Orientierungssatz

Eine Lösung vom bisherigen Hauptberuf liegt auch dann vor, wenn ein Versicherter aus betrieblichen Gründen ohne sein Einverständnis und gegen seinen Willen auf einen anderen Arbeitsplatz eingesetzt worden ist und sich später mit dem neuen Arbeitsplatz abfindet. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn die neue Tätigkeit längere Zeit ohne Bemühungen zur Rückkehr zur früheren Arbeit ausgeübt wird.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1975 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 1. April 1971 Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu zahlen ist.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger ist seit Januar 1947 im Steinkohlenbergbau des Ruhrgebietes beschäftigt, vom 1. Dezember 1955 bis zum März 1967 war er als Hauer tätig.

Mit einer schriftlichen "Abänderungskündigung" der Zeche "Germania" vom 14. März 1967 wurde das Gedingearbeitsverhältnis des Klägers - wie auch das anderer auf dieser Zeche beschäftigter Hauer - wegen "dringender betrieblicher Erfordernisse" zum 1. April 1967 mit der gleichzeitigen Bereiterklärung der Zeche, dem Kläger von diesem Zeitpunkt an mit Schichtlohnarbeiten der Lohngruppe 2710 weiterzubeschäftigen und ihm eine jederzeit widerrufliche übertarifliche Zulage (Leistungszulage von 4,55 DM und übertarifliche Zulage von 3,30 DM) zu zahlen, gekündigt. Das Kündigungsschreiben gab der Kläger an die Zeche mit dem von ihm unterzeichneten Vermerk: "K. g., nicht einverstanden" zurück. Alsbald danach wurde er auch bei der Betriebsführung und beim Betriebsrat vorstellig, um seine Wiederbeschäftigung als Hauer zu erreichen. Die Abänderungskündigung wurde aber nicht rückgängig gemacht, sie wurde vielmehr wirksam. Der Kläger hat seitdem nicht mehr als Hauer gearbeitet. Er wurde ab 1. April 1967 bis zum Abschluß einer am 17. März 1971 wegen Tachykardie-Anfällen eingetretenen bis zum 7. August 1972 andauernden Arbeitsunfähigkeit von der Zeche "G" als Bandwärter geführt (Lohngruppe II unter Tage der Lohnordnungen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau).

Vom 7. August 1972 an konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unter Tage eingesetzt werden, er arbeitete zunächst bis zum 28. Februar 1973 auf der Zeche "V" als Hilfsarbeiter im Labor (Lohngruppe 04) und nach Stilllegung dieser Zeche ist er auf der Zeche "M" als Hilfsarbeiter im Magazin (Lohngruppe 04) beschäftigt. Der ihm seit dem 7. August 1972 gezahlte Lohn entsprach und entspricht seiner Tätigkeit.

Seit August 1972 bezieht der Kläger wegen Silikose eine Verletztenrente, die zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20% und seit Januar 1974 nach einer MdE um 30% gezahlt wird. Nach in den Jahren 1962, 1965, 1967 und 1969 ausgestellten Gesundheitszeugnissen bestand damals eine nur fragliche Silikose. Erst in den Gesundheitszeugnissen vom 9. Februar 1971 und vom 24. August 1972 wurden beginnende bzw. etwa mittlere Staublungenveränderungen festgestellt.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1971 lehnte die Beklagte einen im März 1971 gestellten Antrag auf Gewährung der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab. Sie ging davon aus, daß als "bisher verrichtete Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) nicht die Hauertätigkeit angesehen werden könne, weil der Kläger diese Tätigkeit am 1. April 1967 aus betrieblichen Gründen aufgegeben und sich damit von dem Beruf des Hauers gelöst habe. Zahlreiche Tätigkeiten, wie u. a. die als Laborhelfer und Magazinarbeiter seien der nach dem 1. April 1967 ausgeübten Untertagetätigkeit wirtschaftlich gleichwertig, so daß eine verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht angenommen werden könne. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1972 zurückgewiesen.

Die dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage war erfolgreich. Das SG hat mit Urteil vom 11. Dezember 1973 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. April 1971 die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu zahlen. Es ist der Ansicht, daß bei der Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit von dem Beruf des Hauers ausgegangen werden müsse, denn der Kläger habe der Änderungskündigung widersprochen und danach zu dem Tariflohn übertarifliche Zulagen erhalten, um gegenüber dem bisherigen Hauerverdienst eine Einkommensminderung zu vermeiden. Deshalb habe er subjektiv der Ansicht sein können, auch weiterhin als Hauer beschäftigt zu sein. Es könne ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich in den Jahren nach der Änderungskündigung ernsthaft darum bemüht habe, von der Zeche auch formell wieder als Hauer geführt zu werden. Ein Hauer könne aber im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG nicht auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten über Tage verwiesen werden.

Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 4. März 1975 das Urteil des SG Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen. Das LSG ist der Ansicht, daß bei der Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit nicht mehr von der Hauertätigkeit ausgegangen werden könne. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger seit dem 1. April 1967 bis zum 17. März 1971 die Tätigkeiten eines selbständige Arbeiten ausführenden Zimmerhauers ausgeübt, denen nach dem seit dem 1. Juni 1971 geltenden Lohntarifrecht die Tätigkeit eines Streckenreparaturarbeiters entspreche. Mit dieser Tätigkeit habe er sich von der Hauertätigkeit gelöst, denn grundsätzlich sei, soweit nicht gesundheitliche Gründe einen Berufswechsel erforderlich machen, auch dann eine Lösung von der ursprünglichen Tätigkeit anzunehmen, wenn der Versicherte ausschließlich aus betrieblichen Gründen seinen Beruf wechseln müsse, und er sich sofort oder zumindest im Laufe der Zeit damit abfinde. Der Kläger habe nach seiner erfolglos gebliebenen Beanstandung der Änderungskündigung und seiner damals ebenfalls erfolglos gebliebenen Vorsprache bei der Betriebsführung und dem Betriebsrat niemals wieder versucht, als Hauer eingesetzt zu werden. Dies begründet er jetzt damit, daß solche Bemühungen zur damaligen Zeit infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Zechenstillegungen ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten. Das sei aber nicht richtig. Der Kläger, der am 1. April 1967 gerade das 41. Lebensjahr vollendet gehabt hatte, hätte damals mit seinen langjährigen Hauererfahrungen im Ruhrbergbau noch gute Aussichten gehabt, auf einer anderen Schachtanlage eine Hauertätigkeit zu erhalten. Er habe sich aber nach seiner Herausnahme aus der Gedingearbeit mit dem betrieblich angeordneten Berufswechsel abgefunden und sich dadurch von seinem früheren Hauerberuf gelöst. Für die Zeit ab 1. Juni 1971 seien ihm zumindest noch die Untertagetätigkeiten eines Verwiegers 1 (Lohngruppe 07), eines Maschinenwärters (Lohngruppe 06) und eines Hilfsarbeiters im Magazin (Lohngruppe 04) zuzumuten, wenn von dem knappschaftlichen Hauptberuf eines selbständige Arbeiten ausführenden Zimmerhauers für die Zeit bis zum 31. Mai 1971 oder ab 1. Juni 1971 von dem Streckenreparaturarbeiter ausgegangen werde. Die Lohndifferenz betrage bei den Arbeiten, die der Kläger jetzt noch ausüben könne, gegenüber dem Hauptberuf weniger als 10%; bei den aufgezeigten Verweisungsarbeiten handele es sich auch um Tätigkeiten von Personen, die im Vergleich mit der Arbeit eines selbständige Arbeiten verrichtenden Zimmerhauers bzw. eines Streckenreparaturarbeiters über eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor, der Wechsel von der Tätigkeit zu einer anderen sei unfreiwillig auf Veranlassung des Arbeitgebers im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt. Damit sei keine Lösung vom Hauerberuf eingetreten. Wollte man das nicht annehmen, könnten merkwürdige Zufallsergebnisse eintreten. Ein langjähriger Hauer, der aus betrieblichen Gründen eine Abänderungskündigung erhalte, würde dann - sofern er im Bergbau verbleibe - seinen knappschaftlichen Hauptberuf als Hauer verlieren. Gebe er dagegen die Tätigkeit im Bergbau auf und verrichte irgendeine andere Tätigkeit außerhalb eines knappschaftlich versicherten Betriebes, bliebe ihm aber sein Hauptberuf als Hauer erhalten. Es übersteige das Maß der zumutbaren Eigenverantwortlichkeit und Risikoübernahme, wenn man von ihm fordern wolle, daß er gegen die Abänderungskündigung eine aussichtslose Kündigungsschutzklage hätte erheben müssen, um dann möglicherweise auf einer anderen Schachtanlage ebenfalls nur als Schichtlöhner, aber ohne übertarifliche Zulagen, wieder Arbeit zu finden und außerdem noch die mietgünstige werksgebundene Wohnung zu verlieren. Als Hauer könne er aber nicht auf die vom LSG genannten Verweisungstätigkeiten verwiesen werden. Selbst soweit diese für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien, würden sie aber nicht von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben verrichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1975 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 11. Dezember 1972 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1975 zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß das LSG zu Recht von einer Lösung vom Beruf des Hauers ausgegangen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet, denn der Kläger ist nicht vermindert bergmännisch berufsfähig.

Vermindert bergmännisch berufsfähig ist nach § 45 Abs. 2 RKG ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit auszuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben.

Unter den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unter Tage arbeiten kann. Er kann also weder die bis zum 31. März 1967 ausgeübte Tätigkeit als Hauer, noch die in den Jahren danach ausgeübte Tätigkeit unter Tage ausüben, so daß es insoweit keine Rolle spielt, was als "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG anzusehen ist. Dies ist aber für die Frage bedeutsam, welche Arbeiten über Tage der früher ausgeübten Tätigkeit unter Tage im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind und von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben ausgeübt werden.

Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger am 1. April 1967 die Hauertätigkeit aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und dann vom 1. April 1967 bis zum 16. März 1971 Arbeiten verrichtet, die nach dem bis zum 31. Mai 1971 geltenden Tarifrecht als Tätigkeiten eines Zimmerhauers und nach der Neuordnung des Lohntarifrechts ab 1. Juni 1971 als Tätigkeiten eines Streckenreparaturarbeiters einzuordnen waren. Nach den erfolglos gebliebenen Beanstandungen der Änderungskündigung und der unmittelbar danach erfolgten ebenfalls erfolglos gebliebenen Vorsprache bei der Betriebsführung und dem Betriebsrat hat er bis zur Aufgabe der Untertagetätigkeit im März 1971 nicht mehr versucht, in seiner oder in einer anderen Zeche wieder als Hauer eingesetzt zu werden, obwohl nach den Feststellungen des LSG nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein solcher Versuch für den am 1. April 1967 41 Jahre alten Kläger von vornherein als erfolglos anzusehen gewesen wäre. Seit August 1972 kann er nur noch die Übertagetätigkeiten eines Verwiegers 1 (Lohngruppe 07), eines Maschinenwärters in anderen Anlagen (Lohngruppe 06) und eines Hilfsarbeiters im Magazin (Lohngruppe 04) ausüben. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Kläger ist nun - abweichend vom LSG und der Beklagten - der Ansicht, daß als "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG nicht die ab 1. April 1967 ausgeübte Tätigkeit, sondern die bis zum 31. März 1967 ausgeübte Hauertätigkeit anzusehen ist, und er meint, daß ein Hauer auf die vom LSG genannten Tätigkeiten über Tage nicht verwiesen werden kann. Auf welche Tätigkeiten über Tage ein Hauer verwiesen werden kann, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, denn mit Recht hat das LSG die ab 1. April 1967 ausgeübte Tätigkeit unter Tage als die "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG angesehen. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 27. Juni 1973 - 5 RKn 28/71 - dargelegt, daß eine als Hauptberuf des Versicherten in Frage kommende Tätigkeit - wie hier die Hauertätigkeit - dann nicht mehr als "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" in Betracht kommt, wenn sich der Versicherte von ihr endgültig gelöst hat, d. h. wenn er sie mit dem Willen aufgegeben hat, sie nicht mehr auszuüben. Keine Lösung vom bisherigen Hauptberuf liegt allerdings vor, wenn sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen einer anderen Tätigkeit zugewandt hat, denn für den Fall einer aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Berufsaufgabe hat die gesetzliche Rentenversicherung gerade einzustehen (SozR 2600 § 45 Nr. 6). Gesundheitliche Gründe waren aber für den Berufswechsel nicht maßgebend. Dem Kläger ist einzuräumen, daß er mit der Änderungskündigung im März/April 1967 nicht einverstanden gewesen ist. Es ist nach den Gesamtumständen auch verständlich, daß er die Änderungskündigung schließlich hingenommen hat und außer seinem Widerspruch dagegen und den anfänglichen Bemühungen um eine Weiterverwendung als Hauer bei der Betriebsführung und bei dem Betriebsrat nichts mehr gegen die arbeitsplatzmäßigen Veränderungen unternommen hat und sich nicht um eine Verwendung als Hauer bei einer anderen Zeche bemüht hat. Das schließt aber nicht aus, daß sein Verhalten im Laufe der Jahre eine Lösung vom bisherigen Hauptberuf des Hauers bewirkt hat. Auch wenn ein Versicherter aus betrieblichen Gründen ohne sein Einverständnis auf einen anderen Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, liegt eine Lösung vom bisherigen Hauptberuf vor, wenn er sich später mit dem neuen Arbeitsplatz abgefunden hat (vgl. z. B. BSGE 15, 213, 214 = SozR Nr. 16 zu § 35 RKG aF und die Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1966 und 27. Juni 1973 - 5 RKn 74/64 und 5 RKn 28/71).

Die Frage, ob sich ein Versicherter mit einem zunächst unfreiwilligen Berufswechsel abgefunden hat, wird in der Regel zu bejahen sein, wenn der Versicherte die neue Tätigkeit längere Zeit ausgeübt hat, ohne versucht zu haben, zur früheren Arbeit zurückzukehren, obwohl ein solcher Versuch nicht als von vornherein erfolglos hätte angesehen werden müssen. Einer solchen Annahme steht auch nicht entgegen, wenn der Versicherte durch Zulagen übertariflicher oder anderer Art im Vergleich zur früheren Tätigkeit nicht oder nicht wesentlich geringer als vorher entlohnt worden ist. Ebenso wie bei der Bestimmung des Hauptberufs im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG rechtlich erheblich nur eine Tätigkeit ist, die auch tatsächlich ausgeübt wurde, kommt es auch hier nicht auf die Entlohnung, sondern nur darauf an, ob die Bemühungen des Versicherten erkennbar darauf gerichtet gewesen sind, zur früheren Berufstätigkeit zurückzukehren. An derartigen Bemühungen hat es aber gefehlt. Nachdem die anfänglichen Gegenvorstellungen ohne Erfolg geblieben waren, hat der Kläger sie in der Folgezeit nicht wiederholt und die ab 1. April 1967 statt der bisherigen Gedingearbeit zugewiesene Schichtlohntätigkeit fast vier Jahre lang ausgeübt. Insbesondere hat er auch nicht versucht, auf anderen Schachtanlagen als Hauer eingestellt zu werden, obwohl dies nach den Feststellungen des LSG damals nicht aussichtslos gewesen wäre. Das LSG hat sogar die Vermutung als bestätigt angesehen, daß der Kläger gar nicht mehr daran interessiert war, wieder als Hauer eingesetzt zu werden. Daher ist die von ihm "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG die Tätigkeit, die er tatsächlich während der Jahre ab 1. April 1967 unter Tage verrichtet hat.

Es ist richtig, daß der Kläger seinen knappschaftlichen Hauptberuf als Hauer nicht verloren hätte, wenn er nach der Änderungskündigung seine Tätigkeit bei der Zeche "Germania" aufgegeben und eine Tätigkeit außerhalb eines knappschaftlich versicherten Betriebes aufgenommen hätte, weil dann die Hauertätigkeit die "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG geblieben wäre (vgl. hierzu SozR Nr. 20 zu § 35 RKG aF). Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz es auf die "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" abgestellt, und in dem vom Kläger angegebenen Vergleichsfall eine andere knappschaftliche Arbeit nicht aufgenommen worden ist, so daß die Hauertätigkeit die zuletzt verrichtete knappschaftliche Arbeit geblieben ist. Der Kläger mag dies als merkwürdiges Zufallsergebnis und als Schlechterstellung der Personen empfinden, die knappschaftlich versichert geblieben sind. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß die Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb dem Arbeitnehmer auch versicherungsrechtliche Vorteile bringt, und daß er bei einer Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Zeche "G" seinen knappschaftlichen Hauptberuf als Hauer auch nicht verloren hätte, wenn er in einer anderen Zeche eine Arbeit als Hauer aufgenommen hätte.

Mit Recht ist das LSG schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß von den von ihm angegebenen Übertagetätigkeiten jedenfalls die Tätigkeit eines Verwiegers 1 (Lohngruppe 07) und Maschinenwärters (Lohngruppe 06) der zuletzt unter Tage ausgeübten Tätigkeit eines Streckenreparaturarbeiters (Lohngruppe 06) im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist, und daß diese Tätigkeit in knappschaftlichen Betrieben von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird. Ob das letzte auch bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Magazin der Fall ist, ist nach dem Vorhandensein der genannten Verweisungstätigkeiten für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung und kann deshalb dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647929

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