet. Nach § 3 Abs. 2 BVG gilt als militärähnlicher Dienst nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war. Da der Ehemann der Klägerin Zivildienst auf Grund einer Dienstverpflichtung durch das Arbeitsamt bei der Wehrmacht geleistet hat, könnte ihr Versorgungsanspruch hiernach davon abhängen, ob der Einsatz als Schlosser bei der Torpedostation St. N. mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbunden war. Was unter solchen Gefahren zu verstehen ist, bedarf jedoch hier keiner Erörterung; denn es kann dahingestellt bleiben, ob der Einsatz des Ehemannes der Klägerin bei der Torpedostation St. N. etwa deswegen mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen ist, weil er auch beim Einschießen von Torpedos auf offener See eingesetzt worden sein soll. Denn selbst wenn man dies unterstellt, besteht kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 1 BVG zwischen seinem Tod und diesem Dienst. Der Ehemann ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am Abend des 11. März 1942 in dem Café "L. " in L. B. E. gewesen. Er hat dort offenbar alkoholische Getränke zu sich genommen und ist auf dem Heimweg zu seiner Unterkunft in einem etwa 110 m von diesem Café entfernt liegenden Teich ertrunken. Weder die Leichenschau noch eine Leichenöffnung haben Anzeichen für eine Gewalteinwirkung ergeben. Damit scheidet eine von der Klägerin zunächst vermutete Gewalttat von Partisanen aus, weil dafür nach den Feststellungen des Gerichts des Marinebefehlshabers Westfrankreich - Zweigstelle St. N. - keine Anhaltspunkte gegeben sind. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin das Opfer eines Unfalls auf dem Heimweg von einem privaten Aufenthalt in einem Café geworden ist. Ein solcher Unfall aber kann versorgungsrechtlich bei Ableistung eines - unterstellten - militärähnlichen Dienstes nicht anders beurteilt werden als ein Unfall, den ein Soldat während seiner Freizeit, oder während eines Urlaubs unter denselben Umständen erleidet. Das BSG. hat hierzu ausgesprochen, daß die Zugehörigkeit zur Wehrmacht als Soldat und ein Unfall während dieser Zugehörigkeit allein noch nicht genügen können, um den Unfall als anläßlich militärischen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 KBLG erlitten anzusehen (BVG. 7 S. 19 [24]). Dasselbe muß auch für § 1 BVG gelten, da § 1 KBLG; soweit er von einer Gesundheitsschädigung anläßlich militärischen Dienstes spricht, nicht mehr und nicht weniger beinhaltet, als in den früheren Versorgungsgesetzen und im BVG ausgesprochen ist (vgl. BVG. a.a.O.). Das Wesen eines Urlaubs - an dessen Stelle in den Fällen des § 3 Abs. 2 BVG die Freizeit tritt - ist die Befreiung vom militärischen Dienst; sie setzt mit dem Beginn des Urlaubs ein. Die Beurlaubung eines Soldaten bedeutet hiernach regelmäßig eine vorübergehende Entbindung vom Dienst, sofern nicht im Einzelfalle besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß auch die Tätigkeit eines Beurlaubten unter den Begriff "militärischer Dienst" fällt (Entscheidung des erkennenden Senats vom 13.11.1958 - 8 RV 761/57 -; vgl. auch BSG. 7 S. 75 und BSG. in SozR. BVG § 1 Bl. Ca 8 Nr. 19 sowie RVGer. 1 S. 95; 2 S. 34, 118 und 224; 8 S. 127). Wenn also ein Soldat nach Beendigung seines Dienstes am Abend ein Café aufsucht und auf dem Heimweg in einem Teich ertrinkt, so ist sein Tod grundsätzlich nicht als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anzusehen, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Ereignis nicht gegeben ist. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn infolge besonderer Umstände ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod durch Ertrinken und dem Militärdienst besteht. Bei Verrichtung eines militärähnlichen Dienstes ist die Rechtslage nicht anders. Da der Tod des Ehemannes der Klägerin durch Ertrinken in einem Teich auf dem Heimweg nach einem abendlichen Ausgang mit seinem Dienst als Schlosser bei der Torpedostation St. Nazaire - selbst wenn dieser Dienst als militärähnlich unter § 3 Abs. 2 BVG fallen sollte - nicht in einem ursächlichen Zusammenhange im Sinne des § 1 BVG steht, ist sein Tod nicht Schädigungsfolge. Im vorliegenden Falle rechtfertigen auch keine besonderen Umstände die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin während des abendlichen Ausgangs eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit seinem Dienst bei der Torpedostation zusammenhängt. Die Klägerin kann hiernach ihren Versorgungsanspruch nicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BVG stützen. Ein Überfall durch Partisanen ist nicht nachgewiesen, so daß auch nicht eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG in Betracht kommt. Der Klägerin steht somit ein Versorgungsanspruch nach dem BVG nicht zu; ihre Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2944760

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge