Leitsatz (amtlich)

Dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (RVO § 589 Abs 1 Nr 3) steht nicht entgegen, daß der Versicherte bereits vor dem Eintritt einer todbringenden Berufskrankheit aus anderen Gründen dauernd völlig erwerbsunfähig war. (Anschluß an BSG 1970-11-12 5 RKn 23/68 = BSGE 32, 58 = SozR Nr 8 zu § 589 RVO).

 

Normenkette

RVO § 589 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch der Revisionsinstanz zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) nach ihrem verstorbenen Ehemann. Ihm war durch Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1963 ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) mit der Begründung abgelehnt worden, es liege zwar eine BK nach Nr. 35 der Anlage zur 6. Berufskrankheiten-Verordnung vor, jedoch sei er unter Berücksichtigung der schon im Jahre 1958 bei ihm festgestellten sonstigen Leiden zur Zeit des Versicherungsfalls (8. September 1961) bereits völlig und dauernd erwerbsunfähig gewesen. Am 11. Januar 1968 ist der Ehemann der Klägerin an Silikose in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose gestorben. Durch Bescheid vom 27. März 1968 lehnte die Beklagte - unter gleichzeitiger Gewährung von Sterbegeld - den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente mit der Begründung ab, der Tod ihres Ehemannes sei zwar Folge seiner BK, jedoch stehe der Umstand, daß er bereits vor Eintritt der BK völlig erwerbsunfähig gewesen sei, auch der Gewährung einer Hinterbliebenenrente entgegen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, Witwenrente zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Beklagte habe im Jahre 1963 die Gewährung einer Verletztenrente zu Recht abgelehnt, weil der Ehemann der Klägerin bereits völlig erwerbsunfähig gewesen sei und ihm daher nach § 561 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung für die BK nur Krankenbehandlung, aber keine Rente habe gewährt werden können. Ob diese Vorschrift auch einem späteren Anspruch auf Hinterbliebenenrente entgegengestanden hätte, könne dahinstehen, weil sie inzwischen ersatzlos weggefallen sei. Werde eine über ein halbes Jahrhundert bestehende Gesetzesvorschrift ersatzlos gestrichen, so liege eine echte Gesetzesänderung vor, und es verbiete sich, die Vorschrift stillschweigend weiterhin anzuwenden. Damit sei aber jede gesetzliche Grundlage für die Versagung der Hinterbliebenenrente entfallen; sie ausschließlich mit dem fiktiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu begründen, lasse sich nicht rechtfertigen. Maßgebend sei allein das Gesetz, das in § 589 RVO zwingend und uneingeschränkt vorschreibe, daß beim Tod durch Arbeitsunfall oder BK Hinterbliebenenrente gewährt werden müsse.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte unrichtige Anwendung sachlichen Rechts:

Zwar sei nach § 589 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO bei Tod als Folge einer BK die Witwenrente vom Todestage an zu gewähren. Indessen hätten die Hinterbliebenenrenten Unterhaltsersatzfunktion; sie dienten entsprechend der Eingangsvorschrift des Dritten Buches der RVO dazu, die Hinterbliebenen durch Leistungen in Geld zu entschädigen. Es müßten also den Hinterbliebenen durch den Tod wirtschaftliche Schäden zugefügt worden sein. Das sei hier nicht der Fall, weil der Ehemann der Klägerin bei Eintritt seiner BK im Jahre 1961 schon aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig gewesen sei. Da er demnach nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Angehörigen durch eine Erwerbstätigkeit zu unterhalten, sei durch seinen Tod keine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten; anstatt mit ihm von seiner Erwerbsunfähigkeitsrente zu leben, beziehe die Klägerin nun die Witwenrente aus der Rentenversicherung. Da sie also im Ergebnis wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sei, widerspreche es dem Sinn der gesetzlichen UV, ihr jetzt auch noch Unfallwitwenrente zu gewähren. Durch die BK sei weder dem Versicherten noch seinen Hinterbliebenen ein meßbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden. Demgemäß habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 30. März 1962 (SozR Nr. 1 zu § 561 RVO aF) entschieden, daß eine körperliche Schädigung zu keinem Rentenanspruch der Hinterbliebenen führe, wenn der Verletzte bereits vor dem Unfall dauernd völlig erwerbsunfähig gewesen sei. Das LSG habe sich demgegenüber zu Unrecht auf den zwischenzeitlichen Wegfall des § 561 RVO aF berufen. Daß diese überflüssige Bestimmung bei der Neufassung der unfallrechtlichen Vorschriften fortgefallen sei bedeute keine wirkliche Rechtsänderung; sie habe nichts anderes ausgedrückt, als ohnehin aus logisch-kausalen Gründen längst rechtens gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Bayreuth vom 14. März 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und weist auf die inzwischen ergangene Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 12. November 1970 (BSG 32, 58 = SozR Nr. 8 zu § 589 RVO) hin.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin ist zu Recht Witwenrente aus der gesetzlichen UV zugesprochen worden.

Nach § 589 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 590 RVO ist bei Tod durch Arbeitsunfall der Witwe vom Todestage an Witwenrente zu gewähren. Da nach § 551 Abs. 3 RVO die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften für die Berufskrankheiten entsprechend gelten und der Ehemann der Klägerin - wie die Beklagte anerkannt hat - an den Folgen einer BK gestorben ist, sind die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch erfüllt.

Dem Anspruch auf Witwenrente steht auch grundsätzlich der Umstand nicht entgegen, daß der verstorbene Ehemann zur Zeit des Eintritts der zum Tode führenden BK bereits aus anderen Gründen dauernd völlig erwerbsunfähig war. Es kommt daher nicht darauf an, ob etwa im vorliegenden Fall diese Erwerbsunfähigkeit - wie das SG offenbar meint - durch Folgen der BK mitbedingt war.

Das Reichsversicherungsamt hat allerdings in seiner Rekursentscheidung vom 22. März 1902 - Ia 1267.02 - (abgedr. als Anm. in EuM 36, 43) ausgesprochen, daß den Hinterbliebenen eines zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbsunfähigen Verletzten kein Rentenanspruch zustehe; das folge aus der analogen Anwendung des die Ansprüche des Verletzten regelnden § 8 Abs. 4 iVm dem allgemeinen Grundsatz des § 7 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft (LUVG) vom 30. Juni 1900 - RGBl S.641 -, wonach nur der Ersatz des durch Körperverletzung oder Tötung entstehenden Schadens den Gegenstand der Versicherung bilde. Den Hinterbliebenen als solchen gebühre ein durch Rentenzahlung zu leistender Schadensersatz für eingebüßte Erwerbsfähigkeit des Verletzten in solchen Fällen ebensowenig wie diesem selbst. Nach § 8 Abs. 4 LUVG beschränkte sich, wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbsunfähig war, der zu gewährende Schadensersatz auf Krankenpflegeleistungen. Unter den gleichen Voraussetzungen war nach § 561 RVO aF "nur Krankenbehandlung zu gewähren". Der 2. Senat des BSG hat in seinem oa Urteil vom 30. März 1962 ausgesprochen, daß grundsätzlich diese - auch auf Folgen einer BK anwendbare - Vorschrift einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente entgegenstehen könne. Der Gesetzgeber habe darin einen Rentenanspruch des Verletzten deshalb ausgeschlossen, weil die unfallbedingten körperlichen Schädigungen keine einen Schadensersatzanspruch begründenden Auswirkungen hätten, wenn der Verletzte bereits vor dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, durch eine Betätigung im Erwerbsleben einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. In einem solchen Fall bewirke auch der durch den Tod verursachte völlige Wegfall der vor dem Unfall noch vorhanden gewesenen, wirtschaftlich jedoch bedeutungslosen Betätigungsmöglichkeiten des Verletzten keinen Rentenanspruch der Hinterbliebenen. Auch nachdem § 561 RVO aF durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 ersatzlos weggefallen war, hat der 5. Senat des BSG mit Urteil vom 17. Dezember 1969 (BSG 30, 224 = SozR Nr. 6 zu § 581 RVO) entschieden, daß einem Verletzten keine Rente zu gewähren sei, der in dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen dauernd völlig erwerbsunfähig gewesen sei. Die Erwerbsfähigkeit sei hier nicht infolge des Unfalls oder der BK gemindert worden; eine bereits völlig entfallene Erwerbsfähigkeit könne nicht mehr gemindert werden. Derselbe Senat hat aber in seinem oa Urteil vom 12. November 1970 betont, daß sich die vorerwähnte Entscheidung allein aus dem Wortlaut des § 581 Abs. 1 RVO und den darin enthaltenen besonderen Voraussetzungen für eine Verletztenrente rechtfertige und daraus keine Rückschlüsse für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente zu ziehen seien. Nach dem Wegfall des § 561 RVO aF sei es nicht mehr möglich, die Gewährung der Hinterbliebenenrente von weiteren als den sich aus § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO ergebenden Voraussetzungen abhängig zu machen.

Dieser Auffassung des 5. Senats schließt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen von der Beklagten und im Schrifttum (vgl. Elster in "Die Berufsgenossenschaft" 1971 S. 108 und Kozian/Schwabe in "Der Kompaß" 1971 S. 91) vorgebrachten Argumente an. Zusammengefaßt gehen diese darauf hinaus, daß der Fortfall des § 561 RVO aF für die Beurteilung von Hinterbliebenenansprüchen ebenso ohne Bedeutung sei wie für die Beurteilung von Ansprüchen des Verletzten selbst, weil sich die Versagung beider Leistungsarten unter den Voraussetzungen jener Vorschrift bereits aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe, und daß demgemäß eine unterschiedliche Beurteilung nicht gerechtfertigt sei. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Hinterbliebenenleistungen sind ihrem Wesen nach nicht eine Fortsetzung der Leistungen an Verletzte, sondern eigenständige Leistungen; die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gewährte Verletztenrente hat Lohnersatzfunktion, die Hinterbliebenenrente dagegen Unterhaltsersatzfunktion. Durch die Witwenrente, um die es im vorliegenden Fall geht, soll die Witwe für den Fortfall ihres - mutmaßlichen - Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann entschädigt werden. Dabei hat der Gesetzgeber bewußt die Rentengewährung weder davon abhängig gemacht, daß die Witwe zu Lebzeiten ihres Ehemannes ihm gegenüber unterhaltsberechtigt gewesen oder gar von ihm tatsächlich unterhalten worden ist, noch davon, daß ihr überhaupt durch seinen Tod ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen ist. Daß die Witwenrente der gesetzlichen UV in diesem Sinne eine grundsätzlich "unbedingte" Rente ist, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Fehlen entsprechender Einschränkungen, sondern auch aus der Regelung des § 590 Abs. 2 RVO über die nach Alter, Berufsfähigkeit und Familienpflichten jeweils unterschiedliche Rentenhöhe. Diese Regelung enthält eine grob pauschalierte Abstufung der mutmaßlichen Höhe des grundsätzlich unterstellten wirtschaftlichen Schadens. Diese "Unbedingtheit" zeigt sich auch bei einem Vergleich mit den Hinterbliebenenrenten für Witwer (§ 593 RVO) und für frühere Ehefrauen (§ 592 RVO), bei denen als Gewährungsvoraussetzung auf Unterhaltsansprüche und tatsächliche Unterhaltsleistungen abgestellt wird. Ein wirtschaftlicher Schaden, der nach den Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen UV zu entschädigen ist, wird also beim Tode des Ehemannes vom Gesetz unterstellt. Verbietet es sich daher allgemein, bei unfallbedingten Todesfällen den tatsächlichen Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens der Witwe zur Voraussetzung einer Entschädigung zu machen, so wäre es beim Fehlen einer besonderen Vorschrift willkürlich, für die Einschränkung der Entschädigungspflicht gerade den besonderen Fall herauszugreifen, in dem der Verstorbene zur Zeit des Unfalls völlig erwerbsunfähig war. Es würden dabei einerseits die sonstigen Fälle nicht berührt, in denen die Witwe - etwa wegen eigenen Einkommens - nicht von dem Verstorbenen unterhalten zu werden brauchte, durch den Tod also keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, andererseits aber die Fälle mitbetroffen, in denen die Witwe von dem Verstorbenen trotz dessen unfallunabhängiger Erwerbsunfähigkeit aus anderen, mit seinem Tode ersatzlos wegfallenden Einkünften - etwa Versorgungsrente, Rente zur Entschädigung anderer Unfälle, Leibrente oder auch Erträge aus Vorerbschaft oder Nießbrauch - unterhalten und somit durch den Todesfall wirtschaftlich geschädigt würde. Nur die besondere Vorschrift des § 561 RVO aF konnte es vertretbar erscheinen lassen, bei einem solchen Tatbestand auch Hinterbliebenenleistungen zu versagen; ihre ausdehnende Anwendung konnte sich vor allem deshalb anbieten, weil sie nach ihrer Fassung nicht bestimmte Leistungen ausschloß, sondern umgekehrt die Verpflichtung zur Entschädigung auf bestimmte Leistungen beschränkte, so daß es nahelag, diese Einschränkung über den Tod des Verletzten hinaus auch gegenüber den Hinterbliebenen gelten zu lassen. Es ist kaum denkbar, daß sich ohne diese ausdrückliche Vorschrift eine solche Beschränkung der Hinterbliebenenansprüche in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hätte bilden und durchsetzen können. Die rechtlichen und sozialpolitischen Erwägungen, die eine ausdehnende oder analoge Anwendung des § 561 RVO aF und seiner Vorgänger auf Hinterbliebenenrenten vertretbar erscheinen lassen konnten, reichen jedenfalls nicht aus, eine solche spezielle Beschränkung der Hinterbliebenenrechte aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Entschädigungsgedanken zu begründen. Dem steht schon die pauschale Schadensregelung im Recht der gesetzlichen UV entgegen, die es bewußt nicht ausschließt, daß sich in keineswegs seltenen Einzelfällen Verletzte und Hinterbliebene infolge der Versicherungsleistungen rein wirtschaftlich besser stehen können als vor Eintritt der Verletzungsfolgen bzw. des Unfalltodes. Seit dem ersatzlosen Wegfall der Brückenvorschrift des § 561 RVO aF fehlt daher der bisherigen Praxis jeder Anknüpfungspunkt. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach der oa Rechtsprechung (BSG 30, 224) einem aus anderen Gründen bereits dauernd völlig erwerbsunfähigen Verletzten selbst keine Rente wegen einer später eintretenden Schädigung zusteht. Dieses Ergebnis leitet sich nämlich nicht unmittelbar aus allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen, sondern aus der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf Verletztenrente her, bei der allein auf die MdE des Verletzten abgestellt wird; eine bereits völlig weggefallene Erwerbsfähigkeit kann eben nicht mehr gemindert werden. Mit dem Tod des Verletzten scheidet aber dieser Gesichtspunkt notwendig aus; der Tod stellt im System des Gesetzes nicht etwa den höchsten Grad der Erwerbsunfähigkeit des Verletzten selbst dar, sondern einen neuen, völlig andersartigen und besonders geregelten Leistungsfall für die Hinterbliebenen. Da die nach Wegfall des früheren § 561 RVO nunmehr maßgebende rechtliche Begründung für die Versagung der Verletztenrente - vorher bedurfte es wegen der ausdrücklichen Vorschrift einer solchen nicht - auf diesen Leistungsfall also nicht paßt, kann sie auf ihn auch nicht ausgedehnt werden.

Auch die Annahme, der Gesetzgeber des UVNG habe mit dem ersatzlosen Wegfall des § 561 RVO aF keine Änderung des bisherigen Rechtszustandes beabsichtigt, weil er die Vorschrift für überflüssig angesehen habe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese mutmaßliche Absicht müßte auf die Verletztenrente beschränkt bleiben. Hätte sich der Gesetzgeber bei der Nichtübernahme des § 561 RVO aF auch mit dessen Auswirkungen auf die Hinterbliebenenleistungen befaßt, so hätte er erkennen müssen, daß die Vorschrift hierfür nicht überflüssig gewesen war; es hätte dann nahegelegen, eine entsprechende Vorschrift in die Regelung der Hinterbliebenenleistungen unter Beschränkung auf das Sterbegeld für diese Fälle aufzunehmen. Auch wenn der Gesetzgeber des UVNG ganz allgemein davon ausgegangen sein sollte, daß sich - von den ausdrücklich ausgesprochenen Neuregelungen abgesehen - bei den Voraussetzungen für Hinterbliebenenansprüche nichts ändern werde, könnte das nicht dazu führen, insoweit eine Lücke im Gesetz anzunehmen und sie im Sinne der früheren Praxis auszufüllen. Die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenleistungen ist insoweit nicht lückenhaft. Die bisher geübte, aus § 561 RVO aF hergeleitete Praxis der Rentenversagung stellte im System dieser Leistungen eine Ausnahmeregelung dar, die zwar mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht unvereinbar, aber keineswegs zwingend geboten war. Die Gewährung der Hinterbliebenenrente in diesen Fällen ist auch nicht derart unbillig, daß der Gesetzgeber sich zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der früheren Praxis hätte gedrängt fühlen müssen. Das folgt schon aus den oben beispielsweise angeführten Fällen, in denen die Witwe von ihrem verstorbenen Ehemann auch aus Einkünften, die mit seinem Tode ersatzlos wegfielen, unterhalten wurde; hier würde die Versagung der Hinterbliebenenrente ihr gegenüber sogar eine unbillige Härte darstellen. Zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, daß in Einzelfällen ohne den unfallbedingten Tod des Versicherten dessen vorbestehende Erwerbsunfähigkeit - entgegen der ursprünglichen Beurteilung - durch neuartige Heil- und Rehabilitationsmethoden doch noch hätte behoben werden können.

Schließlich kann der Wegfall des § 561 RVO aF für den vorliegenden Fall auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das UVNG nach § 4 Abs. 1 nur für Arbeitsunfälle gilt, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen, die BK des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aber bereits vorher eingetreten ist. Aus dem Katalog der in Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG genannten Vorschriften, die auch für vorher eingetretene Unfälle gelten sollen, ergibt sich nämlich, daß für die Hinterbliebenenleistungen - von besonderen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich neues Recht gelten soll, wenn der Tod - wie im vorliegenden Fall - nach Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist. Zutreffend hat demgemäß die Beklagte der Klägerin auch das Sterbegeld nach neuem Recht gewährt.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670064

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