Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des Leistungsantrags auf einen Versicherungszweig
Leitsatz (amtlich)
Nach der Beschränkung eines Leistungsantrags auf die knappschaftliche RV nach RKG § 101 Abs 1 S 2 müssen die zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten unberücksichtigt bleiben; Ersatzzeiten, die bei der Festsetzung einer Gesamtleistung der RV der Arbeiter zugeordnet werden müßten, sind dann bei der Feststellung einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (RKG § 47) anzurechnen, wenn die Voraussetzungen des RKG § 50 Abs 3 erfüllt sind (Anschluß an und Fortführung von BSG 1974-03-27 5 RKn 1/73 = BSGE 37, 204).
Normenkette
RKG § 101 Abs 1 S 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1310 Abs 1 S 2 Fassung: 1957-07-27; RKG § 50 Abs 3 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1251 Abs 2 Fassung: 1965-06-09
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.05.1978; Aktenzeichen L 5 Kn 19/77) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 28.10.1977; Aktenzeichen S 5 Kn 30/77) |
Fundstellen
BSGE, 293 |
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