Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermessensentscheidung über die Wiederbewilligung einer abgefundenen Unfallrente und zur Änderung der - gesetzwidrigen - Verwaltungspraxis.

 

Orientierungssatz

Die Ausübung des Ermessens bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Wiedergewährung abgefundener Unfallrenten dahingehend, diesem Antrag in der Regel nur dann zu entsprechen, wenn dies für ein gesichertes Einkommen des Verletzten notwendig erscheint, entspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift des RVO § 611 Abs 2 und stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs 2 S 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 611 Abs 2 Fassung: 1963-04-30; SGB 1 § 39 Fassung: 1975-12-11

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.05.1977; Aktenzeichen L 2 BU 5/77)

SG Duisburg (Entscheidung vom 06.12.1976; Aktenzeichen S 5 BU 67/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652922

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