Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen vom Kläger fristgerecht gestellten, aber nicht konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) allein wegen der - trotz Fristsetzung - unterbliebenen Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge ablehnen durfte.

Der Kläger bezieht seit 1968 Altersruhegeld aus der Arbeiterrentenversicherung. Ende Dezember 1975 schrieb er der Beklagten, er wolle "noch Beiträge nachentrichten und stelle hiermit den Antrag". Die Beklagte übersandte ihm im Januar 1976 ein Merkblatt und einen Antragsvordruck. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm - unter Vorbehalt - mit, daß in seinem Falle die Nachentrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 des Art 2 § 51a ArVNG für die Zeit vom 1. Februar 1961 bis zum 30. September 1968 (während der der Kläger als Schneidermeister selbständig tätig gewesen war) möglich sei, und forderte ihn auf, den Antragsvordruck bis zum 5. März 1976 ausgefüllt einzureichen. Daraufhin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1976, ihm vorab mitzuteilen, weshalb seine Militärdienstzeit vom 30. Juni 1942 bis 6. November 1945 bei der Feststellung der Rente nicht als Ersatzzeit angerechnet worden sei, wieviel Monatsbeiträge und in welcher Höhe er nachentrichten müsse, um dies auszugleichen, und um wieviel höher seine Rente dann ausfalle. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1976 darauf hin, daß die vorgenannten Zeiten als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien; eine "Optimierungsberechnung" könne sie mit Rücksicht auf die Vielzahl von Anfragen nicht vornehmen; sie müsse es daher der Entscheidung des Klägers überlassen, ob und ggf. in welchem Umfange er freiwillige Beiträge nachentrichten wolle. Dieses Schreiben ließ der Kläger unbeantwortet. Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 1. September 1976 seinen "formlosen" Antrag "infolge mangelhafter Mithilfe" ab. Nach rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs, dessen Begründung der Kläger in Aussicht stellte, sobald er vom Petitionsausschuß aus Bonn Nachricht erhalten habe", erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1976 bereit, einen "Formantrag" noch bis zum 20. Dezember 1976 entgegenzunehmen, "um das anhängige Verfahren nun endgültig zum Abschluß zu bringen". Auch auf dieses Schreiben gab der Kläger keine Erklärung ab. Die Beklagte wies darauf hin den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1977 mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Ausübung des Nachentrichtungsrechts durch die Unterlassung der Mitwirkung verwirkt.

Das Sozialgericht (SG) A… hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juni 1978). Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 22. März 1979 aufgehoben: Die Beklagte habe den Nachentrichtungsantrag nicht wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ablehnen dürfen, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch eine Verwirkung des Antragsrechts sei hier bei Erteilung des Widerspruchsbescheides im Juni 1977 (dieser Zeitpunkt sei wegen der vom Kläger erhobenen reinen Aufhebungsklage maßgebend) nicht eingetreten gewesen, zumal der Versicherungsträger für die Nachentrichtung der Beitrage Teilzahlungsfristen bis zu fünf Jahren zulassen könne, also zur Bearbeitung solcher Nachentrichtungsanträge noch bis Ende 1980 ständig mit Verwaltungsarbeit belastet sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Beklagten. Sie macht geltend, sie habe unter entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) den Antrag des Klägers allein wegen der unterbliebenen Mitwirkung bei der Spezifizierung der Beitragszeiten und der Beitragshöhe ablehnen dürfen, weil auch eine erst künftig mögliche Inanspruchnahme von Leistungen des Versicherungsträgers eine Mitwirkungspflicht des Versicherten entstehen lasse. Ein entsprechender allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz, den das Bundessozialgericht (BSG) schon für einen Rentenantrag - bei grundloser Vereitelung der Bearbeitung des Antrages -, angewendet habe, ergebe sich aus § 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I 1253). Die Entscheidung des Versicherungsträgers, die Bearbeitung eines Nachentrichtungsantrages wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, habe zwar grundsätzlich nur vorläufigen (suspendierenden) Charakter, könne sich im Einzelfall aber auch dahin auswirken, daß der Antrag nicht weiter zu prüfen sei, wenn eine solche Prüfung - wie hier - zu einer unzumutbaren Belastung des Versicherungsträgers führen würde. Mit der Versagung einer weiteren Prüfung würde vorrangig der Rechtssicherheit gedient.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Niedersachsen vom 22. März 1979 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Wenn die Vorschriften über die Folgen fehlender Mitwirkung entsprechend auch für Anträge auf Beitragsnachentrichtung gelten sollten, müßten andererseits die Versicherungsträger gegenüber solchen Antragstellern ihrer Betreuungs- und Informationspflicht nachkommen, was hier nicht geschehen sei.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.

II

Die Angriffe der Revision gegen das Urteil des LSG sind - jedenfalls im Ergebnis - im wesentlichen unbegründet, ohne daß der Senat über das Begehren des Klägers schon abschließend entscheiden kann.

Die Beklagte hat - entgegen ihrer Ansicht - den Nachentrichtungsantrag des Klägers vom Dezember 1975 nicht aufgrund des § 66 Abs. 1 SGB 1 ablehnen dürfen. Diese Vorschrift bezieht sich, wie das LSG zutreffend angenommen hat, schon ihrem Wortlaut nach nur auf Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60 bis 62 und 65 SGB 1 geregelt sind, d.h. auf Mitwirkungspflichten in Fällen, in denen jemand eine "Sozialleistung" - beantragt oder erhält. Mit dieser auf das Leistungsrecht zugeschnittenen Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht soll sichergestellt werden, daß der auf eine Leistung in Anspruch genommene (wie auch der ohne Antrag, also von Amts wegen leistende) Versicherungsträger alle Leistungsvoraussetzungen erschöpfend prüfen kann. Die genannten Vorschriften regeln daher nur Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts im Leistungsverfahren (vgl. auch die Überschrift vor §§ 60 ff. SGB 1: Mitwirkung der Leistungsberechtigten). Dem entsprechen die gesetzlichen Sanktionen im Falle einer fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung: Der Versicherungsträger darf die Leistung nur "bis zur Nachholung der Mitwirkung" versagen oder entziehen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1); er darf eine nach § 66 SGB 1 versagte oder entzogene Leistung, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, auch nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB 1).

Die genannten Vorschriften können als solche auch nicht entsprechend auf das Beitragsnachentrichtungsverfahren nach Art 2 § 51a ArVNG angewendet werden. Zwischen einem Antrag nach Art 2 § 51a ArVNG und dem Antrag auf Gewährung sozialrechtlicher Leistungen besteht schon insofern ein grundsätzlicher Unterschied, als die Stellung einen Nachentrichtungsantrags das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen erst zur Entstehung bringt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 1980, 12 RK 12/79), während ein Antrag auf Gewährung von Leistungen ein hinsichtlich der beitragsrechtlichen Grundlagen bereits bestehendes Versicherungsverhältnis voraussetzt. Vor allem verträgt aber die Ausübung eines - einseitigen - Gestaltungsrechts (wie des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen) seiner Natur nach nicht einen Schwebezustand, wie er nach den §§ 66, 67 SGB 1 bei der Erbringung einer Leistung "bis zur Nachholung der Mitwirkung" eintreten kann. Aus diesen Gründen kann einem Antragsteller, der die erforderliche Konkretisierung eines zunächst nur dem Grunde nach gestellten Nachentrichtungsantrages nach Art 2 § 51a ArVNG nicht vornimmt, die Nachentrichtung nicht in entsprechender Anwendung des § 66 SGB 1 bis zur Nachholung der Konkretisierung ganz oder teilweise versagt werden.

Gleichwohl kann auch die Ablehnung eines Nachentrichtungsantrages im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn der Antragsteller den zunächst nur dem Grunde nach gestellten Nachentrichtungsantrag nicht konkretisiert. Die im 3. Titel des 3. Abschnittes des SGB 1 für das Leistungsrecht getroffene (und auf dieses begrenzte) Regelung der die Mitwirkungspflicht des Antragstellers und die Sanktionen einer Mitwirkungsverweigerung ist nur eine besondere Ausprägung allgemeiner Grundsätze über die Mitwirkungspflicht des Versicherten. Für alle Bereiche des Rechtslebens gilt nämlich allgemein der Grundsatz, daß derjenige, der aus einer zweiseitigen Rechtsbeziehung Ansprüche oder sonstige Rechte herleitet oder künftig haben kann, seinerseits verpflichtet ist, an der Gestaltung des Rechtsverhältnisses mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung für die Begründung, Änderung oder Konkretisierung der Rechte erforderlich ist. Deshalb kann eine Mitwirkungspflicht auch außerhalb des Bereichs der eigentlichen Leistungsgewährung und schon vor Stellung eines Leistungsantrages entstehen. Bereits die Begründung eines zweiseitigen öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses verpflichtet die Beteiligten, über die Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten hinaus alle Handlungen vorzunehmen, die zur Verwirklichung des Versicherungsverhältnisses notwendig sind. Wie sich im Zivilrecht das Schuldverhältnis nicht in der Pflicht zur Herbeiführung des beiderseits geschuldeten Leistungserfolges erschöpft (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechte, Bd. 1, 11. Aufl. 1976, § 2 I), begründet auch das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis weitere "Verhaltenspflichten".

Art 2 § 51a ArVNG eröffnet einem bestimmten Personenkreis - über § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO) hinaus - die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrages ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zu erwerben. Dabei genügt es, daß der Antrag innerhalb der Antragsfrist dem Grunde nach gestellt wird, weil er zunächst nur der Abgrenzung des berechtigten Personenkreises dient und die Konkretisierung im anschließenden Verwaltungsverfahren erfolgen kann (Urteile des erkennenden Senats vom 22. Februar und 27. März 1980 - 12 RK 12 und 7/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese nachträgliche Konkretisierung obliegt dabei dem Antragsteller, da nur er den Umfang der Nachentrichtung nach seinen individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten festlegen kann (Urteil des Senats vom 7. Juli 1979 - 12 RK 33/78 -). Erst wenn die nachzuentrichtenden Beiträge der Zeit und der Höhe nach festgelegt sind, kann das Nachentrichtungsrecht - durch tatsächliche Entrichtung der Beiträge - ausgeübt werden.

Schon aus den Fristbestimmungen in Art 2 § 51a Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 ArVNG folgt, daß auch die nachträgliche Konkretisierung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muß. Der erkennende Senat hat auch bereits im Urteil vom 30. Januar 1980 - 12 RK 13/79 - (unveröffentlicht) entschieden, daß der Gesetzgeber mit der Ausschlußfrist des Art 2 § 51 a Abs. 3 Satz 1 ArVNG bezweckt hat, die Entstehung und Ausübung des Nachentrichtungsrechts nicht auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Dementsprechend hat der Versicherungsträger darauf hinzuwirken, daß das Verwaltungsverfahren zügig abgewickelt wird, daß insbesondere ein zunächst nur dem Grunde nach gestellter Nachentrichtungsantrag in angemessener Zeit hinsichtlich Beitragszahl und -höhe konkretisiert wird. Unterbleibt diese Konkretisierung, so hat der Versicherungsträger einen solchen Antrag wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers abzulehnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Versicherungsträger seinerseits die Pflichten erfüllt hat, die sich für ihn aus dem Konkretisierungserfordernis ergeben und zu denen insbesondere die Pflichten zur Aufklärung und Beratung des Antragstellers gehören (vgl. dazu BSGE 42, 224, 225; 46, 175, 178). Denn der Antragsteller vermag häufig erst nach einer individuellen Aufklärung und Beratung die Auswirkungen einer Nachentrichtung von Beiträgen sowie deren Nutzen für ihn zu beurteilen und demgemäß über den Umfang der Nachentrichtung zu entscheiden.

Hier hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. Februar 1976 ein Auskunfts- und Beratungsersuchen an die Beklagte gestellt, das diese mit einer rechtlich unzulässigen Begründung abgelehnt hat. Dabei kam dahingestellt bleiben, ob etwa die Beklagte eine von ihr verlangte "Optimierungsberechnung" (vgl. dazu Verbandskommentar zur RVO, § 1418 Anm. 12 unter E) hätte ablehnen dürfen; denn der Kläger hat keine derartige Berechnung erbeten. Daß sein Antrag, soweit er die Anrechnung von Beiträgen für die Zeit von Juni 1942 bis November 1945 betraf, der Beklagten unverständlich erschien, rechtfertigte nicht die mit dem Schreiben vom 24. Februar 1976 erfolgte Ablehnung jeglicher Beratung hinsichtlich des Umfangs der Nachentrichtung. Daß die Ablehnung der Beratung endgültig sein sollte, folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24. Februar 1976, sondern auch daraus, daß die Beklagte in der späteren Korrespondenz bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vom Kläger stets nur die Einreichung des Formblattantrages gefordert hat. Bei sachgerechter Behandlung seines Auskunfts- und Beratungsersuchens hätte sie ihn zumindest veranlassen müssen, sich deutlicher zu erklären oder - wenn ihr eine Klärung im Schriftwege nicht erfolgversprechend erschien - ihre nächste Beratungsstelle aufzusuchen.

Hat nach Stellung eines nicht konkretisierten Nachentrichtungsantrags der Versicherungsträger, wie hier, eine rechtlich gebotene Beratung des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt, so ist der Antragsteller grundsätzlich berechtigt, die erforderliche Konkretisierung seines Antrages bis zur Nachholung der Beratung durch den Versicherungsträger zurückzustellen. Er ist im allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich seinerseits anderweitig um Beratung zu bemühen oder den Versicherungsträger ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er die Konkretisierung wegen der unzureichenden Beratung durch den Versicherungsträger bisher unterlassen habe. Für die Annahme, daß der Kläger hier ausnahmsweise eine solche Hinweispflicht gehabt haben könnte, bietet der Sachverhalt, wie ihr das LSG festgestellt hat, keinen Anhalt.

Im übrigen muß ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ablehnt, diesen auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen. Auch insoweit handelt es sich um einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der für das Leistungsrecht in § 66 Abs. 3 SGB 1 ausdrücklich normiert worden ist, sich aber auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift schon aus der Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers ergibt; diese erfordert jedenfalls dann eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, wenn das Begehren des Antragstellers allein wegen der unterbliebenen Mitwirkung abgelehnt werden soll. Hier hat die Beklagte den Bescheid vom 1. September 1976 erlassen, ohne der Kläger zuvor auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen zu haben. Dieser hat jedoch die erforderliche Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge auch dann noch unterlassen, nachdem er durch den genannten Bescheid und dessen Begründung genügend deutlich auf die Folgen einer fehlenden Konkretisierung seines Nachentrichtungsantrages hingewiesen worden war und die Beklagte sich zudem mit Schreiben vom 6. Dezember 1976 zur Entgegennahme einer Konkretisierungserklärung noch bis zum 20. Dezember 1976 bereit erklärt hatte. Unter diesen Umständen kann die Ablehnung des Nachentrichtungsantrages im - hier maßgebenden - Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 1977 nicht mehr wegen eines fehlenden Rechtsfolgenhinweises als rechtswidrig angesehen werden.

Kann sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten hiernach nur aus einer Verletzung ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kläger ergeben, so können diese Bescheide nur dann als rechtswidrig aufgehoben werden, wenn die Pflichtverletzung der Beklagten auch ursächlich für die Unterlassung der fraglichen Mitwirkungshandlung des Klägers gewesen ist; von diesem Kausalitätserfordernis ist das BSG in seiner Rechtsprechung zur Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsträgers bisher stets ausgegangen (vgl. BSGE 4l, 126; 46, 124). Im vorliegenden Fall ist den bisherigen Feststellungen des LSG nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Kläger die Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge gerade wegen der Mitteilung der Beklagten vom 24. Februar 1976 und der darin enthaltenem Ablehnung einer Beratung unterlassen hat. Diese Frage kann erst nach ergänzenden Tatsachenfeststellungen beurteilt werden. Das LSG wird insbesondere feststellen müssen, wie der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 1976 verstanden hat und ob danach genügend Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, daß er seinen Nachentrichtungsantrag gerade wegen der Ablehnung der Beratung durch die Beklagte bisher nicht konkretisiert hat, oder ob dafür andere, eine Unterlassung der Konkretisierung nicht rechtfertigende Gründe ausschlaggebend gewesen sind. Nicht ausgeschlossen erscheint es ferner, daß eine ursprünglich gegebene Kausalität zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. Auch insoweit wird das LSG noch entsprechende Feststellungen treffen müssen. So könnte die Ursächlichkeit der Ablehnung der Beratung deshalb entfallen sein, weil der Kläger sich vor der Erteilung des Widerspruchsbescheides schon auf andere Weise Kenntnis über den Gegenstand seines Auskunftsersuchens an die Beklagte verschafft hatte (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24. April 1980 - 1 RA 33/79 -) .

Erst nach Feststellung der hiernach noch erforderlichen Tatsachen kann der Rechtsstreit abschließend entschieden werden. Der Senat hat deshalb die Sache an das LSG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitentscheiden wird.12 RK 60/79

Bundessozialgericht

 

Fundstellen

BSGE, 152

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