Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Rehabilitation. Beschaffungszuschuß für Ersatzkraftfahrzeug. Selbsthilfe bei der Ersatzbeschaffung. Wiederholte Gewährung von Hilfsmitteln

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei verbrauchbaren Hilfsmitteln - dazu gehört auch ein Kraftfahrzeug - sind nach dem "Endverschleiß" Hilfen wiederholt zu gewähren.

 

Orientierungssatz

1. Daß die von der BfA zu AVG § 13 Abs 1 (= RVO § 1236 Abs 1) erlassenen "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte" vom 16.5.1974 (DAngVers 1974, 362) in Nr 8.2 einen Zuschuß nur für das erste Ersatz-Kraftfahrzeug vorsehen, ist als Grundsatz nicht zu beanstanden; für ein Abweichen im Einzelfall dürfte allerdings - entgegen der engeren Formulierung in Nr 10 der Richtlinien - das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls genügen (Festhaltung an BSG 1979-03-15 11 RA 34/78 = SozR 2200 § 1236 Nr 14).

2. Bei der Durchführung der Rehabilitation muß der Rentenversicherungsträger beachten, daß mit den Mitteln der Versichertengemeinschaft sparsam und wirtschaftlich zu verfahren ist, daher kann er im Rahmen seines Ermessens zumutbare Selbsthilfen der Versicherten erwarten. Insbesondere kommt eine Selbsthilfe bei der Ersatzbeschaffung eines Kfz in Betracht (vgl BSG 1978-05-30 1 RA 5/77 = SozR 2200 § 1237a Nr 3).

 

Normenkette

AVG § 13 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07; AVG § 14a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1237a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 08.10.1980; Aktenzeichen L 4 An 13/79)

SG Schleswig (Entscheidung vom 28.09.1978; Aktenzeichen S 3 An 11/76)

 

Tatbestand

Der 1930 geborene Kläger ist wegen einer angeborenen Cerebralparese mit Teillähmung der Beine Schwerbehinderter (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- anfangs 80 vH, seit Juni 1980 90 vH mit Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung); seinen Arbeitsplatz als Rechtsschutzsekretär kann er nur mit einem Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen. Die Beklagte hat ihm deshalb 1965 für die Anschaffung eines Kfz und 1971 zu einem Ersatz-Kfz Zuschüsse gewährt.

Im Juni 1975 beantragte der Kläger einen Zuschuß zur bevorstehenden zweiten Ersatzbeschaffung sowie die Übernahme der Kosten für die erforderlichen Zusatzeinrichtungen dieses Kfz. Das lehnte die Beklagte ab, weil nach der Nr 8.2 ihrer "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung nach § 13 des Angestelltenversicherungsgesetzes" vom 16. Mai 1974 eine Hilfe zur Ersatzbeschaffung nur einmal gewährt werden könne; eine unbillige Härte iS der Nr 10 liege nicht vor (Bescheid vom 18. Juli 1975, Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1976). Im Klageverfahren hat die Beklagte die Kosten für die Sonderausrüstung des - im Juni 1976 gekauften - zweiten Ersatz-Kfz einschließlich des automatischen Getriebes erstattet; der Kläger hat die entsprechenden Teilanerkenntnisse angenommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte im Urteil vom 28. September 1978 zur Neubescheidung verpflichtet. Nach seiner Rechtsauffassung können zur dauerhaften beruflichen Eingliederung mehrmalige Förderungsmaßnahmen in Betracht kommen; beim Kläger seien sie erforderlich. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten sei zu eng; auch sei eine ermessensgerechte Entscheidung zur Härteklausel zu bezweifeln. Auf die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 1980). Seiner Ansicht nach kann dahinstehen, ob die Beklagte die Richtlinien richtig angewandt habe. Beim Kläger seien bereits die Grundvoraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme iS von § 13 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erfüllt, da seine Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet sei. Er sei im bestmöglichen Umfang beruflich eingegliedert und habe im Laufe der über zehnjährigen Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär bewiesen, daß er einen gesicherten Arbeitsplatz innehabe, dessen Anforderungen er gesundheitlich gewachsen sei. Zwar könne er den Arbeitsweg nur mit dem Kfz zurücklegen. Daraus folge aber nicht die immer wiederholte Gewährung von Beschaffungshilfen. Wesentlich komme es auf die wirtschaftliche Situation an, die für den Kläger um so günstiger sei, je länger er sich in einem festen Arbeitsverhältnis mit überdurchschnittlicher Entlohnung befinde. Er könne nunmehr ausschließlich auf eigene Mittel zur Beschaffung von Ersatz-Kfz verwiesen werden, zumal die Beklagte die behinderungsbedingten zusätzlichen Bedienungseinrichtungen bezuschusse.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung

der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die §§ 2 Abs 2 und 10 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I), die §§ 1 Abs 1, 11 Abs 2 Nr 1, 20 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) sowie die §§ 13, 14a und 19 AVG für verletzt. Das LSG habe nicht darauf abstellen dürfen, ob es ihm wirtschaftlich zuzumuten sei, das Ersatz-Kfz allein zu finanzieren. Kein gesunder Arbeitnehmer sei so wie er gezwungen, sich zur Erlangung des Arbeitsplatzes ein Kfz anzuschaffen. Die Eingliederung Behinderter sei eine von der Bedürftigkeit unabhängige Versicherungsleistung; Rehabilitation setze nicht voraus, daß die erforderlichen Hilfen selbst beschafft werden könnten. Mit einem unbehinderten Kfz-Halter lasse sich ein Gehbehinderter auch deshalb nicht vergleichen, weil er bei der Ersatzbeschaffung wesentlich mehr Mittel aufwenden müsse; der Wiederverkaufswert seines mit erheblichen Änderungen versehenen Kfz werde auf den Schrottwert reduziert. Darüber hinaus hätte die Beklagte die zusätzlichen Bedienungseinrichtungen nicht bezuschussen dürfen, wenn es an der Grundvoraussetzung einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit fehlte. Ob die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, sei mit dem SG zu verneinen. Die Richtlinien für die Hilfe zur Kfz-Beschaffung stünden mit § 13 Abs 1 AVG nicht in Einklang, soweit darin eine Hilfe nur bei der ersten Ersatzbeschaffung vorgesehen sei. Die Behinderten sollten möglichst auf Dauer eingegliedert werden. Nach § 2 Abs 2 iVm § 10 SGB I bestehe ein Recht auf die notwendige Hilfe.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben; ein Zuschuß zur Beschaffung des zweiten Ersatz-Kfz ist ihm zu Recht versagt worden.

Diese Feststellung läßt sich entgegen dem LSG allerdings nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht erfüllt seien. Der erkennende Senat vermag die angefochtene Entscheidung daher nur im Ergebnis zu bestätigen; nach seinem Verständnis hat die Beklagte - bei gegebener tatbestandlicher Voraussetzung - die Leistung im Rahmen ihrer nachgeschalteten Ermessensprüfung rechtsfehlerfrei (§ 54 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) abgelehnt.

Als Rechtsgrundlage kommen hier die §§ 13 Abs 1, 14a Abs 1 Nr 1 AVG idF des RehaAnglG in Betracht. Danach kann die Beklagte Leistungen zur Rehabilitation unter der Voraussetzung gewähren, daß infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Die Leistungen umfassen Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes; hierzu gehören Zuschüsse zum Erwerb eines Kfz, sofern sie jedenfalls noch vor dem Erwerb beantragt worden sind (SozR 2200 § 1236 Nr 14; s. auch Nrn 16 und 23).

Nach dem feststehenden Sachverhalt bedarf der Kläger wegen der Art und Schwere der Behinderung zum Erreichen seines Arbeitsplatzes eines Kfz. Das Verkehrsmittel dient sonach der Erhaltung des Arbeitsplatzes und damit der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in dem dort ausgeübten Beruf (SozR 2200 §1236 Nrn 5 und 10). Damit ist zwar eine Gefährdung dieser Erwerbsfähigkeit nicht gegeben, solange dem Kläger ein Kfz zur Verfügung steht; mit einem solchen ist er beruflich eingegliedert. Da es sich bei dem Kfz aber um einen sich durch Nutzung verbrauchenden Gegenstand handelt, kann durch ein nur einmal zur Verfügung stehendes Hilfsmittel dieser Art keine Eingliederung auf Dauer eintreten. Mit dem Endverschleiß des Kfz kommt es vielmehr, u.U. erneut, zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, die durch eine Neuanschaffung zu beheben ist. Diese Lage tritt bei verbrauchbaren Rehabilitationsmitteln in Abständen immer wieder ein, so daß dementsprechend in solchen Fällen Hilfen ggf wiederholt zu gewähren sind. Wie das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden hat (BSGE 45, 183, 186; SozR 2200 § 1236 Nrn 10, 13 und 14), entspricht dies dem Grundsatz der Rehabilitation, die Erwerbsfähigkeit - möglichst umfassend und auf Dauer - zu erhalten.

Die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit (schon) bei einem bevorstehenden "Verbrauch" des Rehabilitationsmittels, hier des Kfz, läßt sich im Rahmen des § 13 Abs 1 AVG auch nicht damit verneinen, daß der Rehabilitand der Gefahr mit eigenen finanziellen Mitteln begegnen könne. Die Vorschrift stellt allein auf die Folgen von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der Kräfte ab; nur sie sind darum als Ursache für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden ist dagegen in diesem Zusammenhang außer acht zu lassen. Die abweichende Auffassung des LSG widerspricht dem im Rentenversicherungsrecht geltenden Prinzip, die Regelleistungen, zu denen die Rehabilitationsleistungen gehören, in ihren Voraussetzungen nicht von der Bedürftigkeit des einzelnen abhängig zu machen. Dementsprechend ist zB auch die Gewährung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen, soweit dem Senat bekannt, bisher niemals mit dem Argument versagt worden, der Versicherte könne seine gesundheitliche Gefährdung unter Einsatz der eigenen Geldmittel beseitigen. Ebenso hat die Beklagte bei dem Zuschuß für die zusätzlichen Bedienungseinrichtungen des Kfz nicht nach der wirtschaftlichen Situation des Klägers gefragt.

War hiernach entgegen der Meinung des LSG bei der Antragstellung wegen des damals zu besorgenden Verbrauchs des Kfz die Erwerbsfähigkeit des Klägers (wieder) gefährdet iS von §§ 13 Abs 1, 14a Abs 1 Nr 1 AVG und konnte sie ferner voraussichtlich durch die Beschaffung eines Ersatz-Kfz erhalten werden, so bedeutet das indessen nicht, daß die Ablehnung der Zuschußgewährung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist. Nach dem Gesetz "kann" die Beklagte eine solche Leistung bewilligen; ob sie sich dazu entschließt, ist eine Frage ihres Ermessens. Das LSG hat, aus seiner Sicht zu Recht, nicht geprüft, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 54 Abs 2 Satz 2 SGG Bestand hat. Die Prüfung ist vom Revisionsgericht nachzuholen; die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil reichen hierfür aus. Nach der Lage des Falles ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte die Leistung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.

Bei der Entscheidung hat sie ihre "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kfz für behinderte Versicherte" vom 16. Mai 1974 angewandt, die in der Nr 8.1 Hilfe für die Beschaffung eines Ersatz-Kfz vorsehen; nach der Nr 8.2 kann diese Hilfe nur einmal gewährt werden. Der erkennende Senat hat schon entschieden (SozR 2200 § 1236 Nr 14), daß die Richtlinien insoweit mit dem Zweck der der Beklagten in § 13 Abs 1 AVG erteilten Ermächtigung übereinstimmen; an dieser Auffassung hält er fest. Bei der Durchführung der Rehabilitation muß die Beklagte nämlich beachten, daß mit den Mitteln der Versichertengemeinschaft in diesem Bereich sparsam und wirtschaftlich zu verfahren ist (SozR Nrn 3 und 9 zu § 1236 RVO; SozR 2200 § 1237a Nr 3), daher kann sie im Rahmen ihres Ermessens zumutbare Selbsthilfen der Versicherten erwarten. Insbesondere kommt eine solche Selbsthilfe bei der Ersatzbeschaffung eines Kfz in Betracht, das für den Arbeitsweg verwendet wird. Dies bestätigt nunmehr auch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205), das in dem § 9 Abs 2 RehaAnglG angefügten Satz 2 bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes die Berücksichtigung des Einkommens des Versicherten ausdrücklich zuläßt. Darum kann der Hinweis des Senats in SozR 2200 § 1236 Nr 14, auch Nichtbehinderte benutzten seit langem in großer Zahl eigene Kfz für den Weg zur und von der Arbeit und müßten die Beschaffung aus eigenen Mitteln finanzieren, so daß es den Behinderten jedenfalls ab der zweiten Ersatzbeschaffung zuzumuten sei, grundsätzlich ohne Zuschüsse des Versicherungsträgers auszukommen, auch für den hier zu entscheidenden Fall uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Daß Nichtbehinderte im Gegensatz zum Kläger vom Kfz auf andere Verkehrsmittel überwechseln können, ist kein Argument dagegen, solange das Kfz, zumal für längere Arbeitswege aus verkehrsungünstigen Gegenden, auch gegenwärtig das für die meisten Arbeitnehmer übliche Beförderungsmittel darstellt. Trotz inzwischen gestiegener Kosten ist das tägliche Leben nach wie vor vom Kfz beeinflußt. Es handelt sich bei ihm um einen typischen Gebrauchsgegenstand des privaten Bereichs; Mehrausgaben für solche Gebrauchsgüter sind aber, auch wenn sie infolge einer Behinderung erforderlich werden, grundsätzlich der Eigenverantwortung überlassen (s. dazu SozR 2200 § 182b Nr 6 mwN).

Daß hier ein begründeter Ausnahmefall iS der Nr 10 der Richtlinien (vgl hierzu die Ausführungen des Senats in SozR aaO) in Betracht zu ziehen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger befindet sich in einer günstigen wirtschaftlichen Lage. Nach den Feststellungen des LSG ist er in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit überdurchschnittlicher Entlohnung. Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen ergänzt, er erziele ein Einkommen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; auch hat sie zu Recht auf die dem Kläger zukommenden Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung hingewiesen (möglicherweise kann der Kläger noch eine erhöhte Kilometerpauschale von 0,64 DM statt 0,36 DM bei den steuerlichen Werbungskosten geltend machten).

Die vom Kläger im übrigen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es ebenfalls nicht, der Beklagten einen Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Zwar ist es wohl zutreffend, daß eine - ohne Kfz drohende - Herbeiführung des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit die Versichertengemeinschaft teurer zu stehen kommen würde als die Gewährung des Zuschusses zum Ersatz-Kfz, doch ist dies kein geeignetes Argument gegen die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Sparsamkeit bei der Verteilung der für die Rehabilitation zur Verfügung stehenden Mittel.

Bei der - neu in das Revisionsverfahren eingeführten - allgemein gehaltenen Behauptung, wegen der Sondereinrichtungen werde der Wiederverkaufswert des Kfz eines Behinderten auf den Schrottwert reduziert, ist nicht ersichtlich, daß sie für den Fall des Klägers zugetroffen hat. Im übrigen hat die Beklagte dazu vorgetragen, der Kläger habe aus dem Verkauf des Altwagens, der nach den Feststellungen im LSG-Urteil durch einen Unfall erheblich beschädigt worden war, (immer noch) 1.500,-- DM erlöst und selbst überhaupt nur 3.456,-- DM zusätzlich für das Ersatz-Kfz aufwenden müssen, ohne daß sich der Kläger dagegen gewandt hat.

Aus § 10 iVm § 2 SGB I folgt eine Ermessensverletzung der Beklagten nicht. Weder aus der erstgenannten noch aus der letzteren Vorschrift noch aus dem Zusammenhang beider Vorschriften vermag der Senat zu entnehmen, daß die Beklagte bei der Anwendung ihrer Richtlinien gegen Wortlaut und Sinn der genannten Gesetze verstoßen hat. Nach § 10 SGB I hat der Behinderte ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist; hieraus folgt auch unter dem Aspekt des § 2 Abs 2 SGB I nicht, daß ihm in jedem Falle für die Ersatzbeschaffung eines Kfz ein Zuschuß zu gewähren wäre.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659384

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