Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Neufeststellung der Leistung gemäß AVG § 79 (= RVO § 1300) bedarf es nicht der Prüfung, ob dem Versicherten iS der Beschlüsse des GrS vom 1969-12-11 (GS 4/69 = BSGE 30, 167 und GS 2/68 = BSGE 30, 192) der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen war, wenn der Versicherungsträger in Zeiten vor den Beschlüssen durch bindenden Bescheid Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat, weil der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch mehr als halbschichtig erwerbstätig sein konnte, auch wenn es an der ausdrücklichen Feststellung fehlt, daß für ihn Teilzeitarbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden waren.

Das gilt nicht, wenn den Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erkennbar zu entnehmen ist, daß eine dahingehende Prüfung nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; AVG § 79 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit das Urteil die Zeit vom 1. Dezember 1961 an betrifft.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1969 zurückgewiesen.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1900 geborene Kläger, der früher Kaufmann und selbständiger Fotohändler gewesen war, hatte erstmals im Jahre 1957 die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) beantragt. Diesen Antrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 2. Juni 1958 zurück. Sie bewilligte ihm mit Bescheid vom 9. November 1962 Rente wegen BU vom 1. Dezember 1961 an, die sie sodann mit Bescheid vom 3. August 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in eine solche wegen EU umwandelte.

Gegen diese Bescheide hatte der Kläger jeweils rechtzeitig Klage erhoben. Seine Bemühungen, eine Vorverlegung des Rentenbeginns und eine Erhöhung des Rentenzahlbetrages mit der Begründung zu erreichen, daß nicht alle bei ihm bestehenden Leiden ausreichend berücksichtigt worden seien, blieben in allen Instanzen erfolglos.

Im April 1969 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Rente von "1956" an, wobei er sich erneut darauf berief, daß sein Gesundheitszustand in der Vergangenheit nicht richtig beurteilt worden sei. Durch Bescheid vom 19. Mai 1969 lehnte die Beklagte dies ab. Sie habe sich bei erneuter Überprüfung davon überzeugt, daß ihm weder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt noch zu niedrig festgestellt worden sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klageverfahren.

Daraufhin legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Koblenz vom 10. Dezember 1969 und des Bescheides vom 19. Mai 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1969 die Beklagte zu verurteilen,

a)

ihm Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 1. Dezember 1957 zu gewähren und

b)

die im Jahre 1924 beim Finanzamt in P zurückgelegte Versicherungszeit in vollem Umfang sowie die vor dem 1. Januar 1957 zurückgelegten Ausfallzeiten bei der Rentenfeststellung zu berücksichtigen.

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 22. Oktober 1970 das Urteil des SG vom 10. Dezember 1969 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1969 aufgehoben. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hielt die Berufung für zulässig und auch für begründet, soweit die Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt werde. Bei Erlaß des Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 1958 habe sich die Beklagte mit der Begründung begnügt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar durch den bei ihm bestehenden Leidenszustand eingeschränkt, jedoch nicht in dem Maße, daß bereits BU vorliege. In dem hier angefochtenen, die Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 19. Mai 1969 habe die Beklagte ihre ursprüngliche Begründung lediglich dahin ergänzt, bei der dem Bescheid vom 2. Juni 1958 vorangegangenen Untersuchung seien alle gesundheitlichen Störungen berücksichtigt worden, und zwar einschließlich der asthenischen Konstitution. Hierauf hätte sich die Beklagte jedoch nicht beschränken dürfen. Nach § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) habe sie stets dann eine Neufeststellung vorzunehmen, wenn sie sich davon überzeuge, daß sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt oder zu niedrig festgestellt habe. Sie sei danach gehalten, jede ihr später erkennbar werdende Unrechtmäßigkeit in einem Rentenablehnungs- bzw. Rentenfeststellungsbescheid zugunsten des Rentenbewerbers bzw. Rentenempfängers durch Neufeststellung auszuräumen. Bei der danach erforderlichen Überprüfung hätte sie aber erkennen müssen, daß sie die Rentenablehnung früher letztlich nur auf die Beurteilung des damals gehörten Arztes Dr. W gestützt habe, der Kläger könne als Fotohändler, als kaufmännischer Angestellter und auch in allen sonstigen Erwerbstätigkeiten noch mittelschwere Arbeiten geistiger Art mit gehobener Verantwortung im Sitzen mit Unterbrechungen in geschlossenen Räumen fünf Stunden täglich verrichten. Dagegen sei nicht geprüft worden, ob der Kläger unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt überhaupt solche Stellen hätte erlangen können, d.h., ob entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden gewesen seien. Hierzu sei die Beklagte schon nach der früheren Rechtsprechung verpflichtet gewesen. Selbst wenn sie aber bei Erlaß ihres Bescheides vom 2. Juni 1958 der Auffassung gewesen sein sollte, die frühere Rechtsprechung insbesondere des Reichsversicherungsamtes sei durch die Rentenreform des Jahres 1957 überholt gewesen, so sei ihr doch bei Erlaß des Bescheides vom 16. Mai 1969 und bei seiner Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1969 bekannt gewesen, daß diese Auffassung nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zugetroffen habe (BSG 1, 82, 91 und 5, 84, 86). Die Beklagte habe somit ihre für die Entscheidung über den Neufeststellungsantrag erforderliche Überzeugung offensichtlich deshalb fehlerhaft gebildet, weil sie entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht geprüft habe, ob überhaupt eine Verweisung des Klägers auf die ihm medizinisch noch möglichen Tätigkeiten nach Lage des Arbeitsmarktes hätte in Betracht kommen können. Hierzu hätte es nämlich zumindest der Feststellung bedurft, ob es entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt des gesamten Bundesgebietes in nennenswerter oder doch in nicht ganz bedeutungsloser Zahl gegeben habe. Da nach alledem die angefochtenen Bescheide auf einer offensichtlich fehlerhaften Überzeugungsbildung beruhten, hätten sie ebenso wie das Urteil des SG aufgehoben werden müssen.

Dagegen sei eine Verurteilung der Beklagten schon jetzt, wie beantragt, nicht möglich. Zwar hätte der Senat noch Ermittlungen über die Arbeitsmarktlage in den Jahren von 1957 bis 1961 anstellen können. Er dürfe jedoch der Überzeugungsbildung der Beklagten nicht unter Berücksichtigung dieser Arbeitsmarktlage und der zusätzlich geltend gemachten weiteren Versicherungszeiten vorgreifen.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1970 abzuändern und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Sie rügt Verletzung des § 79 AVG und des § 103 SGG.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet.

Das LSG hat zwar zu Recht die Berufung nach § 143 SGG für zulässig erachtet. Im übrigen kann aber seiner Beurteilung in weitem Umfang nicht gefolgt werden.

Nach § 79 AVG (= § 1300 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) hat der Träger der Rentenversicherung, der sich bei erneuter Überprüfung überzeugt, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt oder zu niedrig festgestellt worden ist, sie neu festzustellen. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die früheren Bescheide bereits durch rechtskräftig gewordene sozialgerichtliche Urteile bestätigt worden sind (BSG 19, 164; SozR § 1300 RVO Nr. 3 = NJW 1965, 605 = Breithaupt 1965, 308). Hierbei ist eine seit der Unanfechtbarkeit eines Bescheides entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich zu berücksichtigen (BSG 28, 141). Bei der Entscheidung nach § 79 AVG handelt es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung (BSG 19, 93, 95). Vielmehr ist der Versicherungsträger zur Neufeststellung verpflichtet, wenn er sich von der Unrichtigkeit seiner früheren Bescheide überzeugt hat.

Die Beklagte hat den ersten Rentenantrag von Ende 1957 durch Bescheid vom 2. Juni 1958 abgelehnt, weil nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. W in Bad E der Kläger noch in der Lage war, mittelschwere Arbeiten geistiger Art mit gehobener Verantwortung im Sitzen mit Unterbrechungen in geschlossenen Räumen fünf Stunden täglich zu verrichten.

Aus diesen und den späteren Bescheiden der Beklagten und aus den sie bestätigenden, rechtskräftig gewordenen Urteilen des SG Koblenz und des LSG Rheinland-Pfalz ist ebensowenig wie aus dem Neufeststellungsbescheid vom 19. Mai 1969 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1969, die sämtlich in der Zeit von 1958 bis 1969 ergangen sind, nicht unmittelbar erkennbar, ob das Vorhandensein von Arbeitsplätzen, auf die der Kläger verwiesen werden konnte, geprüft worden ist. Diese Frage, die nicht streitig gewesen ist, ist auch von den Beteiligten weder in den Feststellungsverfahren der Beklagten noch in den sich anschließenden Gerichtsverfahren gestellt worden.

Daraus hat das LSG Mainz in seinem Urteil vom 22. Oktober 1970 gefolgert, daß die Beklagte und die gegen ihre Bescheide angerufenen gerichtlichen Instanzen die sogenannte abstrakte Betrachtungsweise angewandt und gegen die Rechtsprechung des BSG verstoßen hätten.

Diese Schlußfolgerung hat die Revision angegriffen und erklärt, sie sei selbstverständlich bei Erlaß der Verwaltungsbescheide über die erstmalige Feststellung und beim Neufeststellungsbescheid davon ausgegangen, daß im Rhein-Main-Gebiet eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen, die für den Kläger in Betracht kämen, vorhanden gewesen sei. Diesem Vorbringen ist zuzustimmen. Alle Rentenversicherungssenate des BSG haben in der Vergangenheit - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - stets die konkrete Betrachtungsweise vertreten. Das ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 (BSG 30, 167 und 192). Dort ist eingehend dargelegt, daß keine Divergenz-Anrufung nach § 42 SGG vorlag, sondern daß ua wegen der an der Rechtsprechung des BSG geübten Kritik eine Anrufung nach § 43 SGG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolge (aaO S. 169 und 194). Deshalb muß angenommen werden, daß sowohl die Versicherungsträger als auch die Gerichte bei ihren Entscheidungen die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet haben und dementsprechend verfahren sind. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn in den Bescheiden der Versicherungsträger oder in den gerichtlichen Urteilen deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht ist, daß der Entscheidung im Einzelfall eine von der ständigen Rechtsprechung des BSG abweichende Auffassung zugrunde gelegt worden ist. Da dies weder bei den früheren Bescheiden der Beklagten und den Urteilen noch in dem hier angefochtenen Bescheid der Fall ist, kann dem Umstand, daß die Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt für den Kläger geeignete Arbeitsplätze vorhanden waren, nicht behandelt worden ist, nur entnommen werden, daß sowohl von der Beklagten als auch von den Gerichten die konkrete Betrachtungsweise angewandt und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt als selbstverständlich ohne weiteres unterstellt worden ist.

Hierbei waren allerdings die Verwaltung und die Gerichte bei der Ermittlung des Vorhandenseins ausreichender Arbeitsplätze verhältnismäßig frei gestellt. Dies konnte nach den "Erfahrungen des täglichen Lebens", "aufgrund besonderer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitslebens" oder "aufgrund der besonderen Sachkunde der Verwaltung oder der Gerichte" geschehen (vgl. ua BSG 24, 181, 184 und SozR § 1246 RVO Nr. 50).

Hat aber die Beklagte das Vorhandensein von Arbeitsplätzen, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, in dieser Form in ihre Überlegungen einbezogen und erscheint das Ergebnis, zu dem sie dabei gekommen ist, nicht unvertretbar, so ist die Rechtswidrigkeit ihrer früheren Bescheide nicht derart offensichtlich, daß sie bei der erneuten Überprüfung (nach dem Stande im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz) zu der Überzeugung von der Rechtswidrigkeit hätte gelangen müssen (BSG 28, 173, 175).

Dem Kläger, der jahrelang Angestellter (Kaufmann und selbständiger Fotohändler, auch Buchhalter beim Finanzamt) war, und der nach dem ärztlichen Gutachten noch 5 Stunden täglich erwerbstätig sein konnte, haben auch in der streitigen Zeit im R-Gebiet zumutbare Halbtagsbeschäftigungen in ausreichendem Umfange offengestanden. Bei diesen Feststellungen ist der Versicherungsträger im Rahmen des § 79 AVG nicht verpflichtet, den Begriff des praktisch verschlossenen Arbeitsmarktes (Verhältnis der Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten - 75 : 100) in dem vom Großen Senat festgelegten Rahmen anzuwenden. Denn diese Konkretisierung, die das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrungen ist, ist auf die Zukunft ausgerichtet und kann der Beurteilung lange Jahre zurückliegender Tatbestände nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Die hiernach rechtserheblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ließen sich nämlich retrospektiv nicht mehr mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Die Erfassung und Durchleuchtung des Teilzeitarbeitsmarktes hat im wesentlichen erst mit dem Mikrozensus 1967 begonnen und wird infolge der neuen der Bundesanstalt für Arbeit durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl I 946) übertragenen Aufgaben erst von 1969 an systematisch durchgeführt (BSG 30, 181).

Hinzu kommt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. August 1970 (BSG in SozR Nr. 12 zu § 1300 RVO) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG entschieden hat, daß der Versicherungsträger im Rahmen des § 79 AVG nicht verpflichtet ist, im gleichen Umfang Ermittlungen anzustellen wie bei der erstmaligen Entscheidung; er ist hier freier gestellt.

Die Gerichte müssen deshalb das subjektive Element, das in jeder Überzeugungsbildung enthalten ist, achten und dürfen nicht in die Überzeugungsbildung des Versicherungsträgers eingreifen, wenn der vom Versicherungsträger beurteilte Sachverhalt oder die von ihm vertretene Rechtsauffassung seine Überzeugung vertretbar erscheinen läßt. Die Notwendigkeit einer Sachaufklärung ist auch nur vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Versicherungsträgers aus zu beurteilen, wenn dessen Rechtsstandpunkt nicht offensichtlich unvertretbar ist (BSG 28, 179). Das ist aber hier der Fall.

Damit erweist sich das angefochtene Urteil in seinem Hauptteil als unrichtig. Der Kläger kann nicht, wie vom LSG entschieden, eine Überprüfung seiner Rentenberechtigung für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. November 1961 unter Berücksichtigung der Frage des Vorhandenseins von Arbeitsplätzen verlangen.

Dagegen hätte das LSG prüfen müssen (vgl. BSG 28, 179), ob die Beklagte davon überzeugt sein mußte, daß die Rente zu niedrig festgestellt worden war, weil weitere Beschäftigungs- und Ausfallzeiten nicht berücksichtigt worden waren. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger die Anrechnung einer weiteren Versicherungszeit beim Finanzamt in Pforzheim erst im Verfahren vor dem SG und die Berücksichtigung einer weiteren Ausfallzeit sogar erst im Verfahren vor dem LSG beantragt hat. Er war zum Nachschieben von Gründen für sein Begehren auf Neufeststellung seiner Rente berechtigt, ohne daß zuvor ein Verwaltungsakt der Beklagten mit anschließendem Widerspruchsverfahren hätte ergehen müssen.

Deshalb ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Zeit vom 1. Dezember 1961 an zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses prüfen kann, ob die Beklagte nicht davon überzeugt sein mußte, daß sie die Rente wegen zu Unrecht unterbliebener Berücksichtigung von anrechnungsfähigen Beitrags- und Ausfallzeiten zu niedrig festgesetzt hatte. Insoweit muß das LSG den Sachverhalt noch überprüfen (BSG 28, 179).

In seiner das Verfahren abschließenden Entscheidung wird es auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 276

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