Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines Facharbeiters
Orientierungssatz
1. Ein angelernter Handwerker steht bei Anwendung des RVO § 1246 Abs 2 einem gelernten Facharbeiter gleich, falls er zuletzt 5 Jahre lang vollwertig die Tätigkeit eines gelernten Arbeiters (hier: Maurer) verrichtet hat und auch entsprechend entlohnt worden ist.
2. Ein Facharbeiter kann nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder in die Gruppe der Facharbeitertätigkeiten (Ausbildungsberufe mit einer Lehrzeit von mindestens zwei bis drei Jahren) oder in die Gruppe der Anlernberufe (sonstige Ausbildungsberufe) gehören. Darüber hinaus ist die Verweisbarkeit eines Facharbeiters nur dann auch auf ungelernte Tätigkeiten zulässig, wenn diese infolge besonderer Qualifikationsmerkmale tariflich wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind.
3. Angabe konkreter Verweisungstätigkeit bei Facharbeitern - Pauschale Verweisung von Facharbeitern auf "Überwachungs- und Kontrollarbeiten" nur dann, wenn im einzelnen konkret festgestellt ist, daß diese tariflich den Tätigkeiten des Leitberufs des angelernten Arbeiters entsprechen.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.06.1977; Aktenzeichen L 2 J 20/77) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 29.03.1974; Aktenzeichen S 1 J 79/73) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1653999 |
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