Leitsatz (amtlich)

Die Entgelte eines Versicherten aus zwei Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Unternehmen sind auch dann in jedem Unternehmen unabhängig von dem in dem anderen Unternehmen gezahlten Entgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen, wenn sie über dem Höchstbetrag (§ 575 Abs 2 RVO) liegen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für rechtlich selbständige Unternehmen, in denen Versicherte beschäftigt sind, hängt nicht davon ab, ob diese Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Eine entsprechende Anwendung des für die Beiträge zur Krankenversicherung geltenden § 396 Abs 2 RVO kommt schon wegen des unterschiedlichen Charakters der Beiträge und der besonderen abschließenden Regelung für die Unfallversicherung nicht in Betracht.

 

Normenkette

RVO § 725 Abs. 1 Fassung: 1973-12-12, § 726 Fassung: 1963-04-30, § 727 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 575 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 396 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 04.03.1980; Aktenzeichen L 6 U 275/79)

SG Hannover (Entscheidung vom 15.02.1979; Aktenzeichen S 19 U 263/78)

 

Tatbestand

Die Klägerin (L B H), ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten, wendet sich gegen vier Bescheide vom 14. August 1978, mit denen die Beklagte für die Jahre 1974 bis 1977 nach einer Lohnbuchprüfung Beitragsnachforderungen erhob. In den Lohnnachweisen hatte die Klägerin das Entgelt ihrer Vorstandsmitglieder, das mehr als je 60.000,-- DM im Jahr betrug, nur mit je 30.000,-- DM bei der Errechnung des Gesamtbruttoentgelts der im Unternehmen Beschäftigten angesetzt. Die Beklagte legte demgegenüber in den Ergänzungsbescheiden für die Beitragsberechnung das wirklich verdiente Entgelt, begrenzt auf den Höchstbetrag von 60.000,-- DM - gemäß §§ 22 Abs 2, 32 Abs 2 ihrer Satzung iVm § 575 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - zugrunde. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei hierzu nicht berechtigt. Die Vorstandsmitglieder hätten aus ihren weiteren Dienstverhältnissen zu der mit ihr verbundenen Beigeladenen zu 4 (P L H - ebenfalls Mitglied der Beklagten) Bezüge von gleichfalls mehr als je 60.000,-- DM gehabt. Die Beklagte hätte deshalb schon aufgrund des Prinzips der kongruenten Kostendeckung die Beiträge von beiden Unternehmen nur anteilig nach einem Entgelt von je 30.000,-- DM, der Hälfte des Höchstbetrages, erheben dürfen.

Die Klage mit dem Ziel der Änderung der Bescheide, soweit für die Vorstandsmitglieder der Klägerin ein Entgelt von mehr als je 30.000,-- DM zugrunde gelegt worden ist, hat keinen Erfolg gehabt (Urteile des Sozialgerichts vom 15. Februar 1979 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 4. März 1980). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt : Der Klagebefugnis stehe nicht entgegen, daß die Klägerin in einem früheren Verfahren ihre Klage gegen den Betragsbescheid für das Jahr 1969 zurückgenommen habe, in dem - wie hier - die Entgeltzahlungen sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen zu 4 an zwei Direktoren jeweils bis zum Höchstbetrag zur Beitragsberechnung herangezogen worden seien. Die Bindungswirkung sei auf den Beitragsbescheid für das Jahr 1969 beschränkt. Die Klage sei unbegründet. Nach der auf § 727 RVO gestützten Satzungsbestimmung der Beklagten (§ 22 Abs 2) würden die Beiträge abweichend von § 726 RVO nach dem wirklich verdienten Entgelt der Versicherten in dem Unternehmen berechnet. Für § 727 RVO gelte nicht das von der Klägerin angeführte Prinzip der kongruenten Kostendeckung. Auch eine entsprechende Anwendung des § 396 Abs 2 RVO - Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge - komme nicht in Betracht, weil von dem wirklich bei den jeweils beitragspflichtigen Unternehmern verdienten Entgelt auszugehen sei. Unerheblich sei, daß die Klägerin und die Beigeladene zu 4 wirtschaftlich miteinander verpflichtet seien, da es sich um rechtlich selbständige Unternehmen handele, die beide für sich im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen seien.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und trägt vor: Sie und die Beigeladene zu 4 seien als öffentlich-rechtliche Versicherungen zwar aus historischen Gründen getrennt entstanden, bildeten aber eine wirtschaftliche Einheit, die als "V H" in der Öffentlichkeit auftrete. Deshalb könne es beitragsrechtlich nicht darauf ankommen, daß die Beklagte sie und die Beigeladene zu 4 im Unternehmerverzeichnis getrennt aufführe. § 727 RVO müsse nach dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 - SGB 4 - (BGBl I 3845) nach den nunmehr allgemein für die Sozialversicherung geltenden Begriffsbestimmungen (insbesondere §§ 14, 15 SGB 4) ausgelegt werden. Entgegen der Auffassung des LSG gelte für den Bereich der Unfallversicherung derselbe Begriff des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB 4) wie in der Kranken- und Rentenversicherung. Die Grundlage für die Ermächtigung in § 727 RVO habe sich damit geändert. Auf jeden Fall könne die Beklagte nicht auf der Grundlage eines überholten Verständnisses das Arbeitsentgelt der Vorstandsmitglieder verdoppeln. Das Prinzip der Kostendeckung sei in § 724 RVO begründet. Es gelte auch für § 727 RVO und müsse im vorliegenden Fall zu einer Quotelung (Halbierung) der Beiträge führen, während nach der entgegenstehenden Auffassung des LSG Beiträge über die Kostendeckung hinaus erhoben werden dürften. Die von der Beklagten vorgenommene Trennung in zwei Mitgliedsunternehmen lassen überdies die eindeutige Zurechnung einer unfallbringenden Tätigkeit eines der Vorstandsmitglieder zu der Beigeladenen zu 4 oder zu ihr - der Klägerin - im Einzelfall kaum zu. Diese Schwierigkeit werde vermieden, wenn die Beiträge nur anteilig erhoben würden. Außerdem entspräche eine solche Verfahrensweise der Billigkeit, weil das Risiko auf beide miteinander verbundenen Unternehmen verteilt wäre, die Beklagte aber insgesamt den höchstzulässigen Beitrag nach der zusammengerechneten Beitragsbemessungsgrenze erhielte.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen

vom 4. März 1980 die Bescheide der Beklagten vom 14. August 1978 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1978 insoweit

abzuändern, als darin eine Gehaltssumme von mehr als je DM 30.000,--

für die Vorstandsmitglieder zugrunde gelegt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig, da die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides über die Beitragsberechnung für das Jahr 1969 die hier streitigen Bescheide, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht erfaßt. Die Klage ist aber nicht begründet.

Die Beklagte durfte auch nach Zustellung der Bescheide über die Beitragsberechnung für die Jahre 1974 bis 1977 die Beiträge zuungunsten der Klägerin durch die angefochtenen Bescheide anders feststellen, weil sich bei einer Prüfung die Lohnnachweise der Klägerin als unrichtig ergaben (§ 749 Nr 3 RVO).

Die Klägerin hatte in den Lohnnachweisen (§ 741 RVO) das Entgelt ihrer Vorstandsmitglieder, das mehr als je 60.000,-- DM jährlich betrug, unzutreffend nur mit jeweils 30.000,-- DM angesetzt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht rechtswidrig.

Die Mittel für die Ausgaben der Berufungsgenossenschaften werden durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder - wie die Klägerin - Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 723 Abs 1 RVO). Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken und dürfen darüberhinaus  nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden (§ 724 Abs 1 RVO). Die Höhe der Beiträge richtet sich - vorbehaltlich der für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblichen §§ 723 Abs 2, 728 RVO - nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen (§ 725 Abs 1 RVO). Das Entgelt darf nach § 726 RVO im Jahresbetrag nur innerhalb der in § 575 RVO oder in der Satzung bestimmten Grenzen zur Beitragsberechnung herangezogen werden, also bis zur Höhe des Betrages, der gemäß § 575 Abs 2 Satz 1 RVO kraft Gesetzes oder durch eine höhere Festsetzung kraft Satzung (§ 575 Abs 2 Satz 2 RVO) als Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes bestimmt ist. Die Beklagte hat die Berechnung nach dem wirklich verdienten Entgelt auf den Höchstbetrag beschränkt (§ 727 Satz 1 RVO iVm § 22 Abs 2 Satz 1 ihrer Satzung), der in § 32 Abs 2 der Satzung aufgrund der Ermächtigung des § 575 Abs 2 Satz 2 RVO abweichend von Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift auf 60.000,-- DM für den hier streitigen Zeitraum festgesetzt worden ist. Weder nach den Vorschriften der RVO noch nach Satzungsbestimmungen ist die Verfahrensweise der Klägerin zulässig, Versicherte, die - wie ihre Vorstandsmitglieder - mehr als den Höchstbetrag iS des § 32 Abs 2 (§ 575 Abs 2 Satz 1 RVO) bezogen haben, im Lohnnachweis (§ 741 Abs 1 RVO) bei der Angabe des Gesamtbruttoentgelts nur mit je 30.000,-- DM zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung der Klägerin, das wirkliche Entgelt der bei ihr beschäftigten Versicherten bis zum Höchstbetrag nachzuweisen, hat es keinen Einfluß, daß die Vorstandsmitglieder auch aus ihrem Dienstverhältnis zur Beigeladenen zu 4 ein Entgelt von mehr als je 60.000,-- DM bezogen haben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 4 sind als rechtlich selbständige Unternehmen Mitglieder der Beklagten, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verflechtung, über deren Art und Ausmaß im Urteil des LSG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen sind. Die rechtliche Selbständigkeit und die daraus folgende Mitgliedschaft beider Unternehmen ist entscheidend für die Beitragspflicht nach den im jeweiligen Unternehmen bestehenden Einkommensverhältnissen. Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für zwei rechtlich selbständige Unternehmen kann in den Fällen, in denen Versicherte in beiden Unternehmen beschäftigt sind, insoweit nicht davon abhängen, ob diese Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Für die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist es dabei auch rechtlich unerheblich, daß die Klägerin und die Beigeladene zu 4) nach dem Vortrag der Klägerin - nur aus historischen Gründen getrennt sind. Rechtsähnliche Verhältnisse können in vielfältiger Form auch bei anderen Unternehmen bestehen, die gleichfalls aus vielfältigen, oft ebenfalls nicht in ihrer Einflußsphäre liegenden, ggf auch historischen Gründen rechtlich selbständige Mitgliedunternehmen einer Berufsgenossenschaft sind. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte bei einem Unfall eines der Vorstandsmitglieder der Klägerin in einem der beiden Unternehmen das Gesamt-Arbeitseinkommen aus beiden Unternehmen (s. § 571 Abs 1 RVO), allerdings begrenzt auf den Höchstbetrag von 60.000,-- DM (s. § 575 Abs 2 Satz 1 und 2 iVm § 32 Abs 2 der Satzung), hätte zugrunde legen müssen, denselben Betrag also wie bei einem Arbeitseinkommen von nur je 30.000,-- DM in beiden Unternehmen. Dies wäre jedoch auch dann der Fall, wenn die Vorstandsmitglieder in zwei Mitgliedsunternehmen der Beklagten beschäftigt wären, die nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind, und zwar selbst dann, wenn die Unternehmen nicht beide Mitglied der Beklagten wären. Denn zwischen der Berechnung der Beiträge und der Berechnung der Leistungen besteht nicht ein unmittelbarer Zusammenhang, aus dem die Klägerin die Berechtigung herleitet, das Entgelt der bei ihr beschäftigten Versicherten nur teilweise nachzuweisen. So hat eine Berufsgenossenschaft zB die Rente eines Versicherten mit mehreren Einkommensquellen nach dessen gesamten Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Arbeitsunfall zu berechnen (s. § 571 Abs 1 Satz 1 RVO), auch wenn das verdiente Entgelt in ihrem Mitgliedsunternehmen, nach dem der Beitrag errechnet worden ist, nur einen geringen Anteil des Arbeitseinkommens ausmachte. Schon dieses Beispiel läßt erkennen, daß sich der von einem Unternehmer an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft für alle Versicherten zu zahlende Beitrag nicht zwangsläufig nach demselben Maßstab richtet, nach dem die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Rente eines in ihrem Mitgliedsunternehmen beschäftigten Versicherten zu berechnen hat.

Der von Lauterbach (Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 725 Anm 5) erwähnte Fall, daß ein Versicherter in mehreren, bei verschiedenen Berufsgenossenschaften versicherten Unternehmen desselben Unternehmers beschäftigt ist, liegt hier nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei einer solchen Fallgestaltung das Entgelt des Versicherten für die Beitragsberechnung entsprechend auf die verschiedenen Berufsgenossenschaften verteilt werden muß, wie Lauterbach (aaO) meint. Außerdem ist den Ausführungen von Lauterbach (aaO) nicht zu entnehmen, daß in diesem Fall das Entgelt des Versicherten insgesamt auch dann nur bis zur JAV-Höchstgrenze in einem Unternehmen berücksichtigt und der Beitrag auf die verschiedenen Unternehmen verteilt werden müßte, wenn das Entgelt des Versicherten insgesamt höher als die für die einzelnen Unternehmen maßgebende JAV-Höchstgrenze ist. Überdies betrifft die von Lauterbach (aaO) in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (AN 1910, 550) nur die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls des Versicherten und führt hierzu ua lediglich aus, daß Grundlage der Entschädigungsverpflichtung nicht die - in diesem Fall von den verschiedenen Berufsgenossenschaften und dem Unternehmer vereinbarte - Verteilung des Entgelts in den Lohnnachweisen bilde.

Die entsprechende Anwendung des für die Beiträge zur Krankenversicherung geltenden § 396 Abs 2 RVO kommt schon wegen des unterschiedlichen Charakters der Beiträge und der besonderen abschließenden Regelung für die Unfallversicherung nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte, wie die Revision meint, von einem überholten Entgeltbegriff ausgegangen sei und den Begriff anders ausgelegt haben soll als er in der Kranken- und Rentenversicherung verstanden werde. Die Eigenschaft der Bezüge der Vorstandsmitglieder als Entgelt auch iS des § 14 SGB 4 steht für die gesetzliche Unfallversicherung nicht in Frage. Streitig ist vielmehr, bis zu welcher Höhe dieses Entgelt in der Beitragsberechnung für die beiden rechtlich selbständigen Mitgliedsunternehmen - die Klägerin und die Beigeladene zu 4) - zugrunde zu legen ist. Hierzu enthält § 14 SGB 4 jedoch keine Regelung. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Inkrafttreten dieser Vorschrift Einfluß auf die Ermächtigung des § 727 RVO und die Berechnung der Beiträge im vorliegenden Fall hätte. Schließlich ist ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte bei der Umlage ihres Bedarfs (s. § 724 RVO) auf die beitragspflichtigen Unternehmer nach dem festgestellten Verteilungsmaßstab (s. § 740 RVO) gegen das Prinzip der Kostendeckung verstoßen haben soll. Die Beklagte hätte bei einem im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Klägerin eingetretenen Arbeitsunfall der Leistungsberechnung einen JAV ebenso bis zur JAV-Grenze von 60.000,-- DM zugrunde zu legen wie bei einem mit der versicherten Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) zusammenhängenden Arbeitsunfall. Die beitragsrechtliche Lage ist gleich mit der, in der zB ein Versicherter nur mit der Hälfte seiner Arbeitskraft bei der Klägerin beschäftigt wäre, mit der anderen Hälfte seiner Arbeitskraft versichert wäre. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die bei der Entscheidung im Einzelfall auftreten können, ist bei Eintritt eines Arbeitsunfalls in allen diesen Fällen festzustellen, welchem Unternehmen der jeweilige Arbeitsunfall zuzurechnen ist. Dies müßte auch dann geschehen, wenn man die Höhe der Beiträge so berechnen würde, wie die Klägerin es für richtig erachtet.

Die Revision ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 200

Breith. 1982, 871

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