Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des Leistungsantrags auf einen Versicherungszweig

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Beschränkung eines Leistungsantrags auf die knappschaftliche RV nach RKG § 101 Abs 1 S 2 müssen die zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten unberücksichtigt bleiben; Ersatzzeiten, die bei der Festsetzung einer Gesamtleistung der RV der Arbeiter zugeordnet werden müßten, sind dann bei der Feststellung einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (RKG § 47) anzurechnen, wenn die Voraussetzungen des RKG § 50 Abs 3 erfüllt sind (Anschluß an und Fortführung von BSG 1974-03-27 5 RKn 1/73 = BSGE 37, 204).

 

Normenkette

RKG § 101 Abs 1 S 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1310 Abs 1 S 2 Fassung: 1957-07-27; RKG § 50 Abs 3 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1251 Abs 2 Fassung: 1965-06-09

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.05.1978; Aktenzeichen L 5 Kn 19/77)

SG Koblenz (Entscheidung vom 28.10.1977; Aktenzeichen S 5 Kn 30/77)

 

Fundstellen

BSGE, 293

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