Leitsatz (amtlich)

Ein Gerichtsreferendar, der als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beschäftigt wird, ist nach AVG § 6 Abs 1 Nr 2 nF versicherungsfrei.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Solange die Referendare sich als Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, werden sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet (AVG § 6 Abs 1 Nr 2); dabei ist es unerheblich, ob sie nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Staatsdienst verbleiben oder ob sie einer anderen, im allgemeinen auch der Wahrung der Rechtsordnung dienenden Tätigkeit nachgehen.

2. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Gerichtsreferendare allgemein von der Versicherungsfreiheit deshalb ausgeschlossen sein sollen, weil ein Teil von ihnen nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Für die Einordnung in die Vorschriften über Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht kann es nur auf objektiv erkennbare Merkmale ankommen, nicht aber auf die unter Umständen schwankenden zukünftigen Berufspläne der einzelnen, noch im Stadium der Ausbildung befindlichen Personen.

 

Normenkette

AVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1959 und des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 1958 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. März 1958 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Kläger in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 13. Dezember 1957 in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei ist.

Die Beklagte und die beigeladene Freie und Hansestadt Hamburg haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als Gerichtsreferendar im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschäftigt wurde, nach Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 1. März 1957 an in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei gewesen ist.

Der Kläger war von Juli 1953 bis Dezember 1957 als Gerichtsreferendar beschäftigt. Er war in dieser Zeit Beamter auf Widerruf im hamburgischen Staatsdienst und bezog einen landesgesetzlich geregelten Unterhaltszuschuß. Nach Inkrafttreten des AnVNG sah das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg die Referendarausbildung als angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung an und veranlaßte, daß mit Wirkung vom 1. März 1957 die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von dem monatlichen Unterhaltszuschuß der Gerichtsreferendare abgezogen wurden.

Im Juli 1957 wandte sich der Kläger an die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) mit dem Antrag festzustellen, daß er nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nF versicherungsfrei sei. Die Beklagte entsprach diesem Antrag durch Bescheid vom 28. November 1957. Auf den vom Personalamt erhobenen Widerspruch hob die Widerspruchsstelle diesen Bescheid auf und stellte fest, daß der Kläger vom 1. März 1957 an der Versicherungspflicht unterliege (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1958): Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF seien nur Beamte versicherungsfrei, die sich schon für einen bestimmten Beamtenberuf entschieden hätten und für diesen ausgebildet würden. Das treffe aber bei den Gerichtsreferendaren nicht zu. Diesen stünden nach Ablegung der Großen Staatsprüfung neben den Beamtenberufen noch verschiedene andere Berufe offen.

Der Kläger erhob darauf Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg mit dem Antrag,

1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. März 1958 aufzuheben,

2. festzustellen, daß er als Referendar vom 1. März 1957 bis 1. Dezember 1957 nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliege.

Er machte geltend, die Gerichtsreferendare seien Beamte, die "lediglich für ihren Beruf ausgebildet" würden, auch wenn sie nach dem Staatsexamen zwischen verschiedenen Berufen wählen könnten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF seien daher gegeben. Es entspreche dem Sinn dieser Vorschrift, schon während der Ausbildungszeit diejenigen Beamten von der Versicherungspflicht auszunehmen, die späterhin im Regelfall nicht auf eine Sicherstellung durch die Angestelltenversicherung angewiesen seien, sondern im gewöhnlichen Lauf der Dinge in Stellungen gelangten, in denen sie ohne weiteres versicherungsfrei seien.

Die vom SG beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vertrat ebenfalls die Auffassung, die Gerichtsreferendare seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF versicherungsfrei; sie seien Beamte im staatsrechtlichen Sinne und würden lediglich für ihren Beruf ausgebildet. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall die Absicht bestehe, die Ausbildung später auch in einem beamteten Beruf zu verwerten.

Demgegenüber vertrat das vom SG beigeladene Personalamt die Auffassung, daß die Gerichtsreferendare nicht versicherungsfrei seien. Die Versicherungsfreiheit der von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF erfaßten Personen ergebe sich zwanglos daraus, daß sie bei regelmäßigem Verlauf ihrer Ausbildung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und deshalb demnächst versicherungsfrei sein würden. Bei den Gerichtsreferendaren liege der Sachverhalt aber anders, sie schieden zum überwiegenden Teil nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes endgültig aus der Beamtenlaufbahn aus, so daß eine einseitig die Behörde mit dem gesamten Beitrag belastende Nachversicherung die Regel bilden würde.

Das SG wies die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Wie der Regelung über die Nachversicherung (§ 9 AVG nF) entnommen werden könne, beziehe sich § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF allein auf die Ausbildung für eine auf Lebenszeit berechnete Beamtenlaufbahn. § 9 Abs. 2 AVG regele nur die Nachversicherung der Vorstufen zu lebenslänglichen Beamtenverhältnissen, während welcher die Anwärter noch nicht Beamte seien. In den Neuregelungsgesetzen komme zudem deutlich zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die Versicherungspflicht habe ausdehnen wollen, um dem in neuerer Zeit zunehmenden Bedürfnis nach einer ausreichenden Altersversorgung entgegenzukommen.

Gegen dieses Urteil legten der Kläger und die beigeladene BfA Berufung ein mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 6. März 1958 und das Urteil des SG Hamburg vom 12. November 1958 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger für die Zeit vom 1. März 1957 bis 13. Dezember 1957 nicht der Versicherungspflicht unterlag.

Zur Begründung der Berufung machten sie im wesentlichen die gleichen Rechtsausführungen wie im ersten Rechtszug.

Die beklagte BKK und die beigeladene Freie und Hansestadt Hamburg beantragten die Zurückweisung der Berufung.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufungen zurück und ließ die Revision zu.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte es - unter eingehender Darlegung der geschichtlichen Entwicklung - im wesentlichen aus: Die Referendarausbildung falle, auch wenn der Kläger dadurch die Stellung eines Beamten auf Widerruf im staatsrechtlichen Sinne erworben habe, nicht unter die Ausnahmevorschrift der §§ 4 ff AVG nF. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF sei nicht eindeutig und bedürfe der Auslegung. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift und aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß die Versicherungsfreiheit für einen generell versicherungsfrei gestellten Personenkreis vorverlegt werde; sie beziehe sich daher nur auf Beamte, die schon vor der Übernahme in das lebenslängliche Beamtenverhältnis "in ihrem Beruf" ausgebildet würden. Die Referendarausbildung sei jedoch nur ein Teil der allgemeinen juristischen Ausbildung mit dem Ziel, die Fähigkeit zum Richteramt und höheren Verwaltungsdienst zu erlangen. Der Jurist könne erst nach Beendigung dieses Ausbildungsabschnitts seine Berufswahl treffen und einen Beruf wählen, "der aber mit dem Referendarstatus nichts zu tun hat".

Die beigeladene BfA hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des LSG Hamburg vom 20. Oktober 1959 und des SG Hamburg vom 12. November 1958 sowie den Widerspruchsbescheid der beklagten BKK vom 6. März 1958 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Sie hält die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils für unzutreffend.

Der Kläger hat die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen.

Die beklagte BKK und die beigeladene Freie und Hansestadt Hamburg beantragten,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der beigeladenen BfA ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Revision ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß der Kläger seine Revision zurückgenommen hat (vgl. BSG 18, 131 = SozR SGG § 160 Bl. Da 4 Nr. 9).

Die Revision ist auch sachlich begründet, weil das LSG zu Unrecht angenommen hat, daß die am 1. März 1957 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF auf Personen, die sich als Beamte auf Widerruf im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, keine Anwendung findet.

Nach dieser Vorschrift sind versicherungsfrei Beamte des Bundes, der Länder und anderer dort näher bezeichneter Dienstherren, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. Unter Berufsausbildung ist grundsätzlich die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen, weil die Ausbildungszeit regelmäßig noch nicht als Berufsausübung angesehen werden kann. Das Gesetz spricht auch nicht von Beamten, die in ihrem Beruf ausgebildet werden, sondern macht die Versicherungsfreiheit der Beamten von der Ausbildung für ihren Beruf abhängig. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF kann nicht entnommen werden, daß die Versicherungsfreiheit die Zugehörigkeit der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten zu einem bestimmten Beamtenberuf voraussetzt oder die Angehörigen einer besonderen Fachrichtung von der Versicherungsfreiheit ausschließt. Der Referendar muß, um die zweite juristische Staatsprüfung ablegen und danach Berufe und Ämter bekleiden zu können, für die die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung ist, einen Vorbereitungsdienst von mindestens 3 1/2 Jahren durchlaufen. Das Gesetz (bisher § 2 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jetzt § 5 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes) und die Ausbildungsvorschriften der Länder (für Hamburg: Justizausbildungsordnung für die Br. Zone vom 15. Januar 1949 - VOBl f. d. Br. Z. 1949, 21 -) bezeichnen den Vorbereitungsdienst des Referendars zutreffend als Ausbildungszeit. Der Gerichtsreferendar übt in gleicher Weise wie die im Vorbereitungsdienst für andere Laufbahnen oder Laufbahngruppen befindlichen Beamtenanwärter noch keinen gegenwärtigen Beruf aus, sondern befindet sich in der Ausbildung für seinen künftigen Beruf. Zwar steht bei dem im juristischen Vorbereitungsdienst befindlichen Referendar die endgültige Wahl des Berufs noch nicht fest, sie hängt auch nicht zuletzt von dem Ergebnis der zweiten Staatsprüfung ab. Daß die zweite juristische Prüfung, durch deren Bestehen der Gerichtsreferendar die Befähigung zum Richteramt erwirbt, nicht nur Vorbedingung für den Beruf des Richters, Staatsanwalts und in der Regel des höheren Verwaltungsbeamten ist, sondern auch Voraussetzung für die Zulassung zum freien Beruf des Rechtsanwalts ist, und daß das Bestehen dieser Prüfung dem im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendar auch die Möglichkeit eröffnet, als "Volljurist" einen Beruf in der freien Wirtschaft zu ergreifen, steht der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG nF nicht entgegen. Solange die Referendare sich als Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, werden sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet; dabei ist es unerheblich, ob sie nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Staatsdienst verbleiben oder ob sie einer anderen, im allgemeinen auch der Wahrung der Rechtsordnung dienenden Tätigkeit nachgehen.

Der Auffassung des LSG, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF die Versicherungsfreiheit nur für einen generell versicherungsfrei gestellten Personenkreis vorverlege und sich daher nur auf Beamte beziehe, die schon vor der Übernahme in das lebenslängliche Beamtenverhältnis "in ihrem Beruf" ausgebildet werden, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß die im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten anderer Laufbahnen, wie zum Beispiel die beamteten Anwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und die Referendare anderer Fachrichtungen, zum Beispiel die Studien-, Forst- und Baureferendare, in der Regel im Staatsdienst verbleiben, während dies bei einer großen Zahl der Gerichtsreferendare nicht der Fall ist. Dem Gesetz kann aber nicht entnommen werden, daß die Gerichtsreferendare allgemein von der Versicherungsfreiheit deshalb ausgeschlossen sein sollen, weil ein Teil von ihnen nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Es wäre auch wenig sinnvoll, diejenigen im juristischen Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, bei denen mit einer gewissen Sicherheit damit zu rechnen ist, daß sie nach Bestehen der zweiten juristischen Prüfung im öffentlichen Dienst verbleiben, als versicherungsfrei zu behandeln, die anderen jedoch, die von vornherein nicht diese Absicht haben oder die noch keine endgültige Wahl getroffen haben, als versicherungspflichtig anzusehen. Für die Einordnung in die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit kann es nur auf objektiv erkennbare Merkmale ankommen, nicht aber auf die unter Umständen schwankenden zukünftigen Berufspläne der einzelnen, noch im Stadium der Ausbildung befindlichen Personen.

Für die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der §§ 4 ff AVG (§§ 1228 ff der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Nach § 172 Abs. 1 RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945, der die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung regelt und der bis zum 28. Februar 1957 auch für die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung maßgebend war (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG aF), sind Beamte des Reichs, der Länder und der dort genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts versicherungsfrei, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet oder vorläufig beschäftigt werden (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheiden die nach § 169 Abs. 2 RVO zuständigen Stellen. Versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind ferner nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung Personen, die zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Auch diese Vorschrift bewirkte bis zum 28. Februar 1957 die Versicherungsfreiheit der Gerichtsreferendare in der Angestelltenversicherung (vgl. BSG 11, 278; 17, 206; SozR ArVNG Art. 2 § 3 Bl. Aa 2 Nr. 2). Die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze haben durch § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG die Versicherungsfreiheit der in Ausbildung befindlichen Personen, die sich (in der Krankenversicherung) nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO auf alle zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt Tätigen erstreckt, auf den Kreis derjenigen Personen eingeschränkt, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen (oder fachlichen) Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt sind. Nach den Gesetzesmaterialien beruht diese Regelung auf dem Gedanken, entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die zeitlich nach dem Hochschulstudium liegen und die der wissenschaftlichen Fortbildung für den zukünftigen Beruf dienen, nicht generell von der Versicherungspflicht auszunehmen, weil die Frage, ob es sich um eine wissenschaftliche Ausbildung handele, oft schwer beantwortet werden könne, und weil ein großer Teil dieser Personen lange Jahre einer Beschäftigung nachgehe, die ihre Einbeziehung in die Rentenversicherung rechtfertige (vgl. BR-Drucks. 196/56 und Schriftl. Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks. 3080, 2. Wahlperiode S. 3). Daß es die Absicht der gesetzgebenden Organe gewesen ist, die Versicherungsfreiheit der bisher unter § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO fallenden Beamten in der Rentenversicherung einzuschränken, kann aus den Gesetzesmaterialien nicht geschlossen werden. Zwar sind die Worte "oder vorläufig beschäftigt werden" in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF (= § 1229 Abs. 1 Nr. 2 RVO nF) nicht mehr enthalten; der Kreis der Beamten, die lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, ist aber gegenüber der bisher auch für die Rentenversicherung maßgebenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht eingeschränkt worden, er wurde vielmehr in gewisser Hinsicht durch die Hinzunahme weiterer Dienstherren erweitert. Auch das nach § 172 Abs. 2 RVO bestehende Erfordernis einer Entscheidung der nach § 169 Abs. 2 RVO zuständigen obersten Verwaltungsbehörden ist für die Rentenversicherung entfallen.

Schließlich rechtfertigen auch die Vorschriften über die Nachversicherung (§ 9 AVG nF) nicht den Schluß, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF auf die im Vorbereitungsdienst befindlichen Gerichtsreferendare, die den Status eines Beamten auf Widerruf haben, keine Anwendung findet. Nach § 9 Abs. 1 AVG nF (= § 1232 Abs. 1 RVO nF) setzt die Nachversicherung das Ausscheiden aus einer Beschäftigung voraus, während welcher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 AVG nF (= § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 1231 Abs. 1 RVO nF) Versicherungsfreiheit bestanden hat; sie ist ferner davon abhängig, daß dem Ausscheidenden keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Die Versicherungsfreiheit der in der Angestelltenversicherung für eine Nachversicherung in Betracht kommenden Personen richtet sich hiernach allein nach der Zugehörigkeit zu einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 8 Abs. 1 AVG nF aufgeführten Personengruppen. Die Nachversicherung setzt zwar in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AVG nF eine Gewährleistungsentscheidung der zuständigen Behörde voraus; eine solche Entscheidung ist aber bei den unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF fallenden Beamten, die lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, nicht erforderlich. Ob die dem ursprünglichen Gesetzesentwurf entsprechende Fassung des § 9 Abs. 2 AVG, wie die beigeladene BfA meint, auf einem mit der endgültigen Fassung des Gesetzes nicht im Einklang stehenden Redaktionsfehler beruht, kann dahinstehen, jedenfalls kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Gerichtsreferendare nicht anwendbar ist (im Ergebnis ebenso Schreiben des BMA vom 13. April 1959 an die Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Länder zu Abschn. A III, 3 - BABl 1949, 364; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl., § 6 Anm. B I 3; Heller in DAngVers 1958, 199 und 270; Barnbeck in NJW 1958, 1622; a. A. Franz in WzS 1958, 330 und in NJW 1959, 279; Zimmer in DAngVers 1958, 174 und 269).

Die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 1958 sind daher aufzuheben. Zugleich ist festzustellen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 13. Dezember 1957 in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei gewesen ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 244

NJW 1964, 1388

MDR 1964, 626

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