Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit: Bei eingeschränkter Gehfähigkeit Fahrradbenutzung zumutbar. BU. Weg zur Arbeitsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abwendung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann ein gehbeschränkter Versicherter zumutbar auf das Benutzen eines Fahrrades verwiesen werden, wenn feststeht, daß er hierzu auch regelmäßig unter Einfluß der Witterungsbedingungen und den ungewohnten Bedingungen des städtischen Verkehrs in Stoßzeiten in der Lage ist.

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter ist trotz der Fähigkeit, bestimmte zumutbare Arbeiten vollschichtig zu verrichten, berufsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, regelmäßig den Weg zu entsprechenden Arbeitsplätzen zurückzulegen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse an seinem Wohnort an, weil notfalls ein Wohnortwechsel zugemutet werden muß.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 19.06.1978; Aktenzeichen L 3 J 313/76)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 18.11.1976; Aktenzeichen S 2 J 128/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654785

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