Leitsatz (amtlich)

Zu den Kosten der Krankenhauspflege iS des RVO § 184 Abs 1 gehören grundsätzlich sowohl die des Transportes des Kranken nach dem Krankenhaus als auch die des Rücktransports des Erkrankten nach seiner Wohnung. Diese Kosten sind daher nicht pauschal abzugelten, sondern der KK nach BVG § 19 Abs 1 S 1 im einzelnen zu ersetzen.

 

Normenkette

BVG § 19 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21; RVO § 184 Abs. 1 Fassung: 1911-07-19

 

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. September 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin (AOK) bezahlte für ihre kriegsbeschädigten Mitglieder Helmut K., Heinrich K., Alfred Sch. und Hans P., die wegen anerkannter Schädigungsfolgen im Krankenhaus behandelt worden waren, im 3. Quartal des Jahres 1966 insgesamt 80,30 DM an Rücktransportkosten aus dem Krankenhaus. Für diesen Betrag verlangte sie vom Versorgungsamt Ersatz, weil diese Kosten zu den Kosten der Krankenhauspflege zählten. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, daß entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1965 - 3 RK 54/63 - die geltend gemachten Transportkosten als eine Nebenleistung der Krankenpflege anzusehen seien, die unter die pauschale Abgeltung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) falle. Auf die Klage der AOK hat das Sozialgericht (SG) nach Klärung der Einzelheiten über die Krankenhaus- und etwaige Weiterbehandlung der genannten vier Kriegsbeschädigten mit Urteil vor; 6. September 1968 den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Aufwendungen in Höhe von 80,30 DM, die durch die Rückbeförderung der kriegsbeschädigten Kassenmitglieder aus dem Krankenhaus entstanden seien, zu erstatten. Das SG hat die Berufung zugelassen und ua ausgeführt; nach der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 1965 - 3 RK 54/63 - seien solche Transportkosten unselbständige Nebenleistungen, die der Art der Leistung, die durch sie erreicht werden solle, zugerechnet werden müßten. Nach Abschluß einer Krankenhauspflege müsse notwendigerweise der Behandelte in seine Wohnung zurückkehren, gleichgültig ob dies mit der Straßenbahn, dem Omnibus, der Taxe oder dem Krankenwagen geschehe. Die Kosten der Rückkehr, und seien sie noch so gering, stünden daher in ursächlichem Zusammenhang mit der durchgeführten Krankenhauspflege. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte für seine Auffassung, die Rückkehr eines im Krankenhaus Behandelten bedeute immer die Rückkehr in die Weiterbehandlung durch den einweisenden Arzt und sei daher eine unselbständige Nebenleistung der sich an die Entlassung anschließenden Krankenpflege, auf das Urteil des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 25. Januar 1922. Der dort entschiedene besonders gelagerte Fall, in dem eine Frau noch vor Abschluß der Heilung im Einvernehmen mit ihrem Ehemann und dem behandelnden Arzt in ihre Wohnung zurückgebracht worden sei, um ihrem neugeborenen Kind nahe zu sein, seine Pflege zu überwachen und auch selbst zu Hause eine bessere Pflege zu genießen, als sie im Krankenhaus möglich gewesen sei, könne mit den vorliegenden Fällen nicht verglichen werden. Diese Fälle widerlegten die Ansicht des Beklagten, daß der Rücktransport eines beschädigten Versicherten aus dem Krankenhaus immer die Überleitung in weitere ambulante Krankenpflege darstelle. Da weder die Klägerin noch der Beklagte Unterlagen über den nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BVG festgesetzten Pauschalbetrag und seine Errechnungsgrundlagen vorgelegt hätten, habe die Behauptung der Klägerin, in den Pauschalbeträgen seien Krankenhausrücktransportkosten nicht berücksichtigt worden, nicht nachgeprüft werden können. Dies habe aber dahingestellt bleiben können, weil diese Kosten der Krankenhauspflege zugerechnet und im einzelnen ersetzt werden müßten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des SG-Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage einer Einverständniserklärung der Klägerin Sprungrevision eingelegt, mit der er die Verletzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BVG rügt. Das SG habe verkannt, daß nach Abschluß der Krankenhausbehandlung der Rücktransport kein geeignetes Mittel mehr sei, den Krankenhauszweck zu erreichen; dieser sei bereits mit Abschluß des letzten stationären Heilbehandlungsakts im rechtlichen Sinne erreicht. Damit sei der Rücktransport nur noch die Folge der Krankenhauspflege, nicht aber deren Voraussetzung. Sein Zweck sei deshalb auch ein anderer als der des Hintransports. Mit dem Rücktransport begebe sich der Patient wieder in die ursprüngliche Sphäre der Krankenpflege, gleichgültig ob er sie sofort wieder in Anspruch nehme und sich unmittelbar vom Krankenhaus zu seinem behandelnden Arzt transportieren lasse oder erst nach einem gewissen Zeitablauf oder schließlich gar nicht. Insofern sei der Rücktransport die Voraussetzung und damit eine unselbständige Nebenleistung der Krankenpflege. Krankenhauspflege und Krankenpflege stünden nicht beziehungslos nebeneinander, sondern seien ineinandergreifende integrierende Bestandteile der Heilbehandlung. Das klinge an in der Vorschrift des § 12 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte Schleswig-Holsteins. Danach sei der Kranke nach der stationären Behandlung seinem einweisenden Arzt zurückzuüberweisen. Deshalb diene der Rücktransport letzten Endes immer der Krankenpflege, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich noch erforderlich sei. Es würde auch zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Rechtsunsicherheit führen, wenn man den Rechtscharakter des Rücktransports im Einzelfalle danach beurteilen wolle, ob sich der Kranke direkt vom Krankenhaus, erst später oder gar nicht zu seinem behandelnden Arzt begebe. Nach alledem seien Rücktransportkosten stets als Kosten der Krankenpflege anzusehen, wie es das "RVG" (richtig: RVA) in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1922 deutlich zum Ausdruck gebracht habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hat ua ausgeführt, die in Frage stehenden Transportleistungen gehörten weder zum eigentlichen Leistungsinhalt der Krankenhauspflege noch zu dem der übrigen Krankenpflege. Ihre Abhängigkeit von der Krankenhauspflege zeige sich jedoch bereits darin, daß die Notwendigkeit eines Krankentransports entfiele, wenn der Kranke keiner stationären Behandlung bedurft hätte. Da die Gewährung von Krankenhauspflege den Aufenthalt des Kranken im Krankenhaus voraussetze, dieser Aufenthalt aber stets zeitlich begrenzt sei, erscheine es selbst verständlich, daß der Kranke nicht nur die Möglichkeit haben müsse, in das Krankenhaus zu gelangen, sondern es auch zur Beendigung des Krankenhausaufenthalts - notfalls auf dem Wege des Krankentransports - wieder zu verlassen. Sowohl der Hin- als auch der Rücktransport würden nach natürlicher Betrachtungsweise durch die Krankenhauspflege erforderlich, beide stünden mit dieser Leistung auch in engem zeitlichen Zusammenhang. Die Transportleistung zurück aus dem Krankenhaus habe in aller Regel nicht den Zweck, eine weitere Krankenpflege außerhalb des Krankenhauses zu ermöglichen oder einzuleiten, sondern sie solle die Krankenhauspflege abschließen. Zudem schließe sich an die Krankenhauspflege in vielen Fällen überhaupt keine weitere Krankenpflege an, mit der der Krankenrücktransport in Zusammenhang gebracht werden könnte. So sei es zB auch in den hier streitigen Fällen gewesen. In den gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 BVG vom 5. August 1965 errechneten Pauschbeträgen seien nur die Fahr- und Reisekosten zur ambulanten Behandlung, nicht aber die Kosten der Transporte zum und vom Krankenhaus enthalten. Die Kosten des Krankentransportes vom Krankenhaus zur Wohnung könnten deshalb nur unter § 19 Abs. 1 Satz 1 BVG fallen. Zwar könne der Rücktransport in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise eine Nebenleistung einer weiteren Krankenpflege sein. Ein solcher Sonderfall habe der - überdies durch die veränderten Verhältnisse überholten - RVA-Entscheidung aus dem Jahre 1922 zugrunde gelegen, auf die sich der Beklagte berufe. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Die nach § 161 SGG statthafte Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 164, 166 SGG); sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

Da die tatsächlichen Feststellungen des SG von der Revision nicht angegriffen und daher gemäß § 163 SGG für das BSG bindend sind, war nur zu prüfen, ob die 1966 entstandenen und geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für den Rücktransport ihrer kriegsbeschädigten Mitglieder K., K. S. und P. aus dem Krankenhaus, die unstreitig wegen anerkannter Schädigungsfolgen dort behandelt worden waren, noch der vorangegangenen Krankenhauspflege zuzurechnen sind. Dies war zu bejahen.

Nach § 19 Abs. 1 BVG in der hier maßgebenden Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (EGBl I, 85) werden den Krankenkassen in Fällen der vorliegenden Art die Aufwendungen für Krankenhauspflege und kleinere Heilmittel ersetzt. Die übrigen Aufwendungen für die Krankenpflege werden pauschal abgegolten. Es ist hier sonach zu unterscheiden, ob die geltend gemachten Aufwendungen der Krankenkasse einer Krankenhauspflege i.S. des § 184 Abs. 1 RVO oder einer bloßen Krankenpflege i.S. des § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO zuzuordnen sind. Die Zurechnung des Transports eines Kranken entweder zur Krankenhauspflege oder zur allgemeinen Krankenpflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankenhauspflege nur eine besondere Form - und in diesem Sinne einen Teil - der (allgemeinen) Krankenpflege darstellt; entscheidend ist, daß es sich um rechtlich getrennte Leistungen der Krankenversicherung handelt, so daß der Krankentransport durchaus der einen oder der anderen Leistung zugerechnet werden kann und - da das Krankenversicherungsrecht die Leistung "Transport eines Kranken" nicht kennt - als unselbständige Nebenleistung auch zugerechnet werden muß (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1965 - 3 RK 54/65 - in SozR Nr. 15 zu § 184 RVO). Das SG ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß Transportkosten eines Kranken unselbständige Nebenleistungen sind, die der Art der Leistung, die durch sie erreicht werden soll, zugerechnet werden müssen. Diese Nebenleistungen sind in bezug auf die Kostentragung wie die Leistung, zu der sie gehören, zu behandeln (vgl. BSG aaO). Daß der Transport des Kranken zum Krankenhaus der "Krankenhauspflege" zuzurechnen ist, bedarf hiernach keiner näheren Begründung, denn durch diese Nebenleistung soll nur die Krankenhausbehandlung "erreicht werden". Die Revision bestreitet demgemäß auch nicht, daß der Transport zum Krankenhaus der Krankenhauspflege zuzurechnen ist, sie wendet sich nur dagegen, daß die Kosten des "Rücktransportes" ebenso behandelt werden sollen, wie die des "Hintransports". Der Revision ist zuzugeben, daß die Kosten des Transports vom Krankenhaus nicht in jedem Falle der Krankenhauspflege zugerechnet werden müssen; dies räumt auch die Revisionsbeklagte unter Bezugnahme auf die RVA-Entscheidung vom 25. Januar 1922 (EuM Bd. 15 S. 42) ein. Der Revision kann jedoch nicht zugestimmt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß solche Rücktransportkosten "stets" als Kosten der Krankenpflege anzusehen seien. Eine derartige Betrachtungsweise würde in all den Fällen, in denen nach der Krankenhausentlassung keine weitere Krankenpflege (ambulante Weiterbehandlung) erfolgt, in einem eindeutigen Widerspruch zu dem tatsächlichen Sachverhalt stehen. Darüber hinaus ist der Beklagte auch zu Unrecht der Meinung, daß diese seine Auffassung in der RVA-Entscheidung vom 25. Januar 1922 "deutlich zum Ausdruck gebracht" worden sei. Diese Entscheidung betraf im Gegenteil einen ausgesprochenen Sonderfall, nämlich einen "Abbruch der Krankenhauspflege seitens der Klägerin", der noch vor der Heilung wegen eines kurz vor der Übersiedlung ins Krankenhaus von ihr geborenen, zu Hause zurückgelassenen Kindes erfolgte, und zwar "auch zur Ermöglichung einer besseren - eigenen - Pflege". In diesem Fall wurde, um die Heilung nicht zu gefährden, die Beförderung mittels Krankenwagens vorgenommen. Hier war sonach ausnahmsweise - auch aus psychologischen Gründen - die Weiterbehandlung zu Hause der weiteren Krankenhausbehandlung vorzuziehen gewesen. Diese Fahrt diente daher unzweifelhaft der Weiterbehandlung zu Hause; sie wurde deshalb zu Recht der Krankenpflege zugerechnet. Auch Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung Band II, 1.-6. Aufl. 1969 S. 400 i) macht unter Hinweis auf diese RVA-Entscheidung (EuM 15, 42) die Einschränkung, daß die Kosten der Rückbeförderung aus dem Krankenhaus zu den Kosten der weiteren Krankenpflege gehören, "wenn die Beförderung erforderlich war, um die Heilung nicht zu gefährden, also um die sachgemäße weitere Kr.Pflege zu ermöglichen". Weder aus der fraglichen RVA-Entscheidung noch aus dem Handbuch von Brackmann kann sonach der Grundsatz entnommen werden, daß Kosten des Rücktransports aus dem Krankenhaus "stets" als Kosten der Krankenpflege anzusehen seien. Die RVA-Entscheidung vom 25. Januar 1922 hat - zumindest - einschränkend betont, daß es sich "im vorliegenden Falle" nicht um Kosten der Krankenhauspflege gehandelt habe; das konnte die Andeutung enthalten, daß im Regelfall die Rückbeförderung aus dem Krankenhaus anders zu beurteilen sein werde; und so ist diese RVA-Entscheidung im übrigen auch in dem von den Mitgliedern des RVA herausgegebener Kommentar zur RVO (RVO mit Anmerkungen, Band II, Krankenversicherung, 2. Aufl. 1929) verstanden worden. Denn hier ist unter Bezugnahme auf EuM 15, 42 ausgeführt, daß zu den Kosten der Krankenhauspflege uU auch die des Transports des Kranken nach dem Krankenhaus, OVG, 22, 352, "sowie die des Rücktransport des Erkrankten nach seiner Wohnung, EuM 15, 42" gehören (vgl. aaO Anm. 3 zu § 184 RVO). Dieser Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen.

Da sich nicht in jedem kleineren Ort in der Bundesrepublik ein Krankenhaus befindet und auch in den größeren Orten nicht jede Straße oder jedes Stadtviertel mit einem allgemeinen Krankenhaus ausgestattet ist, darüber hinaus auch öfter fernab gelegene Spezialkrankenhäuser in Anspruch genommen werden müssen, ist es schon begrifflich notwendig, den Hin- und Rücktransport - sofern er im Einzelfall überhaupt notwendig ist - grundsätzlich der Krankenhauspflege zuzurechnen, weil die Krankenhausbehandlung unter den gegebenen Umständen mit dem (notwendigen) Hintransport beginnt und mit dem (notwendigen) Rücktransport endete. Eine andere Auffassung würde weder die tatsächlichen Lebensverhältnisse ausreichend berücksichtigen noch den rechtlichen Gesichtspunkten, die für die Zurechnung einer Nebenleistung zur Hauptleistung maßgebend sind, gebührend Rechnung tragen. Auch der Rücktransport vom Krankenhaus zur Wohnung nach beendeter Krankenhausbehandlung ist noch ein Teil der Krankenhauspflege, weil ihr Erfolg gefährdet werden würde, wenn man den Patienten einfach vor der Krankenhaustür stehen und es geschehen ließe, daß der frisch Entlassene - etwa mangels vorhandener Barmittel - überhaupt nicht, nicht unverzüglich oder nicht in angemessener Weise nach Hause gelangt. Der erfolgreiche Abschluß der Krankenhauspflege setzt grundsätzlich voraus, daß der Patient zu seiner Wohnung zurückkehrt, wo er sich in aller Regel, sei es auch nur zum Zwecke der Schonung, anschließend noch aufhalten muß, ehe er seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Deshalb ist dem Urteil des 3. Senats des BSG vom 15. Oktober 1968 - 3 RK 25/66 - zuzustimmen, wenn es - allerdings in anderem Zusammenhang und ohne nähere Begründung - ausgesprochen hat, daß der Transport eines Kranken "zum und vom Krankenhaus" von der Krankenkasse zu entschädigen sei, weil ohne diesen Transport die - geschuldete - "Krankenhausbehandlung" nicht durchgeführt werden könnte. Dabei ist es grundsätzlich unwesentlich, ob und wann sich nach der Rückkehr des Patienten zur Wohnung eine ambulante Behandlung, d.h. eine Krankenpflege i.S. des § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO anschließt oder ob der Versicherte sich seinem behandelnden Arzt lediglich noch vorstellt. Insoweit könnten gegebenenfalls erneute Transportkosten für die Fahrt von der Wohnung zum behandelnden Arzt entstehen, die, sofern sie notwendig sind, als Nebenleistungen der Krankenpflege in Betracht kommen können.

Ein Fall besonderer Art (wie etwa der in der oben erwähnten RVA-Entscheidung) liegt nach den Feststellungen des SG hier nicht vor. Denn im vorliegenden Fall geht es um den Ersatz von - regelmäßig üblichen - "Rücktransportkosten aus dem Krankenhaus", nicht etwa um Transportkosten zu einer dritten Stelle. Im Falle K. hat eine Weiterbehandlung durch den einweisenden Arzt nicht stattgefunden. In den Fällen K. und Sch... waren nach dem Bericht der Klägerin vom 28. August 1968 "Transportkosten anläßlich der Entlassung aus dem Krankenhaus" entstanden; danach erfolgte Weiterbehandlung. P. hat sich nach der Entlassung am 29. Juli 1966 am 4. und 19. August 1966 nur beim Hausarzt vorgestellt. Die streitigen Aufwendungen der Klägerin waren sonach in allen vier Fällen der Krankenhauspflege zuzurechnen.

Nach dem - vom Beklagten nicht bestrittenen - Vorbringen der Klägerin sind die Krankenhaus-Rücktransportkosten in dem nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BVG festgesetzten Pauschalbetrag nicht enthalten. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die in den hier strittigen Fällen entstandenen Transportkosten der Klägerin im einzelnen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVG zu ersetzen sind. Die Frage, ob der an die Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Pauschalbetrag richtig errechnet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Da nach alledem das angefochtene SG-Urteil nicht zu beanstanden war, mußte die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2944773

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