Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterkunftsbedarf

 

Orientierungssatz

1. Der festzustellende Mindestbedarf als der Beitrag, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbedingt erforderlich ist, setzt sich aus den von Regelsätzen erfaßten Leistungen (§ 22 BSHG iVm § 1 der RegSatzV und den Leistungen für Unterkunft (§ 3 RegSatzV) zusammen).

2. Zu dem tatsächlichen Unterkunftsbedarf nach BSHG § 22 iVm RegSatzV § 3 gehören auch Mietnebenkosten; sie sind nicht etwa dem Mehrbedarf (BSHG §§ 23, 24) zuzuordnen.

 

Normenkette

AVG § 42 S 1 Alt 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S 1 Alt 3 Fassung: 1957-02-23; BSHG § 22; RegSatzV §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 12.06.1979; Aktenzeichen L-2/An-1463/78)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.10.1978; Aktenzeichen S-17/An-37/77)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Witwenrente.

Die Klägerin ist die Witwe des am 23. Juni 1976 verstorbenen Versicherten, den sie 1965 geheiratet hatte. Die Beigeladene war die erste Ehefrau des Versicherten. Ihre 1930 eingegangene Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. November 1951 ohne Schuldausspruch geschieden worden. In einem Prozeßvergleich vom selben Tage hatte sich der Versicherte verpflichtet, ihr monatlich 50,-- DM bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederheirat ohne Rücksicht auf ihre Einkünfte zu zahlen, wobei die Vergleichschließenden darauf verzichteten, sich auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu berufen. Tatsächlich zahlte der Versicherte ab Januar 1972 der Beigeladenen monatlich 100,-- DM.

Ab Juli 1975 bezog die Beigeladene eine monatliche Rente von 352,10 DM. Die Miete ihrer 1 1/2-Zimmer-Wohnung im Seniorenheim der "S A H" in H betrug ab November 1975 monatlich 162,65 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 55,20 DM.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 1976 ab Juli 1976 die nach § 45 Abs 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG- (= § 1268 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) gekürzte Witwenrente sowie mit Bescheid vom 30. Dezember 1976 der Beigeladenen ab August 1976 die Geschiedenen-Witwenrente.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Main) hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, weil der Beigeladenen ein Hinterbliebenenrentenanspruch zustehe; der vom Versicherten gezahlte Betrag sei im Verhältnis zum Renteneinkommen der Beigeladenen geeignet gewesen, deren Lebensverhältnisse wesentlich zu bessern (Urteil vom 25. Oktober 1978). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und im Urteil vom 12. Juni 1979 ausgeführt: Der Betrag von 100,-- DM reiche aus, um als Unterhalt im Sinne von § 42 AVG gelten zu können. Auf die Rechtsauffassung des SG brauche nicht eingegangen zu werden; denn der vom Versicherten gezahlte Unterhaltsbetrag erreiche, worauf das Bundessozialgericht (BSG) abhebe, etwa 25 vH des erforderlichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs. Dieser setze sich aus den Regelsätzen, die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten für Alleinstehende 1975 monatlich 260,-- DM, danach 273,-- DM betragen hätten, sowie aus einem Mindestbetrag für notwendige Unterkunft zusammen. Die Leistungen für die Unterkunft berechne die Sozialhilfe nach tatsächlichen Aufwendungen. Für die Rentenversicherung müsse aber auch hier ein objektiver Maßstab angelegt werden. Dazu böten sich die nach dem Zweiten Wohngeldgesetz vorgesehenen Höchstbeträge für Miete und Belastung an, wonach während des maßgeblichen Zeitraums in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern für Alleinstehende bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Duschraum) diese Beträge zwischen 90,-- DM und 135,-- DM gelegen hätten. Gehe man von einem Durchschnittswert von 115,-- DM monatlich aus, so ergebe sich zusammen mit dem Regelsatz ein unter 400,-- DM liegender Mindestbedarf; die gezahlten 100,-- DM hätten 25 % dieses Bedarfs überschritten. Die Beigeladene habe ihren Anspruch auch, wenn man mit dem BSG die tatsächlichen Mietkosten berücksichtige. Der durchschnittliche Mindestbedarf habe dann monatlich ca 425,-- DM betragen, der gezahlte Unterhalt etwa 25 % dieser Summe (ca 106,-- DM) nur unerheblich unterschritten.

Hiergegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht muß vom tatsächlichen Aufwand für die Unterkunft ausgegangen werden. Sie hält die Hilfsbegründung des LSG für nicht richtig; die Zahlungen des Versicherten hätten nicht mindestens 25 % des zeitlich-örtlichen notwendigen Mindestbedarfs der Beigeladenen erreicht, abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil Fehler in der Berechnung erkennen lasse und die Mietnebenkosten gänzlich außer Ansatz lasse.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts

vom 12. Juni 1979 und des Sozialgerichts Frankfurt

(Main) vom 25. Oktober 1978 aufzuheben sowie die

Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom

22. Dezember 1976 und Aufhebung des Bescheides

vom 30. Dezember 1976 zu verurteilen, ihr die

ungekürzte Witwenrente nach dem Versicherten zu

gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die Urteilsbegründung des LSG für vertretbar und trägt unter Bezug auf Maier (in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts S 273, 310 ff) vor, das BSG bestimme zwar den Mindestbedarf grundsätzlich nicht individuell, sei aber hinsichtlich der Kosten für Unterkunft bisher nicht konsequent. Dies erscheine verständlich, weil sozialhilferechtlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu berücksichtigen seien, es kollidiere aber mit einer pauschalierenden Auffassung, die letztlich die ortsübliche Miete zugrunde lege. Der erkennende Senat habe ebenfalls von üblicher Miete gesprochen und wohl einen ortsüblichen Durchschnittswert gemeint (Hinweis auf SozR 2200 § 1265 Nr 26).

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen und die Beklagte angenommen, der Klägerin stehe nur die gemäß § 45 Abs 4 AVG gekürzte Witwenrente zu. Vielmehr hat die Beigeladene keinen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 42 AVG (= § 1265 RVO), während dementsprechend die Klägerin die ungekürzte Witwenrente verlangen kann.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Klägerin mit ihrer Klage auf volle Witwenrente nicht nur den sie selbst betreffenden Bescheid vom 22. Dezember 1976 (wegen der Rentenhöhe), sondern auch den der Beigeladenen erteilten Bescheid vom 30. Dezember 1976 angefochten hat (§ 45 Abs 4 AVG; SozR Nr 3 zu § 1268 RVO).

Nach § 42 Satz 1 AVG in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Die erleichternden Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift kommen hier schon deswegen nicht zur Anwendung, weil eine Witwenrente zu gewähren ist.

Der Prozeßvergleich, den die Beigeladene mit dem Versicherten am Tage der (rechtskräftigen) Scheidung geschlossen und wonach sich der Versicherte bei Ausschluß der Abänderungsklage des § 323 ZPO verpflichtet hat, der Beigeladenen monatlich 50,-- DM zu zahlen, stellt zwar einen "sonstigen Grund" im Sinne von § 42 Satz 1 AVG dar; indessen braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Beigeladenen tatsächlich einen höheren Betrag - 100,-- DM monatlich - gezahlt hat. Gleichwohl steht der Beigeladenen kein Anspruch nach § 42 Satz 1 (letzte Fallgruppe) AVG zu. Denn die gezahlten Beträge reichen entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht nicht aus, um als Unterhaltsleistung im Sinne dieser Vorschrift gelten zu können.

Die Rechtsprechung des BSG zu § 42 AVG idF der Neuregelungsgesetze 1957 hat von Anfang an entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere wegen deren vor allem in der letzten Alternative zum Ausdruck gekommenen Unterhaltsersatzfunktion dieser Rentenart, zum Ausdruck gebracht, daß geringfügige, unwesentliche Beträge, die für die Lebensführung der geschiedenen Frau ohne nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung sind, die Voraussetzung der "Unterhaltsleistung" nicht erfüllen können (zB BSGE 5, 276, 283; SozR Nrn 9 und 18 zu § 1265 RVO). Erstmals im Urteil vom 27. Oktober 1964 - 4 RJ 383/61 (= BSGE 22, 44, 48 = SozR Nr 26 zu § 1265 RVO) ist dann gefordert worden, der gezahlte oder zu zahlende Betrag müsse etwa 25 vH des Betrages ausmachen, den ein Unterhaltsberechtigter unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung seines notwendigen Mindestbedarfs benötigt. Diese Regel hat das BSG seitdem in ständiger Rechtsprechung beibehalten (zB SozR Nrn 41, 45, 49 und 61 zu § 1265 RVO; BSGE 40, 79, 81 = SozR 2200 § 1265 Nr 5; BSGE 43, 221, 222 = SozR 2200 § 1265 Nr 26 und SozR aaO Nrn 3, 16, 34, 35, 36, 40 und 45). Dabei ist verschiedentlich klarstellend hinzugefügt worden, daß sich die 25 % nach Sozialhilferechtsgrundsätzen bestimmen (so BSGE 40, 79, 81; SozR 2200 § 1265 Nrn 16, 34, 35 und 45). Andererseits hat aber auch eine Abgrenzung stattgefunden in dem Sinne, daß zwar dem Prozentsatz die zeitlichen und örtlichen Regelsätze der Sozialhilfe zugrunde gelegt werden, dies jedoch, ohne weitere zusätzliche Leistungen wie etwa Mehrbedarf nach §§ 23, 24 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- (jetzt idF der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976, BGBl 1976 I 289, ber 1150) einzubeziehen (so BSGE 40, 79, 81; SozR 2200 § 1265 Nr 16; im Grundsatz zustimmend unter Hinweis auf Urteile des 1. und 4. Senats, die beiläufig in Einzelfällen die Hinzurechnung von Mehrbelastungen nach §§ 23, 24 BSHG erwogen haben: SozR 2200 § 1265 Nr 34). Grundgedanke ist dabei, den Mindestbedarf möglichst nicht individuellen Verhältnissen und Bedürfnissen gerade der früheren Ehefrau des Versicherten anzupassen, zumal die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nicht individuell in der Weise bemessen sind, daß sie zum Grad der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen in einem bestimmten Verhältnis stünden (vgl SozR 2200 § 1265 Nr 16).

Der hiernach festzustellende Mindestbedarf als der Betrag, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbedingt erforderlich ist, setzt sich aus den von Regelsätzen erfaßten Leistungen (§ 22 BSHG iVm § 1 der Regelsatzverordnung -RegelsatzV- vom 20. Juli 1962, BGBl 1962 I 515, geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1971, BGBl 1971 I 451) und den Leistungen für Unterkunft (§ 3 RegelsatzV) zusammen. Dies ist seit dem Urteil des BSG vom 25. Juni 1975 - 4 RJ 209/74 (= BSGE 40, 79) ständige Rechtsprechung (so insbesondere BSGE 43, 221; SozR 2200 § 1265 Nrn 16, 34; ferner aaO Nrn 35, 40; Urteil vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 -, teilweise wiedergegeben in DAngVers 1976, 177 = SozSich 1976, 125). Nach § 22 Abs 3 BSHG setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Regelsätze im Rahmen der RegelsatzV unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtlicher Unterschiede fest; notwendig werdende Neufestsetzungen sind im Einklang mit dem Wirksamwerden der Rentenanpassungsgesetze auf Sozialhilfeleistungen vorzunehmen, Neufestsetzungen zu einem anderen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Während demnach die Regelsätze innerhalb der vorgenannten örtlich-zeitlichen Grenzen einen einheitlichen Festbetrag verkörpern, wird der Unterhaltsbedarf entsprechend § 3 Abs 1 und 2 der RegelsatzV nach den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt; er drückt sich also in Beträgen aus, die an den jeweiligen individuellen Wohnbedürfnissen orientiert sind (vgl SozR 2200 Nr 16, Leitsatz). Die von Maier (in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, S 312 f) dem Urteil vom 16. März 1977 - 1 RA 93/76 (= SozR 2200 § 1265 Nr 26) entnommene Annahme, der erkennende Senat habe dort von "üblicher" Miete gesprochen und wohl einen ortsüblichen Durchschnittswert gemeint, trifft nicht zu. Der Senat ist nämlich unter Bezug auf SozR 2200 § 1265 Nrn 5 und 16 davon ausgegangen, daß "die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung der Klägerin anzusetzen sind" (aaO S 79); er hat dann lediglich ausgeführt, es werde unter Zugrundelegung der vom LSG ermittelten Mietpreise immer der 25 % des Mindestbedarfs ausmachende Betrag überschritten, selbst wenn man, anders als das LSG, für eine Dreizimmer-Wohnung nicht die übliche, sondern tatsächlich gezahlte (höhere) Miete hinzurechne. Im übrigen hat der Senat in dem ebenfalls von Maier in allerdings nur anderem Zusammenhang (aaO Fußnote 185) zitierten Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 RA 65/77 (= SozR 2200 § 1265 Nr 34) zum Ausdruck gebracht, der Unterhaltsbedarf sei, auch wenn es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handele, in erster Linie gemäß § 3 RegelsatzV nach tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen (Hinweis auf das Urteil des 5. Senats vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75).

Die Überlegungen des LSG gehen in eine andere Richtung. Das Berufungsgericht ermittelt zwar, ebenfalls vom Erfordernis eines Unterhaltsbetrags in Höhe von 25 vH des örtlichen und zeitlichen Mindestbedarfs ausgehend, zunächst den Regelsatz für Alleinstehende mit monatlich 260,-- DM bis Dezember 1975 und 270,-- DM für die Zeit danach. Es rechnet dann aber nicht die tatsächlichen Wohnkosten hinzu, weil es meint, dies sei mit der auf den allgemeinen Mindestbedarf abstellenden Betrachtungsweise nicht vereinbar und führe zu untragbaren Ergebnissen; es benachteilige eine mit höheren Mietkosten belastete frühere Frau des Versicherten.

Diese Ansicht hält der Senat für nicht richtig. Sofern damit - das LSG gelangt zu einem durchschnittlichen Wohnwert für notwendige Unterkunft von monatlich 115,-- DM - das Ziel verfolgt wird, die Grenze für den nach § 42 AVG relevanten Unterhaltsbetrag niedriger anzusetzen, stehen dem die bereits erwähnten Gründe entgegen, daß geringfügige Unterhaltszahlungen des Versicherten keinen Hinterbliebenenrentenanspruch der geschiedenen Frau auslösen sollen, zumal ein derartiger Rentenanspruch den Anspruch der "echten" Witwe schmälert (§ 45 Abs 4 AVG). Für die vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht spricht neben dem mehr gesetzessystematischen Gesichtspunkt, § 22 BSHG insgesamt, einschließlich der zugehörigen RegelsatzV, bei der Ermittlung des Mindestbedarfs zugrunde zu legen, vor allem eine möglichst weitgehende Anpassung an den wirklichen Mindestbedarf. Dieser kann zwar, was die allgemeinen Lebenshaltungskosten ohne Wohnung betrifft (nach § 1 Abs 1 RegelsatzV umfassen die Regelsätze laufende Leistungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen in kleinerem Umfang, Körperpflege, Beschaffung von Hausrat von geringem Anschaffungswert, kleinere Instandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte, Reinigung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), im Wege der Typisierung für alle Personen im selben örtlich-zeitlichen Bereich auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden; für den Unterkunftsbedarf ist eine solche Gleichstellung jedoch wegen der vorgegebenen, von Fall zu Fall abweichenden Ausgangslage nicht realistisch. Dem trägt die RegelsatzV (§ 3 Abs 1) Rechnung, indem sie nicht nur anordnet, laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, sondern sogar die nach der Besonderheit des Einzelfalles den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen so lange berücksichtigt, als es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Der Versuch, im Rahmen des § 42 AVG gleichwohl einen durchschnittlichen Unterkunftsmindestbedarf festzulegen, kann daher zu einem nur hypothetischen, aber keinem typischen Wert führen. Dies bedeutet, daß der tatsächliche Unterhaltsbedarf teils über, zum Teil auch unter diesem hypothetischen Wert liegt.

Das Argument des LSG, es sei ein untragbares Ergebnis, wenn ein höherer Mietkostenanteil die frühere Ehefrau benachteiligen könne, hat demgegenüber keine durchschlagende Überzeugungskraft. Die Rechtsprechung möchte zur Abgrenzung von - aus der Sicht der früheren Ehefrau - unwesentlichen Unterhaltsbeträgen nur einen Unterhalt in Höhe von 25 % des echten Mindestbedarfs gelten lassen; dieser Bedarf kann die Kosten für die tatsächliche innegehaltene Wohnung nicht unberücksichtigt lassen. Es ist nur konsequent, auch insoweit dem Recht der gesetzlichen Sozialhilfe zu folgen.

Im übrigen würde die vom LSG vorgeschlagene Ausrichtung nach den für die Gewährung von Wohngeld vorgesehenen Höchstbeträgen (hier nach dem Zweiten Wohngeldgesetz idF der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973, BGBl I 1973 I 1862, 1863; 1974 I 106) ebenfalls zu Schwierigkeiten führen. Das Berufungsgericht hat die Höchstbeträge denjenigen für Alleinstehende in einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl bis 100 000 entnommen, hierbei von drei Gruppen die niedrigste (Wohnraum ohne Sammelheizung sowie ohne Bad oder Duschraum) zugrundegelegt und einen Mittelwert von 115,-- DM monatlich angenommen bei Höchstbeträgen, die je nach dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zwischen 90,-- DM und 135,-- DM liegen. Abgesehen davon, daß innerhalb der Tabelle nur zur Einwohnerzahl, jedoch nicht hinsichtlich der Ausstattung und des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt worden sind, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern damit ein durchschnittlicher Mindestbedarf belegt sein soll.

Soweit das LSG meint, die Beigeladene habe auch dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten, wenn man die tatsächlichen Mietkosten bei der Ermittlung des Mindestbedarfs in Ansatz bringt, läßt sich dies unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht halten. Das Berufungsgericht hat beim Gesamtmindestbedarf außer dem Regelsatz lediglich die Mietkosten von monatlich 162,65 DM in Ansatz gebracht, jedoch die im Tatbestand seines Urteils mit 55,20 DM monatlich bezifferten Mietnebenkosten unberücksichtigt gelassen, wie aus seiner Annahme eines Mindestbedarfs von monatlich ca 425,-- DM hervorgeht. Dies widerspricht dem Grundsatz, den tatsächlichen Unterkunftsbedarf nach § 22 BSHG iVm § 3 RegelsatzV zugrunde zu legen. Dazu gehören nämlich auch Mietnebenkosten; sie sind nicht etwa dem Mehrbedarf (§§ 23, 24 BSHG) zuzuordnen (vgl Knopp/Fichtner, BSHG, 4. Aufl 1979, Rdnrn 10 bis 12 zu § 22 BSHG; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 9. Aufl 1977, S 451 Rdnrn 4, 7 zu § 3 RegelsatzV). Als Unterkunftsbedarf sind daher monatlich 217,85 DM anzusetzen.

Da die Regelsätze nach den Feststellungen des LSG ab Januar 1976 von 260,-- DM auf 273,-- DM monatlich angehoben worden sind, ist insoweit, bezogen auf das letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten, von einem Mittelwert (= 266,50 DM) auszugehen. Zwar hat sich das BSG, soweit ersichtlich, bisher mit der Bildung eines durchschnittlichen Mindestbedarfs nur im Zusammenhang mit schwankenden Unterhaltszahlungen des Versicherten befaßt (vgl SozR 2200 § 1265 Nr 45 S 152 mwN); für die Änderung der Regelsätze kann indessen nichts anderes gelten; denn dadurch wird gleichermaßen das Verhältnis der (tatsächlichen) Unterhaltsleistungen zum Gesamtmindestbedarf beeinträchtigt. Dieser Gesamtmindestbedarf betrug hiernach im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten im Monatsdurchschnitt 484,35 DM. Der vom Versicherten erbrachte Betrag in Höhe von 100,-- DM monatlich lag deutlich unter 25 vH dieses Wertes.

Aus allen diesen Gründen mußte die Revision der Klägerin Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes; die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656957

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