Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des § 2 Abs 3 S 2 Nr 4 BKGG aF

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufhebung des § 2 Abs 3 S 2 Nr 4 BKGG (verlängerter Kindergeldanspruch bei verzögerter Berufsausbildung ua wegen mangelnden Studienplatzes) mit Wirkung ab 1.1.1982 durch Art 1 Nr 1 Buchst e des 9. BKGGÄndG verstößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze.

 

Orientierungssatz

Die Aufhebung des § 2 Abs 3 S 2 Nr 4 BKGG aF ist mit dem GG vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1, Art 14 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 3 S 2 Nr 4, § 44; BKGGÄndG 9 Art 1 Nr 1 Buchst e; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 26.04.1983; Aktenzeichen L 14 Kg 12/82)

SG Berlin (Entscheidung vom 24.09.1982; Aktenzeichen S 59 Kg 59/82)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, der Klägerin das Kindergeld ab Mai 1982 zu entziehen.

Der Sohn der Klägerin, der am 8. Februar 1953 geborene Reinhard S. (R. S.) hatte sich nach abgelegtem Abitur seit dem Sommersemester 1973 laufend für die Zulassung zum Medizinstudium beworben. Wegen mangelnder Studienplätze wurde er erst zum Wintersemester 1977/78 zugelassen. Die Klägerin erhielt für ihn von Oktober 1973 bis Dezember 1974 Kinderzuschlag zu ihren Dienstbezügen und von Januar 1975 bis Oktober 1975 Kindergeld, weil R. S. in dieser Zeit eine Ausbildung zum Assistenten in medizinischen Fächern durchmachte.

Seit dem Beginn des Studiums gewährte der Beklagte der Klägerin wieder Kindergeld. Mit dem Bescheid vom 22. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1982 entzog er ihr das Kindergeld jedoch ab Mai 1982 wegen der Aufhebung des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).

Mit seinem Urteil vom 24. September 1982 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die auf Aufhebung des Entziehungsbescheides gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Berlin (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit seinem Urteil vom 26. April 1983 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt, die Änderung des BKGG durch das 9. Änderungsgesetz, wonach bei verzögertem Studienbeginn mangels Studienplatzes über das 27. Lebensjahr hinaus kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Die bisherige Vergünstigung unterliege nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG ergebe sich keine derartige Verpflichtung. Art 6 GG sei nicht einschlägig. Schließlich könne auch der rechtsstaatlich gebotene Anspruch auf Vertrauensschutz nicht verletzt sein, weil es sich hier lediglich um den zukünftigen Wegfall einer Rechtsposition handele und der Sachverhalt 1973 zu einer Zeit begonnen habe, als es die hier einschlägige Regelung in dieser Form noch nicht gegeben habe. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe vernünftige Gründe gehabt, Verzögerungszeiten auf Grund der Wehrdienstpflicht weiterhin bei der Kindergeldzahlung zu berücksichtigen. Im übrigen habe R. S. während der Wartezeit Gelegenheit gehabt, eine sinnvolle Ausbildung zu betreiben oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was dem Wehrdienstleistenden nicht möglich sei.

Mit ihrer von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 BKGG idF des 9. Änderungsgesetzes, weil sie durch die Neuregelung in ihren Grundrechten verletzt sei. Mit dem gewährten Kindergeld habe sie einen geschützten sozialen Besitzstand iS des Art 14 GG erworben. Damit habe die Kontinuität der Ausbildung gewährleistet werden sollen. Mit der Gewährung sei deshalb auch entschieden, daß die Zahlung so lange andauern sollte wie die Berufsausbildung andauere. Mindestens sei die Grenze des Eigentumsschutzes dort erreicht, wo die Grenze der Zumutbarkeit verletzt werde. Die Ausbildungssituation ihres Sohnes hänge von der Zahlung des Kindergeldes ab. Kindergeld sei keine einseitige Gewährung einer Leistung seitens des Staates. Die Gegenleistung bestehe darin, daß die Eltern die Verpflichtung übernähmen, die Ausbildung zu garantieren und somit für qualifizierte Nachwuchskräfte zu sorgen. Im übrigen sei eine unechte Rückwirkung, wie sie sich in diesem Zusammenhang das 9. Änderungsgesetz zugelegt habe, nur eingeschränkt zulässig, nämlich dann, wenn ein begründetes Vertrauen in die Fortgeltung des Rechtszustandes nicht enttäuscht werde, oder wenn Rechtsfolgen an vergangene Sachverhalte geknüpft würden, die der Einwirkung des Berechtigten oder Verpflichteten entzogen seien. Das Allgemeininteresse habe es keinesfalls gefordert, daß der § 2 in der hier streitigen Form geändert würde. Vielmehr habe das Allgemeininteresse eine kontinuierliche Familienpolitik gefordert. Daher müsse ein bereits begonnenes Studium auch zu Ende geführt werden können. Auch Art 3 Abs 1 GG sei verletzt. Bei Bewerbern für das Medizinstudium, die eine Wartezeit überbrücken müßten, seien Bundesbürger, die der Wehrpflicht unterlägen, gegenüber Bürgern von Westberlin im Vorteil, weil sie die Bundeswehrzeit in die Wartezeit "einkalkulieren" könnten. Die Ungleichbehandlung bestehe aber auch im Vergleich zu Studenten in Fächern, die nicht durch einen numerus clausus begrenzt seien.

Die Klägerin beantragt, die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für ihren Sohn R. S. Kindergeld auch für die Zeit nach dem 30. April 1982 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß die Klägerin auch nach altem Recht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. März 1982 (10 RKg 1/81) nur noch Anspruch auf Kindergeld für drei Monate gehabt hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend die Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides verneint, weil die Klägerin keinen Kindergeldanspruch über April 1982 hinaus hat.

Seit der Aufnahme des Studiums hatte die Klägerin wieder Kindergeld erhalten, und zwar auch über den Monat Februar 1980 hinaus, in dem ihr Sohn (R. S.) sein 27. Lebensjahr vollendete gemäß der damals gültig gewesenen Fassung des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG, wonach ein Kind, dessen Berufsausbildung sich wegen Mangels an Studienplätzen verzögert hat, entsprechend der Dauer dieser Verzögerung über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt wurde. Mit der Änderung des § 2 BKGG durch Art 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (9. ÄndG-BKGG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1566) wurde § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aufgehoben; damit fiel dieser Anspruchsgrund weg. In § 44 BKGG wurden Übergangsvorschriften zum 9. ÄndG-BKGG geschaffen, wonach § 2 BKGG zu Gunsten Berechtigter, die für Dezember 1981 Kindergeld bezogen hatten, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden - alten - Fassung bis einschließlich April 1982 weiter anzuwenden war. Danach fiel der Kindergeldanspruch der Klägerin für R. S. erst mit dem Ablauf dieses Monats weg. Wegen dieser Änderung der rechtlichen Verhältnisse war nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) iVm Art II § 40 Abs 2 dieses Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) der das Kindergeld als Dauerleistung bewilligende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Aufhebung des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF ist mit dem GG vereinbar. Es liegt weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Weise er einen Familienlastenausgleich durch die Gewährung von Kindergeld verwirklicht. Die sehr weitgehende und allgemeine Zielsetzung des Kindergeldrechts - denjenigen einen gewissen Ausgleich für die finanziellen, mindestens aber die persönlichen Belastungen zu gewähren, die Kindern eine Heimstatt bieten und sie betreuen und erziehen - bietet kaum einen Maßstab dafür, ob die Berücksichtigung bestimmter Sachverhalte gegenüber der Nichtberücksichtigung anderer Sachverhalte willkürlich ist und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (vgl dazu das Urteil des BSG vom 6. Dezember 1978 in SozR 5870 § 2 Nr 12 S 49). Wenn der Gesetzgeber die Berücksichtigung der berechtigten Belange von Familien mit Kindern als Maßstab dafür heranzieht, welche Sachverhalte einen Kindergeldanspruch auslösen sollen (vgl etwa BT-Drucks IV/818 zu § 2 Abs 2 BKGG), so überschreitet er damit nicht die ihm zustehende gesetzgeberische Befugnis. Im Rahmen der gewährenden Staatsverwaltung hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 6, 77; 11, 60; 12, 166; 17, 216). Sie findet ihre äußerste Grenze zwar im Willkürverbot. Sie ist aber nicht darauf zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 3, 24, 135, 182; 14, 117, 238; 15, 201; 18, 124; 19, 367; BSG SozR 5870 § 2 Nr 11). Diese Gestaltungsfreiheit erlaubt es dem Gesetzgeber auch, Anspruchsvoraussetzungen zu ändern oder ganz wegfallen zu lassen (SozR 5870 § 2 Nr 21), soweit er damit nicht in Grundrechte, insbesondere in Eigentumsrechte des Berechtigten eingreift.

Ein derartiger gegen Art 14 GG verstoßender Eingriff liegt nicht in dem Wegfall bestimmter Ansprüche nach dem BKGG. Der Empfang solcher Familienlastenausgleichsleistungen begründet für den Berechtigten keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte wie etwa diejenigen, die Versicherte mit der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung erlangen. Das Kindergeld wird aus allgemeinen Steuermitteln einem bestimmten Personenkreis gewährt, den der Gesetzgeber nach Gesichtspunkten umschreibt, die er für erheblich hält und die er ändern kann.

Ebenso wie die Vorinstanzen vermag auch der erkennende Senat keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG darin zu erblicken, daß bei Kindern, die gesetzlichen Wehrdienst oder entsprechende Ersatzdienste leisten, die Bezugsdauer weiterhin über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert wird (§ 2 Abs 3 Satz 2 Nrn 1 bis 3 BKGG). Die Interessenlage ist bei dieser Gruppe eine andere. Solche Kinder werden vom Staat zu Diensten herangezogen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Sie können während ihrer Dienstzeit weder einer Berufsausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen; dennoch erhalten ihre Eltern in dieser Zeit kein Kindergeld. Soweit der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Kindern macht, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben und deshalb der Wehrpflicht unterliegen und Berlinern, die keinen Wehrdienst zu leisten brauchen, liegt hierin jedenfalls insoweit keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung als für beide Gruppen gleichermaßen der "Verzögerungstatbestand" des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG seit dem 1. Januar 1975 (BGBl I, 412) gegolten hat, der für beide Gruppen gleichermaßen mit dem 9. ÄndG-BKGG weggefallen ist.

Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, den § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG wegfallen zu lassen, sind keinesfalls willkürlich oder sachfremd. Nach der Begründung (BR-Drucks 363/81 S 55 zu Art 6 Buchst e aE) glaubte der Gesetzgeber diese Regelung nicht länger aufrechterhalten zu können, weil gleichwertige andere Fälle - insbesondere Fälle krankheits- oder behinderungsbedingter Verzögerung der Ausbildung - vom geltenden Recht nicht erfaßt werden und mangels verfügbarer Mittel für Kindergeldverbesserungen auch nicht durch eine Gesetzesänderung berücksichtigt werden könnten. Alle diese Fälle seien aber nicht so berücksichtigenswert wie die in § 2 Abs 3 Satz 2 Nrn 1 bis 3 BKGG erfaßten, bei denen die Verzögerung auf der im öffentlichen Interesse eingeführten Wehrpflicht beruhe.

Eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsgrundsätzen ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Änderung des § 2 BKGG mit dem 9. ÄndG-BKGG erfaßt allerdings auch Ansprüche aus bereits entstandenen aber noch nicht abgeschlossenen und deshalb fortwirkenden Sachverhalten; denn der Kindergeldanspruch ist in jedem Falle spätestens mit dem 30. April 1982 weggefallen, also auch für Berechtigte, bei denen die Verzögerung der Berufsausbildung des Kindes schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1982 eingetreten war und über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkte. Eine solche sogenannte unechte Rückwirkung von Gesetzen ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Es ergeben sich aber auch hierfür aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seiner Disposition nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 14, 288, 299). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diesen Grundsätzen im Bereich des Sozialversicherungsrechts besondere Bedeutung zugemessen. Andererseits erkennt es an, daß der Gesetzgeber gerade in diesem Bereich aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können muß, die sich den jeweiligen Erfordernissen anpassen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines Gesetzes mit unechter Rückwirkung bedarf es daher der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für die Allgemeinheit (BVerfGE 51, 356, 362, 363). Der Einzelne kann sich daher dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfGE 63, 152, 175 mwN). Da die hier in Frage stehende Änderung erfolgte, um im wesentlichen gleichartige Sachverhalte, nämlich der nicht zu vertretenden Verzögerung der Berufsausbildung, gleichartig zu regeln, verbietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, den Wegfall der Begünstigung nur mit der verhältnismäßig kurzen Übergangsregelung des § 44 BKGG idF des 9. ÄndG-BKGG in Kraft zu setzen, und nicht - wie die Klägerin meint - allenfalls zukünftig eintretende Verzögerungen unberücksichtigt zu lassen. Zwar werden von der Neuregelung Fälle erfaßt, in denen bestimmte Dispositionen getroffen worden sind, die sich auch auf Zeiten nach Inkrafttreten der Neuregelung erstrecken. Es handelt sich dabei aber nicht um solche auf unbegrenzte Zeit, vielmehr sind sie auf die Dauer der Berufsausbildung bezogen und allenfalls für eine Zeit der Verzögerung getroffen, wie das der früheren Regelung entsprach. Der Vertrauensschaden ist daher zeitlich und damit seinem Umfang nach begrenzt (vgl insoweit auch den Beschluß des BVerfG vom 16. November 1984 - 1 BvR 142/84 - zur Änderung des § 13 Mutterschutzgesetz). Dabei ist allerdings nicht auf den Einzelfall abzustellen, der bei der Prüfung unberücksichtigt zu bleiben hat, ob eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist oder nicht. Es kommt daher nicht darauf an, daß der Sohn der Klägerin den Entschluß, ein Medizinstudium aufzunehmen und längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen, schon zu einer Zeit gefaßt hat, als es den "Verzögerungstatbestand" im BKGG noch nicht gab. Ebensowenig ist rechtserheblich, für welchen - gegebenenfalls nur sehr kurzen - Zeitraum nach dem 30. April 1982 die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660799

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