Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Teilzeitarbeit wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit das Gesetz für Teilzeitarbeit einen Arbeitsmarkt unterstellt (AFG § 103 Abs 1 S 2 Halbs 1) ist die Üblichkeit von Lage und Verteilung der vom Arbeitslosen angebotenen Teilzeitarbeit (AFG § 103 Abs 1 S 2 Halbs 2) ggf durch Vergleich mit einem fingierten Teilzeitarbeitsmarkt zu ermitteln.

 

Orientierungssatz

1. Die Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) des Arbeitslosen ist nicht schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil er sich nur für Teilzeitarbeit zur Verfügung stellt. Die Bereitschaft des Arbeitslosen darf sich nicht auf Beschäftigungen beschränken, die er ausüben möchte. Vielmehr ist es erforderlich, daß der Arbeitslose bereit ist, jede Beschäftigung an- und aufzunehmen, die ihm nach seinem objektiven Leistungsvermögen zumutbar ist (vgl BSG 1978-08-01 7 RAr 49/77 = SozR 4100 § 103 Nr 18). Wenn der Arbeitslose sein Kind versorgen muß und deshalb zu den Zeiten durch häusliche Pflichten in Anspruch genommen ist, zu denen er sich nicht zur Verfügung stellt, so ist dies nicht eine Begrenzung seiner Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit), sondern seiner objektiven Leistungsfähigkeit.

2. Die Prüfung, ob Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind, ist räumlich auf den Bezirk zu erstrecken, den der Arbeitslose täglich mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln erreichen und verlassen kann.

3. Es bietet sich hierbei an, die Ermittlungen zB durch Einholung von Auskünften von den in Betracht kommenden Arbeitgebern oder deren Verbänden oder durch die Anhörung von Sachverständigen zu führen. Gleichgültig ist dabei, ob die Arbeitsplätze gerade besetzt sind, für die der Arbeitslose sich anbietet.

 

Normenkette

AFG § 103 Abs 1 S 2 Halbs 1 Fassung: 1975-12-18; AFG § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1975-12-18; AFG § 103 Abs 1 S 2 Halbs 2 Fassung: 1975-12-18; AFG § 103 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung: 1975-12-18

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 25.11.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 26/77)

SG Schleswig (Entscheidung vom 18.11.1976; Aktenzeichen S 1 Ar 40/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648510

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