Leitsatz (redaktionell)

Zu dem auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommen gehört auch die aus einem Geschäftsverkauf erzielte Rente.

 

Normenkette

BVG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 26 . April 1956 wird zurückgewiesen .

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten .

Von Rechts wegen .

 

Gründe

Die Klägerin , Inhaberin eines von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenen Milchhandelsgeschäfts , erhielt vom 1 . Februar 1950 an eine - wegen ihres Einkommens in Höhe von monatlich 168 . - DM gekürzte - Witwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive ( SVD) Nr . 27 . Durch notariellen Vertrag vom 9 . Juni 1951 veräußerte sie das Milchgeschäfte Die Käufer verpflichteten sich in diesem Vertrag , der Klägerin 60 . - DM monatlich bis an ihr Lebensende zu zahlen. Für den Fall , daß sie sterben sollte , bevor die gezahlten monatlichen Raten den vereinbarten Mindestkaufpreis von 4500 , - DM erreichten , übernahmen die Käufer ferner die Verpflichtung , die weiteren monatlichen Raten bis zur Entrichtung des Mindestkaufpreises an deren Sohn und einzigen Erben , den Revisionskläger , zu zahlen .

Durch Umanerkennungsbescheid vom 27 . Februar 1952 gewährte das Versorgungsamt D ... der Klägerin auf deren Antrag vom 1 . Oktober 1950 an Witwengrundrente und vom 1 . Juni 1951 an auch Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) . Dabei rechnete es - ebenso wie in den Neufeststellungsbescheiden vom 23 . August 1954 und 9 . Januar 1956 - neben Einkünften aus Hausbesitz 60 . - DM monatlich aus dem notariellen Vertrag vom 9. Juni 1951 als sonstiges Einkommen der Klägerin im Sinne der §§ 41 , 33 BVG an.

Der gegen den Bescheid vom 27 . Februar 1952 erhobene Einspruch der Klägerin , der sich gegen die Anrechnung der aus dem Verkauf des Milchgeschäfts erzielten Einnahmen als sonstiges Einkommen richtet , ist durch Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 23 . Mai 1952 , ihre Klage (Berufung alten Rechts) durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 29 . Juni 1954 zurückgewiesen worden .

Mit ihrer - vom SG zugelassenen - Berufung hat die Klägerin in erster Linie geltend gemacht , die Kaufpreisraten seien jedenfalls bis zur Erreichung des Mindestkaufpreises von 4500 . - DM , also bis zum 31 . August 1957 , wirtschaftlich nicht als Einkommen anzusehen , da bis zu diesem Zeitpunkt den Einkünften Aufwendungen in gleicher Höhe , nämlich der hingegebene Vermögenswert , gegenüberstünden . Auch steuerrechtlich seien Renten , die durch Veräußerung von Betrieben oder ähnlichen Vermögenswerten erworben würden , nur insoweit steuerpflichtiges Einkommen , als sie den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes überstiegen. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Milchgeschäfts könnten im übrigen schon deshalb nicht ihrem Einkommen zugerechnet werden , weil ihr Sohn an dem zum Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes gehörenden Geschäft einen Erbanspruch in Höhe von 9/16 gehabt habe .

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 26 . April 1956 zurückgewiesen . Es hat ausgeführt: Die Einkünfte der Klägerin aus dem Vertrag vom 9. Juni 1951 seien als Leib- oder Lebensrente anrechnungspflichtiges Einkommen im Sinne des § 33 Abs . 2 BVG , obwohl sie nicht in voller Höhe der Einkommensteuer unterlägen . Auf die Steuerpflicht der Einnahmen komme es nicht an , der versorgungsrechtliche Einkommens begriff sei umfassender und damit ein anderer als der steuerrechtliche Einkommensbegriff . Zwar liege auch nach dem weitergehenden versorgungsrechtlichen Einkommensbegriff dann kein Einkommen vor , wenn ein Vermögensgegenstand für einen in einer Summe oder auch in Katen zu zahlenden Kaufpreis veräußert werde , weil es sich hierbei nicht um die Nutzung oder den Gebrauch , sondern um den Verbrauch des Vermögens handele , das durch den Veräußerungsvertrag lediglich eine Umschichtung erfahre. Anders sei es jedoch , wenn als Gegenleistung für die Hingabe eines Vermögenswertes wie im Falle der Klägerin vertraglich eine Lebensrentenverpflichtung begründet werde . In solchen Fällen stehe die Sicherstellung des Verkäufers bis an sein Lebensende unabhängig von dem objektiven oder bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Wert des veräußerten Gegenstandes so sehr im Vordergrund , daß die Lebensrente als Vermögensgebrauch und somit als Ertrag und Einkommen anzusehen sei . Das treffe auch für die Zeit vom 9 . Juni 1951 bis zum 31 . August 1957 , also bis zur Entrichtung des Mindestkaufpreises von 4500 . - DM , zu . Da nur die Klägerin als Verkäuferin des Geschäfts aufgetreten sei und der Kaufvertrag ihr allein die geldlichen Vorteile zusichere , müsse die Lebensrente auch in vollem Umfang ihrem Einkommen zugerechnet werden . Der Sohn der Klägerin habe dem ihm bekannten Vertrag nicht widersprochen und damit auf die ihm als Miterben zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Mutter ersatzlos verzichtet.

Das LSG hat die Revision nach § 162 Abs . 1 Nr . 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen .

Gegen das am 19 . September 1956 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11 . Oktober 1956 , beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 12 . Oktober 1956 , Revision eingelegt . Sie beantragt ,

1) unter Aufhebung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26 . April 1956 und unter entsprechender Abänderung der diesem Urteil zugrunde liegenden Vorentscheidungen den Revisionsbeklagten zu verurteilen , bei der Berechnung des sonstigen Einkommens der Revisionsklägerin die Kaufpreisraten in Höhe von monatlich 60 . - DM außer Ansatz zu lassen und dementsprechend eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1 . Juni 1951 bis zum 30 . November 1956 zu gewähren ,

2) den Revisionsbeklagten zu verurteilen , dem Revisionskläger auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten .

Mit ihrer am 9. November 1956 beim BSG  Revisionsbegründung rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 33 Abs . 2 Satz 1 BVG durch das LSG und trägt vor , es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen , Kaufpreisraten , die als Gegenleistung für einen aufgegebenen Vermögenswert vereinbart worden seien , als sonstiges Einkommen anzurechnen . Entgegen der Ansicht des LSG sei die Klägerin auch durch den Bezug einer Lebensrente jedenfalls bis zum 31 . August 1957 nicht günstiger gestellt , als wenn sie das Geschäft gegen einen festen Kaufpreis veräußert hätte . Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehe bei Veräußerungsrenten eine steuerpflichtige Rente im Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG - nur insoweit , als die durch den Verkauf erzielten Einnahmen höher seien als der Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes . Dieser Wert werde aber nicht überschritten , da durch die vereinbarten Rentenzahlungen der Kaufpreis von 4500 . - DM erst am 1 . September 1957 getilgt sei . Bis zu diesem Zeitpunkt könne daher nur von einem Vermögensverbrauch , nicht aber von einer Nutzung des Vermögens gesprochen werden.

Der Beklagte beantragt ,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend .

Die Klägerin ist nach Einlegung und Begründung der Revision am 11 . November 1956 gestorben . Sie ist nach dem Erbschein des Amtsgerichts Krefeld vom 12 . Januar 1957 von ihrem Sohn K ... A ... L ... beerbt worden . Dieser hat das durch den Tod der Klägerin unterbrochene Verfahren am 6 . Februar 1957 aufgenommen.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs . 1 Nr . 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164 , 166 Abs . 1 SGG) und damit zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

Der Streit der Beteiligten geht um die Höhe der der verstorbenen Klägerin für die Zeit vom 1 . Juni 1951 bis au ihrem Tode im November 1956 zustehenden Witwenausgleichsrente . Nach § 41 Abs . 4 BVG in den vor dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27 . Juni 1960 - 1 . NOG -(BGBl I 453) geltenden Fassungen (aF) war die Ausgleichsrente nur insoweit zu gewähren , als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen bestimmte Monatsbeträge nicht überstieg. Die Ausgleichsrente war demnach - und ist auch nach der Neuordnung des Kriegsopferrechts durch das 1 . NOG - eine subsidiäre Leistung , die erst dann eintritt , wenn ihr Zweck , nämlich die Sicherstellung des Lebensunterhalts , nicht schon durch andere Mittel erreicht wird . Was unter sonstigem Einkommen im Sinne des § 41 Abs . 4 BVG aF zu verstehen ist , war in § 33 Abs . 2 , 3 BVG aF geregelt (§ 41 Abs . 5 bzw . 6 BVG aF) . Nach § 33 Abs . 2 Satz 1 BVG aF , dessen Wortlaut bis zur Änderung dieser Vorschrift durch das 1 . NOG unverändert geblieben ist , galten als Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle . Durch den mit der 5 . Novelle zum BVG in den Abs . 2 des § 33 aufgenommenen Satz 6 wurde die Bundesregierung ermächtigt , durch Hechtsverordnung Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Sie hat von dieser Ermächtigung jedoch erst für die Zeit vom 1 . Mai 1957 an durch die Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 33 BVG vom 2 . August 1958 (BGBl I 567) Gebrauch gemacht . Die Frage , was als sonstiges Einkommen auf die Ausgleichsrente der verstorbenen Klägerin anzurechnen war , ist demnach im vorliegenden Fall ausschließlich nach den Vorschriften des BVG zu beurteilen .

Danach hat das LSG mit Recht entschieden , daß die laufenden Zahlungen von 60 . - DM monatlich , welche die verstorbene Klägerin auf Grund des notariellen Vertrages vom 9 . Juni 1951 als Gegenleistung für den Verkauf des Milchhandelsgeschäfts erhalten hat , als sonstiges Einkommen anzusehen und auf die Ausgleichsrente anzurechnen sind . Es ist zutreffend davon ausgegangen , daß der Begriff der Einkünfte im Sinne des Versorgungsrechts im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und daher umfassend ist . Er deckt sich nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff , sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert ohne Rücksicht darauf , ob diese der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (BSG in ständiger Rechtsprechung , vgl . BSG 2 , 10 [15]; 5, 208 [209]; 7 , 122 [123]) . Ob allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft , daß ebenso wie im Einkommensteuerrecht auch nach dem im Vergleich hierzu weitergehenden versorgungsrechtlichen Einkommensbegriff dann kein Einkommen vorliegt , wenn den Einkünften gleichwertige Aufwendungen gegenüberstehen , wie das etwa bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes gegen einen in einer Summe oder auch in Raten zu zahlenden festen Kaufpreis der Fall ist , kann dahingestellt bleiben; denn hierum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und daher für das BSG bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist als Entgelt für die Hingabe des Milchhandelsgeschäfts durch den Vertrag vom 9 . Juni 1951 kein in einer Summe oder in Raten zu zahlenden summenmäßig festgelegter Kaufpreis , sondern eine bis zum Tode der Klägerin zu zahlende , der Höhe nach gleichbleibende monatliche Geldleistung vereinbart worden , deren Gesamtbetrag zahlenmäßig nur nach unten - als Mindestkaufpreis - , aber nicht nach oben begrenzt war . Diese Gegenleistung der Geschäftserwerber hat das LSG rechtlich zutreffend als eine Veräußerungsrente angesehen , und zwar , da sie bis zum Tode der inzwischen verstorbenen Klägerin zu gewähren war , als eine Lebens- (Leib-)rente .

Der Einwand des Klägers , diese Rente sei gleichwohl nicht als sonstiges Einkommen auf die Ausgleichsrente anzurechnen , weil den gezahlten monatlichen Raten jedenfalls bis zur Erreichung des Mindestkaufpreises von 4500 DM Aufwendungen in gleicher Höhe - die Hingabe des Milchgeschäfts als eines Vermögenswertes - gegenüberständen , so daß bis dahin nur von einem Vermögensrückfluß oder einer Vermögensumschichtung und nicht von einer Nutzung des Vermögens gesprochen werden könne , greift nicht durch. Die verstorbene Klägerin hat ihr Vermögen in der Weise genutzt , daß sie es in laufende , bis zu einem ungewissen Zeitpunkt - ihrem Tode - zu leistende Einkünfte umgewandelt hat , die keine gestundeten Kaufpreisraten darstellen , sondern Rentencharakter haben . Wirtschaftlich gesehen hat sie ihr Vermögen hingegeben , damit die Erwerber als Gegenleistung das Risiko für ihren Lebensunterhalt auf Lebenszeit übernehmen. Ob sie dadurch günstiger gestellt war , als wenn sie ihr Geschäft zu einem festen Kaufpreis veräußert hätte , wie das Berufungsgericht im Gegensatz zum Revisionskläger meint , kann dahingestellt bleiben; denn diesem Gesichtspunkt kommt für die Frage , ob die Leibrente sonstiges Einkommen i . S . der §§ 41 Abs . 4 , 33 Abs . 2 BVG aF darstellt , keine Bedeutung zu . Entscheidend ist vielmehr , daß ein Leibrentenvertrag dieser Art in erster Linie darauf gerichtet ist , den Lebensunterhalt - ganz oder teilweise - zu sichern , und zwar unabhängig von Bestand , Ertrag und Wertentwicklung des hingegebenen Vermögens . Diese Zweckbestimmung steht bei einem Leibrentenvertrag - anders als bei einem Vertrag , durch den ein Vermögensgegenstand gegen einen in einer Summe oder auch in Raten zu zahlenden festen Kaufpreis veräußert wird - so sehr im Vordergrund , daß es sich bei der Hingabe des Geschäfts gegen eine bis an das Lebensende zu gewährende Rente wirtschaftlich gesehen weniger um einen Vermögensverbrauch als um die Nutzung und den Gebrauch des Vermögens handelt. Die Lebensrente ist daher im wesentlichen Ertrag des Vermögens und damit sonstiges Einkommen im versorgungsrechtlichen Sinn (Anschluß an BSG , Urteil vom 16 . August 1961 ,11 RV 348/60) .

Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Ansicht , daß jedenfalls bis zur Erreichung des Mindestkaufpreises von 4500 DM nur von einem Vermögensverbrauch gesprochen werden könne , auf die steuerrechtliche Behandlung der Leibrenten . Bis zur Neuregelung des Einkommensteuerrechts durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16 . Dezember 1954 waren die Leibrenten nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (zitiert bei Blümich-Falk , EStG , 8 . Aufl ., § 22 Anm . 3 b) in vollem Umfang der Einkommensteuer unterworfen . Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich der Veräußerungsrenten erstmals in seiner Entscheidung vom 18 . September 1952 (Bundessteuerblatt III 1952 , 290) aufgegeben . Nunmehr wurden die Leibrenten in Ausdehnung des Begriffs der "Kaufpreisraten" nur insoweit als steuerpflichtiges Einkommen angesehen , als die durch die Veräußerung erzielten Einkünfte den Wert des hingegebenen Vermögensgegenstandes überstiegen . Anlaß für diese Änderung der Rechtsprechung war , wie aus der Entscheidung des BFH vom 18 . September 1952 eindeutig hervorgeht , "die Entwicklung der Verhältnisse auf steuerlichem Gebiet , die starke Erhöhung der Steuertarife" , also ein steuerpolitischer Grund . Diese Rechtsprechung des BFH führte dann , weil sie nicht voll befriedigen konnte (vgl . Blümich-Falk aaO) , zur Neufassung des § 22 EStG durch das Neuordnungsgesetz vom 16 . Dezember 1954 , wonach Leibrenten nur insoweit der Einkommensteuer unterliegen , als in den einzelnen Rentenbezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind , was rechnerisch anhand einer dem § 22 EStG beigefügten Tabelle zu ermitteln ist . Selbst die vom Kläger erstrebte Behandlung der Leibrenten im Sinne der steuerrechtlichen Auffassung würde mithin , unterstellt man deren Anwendbarkeit für das Gebiet der Kriegsopferversorgung , nicht das von ihm gewünschte Ergebnis - die Nichtanrechnung der Leibrente als Einkommen bis zur Erreichung des Mindestkaufpreises - zur Folge haben , sondern allenfalls dazu führen , daß für die gesamte Laufzeit der Rente nur der in den einzelnen Rentenbezügen enthaltene Ertragsanteil anzurechnen wäre . Auch das ist indessen nicht möglich , weil der in erster Linie steuerpolitisch orientierte Begriff des sonstigen Einkommens in § 22 EStG für die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs zu eng ist und deshalb nicht übernommen werden kann (vgl . BSG aaO) . Die der verstorbenen Klägerin auf Grund des Vertrages vom 9 . Juni 1951 zugeflossene Leibrente ist demnach , weil sie wirtschaftlich gesehen in erster Linie Vermögensertrag darstellt , als sonstiges Einkommen auf die Ausgleichsrente anzurechnen .

Die Leibrente kann aber auch aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Ausgleichsrente heraus nicht anrechnungsfrei bleiben . Leibrenten sind regelmäßig wiederkehrende , ihrem Wesen nach zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen . Sie dienen damit demselben Zweck wie die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG , nämlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes und der Erhaltung der Existenzgrundlage . Da die Ausgleichsrente im Gegensatz zur Witwengrundrente als eine subsidiäre Leistung aber erst dann in Betracht kommt , wenn dieser Zweck nicht schon durch andere , ebenfalls diesem Zweck dienende Mittel erreicht wird , ist kein innerer Grund ersichtlich , der die Nichtberücksichtigung der Leibrente bei der Feststellung der Ausgleichsrente rechtfertigen könnte . Die Leibrenten sind mithin nicht anders zu behandeln als Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen , die stets und mit Recht als sonstiges Einkommen im versorgungsrechtlichen Sinn angesehen worden sind . Für die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Ansicht spricht , daß neuerdings in § 1 Abs . 3 Nr . 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG in der Fassung des 1 . NOG (nF) ausdrücklich bestimmt ist , daß Leibrenten zu den anzurechnenden übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs . 2 BVG nF gehören . Unter Berücksichtigung der der Neuordnung der Kriegsopferversorgung und damit auch der Durchführungsverordnung zu § 33 BVG nF zugrunde liegenden gesetzgeberischen Tendenz muß davon ausgegangen werden , daß mit der ausdrücklichen Erwähnung der Leibrenten in § 1 dieser Verordnung nicht etwa der Kreis der anzurechnenden Einkünfte hat erweitert , sondern nur die bisher schon bestehende Rechtslage hat klargestellt werden sollen (so im Ergebnis auch BSG aaO) .

Da das LSG schließlich auch zutreffend entschieden hat , daß die Leibrente aus dem Vertrag vom 9 . Juni 1951 allein dem Einkommen der verstorbenen Klägerin zuzurechnen ist , konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben . Sie war daher gemäß § 170 Abs . 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2336749

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