Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Grundrecht einer juristischen Person. Gleichheitssatz. Willkürverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beratung (§ 89 Abs 1 S 1 SGB 4) ist keine mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung iS des § 54 Abs 3 SGG.

2. Zur besoldungsrechtlichen Einstufung des Geschäftsführers im Haushaltsplan eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Anfechtung einer hierauf gerichteten aufsichtsbehördlichen Verpflichtung.

 

Orientierungssatz

1. Erschöpft sich eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde als "Anordnung" iS der Aufsichtsbehörde in bloßen Hinweisen, Anregungen oder Empfehlungen für ein bestimmtes Verhalten des Sozialleistungsträgers, ohne dieses selbst schon zwingend vorzuschreiben, so ist darin eine mit der Aufsichtsklage anfechtbare "Anordnung" nicht enthalten und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht gegeben.

2. Aus Art 3 Abs 1 GG läßt sich kein Grundrecht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts herleiten. Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Gleichheitssatz iS eines Willkürverbots beansprucht aber Geltung auch für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; es handelt sich insoweit um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt (vgl BVerfG vom 19.6.1973 1 BvL 39/69 = BVerfGE 35, 263, 271 f). Dem Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist demnach eine Berufung auf Art 3 Abs 1 GG als Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips (vgl BVerfG vom 8.11.1972 1 BvL 15/68 = BVerfGE 34, 139, 146 mwN) nicht versagt.

3. Kein Verstoß des Art 2 § 1 Abs 6 Niedersächsisches Besoldungsanpassungsgesetz, der den besoldungsrechtlichen Zuordnungsrahmen für Geschäftsführer der Gemeinde-Unfallversicherungsverbände enthält, gegen das Selbstverwaltungsrecht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs 3 Fassung: 1953-09-03; SGB 4 § 89 Abs 1 Fassung: 1976-12-26; BesVNG 2 Art 8 § 2 Fassung: 1975-05-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; BesAnpG ND Art 2 § 1 Abs 6

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.01.1985; Aktenzeichen L 3 U 7/84)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 10.11.1983; Aktenzeichen S 7a U 239/83)

 

Tatbestand

Streitig ist die besoldungsrechtliche Einstufung des gegenwärtig vom Beigeladenen eingenommenen Dienstpostens des Geschäftsführers des klagenden Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes (GUV; Kläger).

Der Beigeladene ist dienstordnungsmäßig Angestellter (DO-Angestellter) und Geschäftsführer des Klägers. Nach dem der Dienstordnung (DO) des Klägers als Anlage beigefügten Gruppenplan war der Beigeladene ab 1. April 1973 Inhaber einer Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 und ab 1. Mai 1975 einer Planstelle der BesGr A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Durch Art VIII § 2 Abs 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S 1173) wurde für die Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des GUV O. ein Rahmen von BesGr A 12 über A 13 bis A 14 festgelegt. Diese Zuordnung wurde im Art II § 1 Abs 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Niedersächsisches Besoldungsanpassungsgesetz - NdsBesAnpG) vom 28. April 1977 (Nds GVBl S 88) übernommen. Nach Art II § 4 NdsBesAnpG fand auf die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen DO-Angestellten Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechende Anwendung.

Am 19. Dezember 1978 beschloß die Vertreterversammlung des Klägers eine rückwirkend zum 29. April 1978 in Kraft tretende neue DO. Deren Bestandteil war ein Gruppenplan. In diesem war die Funktion des Geschäftsführers als Stelle der BesGr "A 16, ku A 14" (ku = künftig umzuwandeln) ausgewiesen. Das durch den Niedersächsischen Sozialminister vertretene beklagte Land wies den Kläger in einem Erlaß vom 18. April 1979 darauf hin, daß die Ausbringung des Dienstpostens des Geschäftsführers nach BesGr A 16 mit dem Vermerk der künftig vorzunehmenden Umwandlung unzulässig sei. Nach Art II § 4 NdsBesAnpG iVm Art IX § 11 des 2. BesVNG sei bei Verringerung der Dienstbezüge eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage entsprechend Art IX § 11 Abs 2 und 3 des 2. BesVNG zu gewähren. Der Dienstposten sei innerhalb des Zuordnungsrahmens des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG auszuweisen.

Der Vorstand des Klägers erwiderte hierauf, er könne der vorstehenden Auffassung nicht zustimmen. Durch Erlaß vom 22. November 1979 beriet der Beklagte den Kläger gemäß § 89 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S 3845) dahingehend, daß der Dienstposten des Geschäftsführers einer Besoldungsgruppe innerhalb des Zuordnungsrahmens zuzuordnen sei. Gleichwohl war in dem von der Vertreterversammlung am 20. Dezember 1979 beschlossenen Haushaltsplan des Klägers für das Haushaltsjahr 1980 in der Übersicht zum Stellenplan der DO-Angestellten die Stelle des Geschäftsführers wiederum in der BesGr "A 16, ku A 14" ausgewiesen. Nunmehr verpflichtete der Beklagte mit Erlaß vom 17. März 1980 den Kläger, den Dienstposten des Geschäftsführers einer BesGr innerhalb des Zuordnungsrahmens gemäß Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zuzuordnen. Dabei sei es in das pflichtgemäße Ermessen der Selbstverwaltungsorgane gestellt, eine BesGr aus dem Zuordnungsrahmen der BesGrn A 12, A 13 oder A 14 auszuwählen. Daneben sei auf der Grundlage des Art II § 4 NdsBesAnpG iVm Art IX § 11 des 2. BesVNG eine Überleitungszulage zu gewähren.

Die auf Aufhebung der Erlasse des Beklagten vom 18. April 1979 und 17. März 1980 gerichtete Klage wies nach Beiladung des Geschäftsführers des Klägers das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Urteil vom 10. November 1983 ab. Gegen dieses Urteil legten der Kläger und der Beigeladene Berufungen ein. Sie wurden beim 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) unter dem Aktenzeichen (Az) L 3 U 7/84 anhängig.

In einem weiteren Rechtsstreit der Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens sowie vier Beigeladener wegen der Höhe der dem Geschäftsführer des Klägers und seinem Stellvertreter zustehenden Dienstaufwandsentschädigung wies das SG Oldenburg ebenfalls mit einem Urteil vom 10. November 1983 die Klage ab. Dieses Urteil focht der Kläger mit der Berufung an. Diese wurde beim 6. Senat des LSG unter dem Az L 6 U 106/84 anhängig. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers begründete diese Berufung mit einem Schriftsatz vom 12. Oktober 1984. Dabei gab er das Az L 3 U 7/84 an. Die Berufungsbegründung gelangte dadurch in die Akten des vorliegenden Verfahrens. In diesem begründete der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers und des Beigeladenen deren Berufungen mit Schriftsatz vom 19. November 1984 unter versehentlicher Verwendung des Az L 6 U 106/84. Der Schriftsatz wurde deswegen nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.

Mit Urteil vom 15. Januar 1985 hat das LSG die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Soweit sich die Berufungsbegründung auf die Berechtigung der Aufwandsentschädigung beziehe, sei diese nicht Gegenstand des Verfahrens und könne das darauf gerichtete Vorbringen nicht geprüft werden. Die Einwendungen des Klägers und des Beigeladenen gegen die Gesetzesanwendung griffen nicht durch. Mit der Regelung der Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der GUVe sei die Rahmenkompetenz des Art 75 Nr 1 des Grundgesetzes (GG) nicht überschritten worden. Das NdsBesAnpG habe diesen Rahmen ausgefüllt. Unzulässige Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht erkennbar. Die unterschiedliche Behandlung des GUV H. einerseits und der GUVe O. und B. andererseits beruhe auf Unterschieden im Tatsächlichen (Größe des Versicherungsträgers, Anzahl der zu bearbeitenden Fälle und der beim GUV angestellten Beschäftigten usw).

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beigeladene die vom erkennenden Senat nachträglich zugelassene Revision eingelegt. Beide Beteiligte rügen übereinstimmend zunächst Verfahrensmängel. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der Hinweispflichten des LSG und ihres (der Revisionskläger) Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem LSG sei bekannt gewesen, daß sie zwei verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten geführt hätten und die Berufungsbegründung vom 12. Oktober 1984 sowohl nach den darin gestellten Anträgen als auch nach den Ausführungen zur Sache eindeutig und unmißverständlich nicht das vorliegende Verfahren betroffen habe. Hierauf hätte das LSG sie (die Revisionskläger) hinweisen müssen. Durch das Unterlassen eines solchen Hinweises sei ihnen die Gelegenheit vorenthalten worden, den versehentlich an den 6. Senat des LSG gerichteten Schriftsatz vom 19. November 1984 zum vorliegenden Verfahren einzureichen. Dadurch sei dieser Schriftsatz bei der Urteilsfindung unberücksichtigt geblieben und wesentliches Vorbringen der Berufungskläger außer Acht gelassen und nicht in die Erwägungen des LSG einbezogen worden. Auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 19. November 1984 hätte das LSG zu den verfassungsrechtlichen Fragen Stellung nehmen müssen und wäre zu der Feststellung gelangt, daß die angefochtenen Bescheide im angegriffenen Umfange oder unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Juli 1983 (BVerfGE 64, 367 ff) zumindest insoweit rechtswidrig seien, als die Rechtsposition des Beigeladenen verschlechtert worden sei.

In der Sache führt der Kläger zur Begründung seiner Revision aus: Die vom Beklagten verlangte Zurückstufung des Beigeladenen würde einerseits einen Eingriff in dessen mit ihm (Kläger) abgeschlossenen Anstellungsvertrag darstellen und andererseits gegen die Schutzklausel des § 13 der DO vom 19. Dezember 1978 verstoßen. Die durch Anstellungsvertrag begründeten Ansprüche auf Besoldung, auch soweit diese erst zukünftig fällig würden, seien Eigentum iS des Art 14 Abs 1 GG. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in diese Ansprüche lasse sich nicht auf Vorschriften des NdsBesAnpG stützen. Daran ändere die Gewährung einer aufzehrbaren Überleitungszulage nichts. Auch mit fiskalischen Gründen oder mit dem zweifelhaften Argument der "Vereinheitlichung" lasse sich der Eingriff in die Eigentumsposition des Beigeladenen nicht rechtfertigen. Selbst wenn aber auf dessen Besoldungsansprüche Art 14 GG nicht anzuwenden sei, so sei es gemäß Art 33 Abs 5 GG und aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedankens des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich geboten, dem Beigeladenen die BesGr A 16 zu belassen. Außerdem seien die im 2. BesVNG und im NdsBesAnpG getroffenen Regelungen über den Besoldungsrahmen für seinen (Klägers) Geschäftsführer weder mit dem Gleichheitssatz noch mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Es seien keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, daß ausgerechnet die Geschäftsführer der Unfallversicherungsträger zurückgestuft würden, während dies für die Geschäftsführer der gleichfalls in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten Kassen(zahn)ärztlichen (Bundes-)Vereinigungen und anderer Zwangskörperschaften des öffentlichen Rechtes wie etwa Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwalts- und Notarkammern sowie der Angestellten- und Arbeiterkammern in Bremen und im Saarland nicht gelte. Auch dafür, daß der Dienstposten seines (des Klägers) Geschäftsführers in die BesGrn A 12 bis A 14 einzustufen sei, diejenigen der bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften (BGen) aber durchweg wesentlich höher und mindestens mit dem Besoldungsrahmen A 14 bis A 16 dotiert seien, fehlten sachlich begründbare Argumente. Auf der Grundlage des im Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) vom 16. August 1973 aufgestellten Eingruppierungsschemas ergebe sich eine nicht zu rechtfertigende Divergenz zum Zuordnungsrahmen etwa für die BG der Gas- und Wasserwerke, die Papiermacher-BG, die Lederindustrie-BG, die Zucker-BG, die BG der Straßen-, U- und Eisenbahnen sowie die Binnenschiffahrts-BG. Noch widersprüchlicher seien die vom BVA aufgestellten quantitativen Merkmale, wonach es entscheidend auf die Größe eines Sozialversicherungsträgers ankomme. Sie berücksichtigten nicht die den Unfallversicherungsträgern durch die Einführung der Schüler- und Studenten-Unfallversicherung erwachsenen neuen Aufgaben und die Tatsache, daß die Geschäftsführer der größeren Träger einen großen Teil der anfallenden Mehraufgaben auf qualifizierte Mitarbeiter delegieren könnten. Die Zuordnungsregelung in Art VIII § 2 Abs 5 des 2. BesVNG als Teil einer Vergütungsregelung für die Gesamtheit der Geschäftsführer der Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen müsse an der Ausgestaltung der anderen in Art VIII §§ 1 und 2 des 2. BesVNG festgelegten Zuordnungsrahmen gemessen werden. Dabei zeigten sich nicht zu rechtfertigende Divergenzen etwa zum Besoldungsrahmen für den Geschäftsführer des GUV Saarland, der BG der Gas- und Wasserwerke sowie der anderen genannten BGen. Außerdem habe der Gesetzgeber den Zuordnungsrahmen für die Geschäftsführer der Krankenversicherung anders als für diejenigen der Unfallversicherung durch Abstellen auf eine durchschnittliche Zahl der Versicherten flexibel gehalten. Schließlich stehe der für seinen (des Klägers) Geschäftsführer vorgesehene Zuordnungsrahmen nicht im Einklang mit Besoldungsregelungen des Bundesgesetzgebers für solche Bediensteten, die Organe und gesetzliche Vertreter einer Institution seien, deren laufende Verwaltungsgeschäfte mit einem größeren Haushaltsvolumen verantwortlich zu führen hätten, in gewissen Grenzen zur selbständigen Einstellung von Personal befugt seien, laufend bei der Gewährung von Leistungen und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen erhebliche vermögensrechtliche Entscheidungen treffen müßten und einer größeren Anzahl von Mitarbeitern vorstünden. Nirgendwo sei für solche Bediensteten, deren Aufgaben durchweg Angehörigen des höheren Dienstes anvertraut seien, ein Besoldungsrahmen von A 12 bis A 14 vorgesehen. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe die in Art VIII § 2 Abs 5 des 2. BesVNG getroffene Regelung für die Zuordnung des Dienstpostens seines (des Klägers) Geschäftsführers nicht zu übernehmen brauchen. Wenn er gleichwohl die Regelung in Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG übernommen habe, so habe er damit bei einem Vergleich mit den Regelungen für andere Bedienstete mit Leitungsfunktionen wie etwa die Geschäftsführer oder Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer oder den Direktor der Oldenburgischen Brandkasse den verfassungsrechtlichen Geboten des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht genügt. Die vom Beklagten verlangte Eingruppierung des Dienstpostens des Geschäftsführers verstoße auch deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG, weil dadurch eine angemessene Besoldung seiner (des Klägers) technischen Aufsichtsbeamten (TABn) unmöglich gemacht werde. Diese seien nach Vorbildung, Aufgaben und Befugnisse dem höheren Dienst zuzurechnen. Sie dürften nicht in dieselbe BesGr wie der Geschäftsführer und könnten daher allenfalls wie der stellvertretende Geschäftsführer in die BesGr A 13 und damit in die Eingangsgruppe des höheren Dienstes eingestuft werden. Es sei kaum möglich, für eine derart und ohne die Chance eines Aufstiegs in höhere BesGrn dotierte Tätigkeit qualifizierte Diplomingenieure zu gewinnen und zu halten. Die vom Beklagten verlangte Einstufung des Geschäftsführerpostens verstoße schließlich gegen sein (des Klägers) Recht der Selbstverwaltung. Diese könne angesichts seiner sozialstaatlichen Aufgabenstellung nicht nur als mittelbare Staatsverwaltung verstanden werden und habe verfassungsrechtlichen Rang. Selbst wenn aber das Recht der Selbstverwaltung auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung lediglich gesetzlich garantiert sei, so habe es der Gesetzgeber des NdsBesAnpG an der Herstellung der erforderlichen "Konkordanz" fehlen lassen und das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger auch im Bereich der Personal- und Finanzhoheit nahezu völlig ausgehöhlt.

In wesentlichen Teilen übereinstimmend mit dieser Revisionsbegründung des Klägers trägt auch der Beigeladene zur Begründung seiner Revision im einzelnen vor, daß die vom Beklagten geforderte besoldungsrechtliche Einstufung seines (des Beigeladenen) Dienstpostens ihn in seinem Eigentumsgrundrecht verletze, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche, wegen der Diskrepanz zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Geschäftsführer vergleichbarer Hoheitsträger den allgemeinen Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletze, eine angemessene Besoldung der TABn des Klägers unmöglich mache und gegen das dem Kläger zustehende Recht der Selbstverwaltung verstoße.

Der Kläger und der Beigeladene beantragen übereinstimmend, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 1985 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. November 1983 sowie den Erlaß des Beklagten vom 18. April 1979, soweit hiervon die besoldungsmäßige Zuordnung des Geschäftsführers des Klägers betroffen ist, aufzuheben und festzustellen, daß der Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; ferner: die sofortige Vollziehung des Erlasses vom 17. März 1980 gemäß § 97 Abs 3 SGG anzuordnen.

Er hält die Rechtsmittel für sachlich unbegründet und ist der Ansicht, daß die vom Kläger und vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Änderung der BesGr bzw des Einstufungsrahmens für die Geschäftsführerbesoldung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits geklärt worden seien.

Der Beigeladene beantragt, den Antrag auf sofortige Vollziehung des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch nachträgliche Zulassung statthaften Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des LSG erweist sich im Ergebnis als zutreffend. In der Art des prozessualen Vorgehens und in der Begründung des angefochtenen Urteils kann dem Berufungsgericht hingegen weitgehend nicht gefolgt werden.

Die vom Kläger und vom Beigeladenen erhobenen Verfahrensrügen greifen durch. Beide Beteiligten haben formgerecht (§ 164 Abs 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und sachlich zutreffend eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). In Konkretisierung dieses grundrechtsgleichen Prozeßrechts (vgl Art 93 Nr 4a GG) speziell für das sozialgerichtliche Verfahren ist nach § 62 SGG vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Gebot umfaßt ua die Verpflichtung des entscheidenden Gerichts, durch die mit dem Verfahren befaßten Richter die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll Art 103 Abs 1 GG als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Ursprung gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Beteiligten haben. Nur dann, wenn ein Gericht dieser ihm von Verfassungs wegen auferlegten Verpflichtung nicht gebührend nachkommt, ist Art 103 Abs 1 GG verletzt. Dabei ist das erkennende Gericht nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ergibt sich aber aus den Umständen des Einzelfalles, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BVerfGE 70, 215, 218 und 288, 293; BSGE 52, 206, 209; jeweils mit eingehenden Nachweisen).

Derartige Umstände des Einzelfalles liegen hier vor. Das LSG hat offensichtlich erkennbar die Berufungsbegründungsschrift des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und des Beigeladenen vom 19. November 1984 nicht berücksichtigt und deswegen das darin enthaltene Vorbringen dieser beiden Beteiligten nicht in seine Erwägungen einbezogen. Das ergibt sich daraus, daß der Schriftsatz vom 19. November 1984 nicht in den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens (L 3 U 7/84) enthalten ist und das LSG ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils lediglich den ein anderes Berufungsverfahren der Beteiligten (L 6 U 106/84) betreffenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 12. Oktober 1984 berücksichtigt hat. Zwar beruht die Verwechslung der beiden Schriftsätze und ihre Einordnung in die Akten des jeweils anderen Berufungsverfahrens auf einer vom damaligen Prozeßbevollmächtigten vorgenommenen Verwechselung der beiden Aktenzeichen. Dies ist dem LSG jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen. Schon der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 7. September 1984 deutet durch die darin enthaltenen Ausführungen, es gehe im Rechtsstreit "um die Frage, ob die beklagte Aufsichtsbehörde ... die Genehmigung der vom Kläger beschlossenen Dienstaufwandsentschädigungen zu Recht versagt hat", auf die unterlaufene Verwechselung hin. Für den Schriftsatz vom 12. Oktober 1984 muß dies in Anbetracht der Angaben über die Beteiligten, der gestellten Sachanträge und der zu ihrer Begründung vorgetragenen Ausführungen erst recht gelten. Überdies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 1985 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Oktober 1984 die Aufhebung von Bescheiden beantragt worden sei, die nicht den Streitgegenstand beträfen. Bei dieser Sachlage hätte das LSG in Erfüllung der ihm obliegenden Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 SGG) entweder dem damaligen Prozeßbevollmächtigten einen entsprechenden Hinweis erteilen oder unter Beachtung des Grundsatzes der Prozeßökonomie den Schriftsatz vom 19. November 1984 aus den Akten des anderen zu denjenigen des hier anhängigen Berufungsverfahrens beiziehen müssen. Beides ist nicht geschehen und damit das Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen zur Begründung ihrer Berufungen gegen das die vorliegende Streitsache betreffende Urteil des SG Oldenburg vom 10. November 1983 unberücksichtigt geblieben. Dadurch ist der Anspruch dieser Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Das Berufungsverfahren ist somit fehlerhaft gewesen. Das nötigt den Senat jedoch nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Vielmehr stellt sich dessen Entscheidung wenn auch nicht aus den darin enthaltenen, so doch aus anderen Gründen als richtig dar mit der Folge, daß die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen sind (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

Gegenstand der vom Kläger erhobenen Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 SGG) ist einmal der Erlaß des Beklagten vom 18. April 1979, soweit hierin der Kläger darauf hingewiesen worden ist, daß der Dienstposten seines Geschäftsführers innerhalb des Zuordnungsrahmens des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG einer der BesGrn A 12, A 13 oder A 14 zuzuordnen sei. Gegenstand der Aufsichtsklage ist zum anderen der Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980, durch welchen der Kläger verpflichtet worden ist, im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 den Dienstposten des Geschäftsführers einer BesGr innerhalb des Zuordnungsrahmens des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zuzuordnen.

Die gerichtliche Nachprüfbarkeit und bejahendenfalls die Rechtmäßigkeit beider Erlasse richten sich nach dem sachlich-rechtlichen Maßstab der § 87 Abs 1, § 89 Abs 1 SGB 4. Der Erlaß vom 18. April 1979 ist eine Maßnahme des Beklagten im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen staatlichen Aufsicht (§§ 87 ff SGB 4) und nicht innerhalb eines Verfahrens zur Genehmigung der DO des Klägers. Denn diese bedarf nicht der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl den Ausschluß des § 700 Abs 2 in § 769 Abs 2 Nr 2 RVO). Der Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980 ist ebenfalls eine Maßnahme im Rahmen der allgemeinen staatlichen Aufsicht. Zwar hat die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde bei der Aufstellung und Feststellung der Haushaltspläne der Träger der Sozialversicherung in § 70 SGB 4 eine gesonderte Regelung erfahren (zu deren Verhältnis zu § 89 SGB 4 bei aufsichtlicher Beanstandung des Haushaltsplanes eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vgl Urteil des erkennenden Senats in BSGE 56, 45, 53 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 10). Diese beschränkt sich jedoch bezüglich der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der GUVe auf die Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Vorlage des Haushaltsplans zu verlangen (§ 70 Abs 2 SGB 4). Im übrigen bestimmen sich der Umfang der Aufsicht und die zulässigen Aufsichtsmittel nach den Vorschriften des allgemeinen Aufsichtsrechts (§§ 87 ff SGB 4; vgl Hauck/Haines/Neumann-Duesberg, SGB IV/1, Stand Januar 1987, K § 70 Rz 2, 11, 12 und 13).

Soweit die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Beklagten vom 18. April 1979 betreffen, sind sie ohne weitere Prüfung in der Sache zurückzuweisen. Sie sind allein deswegen unbegründet, weil die Klage gegen den Erlaß vom 18. April 1979 unzulässig gewesen ist.

Bei einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht vor der sachlich-rechtlichen Würdigung des Streitstoffs auch ohne eine entsprechende Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren der Vorinstanzen einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze aufweist, welche im öffentlichen Interesse zu beachten sind und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist. Zu diesen unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen gehört die Zulässigkeit der Klage und insoweit speziell das Rechtsschutzbedürfnis als zwingende Voraussetzung dieser Zulässigkeit (vgl ua Urteile des erkennenden Senats in BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2 f und 2200 § 1260c Nr 6 S 12 f). Für die Klage des Klägers gegen den Erlaß des Beklagten vom 18. April 1979 hat ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestanden.

Nach § 54 Abs 3 SGG kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufsichtsklage setzt somit das Vorliegen einer "Anordnung" der Aufsichtsbehörde voraus. Dabei braucht es sich nicht um einen Verwaltungsakt iS des § 31 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB 10) vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469) zu handeln. Vielmehr kann sich die Aufsichtsklage gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen jeder Art richten, mit denen in die Rechtssphäre des Trägers der Selbstverwaltung eingegriffen wird (BSGE 29, 21, 24 = SozR Nr 122 zu § 54 SGG; Bley in Aye ua, Gesamtkommentar zur RVO, Band 6, Stand Juli 1983, § 54 SGG, Anm 9 f; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl 1987, § 54 Rdn 18 und 36; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand April 1986, § 54, Anm 3, S 185/12). Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Selbstverwaltungsträgers ist jedoch zwingende Voraussetzung für die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme der Aufsichtsbehörde als "Anordnung" iS des § 54 Abs 3 SGG. Erschöpft sich die Maßnahme in bloßen Hinweisen, Anregungen oder Empfehlungen für ein bestimmtes Verhalten des Sozialleistungsträgers, ohne dieses selbst schon zwingend vorzuschreiben, so ist darin eine mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung nicht enthalten und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht gegeben.

Das trifft für eine Aufsichtsklage gegen eine Beratung durch die Aufsichtsbehörde iS des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB 4 zu. Nach dieser Vorschrift soll, wenn durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt wird, die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs 1 Satz 2 SGB 4). Eine derartige Verpflichtungsanordnung ist ein belastender Verwaltungsakt, der mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs 3 SGG angefochten werden kann (Hauck/Haines, aaO, K § 89 Rz 5; Meydam in Krause/v. Maydell/Merten/Meydam, GK-SGB IV, 1978, § 89, Rdn 6). Eine der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist im Regelfall die vorherige Durchführung einer Beratung (BSGE 56, 197, 198 = SozR 2100 § 69 Nr 4 S 10; Hauck/Haines, aaO, K § 89 Rz 4; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Oktober 1983, Nr 350, S 3). Das ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, daß auch schon die Beratung selbst ein den Versicherungsträger belastender Verwaltungsakt oder eine sonstige mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung ist. Das würde dem Wesen sowie dem Sinn und Zweck der aufsichtsbehördlichen Beratung widersprechen. Diese ist Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und Teil einer "geistigen Auseinandersetzung" zwischen ernsthaft um optimale Lösungen im Interesse der versicherten Bevölkerung bemühten Partnern (Schirmer/Kater/Schneider, aaO, Nr 100 S 10 und Nr 220 S 10 f; vgl auch Hauck/Haines, aaO, K § 89, Rz 1). Sie dient damit der Darlegung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, daß durch das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers das Recht verletzt worden sei, und der Empfehlung an den Versicherungsträger, diese nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung zu beheben. Hierdurch allein werden weder eine entsprechende rechtliche Verpflichtung des Versicherungsträgers noch die Möglichkeit ihrer Durchsetzung seitens der Aufsichtsbehörde begründet. Dies geschieht erst durch den nachfolgenden Erlaß einer Verpflichtungsanordnung iS des § 89 Abs 1 Satz 2 SGB 4. Allein aufgrund einer Beratung ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, von sich aus die Rechtslage zu prüfen und der Aufsichtsbehörde seinen gegebenenfalls abweichenden Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Aufsichtsbehörde ihrerseits kann sich diesen Rechtsstandpunkt zu eigen machen und von weiteren Aufsichtsmaßnahmen Abstand nehmen. Insgesamt bezweckt somit die Beratung als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gerade die Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen. Diese Erwägungen stehen einer rechtlichen Qualifizierung der Beratung als einer mit der Aufsichtsklage anfechtbaren Anordnung iS des § 54 Abs 3 SGG entgegen.

Damit hat für die Klage gegen den Erlaß des Beklagten vom 18. April 1979, soweit er die besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des Klägers in der DO betroffen hat, ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Beklagte hat in diesem Erlaß - wie im übrigen auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht eine Verpflichtung des Klägers zur Ausbringung des Dienstpostens des Geschäftsführers mit einer bestimmten BesGr in dem zur DO gehörenden Gruppenplan ausgesprochen. Vielmehr hat er lediglich einen Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage gegeben und eine erneute Beratung in den Selbstverwaltungsorganen des Klägers entsprechend dieser Rechtslage empfohlen. Schon nach diesem Erklärungsinhalt ist der Erlaß vom 18. April 1979 lediglich eine Beratung iS des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB 4 gewesen. Als solche hat auch der Kläger den Erlaß verstanden. Er hat sich dadurch nicht zu einer Änderung des zur DO gehörenden Gruppenplanes bezüglich der besoldungsmäßigen Zuordnung seines Geschäftsführers veranlaßt und verpflichtet gesehen, sondern in seinem Schreiben vom 29. Oktober 1979 erwidert, er könne der Auffassung des Beklagten nicht zustimmen und bitte um deren Überprüfung. Der Erlaß des Beklagten vom 18. April 1979 stellt nach alledem nicht eine Anordnung iS des § 54 Abs 3 SGG dar mit der Folge, daß für die Klage, soweit sie sich gegen diesen Erlaß gerichtet hat, ein Rechtsschutzbedürfnis von Beginn an nicht vorhanden gewesen ist. Bereits deswegen sind in diesem Umfange die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen unbegründet, ohne daß insoweit auf die sachlich-rechtlichen Revisionsrügen einzugehen ist.

Soweit die Revisionen den Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980 betreffen, durch welchen der Kläger verpflichtet worden ist, in seinem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 den Dienstposten des Geschäftsführers einer BesGr innerhalb des Zuordnungsrahmens gemäß Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zuzuordnen, sind sie ebenfalls unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben die Revisionskläger zutreffend ihren Sachantrag auf Aufhebung des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 nicht mehr aufrechterhalten und statt dessen die Feststellung begehrt, daß der Erlaß rechtswidrig gewesen sei. Er betrifft ausschließlich das Haushaltsjahr 1980. Dieses war schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Rechtsstreits abgelaufen und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung des Erlasses vom 17. März 1980 entfallen. Sie ist jedoch seither als Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG zulässig und als solche auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, ohne daß dem das dort geltende Verbot der Klageänderung (§ 168 SGG) entgegensteht (vgl BSGE 56, 45, 49 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 6; BSGE 56, 197 = SozR 2100 § 69 Nr 4 S 9).

Die Revision des Beigeladenen ist, soweit sie die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 betrifft, unbegründet, ohne daß auf die von ihm erhobenen sachlich-rechtlichen Revisionsrügen einzugehen ist. Der Beigeladene ist in diesem Umfange durch die Abweisung der Klage und durch die Zurückweisung seiner und des Klägers Berufung nicht iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG rechtlich beschwert.

Mit seinem Erlaß vom 17. März 1980 hat der Beklagte den Kläger nach vorheriger Beratung (Erlaß vom 22. November 1979) verpflichtet, im Stellenplan 1980 als Anlage zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 den Dienstposten des Geschäftsführers einer BesGr innerhalb des Zuordnungsrahmens gemäß Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zuzuordnen. Der angefochtene Erlaß stellt somit einen Eingriff des Beklagten in das Haushaltsgebaren des Klägers dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Haushaltsplan eines Trägers der Sozialversicherung ausschließlich innerbetriebliches Organisationsrecht ohne materiell-rechtliche Wirkungen außerhalb des Organbereiches des Versicherungsträgers. Das kommt ua in der Regelung des § 68 Abs 2 SGB 4 zum Ausdruck, wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten nicht begründet oder aufgehoben und somit Rechtspositionen Dritter weder in positiver noch in negativer Hinsicht berührt werden. Der Haushaltsplan ist allein eine Ermächtigung an die Verwaltung des Versicherungsträgers, die in ihm veranschlagten Ausgaben zu leisten und die in ihm festgestellten Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Rechte und Pflichten Dritter hingegen begründen sich ausschließlich nach außerbudgetären Rechtsvorschriften; Ansprüche gegen den Versicherungsträger sind unabhängig von der Veranschlagung entsprechender Mittel im Haushaltsplan zu erfüllen und werden somit durch in das Haushaltsgebaren des Versicherungsträgers eingreifende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde rechtlich nicht beeinträchtigt (vgl BSGE 55, 277, 278 = SozR 2100 § 69 Nr 3 S 2; BSGE 56, 45, 47 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 3 f mwN). Das muß auch bezüglich der dienstordnungsrechtlichen Besoldungsansprüche des Beigeladenen gegenüber dem Kläger gelten. Diese Ansprüche werden durch die mit dem Erlaß vom 17. März 1980 aufsichtsbehördlich ausgesprochene Verpflichtung des Klägers zu einer bestimmten Zuordnung des Dienstpostens seines Geschäftsführers im Rahmen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1980 in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt. Dem Beigeladenen kann allenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 und der ihn bestätigenden Urteile der Vorinstanzen zuerkannt werden. Dieses wirtschaftliche Interesse ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Betroffenheit in eigenen Rechten und kann deswegen eine rechtliche Beschwer iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG nicht begründen. Allein aus diesem Grunde und ungeachtet der von ihm vorgetragenen Revisionsgründe kann der Beigeladene mit seiner auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 gerichteten Revision in der Sache keinen Erfolg haben.

Bezüglich der Revision des Klägers besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, daß der angefochtene Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980 den gesetzlichen Vorschriften in Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG und in Art VIII § 2 Abs 5 des 2. BesVNG entspricht. Demgemäß richten sich die sachlich-rechtlichen Revisionsrügen des Klägers mittelbar gegen diese Vorschriften selbst mit der Begründung, sie verstießen gegen das ihm zustehende Selbstverwaltungsrecht und seien mit dem GG nicht vereinbar.

Dem kann im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein lediglich insoweit nachgegangen werden, als sich die Einwendungen des Klägers gegen Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG richten. Nur diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage des angefochtenen Erlasses in Betracht. Für Art VIII § 2 Abs 5 des 2. BesVNG gilt dies hingegen nicht. Die Bestimmung stellt kein für landesunmittelbare Körperschaften geltendes Recht dar. Lediglich hinsichtlich des Übergangsrechts enthält das 2. BesVNG in Art VIII § 4 iVm Art IX §§ 11 bis 13 eine kompetenzgemäß zustandegekommene Einzelregelung, welche auch die landesunmittelbaren Körperschaften bindet und dem Landesgesetzgeber einen eigenen Gestaltungsspielraum nicht beläßt (vgl BSGE 55, 268, 269, 273 = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 21 und 25; BSG SozR 7223 Art 8 § 4 Nr 1 S 2). Im übrigen jedoch hat der Bundesgesetzgeber mit den die Besoldung und Versorgung der DO-Angestellten betreffenden Vorschriften des 2. BesVNG direkte Verpflichtungen nur für die bundesunmittelbaren Körperschaften treffen und hinsichtlich der landesunmittelbaren Körperschaften den Landesgesetzgebern eine eigenständige Regelungsbefugnis überlassen müssen und wollen. Demgemäß ist in Art VIII § 2 Abs 1 Nr 2 und § 3 Abs 1 Satz 2 des 2. BesVNG ausdrücklich klargestellt worden, daß die Umsetzung der Rahmenvorschriften des Art VIII § 2 des 2. BesVNG für die landesunmittelbaren Körperschaften der Regelung durch Landesrecht bedarf (vgl BSG SozR 2200 § 355 Nr 1 S 2; BSGE 55, 67, 69 f = SozR aaO Nr 3 S 9 f; BSGE 55, 268, 273 = SozR aaO Nr 4 S 25). Die für den vorliegenden Rechtsstreit erhebliche landesgesetzliche Regelung ist in Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG getroffen worden. Sie allein bildet die Rechtsgrundlage des Erlasses des Beklagten vom 17. März 1980 und ist damit Gegenstand der rechtlichen Rügen des Klägers.

Diese Rügen können nicht durchgreifen. Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger geltend macht, die vom Beklagten verlangte Einstufung des Geschäftsführerpostens verstoße gegen das ihm (dem Kläger) zustehende Recht der Selbstverwaltung, welchem angesichts seiner (des Klägers) sozialstaatlichen Aufgabenstellung verfassungsrechtlicher Rang zukomme. Dem kann schon im Ansatzpunkt nicht beigepflichtet werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger notwendigerweise ihre Befugnis umfaßt, das Besoldungsrecht selbständig zu regeln (vgl BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 14; BSGE 55, 268, 273 = SozR aaO Nr 4 S 26). Jedenfalls ist das Selbstverwaltungsrecht der Träger der Sozialversicherung weder verfassungsrechtlich begründet noch in seinem Bestand durch die Verfassung gewährleistet. Es ist lediglich durch einfaches Gesetzesrecht (§ 29 Abs 1 SGB 4) eingeräumt worden und besteht nur im Rahmen des Gesetzes, so daß es auch durch Gesetz - dh bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung sowohl durch für sie unmittelbar geltende Bundesgesetze (vgl BSGE 55, 268, 269 = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 21) als auch durch Landesgesetze (vgl BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 14) - eingeschränkt werden kann (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 314 f; BSGE 52, 294, 298 = SozR 2100 § 89 Nr 2 S 5; BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 14; BSGE 55, 268, 273 = SozR aaO Nr 4 S 25 f; BSGE 56, 197, 200 = SozR 2100 § 69 Nr 4 S 13, jeweils mwN). Das gilt auch für das Selbstverwaltungsrecht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BVerfGE 36, 383, 393) und speziell der GUVe (BSG SozR 2200 § 690 Nr 6 S 24). Die ihnen nach Meinung des Klägers übertragene besondere sozialstaatliche Aufgabenstellung ändert daran nichts. Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG ist demnach eine zulässige Bestimmung des Inhalts des Selbstverwaltungsrechts der betroffenen Sozialleistungsträger.

Ebenso unbegründet ist die vom Kläger erhobene Rüge eines Widerspruchs der Vorschrift zu Art 14 bzw Art 33 Abs 5 GG. Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob besoldungsrechtliche Ansprüche der DO-Angestellten den beamtenrechtlichen Verfassungsgrundsätzen des Art 33 Abs 5 GG oder dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterfallen und welchen Umfang eine sich daraus ergebende Gewährleistungsgarantie haben kann (vgl BSGE 55, 268, 274 f = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 26 f; BSG SozR aaO Nr 6 S 36 f; BSG SozR 7223 Art 8 § 4 Nr 1 S 4). Darauf ist hier nicht einzugehen. Der Kläger ist zur Rüge einer Verletzung des Art 14 oder des Art 33 Abs 5 GG durch Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG sachlich nicht legitimiert (vgl BSGE 56, 45, 52 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 9). Er macht mit dieser Revisionsrüge (S 5 ff des Schriftsatzes vom 9. Oktober 1986) nicht die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte geltend, was im übrigen angesichts seines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs 1 SGB 4) sogleich die Frage seiner Grundrechtsfähigkeit aufwerfen würde. Vielmehr ist er der Meinung, durch die vom Beklagten verlangte besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers gemäß Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG werde der Beigeladene in seinen Rechten aus Art 33 Abs 5 oder Art 14 Abs 1 GG verletzt. Zur Geltendmachung einer angeblichen Verletzung der Rechte des Beigeladenen ist der Kläger nicht befugt. Er kann mit der Anfechtung einer Maßnahme der staatlichen Aufsicht und mit Einwendungen gegen die ihr zugrundeliegende Vorschrift nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Das ist mit der Rüge eines Verstoßes des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG gegen Art 14 bzw Art 33 Abs 5 GG nicht geschehen.

Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG ist schließlich mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Der Kläger ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts an der Erhebung der Rüge einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG nicht gehindert. Zwar sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedenfalls soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen und diese nicht - wie etwa bei Universitäten oder Rundfunkanstalten - unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, grundsätzlich nicht Inhaber von Grundrechten gegen den Staat, weil die öffentlichen Aufgaben regelmäßig nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen erfüllt werden, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl BVerfGE 61, 82, 101; 62, 354, 369 f; 68, 193, 206 f, jeweils mwN). Auch aus Art 3 Abs 1 GG läßt sich nicht ein Grundrecht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts herleiten. Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Gleichheitssatz iS eines Willkürverbots beansprucht aber Geltung auch für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; es handelt sich insoweit um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt (BVerfGE 21, 362, 372; 23, 12, 24 und 353, 372 f; 35, 263, 271 f). Dem Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist demnach eine Berufung auf Art 3 Abs 1 GG als Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips (vgl BVerfGE 34, 139, 146 mwN) nicht versagt.

Art 3 Abs 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß die Anwendung des Art 3 Abs 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 71, 255, 271 mwN).

Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe nicht ausgerechnet die Geschäftsführer der Unfallversicherungsträger in mehr oder minder großem Umfange zurückstufen dürfen, während er die zum Teil viel höher dotierten Geschäftsführer anderer Zwangskörperschaften insbesondere im Bereich der sogen verkammerten Berufe von seinen legislatorischen Eingriffen ausgenommen habe, läßt sich hieraus ein Widerspruch des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zu Art 3 Abs 1 GG nicht herleiten. Allein daraus, daß die Besoldung der Geschäftsführer anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche sich nach Zusammensetzung, Funktion und Aufgabenstellung wesentlich von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung unterscheiden, nicht oder anders geregelt worden ist, kann mangels Vorliegens gleichartiger Sachverhalte nicht auf einen Verstoß der Vorschriften über die besoldungsrechtliche Einstufung der Geschäftsführer der Unfallversicherungsträger gegen den Gleichheitssatz oder das Willkürverbot geschlossen werden.

Im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Bewertung der Dienstposten der Geschäftsführer anderer Träger der Unfallversicherung sowie weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung läßt die Regelung des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG über die besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des Klägers in einen Rahmen zwischen den BesGrn A 12 und A 14 einen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot als Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips nicht erkennen.

Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat für die seiner Gesetzgebungszuständigkeit unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung in Art II § 1 Abs 3 bis 6 NdsBesAnpG die Rahmenregelung des Art VIII § 2 Abs 2 bis 5 des 2. BesVNG übernommen. Diese wiederum schließt an die in Art VIII § 1 Abs 3 bis 6 des 2. BesVNG enthaltene Regelung über die besoldungsrechtliche Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts an. Nach der übergreifenden Gesamtsystematik dieser Vorschriften sind für die Bestimmung des Zuordnungsrahmens für die Dienstposten der Geschäftsführer der Träger der Krankenversicherung und der Unfallversicherung vier Gruppen gebildet worden. Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen ist nicht eine Regelung für jede einzelne Krankenkasse getroffen, sondern generell die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren für maßgebend erklärt worden. Hingegen ist bezüglich der gewerblichen BGen, der landwirtschaftlichen BGen und der GUVe für jeden einzelnen der bestehenden Träger ein Zuordnungsrahmen für den Dienstposten seines Geschäftsführers festgelegt worden. Hierzu heißt es in der Begründung zu dem auf Initiative des Bundesrates eingefügten Art VIII (damals Art VIIa) des 2. BesVNG, die Dienstposten der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter sollten unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven Merkmale bestimmten Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wobei eine angemessene Relation vor allem innerhalb der Sozialversicherung in Bund und Ländern, aber auch zu der übrigen Verwaltung herzustellen sei. Die Bewertungsgrundsätze seien aus den in Bundes- und Landesbereichen gewonnenen Erfahrungen entwickelt worden, wobei alle, auch die aus laufenden Gesetzesvorhaben sich ergebenden Aufgaben der Körperschaften berücksichtigt worden seien. Neben den allgemeinen Vorschriften seien weitere Rahmenvorschriften eingefügt worden, um den Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige gerecht zu werden. Bei den Krankenversicherungsträgern habe sich die Versichertenzahl als wichtigstes, die Gesamtverantwortung und Gesamtaufgaben umfassendes Merkmal herausgestellt. Bei den Unfallversicherungsträgern sei auch der Mitgliederstruktur Rechnung getragen worden. Speziell bei den landeswirtschaftlichen BGen seien darüber hinaus die Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen berücksichtigt (Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines 2. BesVNG; BT-Drucks 7/1906, S 130 f).

Diese Erwägungen sind frei von Willkür. Daß die besoldungsrechtliche Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven Merkmale, wie sie den in Bundes- und Landesbereichen gewonnenen Erfahrungen entsprochen haben, vorgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden und im Rahmen einer notwendigerweise typisierenden und generalisierenden Regelung sachgerecht. Der Gesetzgeber hat berücksichtigen dürfen und müssen, daß die Träger der Krankenversicherung einerseits und diejenigen der Unfallversicherung andererseits hinsichtlich ihres Status, ihrer Funktion und Aufgabenstellung und ihrer Mitglieder- bzw Versichertenstruktur erhebliche Unterschiede aufweisen und derartige Unterschiede auch zwischen den Trägern der Unfallversicherung je nachdem bestehen, ob sie für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft oder im kommunalen Bereich zuständig sind. Von daher ist die Festlegung eines unterschiedlichen Besoldungsgefüges für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen einerseits und der Träger der Unfallversicherung andererseits sowie innerhalb der letzteren Gruppe die weitere Differenzierung zwischen Trägern der gewerblichen, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und den GUVen sachlich gerechtfertigt.

Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Regelung gewählten "Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse", also der Tatsachen, die für eine rechtliche Gleich- oder Ungleichbehandlung bestimmend gewesen sind. Insbesondere kann es nicht als sachfremd angesehen werden, daß bei den Krankenkassen auf die Versichertenzahl als wichtigstes Merkmal abgehoben, bei den gewerblichen BGen hingegen auch der Mitgliederstruktur Rechnung getragen worden ist und bei den landwirtschaftlichen BGen zusätzlich die Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters- und Krankenkassen berücksichtigt worden sind. Im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern ist diese Auswahl unterschiedlicher Anknüpfungskriterien schon deswegen zwingend, weil nur die bei den Krankenkassen Versicherten zugleich deren Mitglieder sind, während Mitglieder der BGen die Unternehmer sind, deren Unternehmen ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BGen haben (vgl §§ 658, 792, 852 RVO), und damit der Kreis der Mitglieder nicht identisch ist mit demjenigen der versicherten Personen (vgl insbesondere § 539 RVO und speziell für die GUVe § 657 RVO).

Unter Berücksichtigung dessen liegt es zugleich nahe und ist es unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Art 3 Abs 1 GG jedenfalls nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Unfallversicherungsträger für die Bestimmung des Zuordnungsrahmens der besoldungsrechtlichen Bewertung der Dienstposten der Geschäftsführer als weiteres Merkmal die Mitgliederstruktur gewählt hat. Es ist offenkundig und in der Aufgliederung der Unfallversicherungsträger nach Zuständigkeitsbereichen von vornherein angelegt, daß - mit entsprechenden Auswirkungen zB auf die Häufigkeit des Eintritts versicherter Risiken oder auf das Erfordernis einer umfassenden und effektiven Unfallverhütung - die Mitgliederstruktur etwa der gewerblichen Unfallversicherungsträger sich wesentlich von derjenigen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterscheidet und ebenfalls wesentliche Unterschiede zur Mitgliederstruktur der GUVe bestehen. Das läßt der Kläger außer acht, wenn er (S 13 f der Revisionsbegründungsschrift vom 9. Oktober 1986) eine nicht zu rechtfertigende Divergenz der besoldungsrechtlichen Bewertung des Dienstpostens seines Geschäftsführers etwa im Vergleich zu derjenigen des Dienstpostens des Geschäftsführers der BG der .  W oder anderer bundesunmittelbarer gewerblichen BGen erblickt. Bereits der 9b-Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1983 (BSG SozR 2200 § 690 Nr 6 S 26) darauf hingewiesen, daß ein unmittelbarer Vergleich eines GUV mit gewerblichen BGen nicht möglich sei, weil die Aufgaben dieser BGen insbesondere im Bereich der Mittelaufbringung anders geartet seien als bei einem GUV. Dasselbe muß hinsichtlich der Mitgliederstruktur und des Kreises der versicherten Personen gelten. Daran vermag der Hinweis des Klägers auf die erhöhte Belastung der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand durch die Einführung der Schüler- und Studenten-Unfallversicherung im Jahre 1971 nichts zu ändern. Angesichts der andersartigen Zusammensetzung dieses Kreises der Versicherten und seines spezifischen Unfallverhaltens ist ein Vergleich dahingehend, daß der Zahl dieser Versicherten für die Bewertung des Dienstpostens des Geschäftsführers eines GUV die gleiche Bedeutung beigemessen werden müsse wie der Zahl der bei einer gewerblichen BG Versicherten für die Bewertung des Dienstpostens ihres Geschäftsführers, unzulässig.

Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, daß im Vergleich zur Bestimmung des Zuordnungsrahmens für die besoldungsrechtliche Einstufung des Dienstpostens der Geschäftsführer anderer GUVe die entsprechende Zuordnung für den Geschäftsführer des Klägers willkürlich ist. Der vom Kläger angestellte Vergleich mit dem Dienstposten des Geschäftsführers des GUV Sa. ist unschlüssig. Der Kläger räumt selbst ein, daß der GUV Sa. zugleich die Aufgaben der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrzunehmen hat und die einschlägigen Zahlen für diesen GUV über denjenigen für ihn (Kläger) liegen. Letzteres wird bestätigt durch die Tabellen 1 bis 3 (S 68 f) in dem mit der Berufungsschrift vom 19. November 1984 eingereichten Jahresbericht 1982 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. Damit erweist sich der im Vergleich zum Kläger um eine BesGr höhere Zuordnungsrahmen für den Dienstposten des Geschäftsführers des GUV S. als sachlich gerechtfertigt.

Der Kläger macht außerdem geltend, er werde - wie er es in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat - zu einer "Unfallverhütung zweiter Klasse" dadurch gezwungen, daß er infolge der Begrenzung des Zuordnungsrahmens für die Bewertung des Dienstpostens seines Geschäftsführers auf die BesGr A 14 seinen Leitenden TAB allenfalls in die BesGr A 13, die übrigen TAbn lediglich in die BesGr A 12 einstufen und bei diesen besoldungsrechtlichen Konditionen qualifizierte Diplom-Ingenieure nicht als TAB gewinnen oder halten könne. Diesem Vorbringen vermag der Senat keine Anhaltspunkte für einen möglichen Widerspruch des Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG zu Art 3 Abs 1 GG zu entnehmen. Es ist schon deswegen nicht überzeugend, weil sowohl im Gruppenplan als Anlage zur Dienstordnung vom 19. Dezember 1978 als auch in der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 enthaltenen Übersicht zum Stellenplan für DO-Angestellte im technischen Aufsichtsdienst eine Stelle mit der BesGr A 12, ku A 11 und die andere Stelle mit der BesGr A 11 ausgewiesen sind, während darin der Dienstposten des Geschäftsführers noch mit BesGr A 16, ku A 14 bewertet worden ist. Der Kläger selbst ist demnach bereits in der Zeit vor dem Ergehen der angefochtenen Erlasse des Beklagten davon ausgegangen, daß die Dienstposten der TABn in BesGrn lediglich des gehobenen und nicht des höheren Dienstes einzuordnen sind und diese Einordnung der Gewinnung qualifizierter TABn nicht entgegensteht. Daß sich daran in der Folgezeit und insbesondere aufgrund der angefochtenen Erlasse des Beklagten etwas geändert haben könnte, ist nicht zu erkennen. Selbst unter der vom Kläger angenommenen Voraussetzung, daß der Dienstposten des Leitenden TAB stets um eine BesGr niedriger einzustufen sei als derjenige des Geschäftsführers, ist der Kläger allein dadurch - auf andere haushalts- und dienstordnungsrechtliche Erwägungen ist hier nicht einzugehen - nicht gehindert, den Dienstposten des Leitenden TAB in eine BesGr des höheren Dienstes einzustufen und dadurch gegenüber der bisherigen Einstufung sogar noch eine Verbesserung einzuführen. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger durch Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG und den darauf gestützten Erlaß des Beklagten vom 17. März 1980 an der Gewinnung und Erhaltung qualifizierter TABn gehindert worden ist und werden könnte. Angesichts dessen braucht auf die Frage, ob für diese Dienstposten nur - wie der Kläger offenbar meint - Diplom-Ingenieure als Absolventen eines Universitäts- oder Hochschulstudiums oder nicht auch Fachhochschulabsolventen mit dem Abschluß des graduierten Ingenieurs in Betracht kommen, nicht näher eingegangen zu werden.

Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber und ihm folgend der niedersächsische Landesgesetzgeber eine "bessere", "gerechtere" oder noch weiter differenzierte Regelung des Zuordnungsrahmens für die Dienstposten der Geschäftsführer der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung hätte treffen können. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt allein die Frage, ob die geltende Regelung dem Art 3 Abs 1 GG widerspricht. Für den hier maßgebenden Art II § 1 Abs 6 NdsBesAnpG ist dies zu verneinen.

Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind nach alledem zurückzuweisen.

Mit dieser Entscheidung zur Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beklagten (Schriftsatz vom 31. Oktober 1986) auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlasses vom 17. März 1980. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 254

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