Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des AVAVG § 185 Abs 2 nF ergreift auch alle am Tage ihres Inkrafttretens (1957-04-01) anhängigen Rückforderungsfälle.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anrechnungsfähigkeit von Kinderzuschlägen, die ein Arbeitsloser von einem Versicherungsträger oder Versorgungsamt für ein über 18 Jahre altes tuberkulose erkranktes Pflegekind erhält, auf die Arbeitslosenfürsorge bzw. Arbeitslosenhilfe.

 

Normenkette

AVAVG § 185 Abs. 2 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 3. Dezember 1957 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, der Schwerkriegsbeschädigter ist, bezog neben einer Rente (Grundrente und Ausgleichsrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Jahre 1950 bis zum 31. März 1954 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) mit einem Familienzuschlag für seine Ehefrau. Die Versorgungsbezüge wurden rückwirkend erhöht. Am 26. Februar 1954 teilte das Versorgungsamt (VersorgA.) mit, vom 1. August 1953 an seien dem Kläger höhere Versorgungsbezüge bewilligt und nachgezahlt worden; für das Pflegekind F F, geboren am 24. Dezember 1934, sei der Zuschlag (zur Ausgleichsrente) auch über das 18. Lebensjahr hinaus vom 1. Januar 1953 an weiterbewilligt worden; die Versorgungsbezüge hätten vom 1. Januar 1953 an monatlich 94,- DM, vom 1. August 1953 an - nach Anrechnung sonstigen Einkommens - monatlich 46,- DM und vom 1. November 1953 an monatlich 113,- DM betragen. Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte berechnete das Arbeitsamt (ArbA.) die Alfu vom 1. Januar 1953 an neu, stellte für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 7. Juli 1953 und vom 10. November 1953 bis zum 31. März 1953 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 440,65 DM fest und forderte diesen Betrag durch Bescheid vom 2. April 1954 zurück. Davon wurden 265,- DM vom VersorgA. erstattet. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 1954 wies das ArbA. am 19. Juli 1954 zurück.

Das Sozialgericht (SG.) Hildesheim wies die Klage, mit welcher der Kläger begehrt hatte, die Bescheide des ArbA. vom 2. April und vom 19. Juli 1954 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung des Betrages von 265,- DM zu verurteilen, durch Urteil vom 4. Oktober 1955 ab. Nach seiner Ansicht war bei der Anrechnung auf die Alfu die Ausgleichsrente einschließlich der Erhöhung zu berücksichtigen, die dem Kläger für das Pflegekind auch über dessen 18. Lebensjahr hinaus zuerkannt wurde.

Mit der Berufung widersprach der Kläger dieser Auffassung. Er beantragte, das Urteil des SG. sowie die Bescheide vom 2. April und vom 19. Juli 1954 aufzuheben. Das Landessozialgericht (LSG.) Celle hob durch Urteil vom 3. Dezember 1957 das Urteil des SG. sowie die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Zuschlag für das Pflegekind, um den die Versorgungsrente des Klägers erhöht worden sei, auf die Alfu anzurechnen. Diese Erhöhung sei nur gewährt worden, weil das Pflegekind an einer Lungen-Tbc. leide. Insoweit handele es sich um eine Leistung zur Abgeltung eines erhöhten Aufwands, die nach § 7 Abs. 2 Buchst. b der Militärregierungs-Verordnung Nr. 117 nicht auf die Alfu anzurechnen sei. Ein Leistungsurteil habe nicht erlassen werden können, weil nicht feststehe, ob sich die Rückforderung auch um den vom VersorgA. erstatteten Betrag von 265,- DM ermäßige und ob dieser Betrag dem Kläger oder dem Fürsorgeamt zustehe. Das LSG. ließ die Revision nicht zu.

Das Urteil wurde der Beklagten am 17. Dezember 1957 zugestellt. Am 16. Januar 1958 legte sie Revision ein und beantragte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Am 5. Februar 1958 begründete die Beklagte die Revision. Sie rügte, das LSG. habe die Revision zulassen müssen, da es von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG.) vom 29. Januar 1957 - 7 RAr 11/55 - abgewichen sei. Das LSG. habe auch kein Feststellungsurteil erlassen dürfen; insoweit habe es an einem entsprechenden Antrag und jedenfalls am Rechtsschutzinteresse gefehlt, da der Kläger sein Ziel mit der Anfechtungsklage habe erreichen können. Ferner habe das LSG. das VersorgA. und den Fürsorgeverband beiladen müssen. Sachlich-rechtlich legte die Beklagte dar, der Betrag, um den die Ausgleichsrente des Klägers für das Pflegekind erhöht wurde, sei nicht eine besondere Leistung zur Abgeltung eines erhöhten Aufwands, sondern diene der Sicherstellung des Lebensunterhalts und gehöre zu dem Einkommen, das auf die Alfu anzurechnen sei.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; die Beklagte hat zu Recht gerügt, das Verfahren des LSG. leide an einem wesentlichen Mangel.

Die Beklagte hat u.a. vorgebracht, das LSG. habe in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ein Feststellungsurteil erlassen. Zwar hat sie die Rechtsnorm, die nach ihrer Ansicht verletzt ist, nicht bezeichnet; ihrem Vorbringen ist jedoch die Rüge zu entnehmen, das LSG. habe gegen § 55 SGG verstoßen. Die Rüge ist damit hinreichend substantiiert (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG. 1 S. 227); sie ist auch begründet.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Dabei können auch einzelne Beziehungen oder Berechtigungen aus diesem Verhältnis gerichtlich festgestellt werden (vgl. BSG. 4 S. 184 (185)), aber nicht einzelne Rechtsfragen oder Tatsachen (vgl. BSG. 7 S. 3 (5)). Die Frage, inwieweit bestimmte Einkünfte des Klägers auf die Alfu anzurechnen waren, betraf eine Voraussetzung der Alfu; sie war maßgebend für den Grad der Bedürftigkeit und die davon abhängige Höhe der Alfu. Die selbständige Feststellung dieser Einzelheit war aber, auch wenn sie rechtserheblich war, verfahrensrechtlich nicht zulässig (vgl. SozR. SGG § 55 Bl. Da 2 Nr. 5). Entgegen der Auffassung des LSG. konnte auch der Antrag des Klägers in dessen richtig verstandenem Interesse nicht als Feststellungsbegehren aufgefaßt werden. Der Kläger hat mehr und anderes als nur eine Feststellung begehrt. Sein Antrag war ersichtlich nicht auf die Feststellung gerichtet, ob ein bestimmter Teil seiner Rente von der Anrechnung auf die Alfu ausgenommen sei oder nicht, sondern auf die Aufhebung der Bescheide, durch welche die Alfu entzogen und zurückgefordert worden war, und auf Verurteilung zu entsprechenden Leistungen oder zur Verpflichtung, ihn entsprechend zu bescheiden. Insoweit kam hier neben der Aufhebungsklage jedenfalls nicht eine Feststellungsklage in Betracht. Auch fehlte es dafür an einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis, dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung, da der Durchführung der hier erhobenen Klage rechtlich beachtliche Gründe nicht entgegenstanden. Die selbständige Feststellung im Urteil des LSG., daß der Zuschlag für das Pflegekind zur Ausgleichsrente des Klägers nicht auf die Alfu anzurechnen sei, war sonach verfahrensrechtlich nicht zulässig (BSG. 5 S. 121 (123)). Dieser Mangel war auch gerügt. Schon aus diesem Grunde ist daher die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob sie noch wegen anderer von der Beklagten gerügter Verfahrensmängel zulässig ist. Die Revision ist auch begründet.

Angefochten ist der Bescheid vom 2. April 1954, durch den die Beklagte die Alfu für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 7. Juli 1953 und vom 10. November 1953 bis zum 31. März 1954 teilweise zurückgefordert hat. Sie hat damit die Alfu, soweit sich die anrechenbaren Einkünfte erhöht hatten, teilweise entzogen; sie hat insoweit den Bewilligungsbescheid als rechtswidrig angesehen und als fehlerhaft zurückgenommen. Die Frage, ob die Beklagte dazu berechtigt war und ob die Voraussetzungen für die Rücknahme vorlagen, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der letzten Entscheidung der Beklagten - in diesem Falle des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1954 - gegolten hat. Damals war die Beklagte nach § 177 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) a.F., der nach Art. III der Verordnung (VO) Nr. 117 der (Brit.) Militärregierung auch auf die Alfu anzuwenden war, verpflichtet, die Alfu von Amts wegen zu entziehen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen oder sich herausstellte, daß sie schon bisher nicht vorgelegen haben. Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift die Alfu teilweise zu entziehen war, waren auch erfüllt; die Ausgleichsrente des Klägers hatte sich seit der früheren Bewilligung erhöht. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a des Anh. zur VO Nr. 117 war sonstiges Einkommen des Arbeitslosen, sofern es 6,- DM in der Woche überstieg, auf die Alfu anzurechnen. Sonstiges Einkommen war auch die Ausgleichsrente in der jeweiligen Höhe; zu berücksichtigen waren nicht nur der auf den Beschädigten entfallende Teil der Ausgleichsrente, sondern auch die Beträge, um die sie sich für die Ehefrau und die Kinder erhöhte (vgl. Urt. des BSG. vom 29.1.1957 - 7 RAr 11/55 -, SozR. Bayer. AlfuVO § 6 Bl. Ba 1 Nr. 2).

Zu Unrecht hat das LSG. angenommen, der Betrag, um den die Ausgleichsrente des Klägers für das Pflegekind Fritz F nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhöht wurde, sei nach § 7 Abs. 2 Buchst. b des Anh. zur VO Nr. 117 von der Anrechnung ausgenommen gewesen; der Zuschlag sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur wegen des Lungenleidens des Pflegekindes und daher zur Abgeltung eines erhöhten Aufwands gewährt worden. Ausgleichsrente erhalten Schwerbeschädigte, wenn sie wegen ihres Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus einem anderen, von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht, nur beschränkt oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können und ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist (§ 32 Abs. 1 BVG). Die Ausgleichsrente des Schwerbeschädigten erhöht sich um gesetzlich festgesetzte Beträge für die Ehefrau und für jedes von dem Beschädigten unterhaltene Kind, auch für Pflegekinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Zuschlag kann für ein unverheiratetes Kind über diesen Zeitpunkt hinaus u.a. so lange gezahlt werden, wie es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (vgl. § 32 Abs. 3 BVG). Soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist, soll die Ausgleichsrente in der jeweiligen Höhe den Lebensunterhalt des Schwerbeschädigten, seiner Ehefrau und der von ihm unterhaltenen Kinder sicherstellen. Die Beträge zur Erhöhung der Ausgleichsrente sind nicht selbständige Leistungen, sondern Teil der Ausgleichsrente des Beschädigten und deshalb vorgesehen, weil diesem durch den Unterhalt für Ehefrau und Kinder ein höherer Lebensbedarf entsteht, dessen Sicherstellung durch eine um Zuschläge für diese Personen erhöhte Ausgleichsrente Rechnung getragen werden soll. Der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient der Zuschlag auch dann, wenn er für ein unverheiratetes Kind, das sich wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten kann, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zur Ausgleichsrente des Beschädigten gewährt wird; ein solches Kind ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Unterhalt durch den Beschädigten angewiesen. Zu diesem Zwecke wird die Ausgleichsrente erhöht, nicht zur Abgeltung eines besonderen, erhöhten Aufwands. Zwar beruhte auf dem Lungenleiden die Unfähigkeit des Pflegekindes, sich selbst zu unterhalten, und die Möglichkeit, die Ausgleichsrente des Klägers für dieses Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu erhöhen; diese Erhöhung wurde aber deswegen nicht zur Abgeltung eines erhöhten, durch das Lungenleiden verursachten Aufwands, sondern wie bisher als Beitrag für den weiteren Unterhalt dieses Kindes gewährt. Das ArbA. hat danach die Alfu zu Recht teilweise entzogen. Insoweit waren der Bescheid des ArbA. vom 2. April 1954 und der Widerspruchsbescheid, durch den er bestätigt wurde, rechtmäßig.

Soweit die Alfu zu Recht entzogen wurde, war weiterhin zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch der Beklagten begründet ist. Bei der Entscheidung darüber ist nunmehr von § 185 Abs. 2 AVAVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322) auszugehen. Zwar gilt diese Vorschrift erst vom 1. April 1957 an, sie ist aber auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rückforderungsfälle anzuwenden. Ein neues Gesetz, das bisher geltendes materielles Recht ändert, ist zu berücksichtigen, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt. Ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Regelung oder aus Sinn und Zweck des neuen Gesetzes, daß dieses sofortige Geltung auch für früher begründete Rechtsverhältnisse zu beanspruchen hat, dann ist über die Berechtigung eines Anspruchs nach diesen Rechtsnormen zu befinden (vgl. BSG. 3 S. 234 (237) mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für § 185 Abs. 2 AVAVG n.F. Diese Vorschrift regelt die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Unterstützungsbeträgen. Obwohl in dem Abschnitt "Verfahren" enthalten, ist sie ihrem Inhalt und ihrer Wirksamkeit nach materiell-rechtlicher Natur. Bevor § 185 Abs. 2 AVAVG in Kraft trat, war die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Unterstützungsbeträge - abgesehen von dem Verbot der Rückforderung, wenn die Überzahlung auf einem Rechtsirrtum der bewilligenden Stelle beruhte (§ 177 Abs. 1 Satz 3 AVAVG a.F.) - im einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Es bestanden nur die Richtlinien für die Behandlung von Unterstützungsüberzahlungen vom 31. Dezember 1937 (Dienstbl. der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Anlage zum DBl = RdErl 5/38). In § 185 Abs. 2 AVAVG n.F. sind die in diesen Richtlinien ausgeführten und in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zusammengefaßt. Die neue Regelung ist so umfassend und erschöpfend, daß schon daraus auf eine nach dem zeitlichen Geltungswillen dieser Vorschrift vorgesehene allgemeine Sofortwirkung zu schließen ist. Dadurch, daß sie die Voraussetzungen, unter denen zu Unrecht geleistete Unterstützungsbeträge zurückzufordern sind und unter denen auf die Rückforderung verzichtet werden soll, im einzelnen gesetzlich bestimmt, enthält sie eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Recht, nach dem bisher bei Rückforderungen zu verfahren war. Nach diesem hatte die Verwaltung über Rückforderungen im wesentlichen nach ihrem Ermessen entsprechend den Richtlinien zu befinden, die sie selbst aufgestellt hat.

Es besteht kein Anhalt, daß der Gesetzgeber die neue, wesentlich günstigere Regelung für Rückforderungsfälle hätte ausschließen wollen, die vor dem 1. April 1957 anhängig geworden waren und es noch waren, als § 185 Abs. 2 AVAVG n.F. in Kraft trat. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. IX § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018), wonach nur für die Niederschlagung von Rückforderungen und die Einstellung des Einziehungsverfahrens sinngemäß noch die alten Richtlinien vorläufig anzuwenden sind, soweit sie zu dem AVAVG n.F. nicht in Widerspruch stehen.

Das LSG. hat sonach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG und § 7 Abs. 2 Buchst. b des Anh. zur MRVO Nr. 117 nicht richtig angewandt. Das Urteil des LSG. war daher aufzuheben. Der Senat konnte aber nicht selbst entscheiden. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit nach § 185 Abs. 2 AVAVG n.F., insbesondere nach Satz 3, ein Anspruch auf Rückforderung der Alfu besteht, sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325698

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