Beteiligte

… Kläger und Revisionskläger

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 31, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Streitig ist Überbrückungsübergangsgeld für die Zeit ab 21. März 1984.

Der 1929 geborene Kläger arbeitete zuletzt im März 1980 als Verkäufer in einem Möbelgroßmarkt, wurde dann arbeitsunfähig, bezog Krankengeld, später Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) und nahm im Herbst 1980 sowie vom 7. Februar 1984 bis zum 13. März 1984 an stationären Heilmaßnahmen teil, die ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligt hatte. An das letzte Heilverfahren schloß sich eine Schonungszeit bis zum 20. März 1984 an, für welche die BfA - wie für die vorangegangene Heilmaßnahme - Übergangsgeld (Übg; zuletzt werktäglich 78,80 DM) zahlte. In Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs gewährte die BfA dem Kläger im Jahr 1985 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 21. März 1984 aufgrund eines am 7. Februar 1981 eingetretenen Versicherungsfalls (monatlicher Zahlbetrag: 588,57 DM), ferner vorgezogenes Übg für die Zeit vom 1. März 1981 bis zum 6. Februar 1984.

In Ausführung eines weiteren gerichtlichen Vergleichs teilte die BfA dem Kläger nach Einholung eines Eingliederungsvorschlags des Arbeitsamts (AA) M. mit Bescheid vom 10. Dezember 1984 mit, sofern ihm ein geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden könne, stelle sie die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses in angemessener Höhe für eine angemessene Dauer in Aussicht. Die Vermittlungsbemühungen des AA sind bislang ohne Erfolg geblieben.

Den Antrag des Klägers vom 13. Januar 1986, ihm Übg über den 20. März 1984 hinaus neben der Rente wegen BU zu zahlen, lehnte die BfA mit den streitigen Bescheiden vom 27. Januar 1986 und vom 24. März 1986, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1986, ab.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Münster vom 21. Oktober 1987; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1988). Das LSG hat ausgeführt: Zwischenübergangsgeld stehe dem Kläger nicht zu, weil die zugesagte Eingliederungshilfe zwar eine berufsfördernde Leistung, aber keine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation iS von § 18e Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), Übg während der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht zu zahlen und schließlich nicht absehbar sei, ob das AA dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz vermitteln könne.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 18e Abs 1 AVG. Er meint, die beabsichtigte Eingliederungshilfe sei eine - angesichts seines Lebensalters die einzige geeignete - berufsfördernde Maßnahme iS dieser Vorschrift (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr 8). Der Einarbeitungszuschuß sei von der berufsfördernden Maßnahme, der Eingliederung am Arbeitsplatz, zu unterscheiden. Unerheblich sei, daß diese Maßnahme nicht in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iS von § 14a Abs 2a AVG erfolgen solle. Für die Weiterzahlung des Übg komme es auf den erkennbaren Gesamtplan zur Rehabilitation an. Die eingetretene Verzögerung habe er nicht zu vertreten. Sein Anspruch hänge nicht davon ab, daß auch während der nachfolgenden Maßnahme ein Übg-Anspruch bestehe (Hinweis auf BSGE 47, 176 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 15, 16).

Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1988 und das Urteil des SG Münster vom 21. Oktober 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. Januar 1986 und vom 24. März 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1986 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld gemäß § 18e Abs 1 AVG über den 20. März 1984 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragtdie Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die Beklagte Übg über den 20. März 1984 hinaus nicht weiterzuzahlen hat.

§ 18e Abs 1 AVG bestimmt: Sind nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Übg für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Die Weitergewährung von Übg ("Zwischenübergangsgeld" so BSG SozR 2200 § 1241e Nr 9; "Überbrückungsübergangsgeld" so BSGE 47, 176, 177 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 13) hat demnach ua zur Voraussetzung, daß nach Beendigung einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist (zur entsprechenden Anwendung von § 18e Abs 1 AVG, wenn zwei medizinische oder zwei berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind, siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 - S 8 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), und daß die BfA die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg gewährt oder zu gewähren hat (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 14 S 38 mwN). Hingegen hängt der Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld entgegen der Ansicht des LSG nicht davon ab, daß der Betreute auch während der zweiten Maßnahme Anspruch auf (Zahlung von) Übg hat (BSGE 47, 176, 179 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 15 f).

Die Beklagte hat dem Kläger ein Heilverfahren vom 7. Februar 1984 bis zum 13. März 1984 mit anschließender Schonungszeit bis zum 20. März 1984 und dazu ergänzendes Übg gewährt. Diese medizinische Maßnahme zur Rehabilitation war mit Ablauf des 20. März 1984 abgeschlossen iS von § 18e Abs 1 AVG. Der Kläger hatte seitdem keinen Anspruch auf (maßnahmebegleitendes) Übg iS von § 17 AVG, weil ihm keine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation mehr gewährt worden ist.

Überbrückungsübergangsgeld ab 21. März 1984 steht dem Kläger jedoch nicht zu, weil die ihm in Aussicht gestellte Gewährung eines Einarbeitungszuschusses (Eingliederungshilfe - § 14a Abs 1 Nr 1 AVG) keine - weitere - Maßnahme zur Rehabilitation iS von § 18e Abs 1 AVG ist.

Wie der Senat im Urteil vom 30. August 1979 (BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr 8 S 18 f) bereits ausgeführt hat, sind unter "Maßnahmen" zur Rehabilitation die Veranstaltungen zu verstehen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (des Leistungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten) mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers, also "stationär" durchgeführt werden (mißverständlich möglicherweise die Formulierung in der früheren Entscheidung des Senats in BSGE 47, 176, 179 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 15 f, in der - obwohl eine 18-monatige Umschulungsmaßnahme gefolgt war - von einer Eingliederungshilfe als Berufsförderungsmaßnahme gesprochen worden ist). "Leistungen" zur Rehabilitation sind alle dem Behinderten im einzelnen gewährten Hilfen, also Geld-, Sach- und Dienstleistungen, die während oder im Anschluß an eine Rehabilitationsmaßnahme geleistet werden (vgl BT-Drucks 7/1237 S 54; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 17 S 44 f mwN). Den Zweifeln, die der (für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung nicht mehr zuständige) 11. Senat des BSG im Urteil vom 23. September 1981 (SozR 2200 § 1241e Nr 12 S 32) in dort nicht tragenden Gründen (so zutreffend der 1. Senat des BSG, SozR aaO Nr 14 S 37) daran bekundet hat, ob der Gesetzgeber im Gesetzestext eine derartige begriffliche Trennung durchgehalten habe, vermag der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung für den Anwendungsbereich des § 18e Abs 1 AVG nicht beizutreten. Es entspricht vielmehr Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik dieser Vorschrift, Überbrückungsübergangsgeld nur zu gewähren, wenn der Betreute sich wegen einer Rehabilitationspause nach Abschluß einer Maßnahme bereit halten muß, an einer weiteren Veranstaltung eines Rehabilitationsträgers teilzunehmen, und typischerweise deswegen eine wirtschaftliche Einbuße hinnehmen müßte, wenn das Übg nicht weitergewährt würde.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist Übg nur zwischen zwei "Maßnahmen" weiterzugewähren. Die erste (medizinische) Maßnahme muß eine teilnahmepflichtige Veranstaltung im og Sinn, nicht nur eine einzelne Leistung zur Rehabilitation sein. Denn nur dann kann dem Betreuten nach § 17 AVG - worauf noch einzugehen ist - maßnahmebegleitendes Übg zustehen, das nach § 18e Abs 1 AVG weitergewährt werden kann (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 14 S 38 mwN). Der Gesetzestext gibt keinen Hinweis, bei der zweiten Verwendung des Ausdrucks (berufsfördernde) "Maßnahme" sei etwas anderes, dh die Gewährung nur einer einzelnen Leistung zur Rehabilitation, gemeint.

Zweck des Übg ist die wirtschaftliche Sicherung der wegen der Teilnahme am Rehabilitationsverfahren sicherungsbedürftigen Betreuten: Übg ist nach § 14b Abs 1 Nr 1 AVG eine ergänzende (akzessorische) Leistung, keine Hauptleistung zur Rehabiliation und erst recht keine rentenartige Dauerleistung. Es wird nach § 17 AVG - abgesehen von einer ärztlich verordneten Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme (§ 17 Satz 2 AVG) - einem arbeitsfähigen Betreuten während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation nur gewährt, wenn - und weil - er wegen der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben, weil er also maßnahmebedingt seinen Lebensunterhalt durch "Arbeit" nicht sichern kann. Entsprechendes gilt für den arbeitsunfähigen Rehabilitanden während der Teilnahme an der Maßnahme, derentwegen es sachgerecht ist, daß der Rehabilitationsträger, nicht die Krankenkasse, seine wirtschaftliche Sicherung übernimmt und insoweit ein eventuell entstandener Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 16 Satz 2 und 3 AVG; vgl § 183 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung - RVO, dazu: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluß vom 9. November 1988 - 1 BvL 22/84 - 1 BvL 71/86 - 1 BvL 9/87, in SV 1989, 165 ff; vgl auch § 49 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Hingegen läßt § 17 AVG die Zahlung eines Übg ergänzend zu einzelnen medizinischen oder berufsfördernden Leistungen nicht zu. Denn alleiniger Grund der Übergangsleistung nach dieser Vorschrift ist das spezifisch rehabilitationsbedingte Sicherungsbedürfnis des Betreuten infolge der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, das bei der Zuwendung einzelner Geld-, Sach- oder Dienstleistungen nicht entsteht.

Daran knüpft § 18e Abs 1 AVG - typisierend und generalisierend -folgerichtig an: Überbrückungsübergangsgeld wird - ergänzend zu § 17 AVG - nur für Zeiten gewährt, in denen der Betreute wegen der Verzögerung der Teilnahme an einer weiteren Maßnahme zur Rehabilitation sicherungsbedürftig ist, dh solange er während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitationspause in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann oder bei Arbeitsunfähigkeit keinen Krankengeldanspruch hat (dazu: BSGE 46, 295 = SozR 2200 § 1241e Nr 4). Auch dieses Übg dient nur dem Ausgleich eines wirtschaftlichen Nachteils, den der Versicherte wegen der - hier: verzögerten - Durchführung des Rehabilitationsverfahrens hinnehmen müßte. Dem arbeitsfähigen Betreuten, der auf den Beginn einer weiteren Maßnahme warten muß, wird zwar grundsätzlich zugemutet, in der Rehabilitationspause seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen. Ist er aber auf die Vermittlung einer Beschäftigung angewiesen, sind seine Dispositionsmöglichkeiten und seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, daß er sich für die Teilnahme an der Folgemaßnahme zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten muß (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 11 S 29; BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr 5 S 11; Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88, S 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solange er nicht vermittelt werden kann, ist er - wovon § 18e Abs 1 AVG typisierend ausgeht - rehabilitationsbedingt sicherungsbedürftig. Das gilt auch für das Sicherungsbedürfnis des bei Beendigung der ersten Maßnahme arbeitsunfähigen Betreuten, der in der Rehabilitationspause keinen Krankengeldanspruch hat. Er wäre nämlich nicht auf Überbrückungsübergangsgeld angewiesen, wenn die Folgemaßnahme - wie in § 5 Abs 3 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) vorgeschrieben - im nahtlosen Anschluß an die abgeschlossene Maßnahme durchgeführt worden wäre. Demgegenüber liegt bei einem Betreuten, der - wie der Kläger - nicht ständig mit der Einbestellung zur Teilnahme an einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme rechnen muß, sondern nur auf die Zuwendung einer einzelnen zugesagten Leistung (hier: Einarbeitungszuschuß an einen - bislang nicht gefundenen - Arbeitgeber) wartet, eine spezifisch rehabilitationsbedingte Minderung seiner Mittel, den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vor.

Der Senat hat ferner bereits im og Urteil vom 22. Juni 1989 auf den engen Zusammenhang zwischen einerseits den Pflichten der zuständigen Leistungsträger, einen Gesamtplan aufzustellen, wenn mehrere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind, und deren nahtloses Ineinandergreifen sicherzustellen (§ 5 Abs 3 RehaAnglG), und andererseits dem Überbrückungsübergangsgeld hingewiesen. Es ist dem iS von § 18e Abs 1 AVG schutzbedürftigen Betreuten nur zu zahlen, wenn der (oder die) mit der Rehabilitation befaßten Leistungsträger den vorgenannten Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt hat (haben). § 5 Abs 3 RehaAnglG setzt ersichtlich voraus, daß die Rehabilitationsträger entscheidenden Einfluß darauf haben, ob die weitere Maßnahme durchgeführt wird. Hängt es aber von vornherein von dem freien Willen Dritter ab, ob der nächste Rehabilitationsschritt überhaupt getan werden kann, liegt es außerhalb der rechtlichen Möglichkeit der Rehabilitationsträger, eine nahtlose Durchführung des Gesamtplans zu garantieren. Die dem Kläger zugesagte Eingliederungshilfe (§ 14b Abs 1 Nr 1 AVG) ist daher auch deswegen keine Maßnahme zur Rehabilitation iS von § 5 Abs 3 RehaAnglG und § 18e Abs 1 AVG, weil es entscheidend von dem Willen eines Dritten, nämlich eines bisher nicht gefundenen Arbeitgebers abhängt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Einarbeitungszuschusses eintreten werden.

Soweit § 18e Abs 1 Regelung 2 AVG die Weitergewährung von Übg an arbeitsfähige Betreute vorschreibt, ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Vorschrift verlagert die wirtschaftlichen Auswirkungen des Risikos, nach Abschluß einer Rehabilitationsmaßnahme in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden zu können, nicht allgemein auf die BfA. Schutz wird vielmehr grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gewährt. Deswegen steht umgekehrt die Gewährung von Alg oder Alhi durch das AA dem Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld dann nicht entgegen, wenn im og Sinn eine spezielle (vorrangige) Einstandspflicht der BfA nach § 18e Abs 1 AVG gegeben ist (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 9).

Da nach alledem beim Kläger seit dem 21. März 1984 kein spezifisch rehabilitationsbedingtes Sicherungsbedürfnis mehr vorgelegen hat, war seine Revision gegen das zutreffende Urteil des LSG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517970

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