Leitsatz (redaktionell)
Ein Tennislehrer, der auf dem Gelände einer Tennisschule (Tennisanlage) Tennisunterricht erteilt, der für jede erteilte Unterrichtsstunde ein mit dem Inhaber der Anlage vereinbartes Stundenentgelt bezieht, ist, unter Berücksichtigung von besonderen Umständen, nicht als Arbeitnehmer tätig und daher nicht sozialversicherungspflichtig.
Normenkette
AVG § 2 Abs. 1 Nr .1 Fassung: 1957-02-23; AVAVG § 56 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-04-03; AFG § 168 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23
Fundstellen
RegNr, 6353 |
Das Beitragsrecht Meuer, 21 A 22 a 7 (ST1) |
USK, 76196 (ST1) |
Die Beiträge 1977, 144-147 (ST1) |
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