Leitsatz (amtlich)

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt auch dann vor, wenn in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts deshalb unterbleibt, weil den ehrenamtlichen Richtern vor der Verhandlung schriftliche Berichte übersandt worden sind und die in der Verhandlung anwesenden - vertretenen - Beteiligten aus diesem Grunde auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet haben. Dieser Verfahrensmangel kann jedenfalls von einem Beteiligten, der nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend - vertreten - gewesen ist und auch nicht auf die Befolgung der Vorschrift des SGG § 112 Abs 1 S 2 verzichtet hat, gerügt werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil "beruht" iS des SGG § 162 Abs 2 auf einem Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, daß ohne den Verfahrensmangel ein anderes Urteil gefaßt worden wäre.

 

Normenkette

SGG § 112 Abs. 1 S. 2, § 162 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 19. Januar 1967 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landessozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Durch Bescheid vom 11. September 1964 lehnte es die Beklagte ab, dem im September 1898 geborenen Kläger das Altersruhegeld zu gewähren, weil er nur eine Versicherungszeit von 101 Monaten zurückgelegt und damit die Wartezeit von 180 Monaten nicht erfüllt habe. Das Sozialgericht (SG) Bremen wies die Klage durch Urteil vom 2. September 1965 ab. Der Kläger legte Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens hielt die Beklagte auf Grund des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 den Anspruch auf das Altersruhegeld ab 1. Juli 1965 für gegeben. In ihrem Bewilligungsbescheid vom 25. November 1966 rechnete sie eine Versicherungszeit von 210 Monaten (einschl. Ersatzzeiten) und eine pauschale Ausfallzeit von 13 Monaten an; sie stellte das Altersruhegeld allerdings nur für die Zeit von Juli 1965 bis April 1966 fest, weil zur Feststellung der anschließenden "Auslandsleistung" noch Ermittlungen erforderlich seien. Durch Urteil vom 19. Januar 1967 hob das Landessozialgericht (LSG) Bremen das Urteil des SG und den Bescheid vom 11. September 1964 auf; es verurteilte die Beklagte, das Altersruhegeld über April 1966 hinaus zu gewähren und wies im übrigen die Klage ab und die Berufung zurück. Der Kläger habe für die Zeit vor Juli 1965 (ab September 1963) keinen Anspruch auf Altersruhegeld und für die folgende Zeit einen Anspruch nur in der festgestellten Höhe; eine Versicherungszeit und Ausfallzeit von insgesamt 437 Monaten (von Juli 1915 bis November 1951), wie er es begehre, könne nicht angerechnet werden.

Mit der vom LSG nicht zugelassenen Revision rügte der Kläger mehrere Mängel des Berufungsverfahrens; er beantragte,

das Urteil des LSG mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit sie ihn beschweren, aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung der Vorentscheidungen zu verpflichten, einen Leistungsbescheid über das Altersruhegeld für die Zeit ab 1. September 1963 unter zusätzlicher Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten zu erteilen.

Die übrigen Beteiligten stellten keine Anträge und sahen auch von einer Stellungnahme zur Revisionsbegründung ab. Alle Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153, 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Eine nicht zugelassene Revision ist danach statthaft, wenn ein tatsächlich vorliegender (BSG 1, 150) wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG ordnungsgemäß (§ 164 SGG) gerügt wird. Diese Voraussetzung wird durch die Rüge einer Verletzung des § 112 SGG erfüllt; sie betrifft den gesamten Streitgegenstand; infolgedessen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Verfahrensrügen.

Den Verstoß des LSG gegen § 112 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1) hat der Kläger damit begründet, daß das LSG in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1967 den Sachvortrag unterlassen habe. Das LSG habe sich nicht darauf beschränken dürfen, vor der Sitzung den beisitzenden Landessozialrichtern eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts zu übersenden. Die Information aller Beteiligten, insbesondere der Landessozialrichter, aber auch der Öffentlichkeit, über den Sach- und Streitstand werde dadurch nicht gewährleistet. Es sei nicht auszuschließen, daß die Landessozialrichter die schriftliche Sachschilderung nicht durchgearbeitet hätten. Da sie offenbar mit der Ladung zugegangen sei, könnten ihnen die späteren Schriftsätze des Klägers nicht bekannt gewesen sein.

Zum Nachweis des Verfahrensmangels hat sich der Kläger auf die Sitzungsniederschrift und auf dienstliche Äußerungen der mitwirkenden Berufsrichter des LSG berufen. Der Senat konnte von der Beiziehung solcher dienstlichen Äußerungen absehen. Das Vorbringen des Klägers wird nämlich schon durch die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 1967 bewiesen. Darin heißt es: "Auf den Sachvortrag wurde von den erschienenen Beteiligten verzichtet, nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, daß den beisitzenden Landessozialrichtern eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts vor der Sitzung zugegangen ist". Nach der Niederschrift waren die Beklagte und die Beigeladene Nr. 1 im Termin vertreten; der in Kanada lebende Kläger (und auch die Beigeladene Nr. 2) war weder erschienen noch vertreten.

Hiernach steht fest, daß in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 19. Januar 1967, auf Grund deren das Berufungsurteil erging, der Sachverhalt nicht dargestellt worden ist.

Das LSG hat damit § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG (in Verbindung mit § 153 Abs. 1) verletzt. Nach dieser Vorschrift "beginnt" die mündliche Verhandlung "mit der Darstellung des Sachverhalts"; in der mündlichen Verhandlung muß also der Sachverhalt von einem der mitwirkenden Richter dargestellt werden.

Wie der Senat schon im Urteil vom 23. November 1966 (11 RA 368/65, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967, 306, vgl. auch Tannen, DRV 1967, 169) im Anschluß an Entscheidungen des 12. und 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, SozR Nr. 5 und 6 zu § 112 SGG) entschieden hat, ist es ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts unterbleibt. Ob ein solcher Mangel nach § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 202 SGG heilbar wäre, wie der 4. Senat angenommen hat, braucht der erkennende Senat (wiederum) nicht zu prüfen, weil jedenfalls der Kläger das Rügerecht nicht verloren hätte; er war in der Verhandlung vom 19. Januar 1967 weder anwesend noch vertreten und hat auch nicht auf die Befolgung der Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG verzichtet; sein Fernbleiben der Verhandlung bedeutete noch keinen Verzicht auf die Befolgung von Verfahrensvorschriften, die das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten hatte.

Da Prozeßrecht weitgehend Zweckmäßigkeitsrecht ist (Baumbach/Lauterbach 29. Aufl. Einleitung III 4 A), kann ein Verstoß gegen eine Prozeßnorm allerdings unschädlich sein, wenn Sinn und Zweck der Norm durch andere Maßnahmen in gleicher Weise erfüllt werden (vgl. BSG 4, 60, 64 zur Bekanntgabe von Auskünften erst in der mündlichen Verhandlung). Offenbar hat das LSG angenommen, die Darstellung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung lasse sich durch die Zusendung eines schriftlichen Sachberichts an die ehrenamtlichen Richter vor der Verhandlung ersetzen (zur Zusendung solcher Berichte an die Beteiligten vgl. Urteil des VGH Kassel vom 24.3.1961, DÖV 1962, 116). Dem kann der Senat nicht zustimmen.

Sinn und Zweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG hat der Senat schon im Urteil vom 23. November 1966 dahin umschrieben, die Vorschrift solle "sicherstellen, daß die beisitzenden Richter und die Beteiligten den Sachverhalt erfahren, den der vortragende Richter für wesentlich hält". Der Sachbericht hat also mehrere "Adressaten", die in dieser Weise informiert werden sollen: einmal die übrigen Richter - vor allem die ehrenamtlichen, aber auch die mitwirkenden Berufsrichter -, für sie bildet der Sachbericht eine wesentliche Grundlage des Fragerechts (§ 112 Abs. 4 SGG) und vor allem der Urteilsfindung; zum anderen die im Termin anwesenden (vertretenen) Beteiligten, sie können auf diese Weise prüfen, ob dem Gericht alles wesentliche über den Sach- und Streitstand bekannt ist und den Sachbericht unter Umständen berichtigen und ergänzen.

Die Zusendung schriftlicher Berichte vor der Verhandlung an die Landessozialrichter sichert nicht in gleicher eise die vom Gesetz geforderte-gleichzeitige und einheitliche-Unterrichtung aller genannten "Adressaten"; sie schließt die Berufsrichter und die im Termin anwesenden (vertretenen) Beteiligten nicht in die Information mit ein. Das mag bei den letzten vielleicht unschädlich sein, wenn sie auf den Sachvortrag verzichten, wie sie es hier getan haben; soweit der Sachbericht ihre Unterrichtung bezweckt, liegt die Erstattung wohl in ihrem Interesse, so daß die Wahrung dieses Interesses auch ihnen überlassen bleiben könnte. Anders verhält es sich aber mit der Unterrichtung der mitwirkenden Richter; die Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG dient insoweit dem öffentlichen Interesse; auf ihre Informierung über den Sach- und Streitstand kann darum niemand verzichten. Die Handlungsweise des LSG gewährleistet die Informierung der mitwirkenden Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nicht ebenso wie der mündliche Sachvortrag. Eine Unterrichtung durch schriftliche Berichte setzt zwangsläufig voraus, daß sie in allen Teilen gelesen werden; auch wenn das erwartet werden darf, ist dennoch nicht die gleiche Sicherheit der Informierung wie beim Vortrag in der mündlichen Verhandlung gegeben. Hinzu kommt, daß nur der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein darf; ein vorheriger schriftlicher Bericht gibt jedoch einen früheren Sach- und Streitstand wieder und berücksichtigt nicht spätere Veränderungen und Ergänzungen. Der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung kann deshalb nicht durch vorherige schriftliche Berichte an die Landessozialrichter ersetzt werden.

Der Kläger ist der Auffassung, daß der Verstoß gegen § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG "absolute Bedeutung" habe, also einen absoluten Revisionsgrund im Sinne der §§ 551 ZPO, 202 SGG (vgl. BSG 18, 18, 22) bilde. Er beruft sich dafür zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 27. Februar 1967, SozR "Nr. 3" (gemeint Nr. 5) zu § 112 SGG; dort ist das nicht ausgesprochen. Der Verstoß gehört nicht zu den unbedingten Revisionsgründen. Der Kläger hält offenbar § 551 Nr. 6 ZPO für gegeben; das LSG hat jedoch keine "Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens" verletzt, wenn es den Sachverhalt nicht in der mündlichen Verhandlung hat darstellen lassen. Es muß daher geprüft werden, ob das Urteil des LSG auf der Verletzung des § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG "beruht" (vgl. § 162 Abs. 2 SGG). Das ist anzunehmen, wenn sich ein Zusammenhang nicht ausschließen läßt. Ein solcher Zusammenhang läßt sich aber nicht ausschließen, weil nicht feststeht, ob in der mündlichen Verhandlung der gleiche Sachverhalt vorgetragen worden wäre, wie er den Landessozialrichtern übersandt wurde, und wie die übrigen Richter und die anwesenden (vertretenen) Beteiligten auf einen mündlichen Sachvortrag reagiert hätten, - insbesondere die Beklagte, die auch alle die Gesichtspunkte berücksichtigen und geltend machen muß, die für die Berechtigung des Klageanspruchs sprechen; es ist deshalb jedenfalls möglich, daß das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre. Somit ist die Revision auch begründet und das Urteil des LSG mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Da allein der Kläger Revision eingelegt hat, kann das allerdings nur insoweit geschehen, als der Kläger vor dem LSG keinen Erfolg gehabt hat, d.h. soweit das LSG die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen hat.

Bei seiner neuen Entscheidung hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden.

 

Fundstellen

MDR 1968, 705

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