Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung
Leitsatz (amtlich)
Zur Ermessensentscheidung über die Wiederbewilligung einer abgefundenen Unfallrente und zur Änderung der - gesetzwidrigen - Verwaltungspraxis.
Orientierungssatz
Die Ausübung des Ermessens bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Wiedergewährung abgefundener Unfallrenten dahingehend, diesem Antrag in der Regel nur dann zu entsprechen, wenn dies für ein gesichertes Einkommen des Verletzten notwendig erscheint, entspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift des RVO § 611 Abs 2 und stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar.
Normenkette
SGG § 54 Abs 2 S 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 611 Abs 2 Fassung: 1963-04-30; SGB 1 § 39 Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.05.1977; Aktenzeichen L 2 BU 5/77) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 06.12.1976; Aktenzeichen S 5 BU 67/76) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1652922 |
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