Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist für die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig im Sinne des AVAVG 1927 § 75a Abs 2 ist, die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Wird im voraus eine Klärung weder nach der Natur der Sache noch aus den Vereinbarungen der Beteiligten möglich, kennzeichnen aber von Anfang an wesentliche Merkmale die Beschäftigung als geringfügig, dann ist ergänzend ihr tatsächlicher Ablauf verwertbar.

 

Normenkette

AVAVG § 75a Abs. 2; AVAVG 1927 § 75a Abs. 2; AVAVG § 66 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war in der Zeit vom 13. Juni bis zum 10. Dezember 1955 als Landarbeiterin bei einem Bauern in Niedersachsen beschäftigt, bei dem sie bereits in früheren Jahren als Hausgehilfin tätig gewesen war. Das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft wurde nach Angabe des Arbeitgebers "wegen Arbeitsmangels" gelöst. Der Bescheinigung der Landkrankenkasse zufolge waren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung laufend entrichtet worden.

Den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosenunterstützung (Alu) lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 25. Januar 1956 ab, der durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 1956 bestätigt wurde; die Beschäftigung sei geringfügig gewesen und habe keine Anwartschaft auf Alu begründet. Nach Klage verurteilte das Sozialgericht durch Urteil vom 13. Februar 1957 die Beklagte, der Klägerin für 13 Wochen Alu zu gewähren. Ihre Beschäftigung könne deswegen nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hinsichtlich der Arbeitszeit noch bezüglich des Arbeitsentgelts Beschränkungen vereinbart oder ortsüblich gewesen seien. Auch die Krankenkasse habe Versicherungspflicht angenommen. Berufung wurde zugelassen.

II. Auf die Berufung der Beklagten hin wurde durch Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Juni 1958 das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für den Anspruch auf Alu sei die Anwartschaft nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht während der Gesamtbeschäftigungszeit von 26 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Sie habe innerhalb dieser Zeitdauer einen Gesamtverdienst von 546,03 DM erzielt, der sich aus einem Akkordlohn von 465,23 DM und einem Zeitlohn von 80,80 DM zusammensetzte. Ihre Arbeitsleistungen hätten sich auf über 410 Stunden Akkordarbeit in etwa 10 Wochen (bei zwei Zeitabschnitten) und auf nur 95 1/2 Stunden Zeitlohnarbeit in den übrigen rund 16 Wochen erstreckt. Abgesehen von den wenigen Wochen des Akkords habe die Klägerin in der meisten Zeit ihrer Tätigkeit einen Wochendurchschnitt von noch nicht sechs Stunden erreicht; das bedeute, daß sie immer nur gelegentlich an einigen Tagen "auf Abruf" für Stunden eingesetzt gewesen sein könne, um dann wieder mehrere Tage auszusetzen. Im Gesamtdurchschnitt sei sie nicht ganz 20 Stunden in der Kalenderwoche beschäftigt gewesen. Wenngleich bei Abschluß des Arbeitsvertrags die Beteiligten über die voraussichtliche Arbeitszeit möglicherweise noch keine bestimmten Vorstellungen gehabt hätten, wären sie wegen der persönlichen Verhältnisse der Klägerin doch annehmbar davon ausgegangen, daß diese - abgesehen von wenigen Wochen eines besonders starken Arbeitsanfalls - weit weniger als 24 Stunden tätig sein würde. Sie sei u.a. durch ihren Haushalt und durch die Betreuung eines Kleinkindes derartig gebunden gewesen, daß sie allenfalls vorübergehend und nur aushilfsweise mehr als halbtägig tätig sein konnte. Auch sei sie auf eigenen Arbeitsverdienst nicht unbedingt angewiesen gewesen, da ihr Ehemann in Arbeit stand. Wenn sie also in Stoßzeiten wirklich mehr als vier Stunden täglich gearbeitet habe, hätte doch von vornherein festgestanden, daß dies nur "zeitweilig" sein sollte, wie der Arbeitgeber auch auf der Anmeldung zur Landkrankenkasse vom 28. Juni 1955 vermerkt hatte. Im übrigen seien die Lohn- und Arbeitsbedingungen in den einzelnen Beschäftigungsabschnitten verschieden gewesen und hätten daher getrennt beurteilt werden müssen. Demzufolge sei die Klägerin in den wenigen Wochen der Akkordarbeit mehr als geringfügig und versicherungspflichtig, in der sonstigen Zeit jedoch bei einer durchschnittlichen Arbeitsdauer von noch nicht sechs Stunden je Kalenderwoche nur geringfügig beschäftigt gewesen.

Revision wurde zugelassen.

III. Die Klägerin legte gegen das am 11. August zugestellte Urteil am 23. August 1958 Revision ein und beantragte,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Sie begründete die Revision am 4. September 1958. Die Tatsache, daß die Klägerin zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber angemeldet wurde, beweise, daß ihre Beschäftigung nach dem Willen der Beteiligten nicht geringfügig sein sollte. Auch die Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge habe die Versicherungspflicht angenommen. Die Klägerin sei 26 Wochen hindurch als Arbeitnehmerin tätig gewesen und habe laufend Beiträge entrichtet. Nach den Grundsätzen der Billigkeit und mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Verkehr mit den Versicherungsträgern müsse die Beklagte danach Leistungen gewähren. Im Bereich der Sozialversicherung sei es nicht zulässig, ein Beschäftigungsverhältnis rückschauend zu bewerten und trotz Beitragszahlung nachträglich Versicherungspflicht und Unterstützungsanspruch zu verneinen. Die vorausschauende Beurteilung sei auch hier durchaus möglich gewesen, zumindest durch Vergleich mit ähnlich gearteten Arbeitsverhältnissen. Im übrigen bezog sich die Klägerin auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Nach Art und Umfang der Arbeitsleistungen sei die Beschäftigung der Klägerin geringfügig und somit versicherungsfrei gewesen. Dies habe das Landessozialgericht zu Recht festgestellt. Nicht die Krankenkasse entscheide über die Versicherungspflicht, sondern das Arbeitsamt bei der Prüfung der Anwartschaft. Die Beitragsannahme durch die Krankenkasse sei dafür ohne Belang; denn in der Arbeitslosenversicherung bestehe, anders als in der Krankenversicherung keine sogenannte Formalversicherung. Deshalb enthalte das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eine ausdrückliche Vorschrift, daß Beiträge, die irrtümlich entrichtet wurden, zurückgefordert werden könnten.

IV. Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

Nach § 95 AVAVG a.F., der hier Anwendung findet, ist die Anwartschaft für den Alu-Anspruch erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 26 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Das Landessozialgericht ist der Auffassung, daß die Beschäftigung der Klägerin - abgesehen von höchstens zehn Wochen geleisteter Akkordarbeit - geringfügig und daher versicherungsfrei nach § 75 a Abs. 1 AVAVG a.F. gewesen sei; infolgedessen habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (wenigstens 26 Wochen) versicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt. Diese Ansicht wird aus der Vermutung hergeleitet, die Beteiligten seien bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin davon ausgegangen, daß sie - mit Ausnahme einiger Perioden besonders starken Arbeitsanfalls - weit weniger als 24 Stunden in der Woche tätig sein würde. Das Landessozialgericht unterstellt dabei, daß einerseits die Klägerin durch Haushalt und Mutterschaft gebunden sowie als Ehefrau eines Berufstätigen auf eigene Arbeitsverdienste nicht unbedingt angewiesen und daß andererseits der Arbeitgeber an ihrer Heranziehung nur "zeitweilig" interessiert gewesen sei. Diese Annahmen und Schlußfolgerungen sind jedoch durch tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts nicht gedeckt. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in der Familie der Klägerin günstig und sie selbst durch persönliche Bindungen arbeitsbehindert gewesen wäre und wenn zudem der Arbeitgeber ihr deswegen keine volle Arbeitsbeanspruchung zugemutet hätte, kann daraus allenfalls nur geschlossen werden, daß es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis mit regelmäßiger Arbeitszeit handelt. Ihre wirkliche Bemessung wird indessen dadurch nicht festgelegt.

Geringfügig ist eine Beschäftigung im Sinne des AVAVG nach § 75 a Abs. 2 a.F., wenn sie auf nicht mehr als 24 Arbeitsstunden in einer Kalenderwoche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift läßt erkennen, daß grundsätzlich für die Entscheidung über die Geringfügigkeit einer Arbeitnehmertätigkeit die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist. Die hierfür entscheidenden Merkmale und Umstände sind regelmäßig bei Beginn der Beschäftigung zu klären (vgl. auch RVA. Grunds. Entsch. Nr. 4722 = AN. 1934 S. 24; Grunds. Entsch. Nr. 4734 = AN. 1934 S. 34); sie bestimmen gleichzeitig den Entscheid über Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht. Fassung und Inhalt des § 75 a AVAVG a.F. verwehren es aber, hierüber erst nach tatsächlichem Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses zu befinden und allein aus rückschauender Beurteilung die Versicherungspflicht zu verneinen, wenn nachträglich eine Arbeitszeit von nicht mehr als 24 Stunden zu errechnen war. Die Rechtslage nach § 75 a AVAVG a.F. steht im Einklang mit einer ähnlichen Vorschrift der Krankenversicherung. Nach § 168 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bleiben unter bestimmten Umständen gelegentliche Dienstleistungen versicherungsfrei. Eine Beschäftigung gilt jener Vorschrift zufolge als gelegentliche Dienstleistung, wenn sie auf weniger als drei Monate nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Auch dort ist bei der Prüfung der Versicherungspflicht darauf abgestellt, ob bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Beschäftigungsdauer von mehr oder weniger als drei Monaten zu rechnen war. Daß diese vorausschauende Betrachtung des Beschäftigungsverhältnisses für die Versicherungspflicht bestimmend sein muß, ergibt sich auch aus der weiteren Vorschrift des § 168 RVO: Wenn die Beschäftigung wider Erwarten länger als drei Monate dauert, so beginnt die Versicherungspflicht erst nach Ablauf der drei Monate. Andererseits wird die Versicherungspflicht nicht rückwirkend beseitigt, wenn man zunächst eine Beschäftigung von mehr als drei Monaten angenommen hatte, die Beschäftigung aber später tatsächlich kürzer war (vgl. ZfS. 1948 S. 44).

V. Im vorliegenden Falle hätte deshalb zu den Alternativen des § 75 a AVAVG a.F. zunächst ermittelt werden müssen, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber bezüglich der geforderten Arbeitsleistungen sowie hinsichtlich der einschlägigen Arbeitszeit getroffen waren. Danach wäre klarzustellen gewesen, ob von vornherein ein einheitliches, durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis oder aber mehrere ungleichartige Beschäftigungen in Abschnitten mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in Frage kamen. Wurde erwiesen, daß die Beschäftigung der Klägerin im voraus durch Arbeitsvertrag auf nicht mehr als 24 Arbeitsstunden festgelegt war, so bestand Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes. Mangels vertraglicher Abmachungen hätte sich aus Art und Umfang der anfallenden Arbeitsverrichtungen sowie aus den zeitlichen oder fachlichen Umständen ihrer Erledigung ebenfalls eine entsprechende Beurteilungsgrundlage gewinnen lassen. Eine solche wäre schließlich auch im Vergleich mit ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber oder im Bezirk und deren versicherungsrechtlicher Behandlung zu finden gewesen. Überschritt in gleichgelagerten Fällen die übliche Arbeitszeit nicht 24 Stunden, konnte nach der Natur der Sache auch die Beschäftigung der Klägerin zu Recht auf diese Wochenarbeitszeit begrenzt und damit Versicherungsfreiheit angenommen werden.

Wird im voraus weder nach der Natur der Sache noch aus den Vereinbarungen der Beteiligten eine Klärung über das Ausmaß der Beschäftigung im Sinne des § 75 a Abs. 2 AVAVG a.F. möglich, kennzeichnen sie aber von Anfang an wesentliche Merkmale als geringfügig, dann ist ergänzend ihr tatsächlicher Ablauf verwertbar. Die vom Landessozialgericht angeführten Zahlen über die Beschäftigungsstunden der Klägerin sowie über die von ihr erzielten Arbeitsverdienste, die in rückschauender Betrachtung errechnet waren, hätten daher ohne Bedenken als zusätzliches Beweismittel dann dienen können, wenn zuvor genügende Feststellungen darüber getroffen waren, daß die Beteiligten die Beschäftigung tatsächlich auf nicht mehr als 24 Arbeitsstunden in der Woche beschränken wollten oder aber daß die Natur der Sache jene Arbeitszeitbegrenzung bedingte. Eindeutige Feststellungen über die hierfür typischen Merkmale oder kennzeichnenden Vorgänge waren auch insofern geboten, als Arbeitsmarktlage und Kräftebedarf in der Landwirtschaft auf das Gegenteil hinwiesen. Deswegen sind aber die im angefochtenen Urteil enthaltenen bloßen Vermutungen und Unterstellungen für eine Entscheidung über Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht nicht ausreichend.

Dagegen hat es das Landessozialgericht mit Recht vorliegend für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als bedeutungslos erachtet, daß laufend Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Eine "Formalversicherung", die in anderen Versicherungszweigen besteht (vgl. §§ 213, 315 RVO), ist in der Arbeitslosenversicherung nicht eingeführt (vgl. § 165 a AVAVG a.F.).

VI. Auf die Revision der Klägerin hin mußte nach alledem das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Senat konnte indessen in der Sache selbst nicht entscheiden, da die bisherigen Feststellungen dafür nicht ausreichen. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 98

NJW 1961, 287

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