Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Zu entscheiden ist, ob der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittene Rechtsweg gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig ist.

Die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte dem Rentner Oskar N. Altersruhegeld im Betrage von zuletzt 324,20 DM monatlich. Er wohnte bei der Beklagten in Untermiete. Am 21. März 1962 ist er gestorben. Sein Altersruhegeld für April 1962 wurde noch am 26. März 1962 von der Rentenzahlstelle des Postamtes abgeholt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das „Altersruhegeld” in Empfang genommen und für sieh verwendet. Sie begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Betrages von 324,20 DM. Sie hat sich darauf berufen, die Beklagte habe das Altersruhegeld des Rentners und somit eine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung zu Unrecht in Empfang genommen, um die sie öffentlich-rechtlich ungerechtfertigt bereichert sei. Die Beklagte sei zur Erstattung des zu Unrecht empfangenen Altersruhegeldes verpflichtet. Mit de Klage werde ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Sozialversicherung, nämlich ein sozialversicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch verfolgt, der sich als die Umkehrung der Leistungsgewährung darstelle. Was der Empfänger einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu Unrecht erhalten habe, könne der Versicherungsträger von ihm zurückfordern. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar entschieden, daß Leistungen an Dritte vom Versicherungsträger nicht mit Verwaltungsakt zurückgefordert werden dürften (BSG in SozR Nr. 4 zu § 1301 RVO; BSG 23, 145), nicht aber, ob solche nicht durch Verwaltungsakt rückforderbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Klagewege vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer echten Leistungsklage durchgesetzt werden könnten. Eine solche Leistungsklage sei nach § 54 Abs. 5 SGG insbesondere dann möglich, wenn der eine Beteiligte keine für den anderen Beteiligten bindende Entscheidung treffen könne. Dieser Fall liege hier vor.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil vom 17. November 1967 die Beklagte verurteilt, der Klägerin 324,20 DM zu zahlen. Es hat die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Berlin aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Für die Durchsetzung des von der Klägerin erhobenen Zahlungsanspruchs hat es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht als gegeben und die nach § 54 Abs. 5 SGG erhobene Leistungsklage als unzulässig angesehen. Die Klägerin berufe sich zwar darauf, sie mache mit der Klage einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Das sei aber nicht der Fall; denn dem Klageanspruch liege kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde. Die Beklagte sei durch einen bürgerlich-rechtlich geregelten Vorgang in Beziehungen zur Klägerin getreten, nämlich dadurch, daß sie sich den ihr nicht zustehenden Geldbetrag von 324,20 DM am Rentenzahlschalter des Postamtes habe aushändigen lassen. Ihre rechtlichen Beziehungen zueinander seien daher nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur. Wenn die Klägerin die Beklagte wegen unbefugter Entgegennahme des Betrages von 324,20 DM in Anspruch nehmen wolle, so kämen nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung, also nur solche bürgerlich-rechtlich Art in Betracht. Über diese Ansprüche hätten die Zivilgerichte zu entscheiden.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 51, 54 Abs. 5 SGG. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß ihre Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffe, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden hätten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin von 17. November 1967 zurückzuweisen.

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten,

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Der mit der Klage zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittene Rechtsweg ist, wie das LSG zu Recht entschieden hat, nicht zulässig, weil der Rechtsstreit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG betrifft.

Die öffentlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit ist, wie das LSG zutreffend dargelegt und das BSG wiederholt ausgesprochen hat, danach zu beurteilen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, seinem Wesen nach dem öffentlichen oder dem zivilen Recht angehört, sofern das Gesetz ein Rechtsverhältnis nicht ungeachtet seiner Rechtsnatur verfahrensrechtlich ausdrücklich dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugewiesen hat. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten liegen in der Regel vor, wenn Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen erwachsen sind, die öffentliche. Aufgaben regeln. Für … die Prüfung der wirklichen Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs kommt es darauf an, ob aus dem Klagevorbringen ein öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der Gegenstand des Rechtsstreits sein soll, abzuleiten ist (BSG 2, 26; 2, 54; 3, 183). Die Natur des geltend gemachten Anspruchs kann sich nur nach dem Rechtsgebiet richten, dem der Anspruch entspringt (BSG 22, 147); denn ob die Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher oder zivil-rechtlicher Art ist, richtet sich nach dem materiellen Recht, das dieser Rechtsbeziehung zugrunde liegt. Dieses materielle Recht muß im Sozialversicherungsrecht geregelt sein (BSG 25, 269). Letztlich entscheidend ist, ob im Vordergrund des Rechtsstreits für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen die Anwendung und Auslegung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Sozialversicherungsrechts stehen oder ob vornehmlich Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden und auszulegen sind (BSG 25, 271).

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt – den klagebegründenden Tatsachen – unter den Prozeßbeteiligten eine Rechtsbeziehung entstanden ist, die dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung angehören kann. Es muß wenigstens die Möglichkeit gegeben sein, daß die aus dieser Rechtsbeziehung herzuleitende, mit der Klage begehrte Rechtsfolge, die durch Urteilsspruch festgestellt werden soll, im materiellen Recht der Sozialversicherung seine Grundlage findet. Dabei kommt hier als materielles Recht für die zu beurteilende Rechtsbeziehung (Rechtsverhältnis) der Prozeßbeteiligten zueinander nur der gesetzlich geregelte Tatbestand in Betracht, der für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Pflicht der Beklagten zur Erstattung der zu Unrecht empfangenen Geldleistung und das entsprechende Recht der Klägerin begründet, der also den Rechtsgrund (Anspruchsgrundlage) für den Erstattungsanspruch bildet; denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, kann nur die Rechtsfolge eines gesetzlich normierten Tatbestandes sein. Die öffentlich-rechtliche Natur des Klageanspruchs kann sich daher nur aus dem Gesetz selbst ergeben. Entscheidend ist demnach, ob es eine gesetzliche Vorschrift des Sozialversicherungsrechts gibt, nach der zur Rückerstattung des Empfangenen verpflichtet ist, wer durch die Leistung eines Versicherungsträgers der Sozialversicherung etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Nur auf Grund eines solchen Rechtssatzes wären der Erstattungsanspruch der Klägerin und die Erstattungspflicht der Beklagten öffentlich-rechtliche Art, also nur wenn die Rückerstattung dem Leistungsempfänger kraft öffentlich-rechtlicher Gesetzesvorschrift der Sozialversicherung zur Pflicht gemacht und dadurch eine Rechtsbeziehung geschaffen ist, die dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung angehört.

Im Rentenrecht der Sozialversicherung fehlt allerdings eine ausdrückliche, der Vorschrift des § 812 BGB entsprechende Gesetzesbestimmung, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung einer zu Unrecht empfangenen Leistung der Sozialversicherung benennt, die also als Rechtsgrund für einen solchen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers in Betracht käme. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Rechtsgrund und die Ausgestaltung eines solchen Erstattungsanspruchs im Sozialversicherungsrecht ungeklärt sei (so Weber, Der Erstattungsanspruch, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 129 S. 15/16). Das BSG hat vielmehr zu § 1301 RVO mehrfach entschieden, daß sich der Anspruch des Versicherungsträgers auf Erstattung einer zu Unrecht gewährten Leistung der Rentenversicherung aus einem allgemein geltenden Rechtssatz ergibt und daß dieser Anspruch zwar durch § 1301 RVO nicht gesetzlich begründet, von dieser gesetzlichen Vorschrift aber als im Recht der Sozialversicherung bestehend vorausgesetzt wird (BSG in SozR Nr. 4 zu § 1301 RVO; BSG 23, 146). Dieser für das Sozialversicherungsrecht eigenständige öffentlich-rechtliche Anspruch des Versicherungsträgers auf Erstattung einer zu Unrecht gewährten Leistung der Sozialversicherung, hat seinen Rechtsgrund wenn auch mittelbar im Gesetz – der RVO – selbst, weil das Gesetz bei seiner Regelung über die Ausgestaltung dieses Erstattungsanspruchs in § 1301 RVO dessen Bestehen unterstellt. Rechtsgrund für den Öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung einer zu Unrecht empfangenen Leistung der Rentenversicherung ist also der im Rentenversicherungsrecht durch das Gesetz anerkannte allgemein geltende Rechtssatz, daß derjenige, der eine öffentlich-rechtliche Leistung der Rentenversicherung zu Unrecht empfangen hat, verpflichtet ist, dem Versicherungsträger das durch die Leistung Empfangene zurückzuerstatten. Der mit der Klage gegen die Beklagte verfolgte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 324,20 DM kann indessen auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt werden.

Der im Recht der Rentenversicherung als bestehend vorausgesetzte und nach Inhalt und Umfang in § 1301 RVO näher ausgestaltete öffentlich-rechtliche Anspruch des Versicherungsträgers auf Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Rentenversicherung kommt, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat, als Umkehrung oder als Gegenstück der öffentlich-rechtlichen Leistungsgewährung nur dort in Betracht, wo zwischen dem Versicherungsträger und Leistungsempfänger ein im Rentenversicherungsrecht begründetes Leistungsverhältnis besteht, das kraft der gesetzlichen Regelung für die am Leistungsverhältnis Beteiligten Rechte und Pflichten begründet. Nur im Rahmen einer solchen rentenversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung ist die Regelung des § 1301 RVO anzuwenden und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers gesetzlich vorgesehen (BSG in SozR Nr. 4 zu § 1301 RVO; BSG 23, 146; vgl. für das Recht der Kriegsopferversorgung auch BSG 14, 163; 24, 192; für das allgemeine Verwaltungsrecht BVerwG 13, 307). Wenn auch in § 1301 RVO nichts darüber gesagt ist, wer zu Unrecht empfangene Leistungen zu erstatten hat und deshalb anzunehmen ist, daß jeder Empfänger einer solchen zu Unrecht gewährten Leistung zur Rückerstattung verpflichtet ist, sei es, daß er die Leistung unmittelbar vom Versicherungsträger empfangen hat oder Rechtsnachfolger der Erstattungsschuld des ursprünglich Verpflichteten ist (BSG 24, 193), so bleibt für die öffentlich-rechtliche Erstattungsschuld doch Voraussetzung, daß im Rahmen eines Leistungsverhältnisses des Rentenversicherungsrechts eineLeistung der Rentenversicherung zu Unrecht empfangen worden ist.

Eine solche Leistung hat aber die Beklagte von der Klägerin durch die Entgegennahme des Geldbetrages von 324,20 DM schon deshalb nicht erhalten, weil das rentenversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis, das die Gewährung von Altersruhegeld als Versicherungsleistung zum Gegenstand hat, nur zwischen der Klägerin als Versicherungsträger und dem Rentner N. als Rentenberechtigter, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat. Hinsichtlich der Zahlung von Altersruhegeld für den Monat April 1962 hat zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Leistungsbeziehung der Rentenversicherung vorgelegen. Die Beklagte hat durch die Entgegennahme des Geldbetrages von 324,20 DM selbst dann kein Altersruhegeld und keine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung zu Unrecht empfangen, wenn mit der Zahlung des Geldbetrages die Leistung des Altersruhegeldes für den Rentner N. für April 1962 bezweckt gewesen ist und die Beklagte sich den Geldbetrag auch als Altersruhegeld des Rentners hat auszahlen lassen. Denn mit der Auszahlung an die Beklagte und der Entgegennahme des Geldes durch sie für eigene Zwecke hat die Klägerin eine öffentliche Aufgabe der Sozialversicherung weder erfüllen wollen noch geregelt, weil sie zu der Beklagten in keinem Leistungsverhältnis der Sozialversicherung stand. Der Geldbetrag konnte Altersruhegeld und öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung nur in dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherungsträger und dem Rentner als Rentenberechtigter sein. Eine zu Unrecht gewährte Leistung der Sozialversicherung könnte allenfalls vorliegen, wenn der Rentner N. selbst das Altersruhegeld für April 1962 noch vor seinem Tode im März 1962 empfangen hätte. Da der Rentner aber zur Zeit der Zahlung des „Altersruhegeldes” am 26. März 1962 bereits nicht mehr lebte und mit seinem Tode am 21. März 1962 das sozialversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin erloschen war, konnte durch die Auszahlung des Geldbetrages an die Beklagte im Rahmen einer solchen Leistungsbeziehung auch keine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung mehr entstehen, die zu Unrecht empfangen worden ist (vgl. hierzu BSG 15, 16). Hat die Beklagte mit der Geldleistung demnach keine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung zu Unrecht empfangen, so kann die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des Geldbetrages auch nicht auf den im Sozialversicherungsrecht für den Versicherungsträger begründeten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen.

Aus den Vorschriften der RVO und dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung läßt sich ein allgemein geltender Rechtssatz nicht herleiten, daß kraft öffentlichen Rechts der Sozialversicherung zur Erstattung des Erlangten verpflichtet ist, wer auf Kosten eines Versicherungsträgers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das Recht und die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff BGB sind, wie das BSG schon entschieden hat, auf Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts nur anzuwenden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist dies nicht geschehen, so kommt im Recht der Sozialversicherung nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage, der voraussetzt, daß eine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung zu Unrecht erbracht worden ist (BSG 14, 63). Da die entsprechende Geltung der in den §§ 812 ff BGB enthaltenen Rechtssätze im Sozialversicherungsrecht nicht für den Fall vorgeschrieben ist, daß ein Versicherungsträger einem Dritten, zu dem er in keiner öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung steht, etwas ohne rechtlichen Grund gewährt hat, kann die Klägerin ihren Klageanspruch auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten, die Beklagte sei um den Betrag von 324,20 DM öffentlich-rechtlich ungerechtfertigt bereichert und ihr – der Klägerin – stehe daher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.

Im Recht der Sozialversicherung fehlt mithin eine gesetzliche Regelung, die es jedem Dritten zur öffentlich-rechtlichen Pflicht macht, eine vom Versicherungsträger zu Unrecht empfangene Geldleistung zurückzugewähren. Damit ist auch im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrund für einen dementsprechenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers gegen einen Dritten vorgesehen. Hieraus ergibt sich, daß die geltende Rechtsordnung Tatbestände, aus denen nur Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder aus unerlaubter Handlung des Anspruchsgegners hergeleitet werden können, dem bürgerlichen Recht zuweist; denn nur dort sind die Rechtsgründe für die Rechtsbeziehungen niedergelegt, die sich aus derartigen Tatbeständen ergeben. Dies hat mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung auch dann zu gelten, wenn öffentliche Mittel verwandt sind und ein Träger öffentlicher Gewalt Rechte aus solchen Tatbeständen herleiten will. Das geltende Recht sieht davon ab, jeden Dritten, zu dem der Versicherungsträger nicht in einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung steht, der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers nur deshalb zu unterwerfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat. Die Rechtsordnung beläßt es vielmehr dabei, die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu regeln.

Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein begründeter Anlaß, Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitgegenstand der hier vorliegenden Art den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen. Die Klägerin und die Beklagte stehen hinsichtlich des gezahlten und zurückverlangten Geldbetrages in keiner öffentlich-rechtlichen Beziehung der Sozialversicherung zueinander. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht von der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts abhängig; denn der Rechtsstreit wird nicht um das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflicht geführt (vgl. hierzu BGHZ in NJW 67, 156). Es soll nicht darüber entschieden werden, ob die Beklagte eine Leistung der Sozialversicherung zu Recht oder zu Unrecht erhalten hat, sondern es geht nur darum, ob sie entweder durch die Leistung der Klägerin auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat und zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig sein kann. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen tatsächlichen Feststellungen und die dafür erforderliche rechtliche Beurteilung beschränkt sich also auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Rechtsgründen erfüllt sind, die dem bürgerlichen Recht angehören. Mag der Beklagten auch der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt worden sein, die die Klägerin als Träger öffentlicher Gewalt für Zwecke der Durchführung von Maßnahmen der Sozialversicherung verwaltet und die sie in dem hier gegebenen Einzelfall zur Gewährung von Altersruhegeld an den Rentenberechtigten verwenden wollte, so spielt der Umstand, daß es sich um Gelder der Sozialversicherung handelt, doch eine untergeordnete Rolle. Ihrem Wesen nach gehört die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Rechtsbeziehung dem bürgerlichen Recht an, weil der Erstattungsanspruch seine materielle Rechtsgrundlage nur im bürgerlichen Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oder der unerlaubten Handlung, nicht aber in einer Beziehung des öffentlichen Rechts der Sozialversicherung finden kann. Die Klägerin kann daher ihren mit der Klage erhobenen Anspruch nur vor den Zivilgerichten verfolgen.

Das LSG hat auch die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu Recht als nicht zulässig angesehen. Eine solche Klageart setzt voraus, daß der Sozialrechtsweg nach § 51 SGG gegeben ist (BSG 22, 147), woran es hier fehlt.

Da die Klägerin einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht der Zivilgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 3 SGG nicht gestellt hat, muß es bei der Entscheidung des LSG bleiben, in der die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist.

Die Revision der Klägerin muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Wannagat, Dr. Schubert, Schmidthals

 

Fundstellen

BSGE, 145

MDR 1971, 429

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